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Document 32009L0065

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 302, 17.11.2009, p. 32–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 003 P. 213 - 277

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/32


RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 85/611/EWG hat in hohem Maße zur Entwicklung und zum Erfolg der europäischen Investmentfondsbranche beigetragen. Jedoch ist trotz der seit ihrer Verabschiedung und insbesondere im Jahr 2001 eingeführten Verbesserungen kontinuierlich deutlich geworden, dass Änderungen am Rechtsrahmen für OGAW eingeführt werden müssen, um ihn an die Finanzmärkte des 21. Jahrhunderts anzupassen. Mit dem Grünbuch der Kommission vom 12. Juli 2005 über den Ausbau des Europäischen Rahmens für Investmentfonds wurde eine öffentliche Diskussion darüber angestoßen, wie die Richtlinie 85/611/EWG geändert werden sollte, um diesen neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Dieser eingehende Konsultationsprozess führte zu der weithin geteilten Schlussfolgerung, dass erhebliche Änderungen an der genannten Richtlinie erforderlich sind.

(3)

Die nationalen Rechtsvorschriften über die Organismen für gemeinsame Anlagen sollten koordiniert werden, um eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Organismen auf Gemeinschaftsebene zu erreichen und gleichzeitig einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilinhaber sicherzustellen. Eine derartige Koordinierung erleichtert die Beseitigung der Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von OGAW in der Gemeinschaft.

(4)

Im Hinblick auf die vorstehend genannten Ziele ist es wünschenswert, für die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen OGAW gemeinsame Mindestregelungen für die Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit sowie hinsichtlich der zu veröffentlichenden Informationen festzulegen.

(5)

Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte auf OGAW des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben. Die Anlagemöglichkeiten der OGAW sollten andere hinreichend liquide Finanzanlagen als Wertpapiere einschließen. Die Finanzinstrumente, die als Anlagevermögenswerte eines OGAW-Portfolios in Frage kommen, sollten in dieser Richtlinie genannt werden. Die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels der Nachbildung eines Index ist eine Managementtechnik.

(6)

Muss ein OGAW nach Maßgabe einer Bestimmung dieser Richtlinie Maßnahmen ergreifen, so sollte sich diese Bestimmung auf die Verwaltungsgesellschaft beziehen, sofern der OGAW als Investmentfonds gegründet wurde und von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und sofern der Investmentfonds über keine Rechtspersönlichkeit verfügt und somit nicht selbständig handeln kann.

(7)

Anteile von OGAW werden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (4) als Finanzinstrumente betrachtet.

(8)

Eine Zulassung der Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollte den Anlegerschutz und die Solvabilität der Verwaltungsgesellschaften gewährleisten, um so zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Mit dem in dieser Richtlinie verfolgten Ansatz soll die grundlegende Harmonisierung gewährleistet werden, die erforderlich und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme sicherzustellen, was wiederum die Erteilung einer einmaligen, in der gesamten Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglichen soll.

(9)

Um sicherzustellen, dass eine Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, die sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und somit ihre Stabilität zu gewährleisten, sind ein Anfangskapital und zusätzliche Eigenmittel erforderlich. Um der Entwicklung insbesondere bei den Eigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsrisiko in der Gemeinschaft und auf anderen internationalen Foren Rechnung zu tragen, sollten diese Anforderungen, auch was den Einsatz von Garantien anbelangt, überprüft werden.

(10)

Für den Anlegerschutz ist es erforderlich, die interne Kontrolle einer Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, und zwar insbesondere durch ein Zwei-Personen-Verwaltungssystem sowie durch angemessene interne Kontrollverfahren.

(11)

Nach dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt sein, die Dienstleistungen, für die sie eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft durch Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen.

(12)

In Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung (Verwaltung von Investmentfonds oder von Investmentgesellschaften) sollte eine Verwaltungsgesellschaft aufgrund der ihr in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten unbeschadet von Kapitel XI folgende Tätigkeiten ausüben dürfen: Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds, die von dieser Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von ihr verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds oder der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von anderen Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden; Wahrnehmung aller anderen Funktionen und Aufgaben, die zur Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung gehören; Verwaltung der Sondervermögen von Investmentgesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründet wurden; Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Auftrag von in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründeten Verwaltungsgesellschaften für diese. Vertreibt eine Verwaltungsgesellschaft die Anteile ihrer harmonisierten Investmentfonds oder die Anteile ihrer harmonisierten Investmentgesellschaften in Aufnahmemitgliedstaaten, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten, so sollte sie lediglich den Bestimmungen für grenzüberschreitende Vermarktung unterworfen werden.

(13)

Im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaften und um den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie diesen Gesellschaften die Erzielung erheblicher Skaleneffekte zu gestatten, ist es wünschenswert, ihnen auch zu gestatten, die Tätigkeit der Verwaltung von Anlageportfolios auf einer Einzelkundenbasis (individuelle Portfolioverwaltung) auszuüben, zu der auch die Verwaltung von Pensionsfonds sowie einige spezifische Nebendienstleistungen zählen, die an die Hauptgeschäftstätigkeit gebunden sind, ohne die Solidität dieser Gesellschaften zu berühren. Allerdings sollten spezifische Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten für den Fall festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaften zur Ausübung sowohl der gemeinsamen als auch der individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind.

(14)

Die Verwaltung von individuellen Anlageportfolios ist eine Wertpapierdienstleistung, die von der Richtlinie 2004/39/EG abgedeckt ist. Um einen einheitlichen Rechtsrahmen in diesem Bereich zu gewährleisten, ist es wünschenswert, die Verwaltungsgesellschaften, deren Zulassung auch diese Tätigkeit abdeckt, den Bedingungen der genannten Richtlinie für die Ausübung der Tätigkeit zu unterwerfen.

(15)

Ein Herkunftsmitgliedstaat sollte grundsätzlich auch strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie festgelegten erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen, der Aufsichtsanforderungen und der Vorschriften für die Offenlegung und den Prospekt.

(16)

Es ist wünschenswert, Vorschriften über die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage eines Auftrags spezifische Aufgaben und Funktionen auf Dritte übertragen kann, um so ihre Geschäftstätigkeit effizienter zu machen. Um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die eine derartige Übertragung der Aufgaben gestatten, gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft, der sie eine Zulassung erteilt haben, nicht die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf einen oder mehrere Dritte überträgt, um so zu einer „Briefkastengesellschaft“ zu werden, und dass diese Aufträge eine wirksame Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht behindern. Die Tatsache, dass die Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben übertragen hat, sollte auf keinen Fall die Haftung dieser Gesellschaft und der Verwahrstelle gegenüber den Anteilinhabern und den zuständigen Behörden beeinträchtigen.

(17)

Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und geeigneter langfristiger Kontrollmaßnahmen sollte die Kommission die Möglichkeiten zur Harmonisierung der Übertragungsvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene prüfen können.

(18)

Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Streuung bzw. den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich eine Verwaltungsgesellschaft für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entgehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den Großteil ihrer Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine Verwaltungsgesellschaft in dem Mitgliedstaat zugelassen sein, in dem sie ihren Sitz hat. Gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft als für die Beaufsichtigung der Organisation der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich aller Verfahren und Ressourcen zur Wahrnehmung der administrativen Tätigkeiten gemäß Anhang II, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unterliegen sollten, zuständig angesehen werden.

(19)

Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so sollte diese Verwaltungsgesellschaft geeignete Verfahren und Vorkehrungen beschließen und einrichten, um mit Anlegerbeschwerden umzugehen, wie etwa durch geeignete Bestimmungen im Rahmen der Vertriebsmodalitäten oder durch die Bereitstellung einer Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, ohne dass es erforderlich sein sollte, dass es sich hierbei um eine Anschrift der Verwaltungsgesellschaft selbst handelt. Die Verwaltungsgesellschaft sollte ferner geeignete Verfahren und Vereinbarungen vorsehen, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen, wie etwa durch Benennung einer Kontaktperson unter ihren Mitarbeitern, die für die Behandlung von Anträgen auf Bereitstellung von Informationen zuständig ist. Dagegen sollte eine solche Verwaltungsgesellschaft nicht durch die geltenden Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW verpflichtet werden, zur Erfüllung ihrer Pflichten eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat zu unterhalten.

(20)

Die zuständigen Behörden, die den OGAW zulassen, sollten die Bestimmungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft, die Wahl der Verwahrstelle und die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, den OGAW zu verwalten, berücksichtigen. Ist die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so sollten sich die zuständigen Behörden auf eine von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich der Art des OGAW, den die Verwaltungsgesellschaft zu verwalten befugt ist, verlassen können. Die Zulassung eines OGAW sollte weder von zusätzlichen Kapitalanforderungen auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft noch vom Sitz der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW noch vom Ort der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW abhängig gemacht werden.

(21)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den Fortbestand des OGAW zuständig sein, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterliegen sollten. Dazu sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft einholen können. Insbesondere können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von dieser verlangen, Informationen über Geschäfte in Bezug auf Anlagen des OGAW vorzulegen, die in diesem Mitgliedstaat genehmigt wurden. Dies schließt auch Informationen ein, die in Büchern und anderen Aufzeichnungen dieser Geschäfte sowie in den Berichten der Fonds enthalten sind. Zur Behebung von Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sich auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlassen und bei Bedarf unmittelbar Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können.

(22)

Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW sollte die Möglichkeit haben, Vorschriften für den Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber des OGAW zu erlassen. Die Organisation der Führung und der Verwahrort dieses Verzeichnisses sollten jedoch auch weiterhin zu den Organisationsbestimmungen der Verwaltungsgesellschaft gehören.

(23)

Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Präventivmaßnahmen und Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können. Als ultima ratio sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können, die Verwaltung des OGAW einzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Verwaltung oder Liquidation des OGAW zu gewährleisten.

(24)

Um einer „Aufsichtsarbitrage“ vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu verbessern, sollte die Zulassung verweigert werden, wenn ein OGAW gehindert ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben. Nach seiner Zulassung sollte der OGAW frei darüber entscheiden können, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten seine Anteile im Einklang mit dieser Richtlinie vertrieben werden sollen.

(25)

Zur Wahrung der Interessen der Aktionäre und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für harmonisierte Organismen für gemeinsame Anlagen müssen Investmentgesellschaften über ein Anfangskapital verfügen. Investmentgesellschaften, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, werden jedoch durch die zusätzlichen Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft abgedeckt sein.

(26)

Gibt es einschlägige Wohlverhaltensregeln für die Geschäftstätigkeit und einschlägige Regeln für die Übertragung von Aufgaben an Dritte und ist diese Übertragung durch eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats gestattet, so sollten zugelassene Investmentgesellschaften diese Regeln entsprechend einhalten, sei es unmittelbar, wenn sie keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, oder mittelbar, wenn sie eine solche Verwaltungsgesellschaft benannt haben.

(27)

Trotz der Notwendigkeit einer Konsolidierung zwischen OGAW stoßen Verschmelzungen von OGAW in der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Daher müssen, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden, die Verschmelzungen zwischen OGAW (und deren Teilfonds) erleichtern. Wenngleich einige Mitgliedstaaten wahrscheinlich nur Fonds in Vertragsform zulassen werden, sollten grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen allen Arten von OGAW (in Vertragsform, in Satzungsform oder in Form des Trust) von jedem Mitgliedstaat zugelassen und anerkannt werden, ohne dass die Mitgliedstaaten neue Rechtsformen von OGAW in ihre nationalen Rechtsvorschriften einführen müssen.

(28)

Diese Richtlinie betrifft die Verschmelzungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten am gebräuchlichsten sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, alle in dieser Richtlinie aufgeführten Verfahren in ihr innerstaatliches Recht zu überführen, sie sollten jedoch Übertragungen von Vermögenswerten auf der Grundlage dieser Verschmelzungsverfahren anerkennen. Diese Richtlinie hindert einen OGAW nicht daran, auf allein nationaler Basis in Situationen, in denen keiner der von der Verschmelzung betroffenen OGAW die grenzüberschreitende Vermarktung seiner Anteile mitgeteilt hat, auch andere Verfahren zu nutzen. Diese Verschmelzungen unterliegen weiterhin den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Nationale Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit sollten weder zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen diskriminieren noch strenger sein als die für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen.

(29)

Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen OGAW von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sollten die zuständigen Behörden des übertragenden OGAW die Verschmelzung genehmigen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Anteilinhaber, die faktisch den OGAW wechseln, gebührend geschützt werden. Gehen bei einer Verschmelzung mehrere OGAW mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, so müssen die zuständigen Behörden jedes einzelnen übertragenden OGAW die Verschmelzung in enger Zusammenarbeit, die auch einen geeigneten Informationsaustausch umfasst, genehmigen. Da auch die Interessen der Anteilinhaber des übernehmenden OGAW angemessen gewahrt bleiben müssen, sollten sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW berücksichtigt werden.

(30)

Die Anteilinhaber sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden OGAW sollten außerdem die Rücknahme oder die Auszahlung ihrer Anteile verlangen können oder sie, soweit möglich, in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer mit ihr verbundenen anderen Gesellschaft verwaltet wird, umwandeln können. Bei der Wahrnehmung dieses Rechts sollten keine zusätzlichen Kosten anfallen; es sollte lediglich den Gebühren unterliegen, die von den jeweiligen OGAW zur Deckung der Kosten für die Auflösung der Anlagen in allen Situationen, wie in den Prospekten der übertragenden und der übernehmenden OGAW aufgeführt, einbehalten werden.

(31)

Bei Verschmelzungen sollte auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW sollten die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen des OGAW überprüfen. Entweder eine Verwahrstelle oder ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer sollte im Auftrag aller an der Verschmelzung beteiligten OGAW einen Bericht erstellen, in dem die im gemeinsamen Verschmelzungsplan dargelegten Methoden zur Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten dieser OGAW und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das Umtauschverhältnis zum betreffenden Zeitpunkt und gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil bestätigt werden. Um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbundenen Kosten in Grenzen zu halten, sollte es möglich sein, dass ein einziger Bericht für alle beteiligten OGAW erstellt wird, und sollte der gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden oder des übernehmenden OGAW die Möglichkeit hierzu erhalten. Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Anteilinhaber auf Anfrage und kostenlos eine Kopie des Berichts erhalten können.

(32)

Besonders wichtig ist, dass die Anteilinhaber angemessen über die geplante Verschmelzung informiert werden und dass ihre Rechte hinreichend geschützt werden. Wenngleich die Interessen der Anteilinhaber der übertragenden OGAW von der Verschmelzung am stärksten betroffen sind, sollten auch die Interessen der Anteilinhaber der übernehmenden OGAW gewahrt bleiben.

(33)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Verschmelzungen lassen die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (5), unberührt.

(34)

Der freie Vertrieb von Anteilen eines OGAW, dem es gestattet ist, bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von ein und demselben Emittenten (Staat, Gebietskörperschaft usw.) ausgegeben werden, sollte nicht unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass das Funktionieren des Kapitalmarktes oder die Finanzierung eines Mitgliedstaats gestört wird.

(35)

Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition der Wertpapiere gilt nur für diese Richtlinie und berührt nicht die verschiedenen Definitionen, die in nationalen Vorschriften für andere Zwecke, z. B. Steuerzwecke, verwendet werden. Von Gesellschaften wie den „Building Societies“ oder den „Industrial und Provident Societies“ ausgegebene Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, bei denen das Eigentum in der Praxis nur dadurch übertragen werden kann, dass sie von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden, fallen folglich nicht unter diese Definition.

(36)

Geldmarktinstrumente umfassen übertragbare Instrumente, die üblicherweise eher auf dem Geldmarkt als auf geregelten Märkten gehandelt werden, wie Schatzwechsel, Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Medium-Term-Notes und Bankakzepte.

(37)

Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des geregelten Marktes entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG verwendeten Begriff.

(38)

Ein OGAW sollte sein Vermögen in Anteilen von OGAW und anderer Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs anlegen können, die ebenfalls nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in dieser Richtlinie genannten liquiden Finanzanlagen investieren. OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, in die ein OGAW investiert, müssen einer wirksamen Aufsicht unterliegen.

(39)

Die Entwicklung von Anlagemöglichkeiten eines OGAW in OGAW und in andere Organismen für gemeinsame Anlagen sollte erleichtert werden. Deshalb muss unbedingt sichergestellt werden, dass durch derartige Anlagetätigkeiten der Anlegerschutz nicht verringert wird. Wegen der erweiterten Möglichkeiten eines OGAW, in Anteile anderer OGAW und Organismen für gemeinsame Anlagen zu investieren, müssen bestimmte Vorschriften für quantitative Anlagegrenzen, die Veröffentlichung von Informationen und zur Verhütung des Kaskade-Phänomens festgelegt werden.

(40)

Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion sollte ein OGAW auch in Bankeinlagen investieren können. Um eine angemessene Liquidität der Anlagen in Bankeinlagen zu gewährleisten, sollten dies Sichteinlagen oder kündbare Einlagen sein. Werden die Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland getätigt, so sollte dieses Kreditinstitut Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(41)

Neben dem Fall, dass ein OGAW gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung in Bankeinlagen investiert, sollte es möglich sein, allen OGAW zu gestatteten, zusätzliche flüssige Mittel wie Sichteinlagen halten zu dürfen. Das Halten derartiger zusätzlicher flüssiger Mittel kann unter anderem gerechtfertigt sein zur Deckung laufender oder außergewöhnlicher Zahlungen, im Fall von Verkäufen, bis die Gelder wieder in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und/oder anderen von dieser Richtlinie vorgesehenen Finanzanlagen angelegt werden können, oder für einen absolut notwendigen Zeitraum, wenn aufgrund ungünstiger Marktbedingungen die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen ausgesetzt werden ist.

(42)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollte ein OGAW eine übermäßige Konzentration seiner mit einem Ausfallrisiko behafteten Anlagen oder Einlagen bei ein und demselben Emittenten bzw. Institut oder bei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Emittenten bzw. Instituten vermeiden.

(43)

Einem OGAW sollte es ausdrücklich gestattet sein, im Rahmen seiner allgemeinen Anlagepolitik oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“) zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt genanntes Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende Beachtung der Risiken und Engagements im Zusammenhang mit Derivategeschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen, sollten diese Risiken und Engagements kontinuierlich bewertet und überwacht werden. Schließlich sollte ein OGAW zur Gewährleistung des Anlegerschutzes durch öffentliche Information seine Strategien, Techniken und Anlagegrenzen in Bezug auf Derivategeschäfte beschreiben.

(44)

Maßnahmen bei möglichen abweichenden Interessen in Bezug auf Produkte, bei denen die Kreditrisiken durch Verbriefung übertragen werden, wie mit Blick auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (7) vorgesehen, müssen mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften im Finanzsektor einheitlich und kohärent sein. Um diese Einheitlichkeit und Kohärenz zu gewährleisten, wird die Kommission entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften, einschließlich im Hinblick auf diese Richtlinie, vorlegen, nachdem die Folgen solcher Vorschläge gebührend abgeschätzt worden sind.

(45)

Im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivate“), sind Anforderungen in Bezug auf die Eignung der Gegenparteien und der Instrumente, die Liquidität und die laufende Bewertung der Position vorzuschreiben. Mit diesen Vorschriften soll ein angemessenes Anlegerschutzniveau gewährleistet werden, das dem Niveau nahe kommt, das Anlegern beim Erwerb von auf geregelten Märkten gehandelten Derivaten geboten wird.

(46)

Derivate-Geschäfte sollten niemals dazu verwendet werden, die Grundsätze und Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen. Für OTC-Derivate sollten zusätzliche Risikostreuungsvorschriften für Engagements gegenüber einer einzigen Gegenpartei oder Gruppe von Gegenparteien Anwendung finden.

(47)

Einige Portfolioverwaltungsmethoden für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Aktien oder Schuldtitel investieren, basieren auf der Nachbildung von Aktien- oder Schuldtitelindizes. Ein OGAW sollte allgemein bekannte und anerkannte Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden dürfen. Daher kann es erforderlich sein, für die zu diesem Zweck in Aktien oder Schuldtitel investierende OGAW flexiblere Risikostreuungsregeln einzuführen.

(48)

Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sollten für keinen anderen Zweck als für die gemeinsame Anlage des vom Publikum beschafften Kapitals gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln genutzt werden. In den in dieser Richtlinie genannten Fällen sollte ein OGAW nur dann Tochtergesellschaften haben können, wenn dies erforderlich ist, um bestimmte, ebenfalls in dieser Richtlinie festgelegte Tätigkeiten im eigenen Namen auszuüben. Eine wirksame Beaufsichtigung der OGAW muss gewährleistet sein. Deshalb sollte die Gründung einer OGAW-Tochtergesellschaft in Drittländern nur in den in dieser Richtlinie genannten Fällen und zu den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen gestattet werden. Die allgemeine Pflicht, allein im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, und insbesondere das Ziel einer größeren Kostenwirksamkeit, rechtfertigen keine Maßnahmen eines OGAW, durch die die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung gehindert werden könnten.

(49)

Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 85/611/EWG sah eine Abweichung von der Beschränkung des Prozentsatzes vor, bis zu dem ein OGAW sein Sondervermögen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen darf, die im Fall der von einem Mitgliedstaat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen galt. Diese Abweichung gestattete es in diesem Rahmen den OGAW, bis zu 35 % ihres Sondervermögens in derartigen Schuldverschreibungen anzulegen. Eine vergleichbare, aber weniger weitreichende Abweichung ist bei privaten Schuldverschreibungen gerechtfertigt, die zwar nicht staatlich garantiert sind, aber infolge der für sie geltenden speziellen Vorschriften eine besondere Sicherheit für den Anleger bieten. Folglich ist es angezeigt, die Abweichung für alle privaten Schuldverschreibungen vorzusehen, die gemeinsam festgelegte Merkmale erfüllen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, selbst das Verzeichnis der Schuldverschreibungen zu erstellen, für die sie gegebenenfalls eine Abweichung zulassen wollen.

(50)

Mehrere Mitgliedstaaten haben Bestimmungen erlassen, die nicht koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen ein Pooling ihres Vermögens in einem so genannten Master-Fonds ermöglichen. OGAW können diese Strukturen nur dann nutzen, wenn Feeder-OGAW, die ein Pooling ihres Vermögens in einem Master-OGAW wünschen, vom Verbot befreit werden, mehr als 10 % bzw. 20 % ihres Sondervermögens in einen einzigen Organismus für gemeinsame Anlagen anzulegen. Diese Befreiung ist gerechtfertigt, da Feeder-OGAW ihr gesamtes Vermögen oder zumindest einen Großteil davon in das diversifizierte Portfolio des Master-OGAW investieren, der seinerseits den Diversifizierungsbestimmungen für OGAW unterliegt.

(51)

Im Interesse eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts und eines einheitlichen Anlegerschutzes in der gesamten Gemeinschaft sollten sowohl Master-Feeder-Strukturen erlaubt werden, bei denen Master- und Feeder-Fonds im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, als auch Strukturen, bei denen sie in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Um dem Anleger ein besseres Verständnis der Master-Feeder-Strukturen zu ermöglichen und — insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen — die Überwachung durch die Regulierungsstellen zu vereinfachen, sollten Feeder-OGAW nicht in mehr als einen Master-OGAW investieren können. Da in der gesamten Gemeinschaft der gleiche Grad an Anlegerschutz zu gewährleisten ist, sollte der Master-Fonds selbst ein zugelassener OGAW sein. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Bestimmungen über die Anzeige grenzüberschreitender Vermarktung keine Anwendung finden, wenn ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung kein öffentliches Kapital aufnimmt, sondern in diesem anderen Mitgliedstaat lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt.

(52)

Zum Schutz der Anleger des Feeder-OGAW sollte dessen Anlage in den Master-OGAW von einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW abhängig gemacht werden. Einer Genehmigungspflicht unterliegt nur die Anfangsanlage in den Master-OGAW, mit der der Feeder-OGAW die für Anlagen in einen anderen OGAW geltende Obergrenze überschreitet. Zur Erleichterung des effektiven Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines einheitlichen Anlegerschutzes in der Gemeinschaft sollten die zu erfüllenden Bedingungen und die für die Genehmigung der Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW beizubringenden Unterlagen und Informationen vollständig sein.

(53)

Da ein Feeder-OGAW im besten Interesse seiner Anteilinhaber handeln und vom Master-OGAW alle Angaben und Unterlagen erhalten können sollte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt, sollten Feeder- und Master-OGAW eine verbindliche und durchsetzbare Vereinbarung abschließen. Werden sowohl Feeder-OGAW als auch Master-OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet, so sollte es jedoch ausreichen, dass der Master-OGAW interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten festlegt. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch jeweils zwischen den Verwahrstellen bzw. den Wirtschaftsprüfern von Feeder-OGAW und Master-OGAW sollte den Austausch von Informationen und Unterlagen gewährleisten, die die Verwahrstelle bzw. der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW benötigt, um ihre/seine Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Richtlinie sollte gewährleisten, dass die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu einem Verstoß gegen bestehende Beschränkungen der Offenlegung von Informationen oder zu einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen führt.

(54)

Um ein hohes Schutzniveau für die Interessen der Anleger des Feeder-OGAW zu gewährleisten, sollten der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger sowie alle Marketing-Anzeigen den besonderen Merkmalen von Master-Feeder-Strukturen Rechnung tragen. Die Anlage eines Feeder-OGAW in einen Master-OGAW sollte nicht seine Fähigkeit beeinträchtigen, auf Antrag der Anteilinhaber Anteile zurückzunehmen oder auszuzahlen oder ganz im Interesse seiner Anteilinhaber zu handeln.

(55)

Durch diese Richtlinie sollten Anteilinhaber vor ungerechtfertigten zusätzlichen Kosten geschützt werden, indem dem Master-OGAW untersagt ist, vom Feeder-OGAW Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren zu erheben. Der Master-OGAW sollte allerdings berechtigt sein, Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren von anderen Anlegern im Master-OGAW zu erheben.

(56)

Die Möglichkeit der Umwandlung bereits bestehender OGAW in ein Feeder-OGAW sollte durch die einschlägigen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. Gleichzeitig sollte ein ausreichender Schutz für die Anteilinhaber gewährleistet sein. Da eine Umwandlung eine grundlegende Änderung der Anlagestrategie ist, sollte der betreffende OGAW dazu verpflichtet werden, seinen Anteilinhabern ausreichende Informationen bereitzustellen, damit sie entscheiden können, ob sie ihre Anlage aufrechterhalten wollen. Die zuständigen Behörden sollten vom Feeder-OGAW keine über die in der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen hinausgehenden zusätzlichen oder weiteren Informationen verlangen.

(57)

Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Master-OGAW informiert oder stellen sie fest, dass der Master-OGAW gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstößt, so können sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anteilinhaber des Master-OGAW entsprechend informiert werden.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig zwischen Marketing-Anzeigen und den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen obligatorischen Informationen für die Anleger unterscheiden. Zu den obligatorischen Angaben gehören die wesentlichen Informationen für den Anleger, der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte.

(59)

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument geliefert werden, damit sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sollten ausschließlich Angaben enthalten, die für solche Entscheidungen wesentlich sind. Aus inhaltlicher Sicht sollten die wesentlichen Informationen für den Anleger vollständig harmonisiert werden, um einen angemessenen Anlegerschutz und eine gute Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten in einem kurzen Format dargestellt werden. Ein einziges Dokument beschränkten Umfangs, in dem die Informationen in einer bestimmten Abfolge dargestellt werden, ist optimal geeignet, um die für Kleinanleger wichtige Klarheit und Einfachheit zu gewährleisten, und dürfte nützliche, für die Anlageentscheidung relevante Vergleiche zulassen, insbesondere der Kosten und des Risikoprofils.

(60)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Öffentlichkeit in einem dafür vorgesehenen Bereich ihrer Website wesentliche Informationen für den Anleger aller im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen OGAW zugänglich machen.

(61)

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten für alle OGAW erstellt werden. Je nach Vertriebsmethode (Direktverkauf oder Verkauf über einen Intermediär) sollten die Verwaltungsgesellschaften oder, sofern zutreffend, die Investmentgesellschaften den entsprechenden Stellen die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen. Die Intermediäre sollten ihren Kunden und ihren möglichen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zukommen lassen.

(62)

Die OGAW sollten ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben können, nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens, das sich auf eine verbesserte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützt. Nach Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollte der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW nicht die Möglichkeit haben, einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW den Zugang zu seinem Markt zu verweigern oder die vom anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anzufechten.

(63)

OGAW sollten ihre Anteile vertreiben können unter der Bedingung, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Einrichtungen für die Ausführung von Zahlungen an Anteilinhaber, die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen sowie für die Bereitstellung der Informationen, die die OGAW zur Verfügung stellen müssen, verfügbar sind.

(64)

Um den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen zu erleichtern, sollte die Übereinstimmung der Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen mit den im Aufnahmemitgliedstaat des OGAW geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften überprüft werden, sobald der OGAW seine Anteile in diesem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht hat. Im Rahmen dieser Überprüfung könnte kontrolliert werden, inwieweit die Vermarktungsmodalitäten und insbesondere die Vertriebsmodalitäten angemessen sind und ob die Marketing-Anzeigen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Mit dieser Richtlinie sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht davon abgehalten werden, die Marketing-Anzeigen, die keine wesentlichen Informationen für den Anleger, keinen Prospekt und keine Jahres- und Halbjahresberichte umfassen, nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, bevor der OGAW sie verwenden kann, doch sollte diese Überprüfung nichtdiskriminierend erfolgen und nicht dazu führen, dass dem OGAW der Zugang zum Markt verwehrt wird.

(65)

Aus Gründen der Verbesserung der Rechtssicherheit ist es notwendig zu gewährleisten, dass ein OGAW, der seine Anteile grenzüberschreitend vertreibt, einfachen Zugang hat — in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache — zu vollständigen Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, die sich spezifisch auf die Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen beziehen. Haftungsfragen im Zusammenhang mit diesen Veröffentlichungen sollten den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

(66)

Um den Zugang eines OGAW zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte ein OGAW lediglich dazu verpflichtet sein, die wesentlichen Informationen für den Anleger in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen seines Aufnahmemitgliedstaats oder in eine von dessen zuständigen Behörden akzeptierte Sprache übersetzen zu lassen. In den wesentlichen Informationen für den Anleger ist anzugeben, in welcher Sprache andere obligatorische Unterlagen und zusätzliche Informationen erhältlich sind. Übersetzungen sollten in der Verantwortlichkeit des OGAW angefertigt werden, der auch entscheiden sollte, ob eine einfache Übersetzung ausreicht oder eine beeidigte Übersetzung erforderlich ist.

(67)

Zur Vereinfachung des Zugangs zu den Märkten der Mitgliedstaaten ist es wichtig, dass Meldegebühren bekannt gegeben werden.

(68)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen verwaltungs- und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um eine Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten u. a. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen diesen Behörden zu ermöglichen, dies könnte auch eine freiwillige Übertragung von Aufgaben beinhalten.

(69)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser Richtlinie zu erreichen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, die mit den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen auf die zuständigen Behörden übertragenen Befugnissen vereinbar sind, sollte eine wirksame Überwachung garantieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen festlegen, die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen beinhalten können, sowie verwaltungstechnische Maßnahmen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen durchgesetzt werden.

(70)

Es ist notwendig, die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit zu verstärken.

(71)

Zum Zweck der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen sollten die Zuständigkeiten der jeweiligen zuständigen Behörden klar zugewiesen werden, um Lücken oder Überschneidungen zu beseitigen; dies sollte im Einklang mit den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts geschehen.

(72)

Die Vorschriften dieser Richtlinie über die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden umfassen auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muss für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörden für die Beaufsichtigung dieses OGAW oder Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, auf konsolidierter Basis zuständig sind.

(73)

Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat macht es erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Zulassung in den Fällen entziehen oder nicht erteilen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.

(74)

Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte oder Insiderdelikte könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen.

(75)

Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis bei einem derartigen Austausch jedoch eng begrenzt bleiben.

(76)

Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist.

(77)

Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen.

(78)

Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken, anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben wie Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

(79)

Es ist angezeigt, in dieser Richtlinie für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die Behörden, die mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der OGAW betraut sind, sowie durch die Unternehmen, die an dieser Zulassung und Beaufsichtigung mitwirken, und für die Möglichkeiten des Informationsaustauschs jeweils dieselbe Regelung wie im Fall der für die Zulassung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden festzulegen.

(80)

Zur verstärkten Beaufsichtigung von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, und zum besseren Schutz der Kunden von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, sollte vorgeschrieben werden, dass Wirtschaftsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten haben, wenn sie in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft wahrscheinlich beeinträchtigen können.

(81)

In Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Wirtschaftsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, hat.

(82)

Durch die Verpflichtung der Wirtschaftsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen bezüglich eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Rechtsträger, der weder OGAW noch ein Unternehmen ist, das an der Geschäftstätigkeit eines OGAW mitwirkt, festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Rechtsträger noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Rechtsträger wahrzunehmen haben.

(83)

Diese Richtlinie hat keine Auswirkungen auf nationale steuerliche Regelungen sowie Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleitet wurden, um die Einhaltung dieser Regelungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(84)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(85)

Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, folgende Durchführungsmaßnahmen zu erlassen: In Bezug auf Verwaltungsgesellschaften sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die Einzelheiten im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen, Risikomanagement, Interessenkonflikten und Wohlverhaltensregeln regeln. In Bezug auf Verwahrstellen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die von den Verwahrstellen zu treffenden Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf einen OGAW, der von einer in einem anderen als seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, konkretisieren und die Einzelheiten der Vereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft regeln. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen von Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen vereinfachen, jedoch keine Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts von Verwaltungsgesellschaft sein, die Geschäftstätigkeiten, für die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft mit Hilfe der Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs einschließlich der Verwaltung von OGAW in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

(86)

In Bezug auf Verschmelzungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Informationen für die Anteilinhaber im Einzelnen regeln.

(87)

In Bezug auf Master-Feeder-Strukturen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Inhalt der Vereinbarungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW oder die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten, den Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen ihren Verwahrstellen oder ihren Wirtschaftsprüfern, die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswerts, um das so genannte Market Timing zu verhindern, die Auswirkungen der Verschmelzung des Master-Fonds auf die Zulassung des Feeder-Fonds, die Art der beim Master-Fonds festgestellten und an den Feeder-Fonds mitzuteilenden Unregelmäßigkeiten, das Format der Informationen, die den Anteilinhabern bei einer Umwandlung eines OGAW in einen Feeder-OGAW mitzuteilen sind, und den Weg für die Bereitstellung solcher Informationen, das Verfahren für die Evaluierung und Prüfung der Übertragung von Vermögenswerten von einem Feeder- auf einen Master-Fonds und die Rolle der Verwahrstelle des Feeder-Fonds in diesem Prozess regeln.

(88)

In Bezug auf die Offenlegung von Informationen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die einzuhaltenden Bedingungen für die Veröffentlichung des Prospekts auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, sowie den vollständigen und detaillierten Inhalt, die Form und Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger unter Berücksichtigung der Eigenheiten und unterschiedlichen Bestandteile des betreffenden OGAW und die einzuhaltenden Bedingungen regeln, um die der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist zur Verfügung zu stellen.

(89)

In Bezug auf das Anzeigeverfahren sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Umfang der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu veröffentlichenden Angaben über die auf lokaler Ebene geltenden Vorschriften sowie die technischen Einzelheiten für den Zugang der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu den gespeicherten und aktualisierten Unterlagen des OGAW regeln.

(90)

Die Kommission sollte unter anderem die Befugnis erhalten, Definitionen zu erläutern, die Terminologie anzugleichen und Definitionen in Übereinstimmung mit nachfolgenden Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen abzufassen.

(91)

Da es sich bei den in den Erwägungsgründen 85 bis 90 genannten Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(92)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, soweit sie eine Regelung mit länderübergreifend anwendbaren einheitlichen Bestimmungen beinhalten, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(93)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den Richtlinien, die sie neu fasst, inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(94)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen.

(95)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALT

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

KAPITEL II

ZULASSUNG DES OGAW

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

ABSCHNITT 2

Beziehungen zu Drittländern

ABSCHNITT 3

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

ABSCHNITT 4

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

KAPITEL IV

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE

KAPITEL V

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

ABSCHNITT 3

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle

KAPITEL VI

VERSCHMELZUNGEN VON OGAW

ABSCHNITT 1

Grundsatz, Genehmigung und Zustimmung

ABSCHNITT 2

Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

ABSCHNITT 3

Kosten und Wirksamwerden

KAPITEL VII

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE ANLAGEPOLITIK DER OGAW

KAPITEL VIII

MASTER-FEEDER-STRUKTUREN

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich und Genehmigung

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW

ABSCHNITT 3

Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer

ABSCHNITT 4

Verpflichtende Informationen und Marketing-Anzeigen des Feeder-OGAW

ABSCHNITT 5

Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

ABSCHNITT 6

Verpflichtungen und zuständige Behörden

KAPITEL IX

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INFORMATION DER ANLEGER

ABSCHNITT 1

Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

ABSCHNITT 2

Veröffentlichung sonstiger Informationen

ABSCHNITT 3

Wesentliche Informationen für den Anleger

KAPITEL X

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW

KAPITEL XI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR OGAW, DIE IHRE ANTEILE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT VERTREIBEN, IN DEM SIE NIEDERGELASSEN SIND

KAPITEL XII

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

KAPITEL XIII

EUROPÄISCHER WERTPAPIERAUSSCHUSS

KAPITEL XIV

AUSNAHME-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Ausnahmebestimmungen

ABSCHNITT 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

ANHANG I

Schemata A und B

ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

ANHANG III

 

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie gilt für die im Gebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich des Artikels 3 bezeichnet der Ausdruck „OGAW“ Organismen,

a)

deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und

b)

deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Die Mitgliedstaaten können eine Zusammensetzung der OGAW aus verschiedenen Teilfonds genehmigen.

(3)   Die Organismen im Sinne von Absatz 2 können die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust („unit trust“) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

Im Sinne dieser Richtlinie

a)

gilt ein „unit trust“ als Investmentfonds,

b)

gelten Aktien von OGAW als Anteile von OGAW.

(4)   Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(5)   Die Mitgliedstaaten untersagen den unter diese Richtlinie fallenden OGAW, sich in einen dieser Richtlinie nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umzubilden.

(6)   Unbeschadet der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs sowie der Artikel 91 und 92 und Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 darf ein Mitgliedstaat weder die OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, noch die von ihnen begebenen Anteile anderen Bestimmungen unterwerfen als den in der Richtlinie vorgesehenen, wenn diese OGAW ihre Anteile im Gebiet des genannten Mitgliedstaats vertreiben.

(7)   Unbeschadet dieses Kapitels können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet niedergelassenen OGAW strengeren Vorschriften als den in dieser Richtlinie vorgesehenen sowie zusätzlichen Vorschriften unterwerfen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften allgemein gelten und nicht dieser Richtlinie widersprechen.

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verwahrstelle“ eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in den Artikeln 22 und 32 genannten Aufgaben betraut ist und den sonstigen in Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 festgelegten Bestimmungen unterliegt;

b)

„Verwaltungsgesellschaft“ eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW);

c)

„Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

d)

„Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;

e)

„Herkunftsmitgliedstaat des OGAW“ den Mitgliedstaat, in dem der OGAW gemäß Artikel 5 zugelassen ist;

f)

„Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW“ den Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;

g)

„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde;

h)

„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 bezeichneten Behörden;

i)

„enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

i)

„Beteiligung“, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

ii)

„Kontrolle“, d. h. das Verhältnis zwischen einem „Mutterunternehmen“ und einem „Tochterunternehmen“ im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (10) und in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

j)

„qualifizierte Beteiligung“ eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen;

k)

„Anfangskapital“ das in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannte Kapital;

l)

„Eigenmittel“ die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenmittel;

m)

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

n)

„Wertpapiere“

i)

Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere („Aktien“),

ii)

Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel“),

iii)

alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeichnung oder Austausch berechtigen;

o)

„Geldmarktinstrumente“ Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;

p)

„Verschmelzungen“ Transaktionen, bei denen

i)

ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW“, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;

ii)

zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW“, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;

iii)

ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW“, die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen;

q)

„grenzüberschreitende Verschmelzung“ eine Verschmelzung von OGAW,

i)

von denen mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder

ii)

die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einem neu gegründeten und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW;

r)

„inländische Verschmelzung“ eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet wurde.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt die reguläre Geschäftstätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft die in Anhang II genannten Aufgaben ein.

(3)   Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe g als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer ii gilt Folgendes:

a)

Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

b)

eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe j werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (11) genannten Stimmrechte berücksichtigt.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l gelten die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG sinngemäß.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n schließen Wertpapiere die in Artikel 51 genannten Techniken und Instrumente aus.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Organismen:

a)

Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs,

b)

Organismen für gemeinsame Anlagen, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft zu vertreiben,

c)

Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittländern verkauft werden dürfen,

d)

durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Organismen für gemeinsame Anlagen niedergelassen sind, festgelegte Kategorien von Organismen für gemeinsame Anlagen, für welche die in Kapitel VII und in Artikel 83 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.

Artikel 4

Ein OGAW im Sinne dieser Richtlinie ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen.

KAPITEL II

ZULASSUNG DES OGAW

Artikel 5

(1)   Ein OGAW bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung gemäß dieser Richtlinie.

Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.

(2)   Die Zulassung eines Investmentfonds ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats dem Antrag der Verwaltungsgesellschaft, den gemeinsamen Fonds zu verwalten, zustimmen sowie die Vertragsbedingungen genehmigen und der Wahl der Verwahrstelle zustimmen. Die Zulassung einer Investmentgesellschaft ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einerseits deren Satzung genehmigen und andererseits der Wahl der Verwahrstelle und gegebenenfalls dem Antrag der für die Verwaltung dieser Investmentgesellschaft benannten Verwaltungsgesellschaft, zustimmen.

(3)   Hat der OGAW seinen Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft, so entscheiden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW über den Antrag der Verwaltungsgesellschaft, den OGAW zu verwalten, gemäß Artikel 20 vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absatz 2. Für eine Zulassung ist es nicht erforderlich, dass der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, deren satzungsgemäßer Sitz sich im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW befindet, oder dass die Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW Geschäftstätigkeiten ausübt oder überträgt.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn:

a)

sie feststellen, dass die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß Kapitel V nicht erfüllt, oder

b)

die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht als Verwaltungsgesellschaft für einen OGAW zugelassen ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 2 ist die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls die Investmentgesellschaft spätestens zwei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags darüber zu unterrichten, ob dem OGAW eine Zulassung erteilt wurde oder nicht.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn die Geschäftsleiter der Verwahrstelle nicht ausreichend gut beleumdet sind und nicht über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden OGAW verfügen. Zu diesem Zweck werden die Namen der Geschäftsleiter der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitgeteilt.

„Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (beispielsweise aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung) verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.

(6)   Jeder Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle sowie jegliche Änderung von Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft müssen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW genehmigt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vollständige Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW beziehen, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen mindestens in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, eindeutig und unmissverständlich sind und dem neuestem Stand entsprechen.

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 6

(1)   Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft ist die vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Die gemäß dieser Richtlinie erteilte Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten gültig.

(2)   Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Die Tätigkeit der Verwaltung von OGAW schließt für die Zwecke dieser Richtlinie die Aufgaben ein, die in Anhang II genannt sind.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft — zusätzlich zur Verwaltung von OGAW — die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a)

individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten, und

b)

als Nebendienstleistungen:

i)

Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente,

ii)

Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Dienstleistung zu erbringen.

(4)   Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des nationalen Rechts dürfen die zuständigen Behörden einer Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung nur erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verwaltungsgesellschaft ist mit einem Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR ausgestattet, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i)

Überschreitet der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR, so muss die Verwaltungsgesellschaft über zusätzliche Eigenmittel verfügen, die 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR übersteigt, entsprechen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 000 000 EUR nicht überschreiten;

ii)

für die Zwecke dieses Absatzes gelten die folgenden Portfolios als Portfolios der Verwaltungsgesellschaft:

von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet,

Investmentgesellschaften, die sie als ihre Verwaltungsgesellschaft benannt haben,

andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet;

iii)

unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Artikel 21 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag absinken;

b)

die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen sind den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;

c)

dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht, und

d)

die Hauptverwaltung und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten von bis zu 50 % der unter Buchstabe a Ziffer i genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung an eine Verwaltungsgesellschaft absehen, wenn diese über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt; das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(2)   Bestehen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese engen Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaft ihnen die Angaben übermittelt, die sie verlangen, um sich davon überzeugen zu können, dass die Bedingungen dieses Absatzes fortwährend eingehalten werden.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob eine Zulassung erteilt wurde. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(4)   Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(5)   Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

der Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr genügt, sofern die Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie erstreckte;

e)

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

f)

ein in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

Artikel 8

(1)   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft halten, mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Unterabsatz 1 genannten Aktionäre oder Gesellschafter den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Verwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen auf Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen oder ausüben, keine Bestimmungen anwenden, die dazu führen, dass diese günstiger behandelt werden als Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

(3)   Vor der Erteilung der Zulassung an eine Verwaltungsgesellschaft sind die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats zu hören, wenn diese Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Arten von Gesellschaften ist:

a)

Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

b)

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

c)

eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

ABSCHNITT 2

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 9

(1)   Die Beziehungen zu Drittländern sind durch die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG geregelt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ bzw. „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

ABSCHNITT 3

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 10

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlangen von einer von ihnen zugelassenen Verwaltungsgesellschaft, dass sie die in Artikel 6 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen fortwährend erfüllt.

Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen nicht unter die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwelle absinken. Tritt dieser Fall ein, können die zuständigen Behörden der Gesellschaft jedoch — sofern die Umstände dies rechtfertigen — eine Frist einräumen, innerhalb deren sie entweder die Situation korrigieren oder ihre Tätigkeit einstellen muss.

(2)   Die Aufsicht über eine Verwaltungsgesellschaft obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft übertragen, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 11

(1)   Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften der Artikel 10, 10a und 10b der Richtlinie 2004/39/EG.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die in Artikel 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ bzw. „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ und „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen.

Artikel 12

(1)   Jeder Mitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft — auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW — vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften

a)

über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

b)

so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen zwei Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist.

(2)   Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a erstreckt,

a)

darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben;

b)

unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (12).

(3)   Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 Durchführungsmaßnahmen, um die Verfahren und Modalitäten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 13

(1)   Gestatten die Rechtsvorschriften der Herkunftsmitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaften den Verwaltungsgesellschaften, eine oder mehrere ihrer Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, so müssen die folgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sein:

a)

Die Verwaltungsgesellschaft muss die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats in geeigneter Form davon unterrichten; die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft müssen die Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln;

b)

der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;

c)

wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen;

d)

wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandsunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;

e)

der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;

f)

es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam zu überwachen;

g)

der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;

h)

unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, und

i)

in den OGAW-Prospekten sind die Aufgaben aufzulisten, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäß diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat.

(2)   Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft eigene Aufgaben auf Dritte übertragen hat. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt.

Artikel 14

(1)   Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der in diesem Absatz aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Gemäß diesen Grundsätzen muss die Verwaltungsgesellschaft

a)

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;

b)

ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;

c)

über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d)

sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

e)

alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.

(2)   Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um

a)

geeignete Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des OGAW festzulegen;

b)

die notwendigen Prinzipien festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und

c)

die Schritte festzulegen, die Verwaltungsgesellschaften vernünftigerweise unternehmen sollten, um Interessenskonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen oder sie offen zu legen, sowie um geeignete Kriterien zur Festlegung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen des OGAW schaden könnten, festzulegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15

Die Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften ergreifen Maßnahmen gemäß Artikel 92 und sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, um zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgehen und dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt, falls die Verwaltungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen wurde, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.

Die Verwaltungsgesellschaften sehen ferner geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen.

ABSCHNITT 4

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, in ihren Hoheitsgebieten die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben kann.

Beabsichtigt eine solche Verwaltungsgesellschaft, die Anteile des von ihr gemäß Anhang II verwalteten OGAW in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den Bestimmungen von Kapitel XI.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder das Erbringen von Dienstleistungen weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig machen.

(3)   Nach Maßgabe dieses Artikels steht es einem OGAW frei, eine in einem Mitgliedstaat, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft zu benennen oder von einer solchen Verwaltungsgesellschaft verwaltet zu werden, sofern eine solche Verwaltungsgesellschaft folgenden Bestimmungen entspricht:

a)

Artikel 17 oder Artikel 18 und

b)

den Artikeln 19 und 20.

Artikel 17

(1)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, um die Tätigkeit auszuüben, für die sie eine Zulassung erhalten hat, muss die Bedingungen der Artikel 6 und 7 erfüllen und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Absicht anzeigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen hat:

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b)

Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 15 beinhalten;

c)

Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;

d)

Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(3)   Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ab, so nennen sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft angerufen werden.

Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamem Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft senden, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

(4)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Aufnahmemitgliedstaat ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, hält die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 festgelegten Bestimmungen ein.

(5)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 4.

(6)   Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihrer Zuständigkeit zu beachtenden Bestimmungen durch die Verwaltungsgesellschaft.

(7)   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(8)   Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 6 zu dieser Änderung eine Entscheidung treffen können.

(9)   Im Falle einer Änderung bei den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft aktualisieren die in der Bescheinigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 enthaltenen Informationen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Artikel 18

(1)   Jede Verwaltungsgesellschaft, die die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die folgenden Angaben:

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und

b)

Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 15.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Informationen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft übermitteln ferner Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft senden, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Ungeachtet der der Artikel 20 und 93 kann die Verwaltungsgesellschaft daraufhin ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft aufnehmen.

(3)   Die von einer Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit ausgeübte Geschäftstätigkeit richtet sich nach den vom Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 festgelegten Bestimmungen.

(4)   Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft aktualisieren die in der Bescheinigung nach Absatz 2 enthaltenen Informationen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Artikel 19

(1)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Gründung einer Zweigniederlassung grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf ihre Organisation einschließlich der Übertragungsvereinbarungen, Risikomanagement-Verfahren, aufsichts- und überwachungsrechtlichen Bestimmungen, Verfahren nach Artikel 12 und der Offenlegungspflicht der Verwaltungsgesellschaft. Diese Regeln dürfen nicht strenger sein als die Regeln, die für Verwaltungsgesellschaften gelten, die ihre Tätigkeiten ausschließlich in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausüben.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1.

(3)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW, insbesondere den Bestimmungen, die für folgende Aspekte gelten:

a)

die Errichtung und Zulassung des OGAW;

b)

die Ausgabe und Veräußerung von Anteilen und Aktien;

c)

Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung;

d)

Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe;

e)

die Bewertung der Vermögenswerte und die Rechnungsführung des OGAW;

f)

die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;

g)

die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge;

h)

die Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschließlich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte;

i)

die Modalitäten der Vermarktung;

j)

die Beziehung zu den Anteilinhabern;

k)

Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW;

l)

die Auflösung und Liquidation des OGAW;

m)

gegebenenfalls Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber;

n)

die Gebühren für Zulassung und Aufsicht des OGAW und

o)

Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis m.

(4)   Die Verwaltungsgesellschaft kommt den in den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen und den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen, die den geltenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 1 und 3 entsprechen müssen, nach.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 zuständig.

(6)   Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet über und ist verantwortlich für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und den in den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen sowie den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen.

(7)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sind für die Überwachung der Angemessenheit der Modalitäten und der Organisation der Verwaltungsgesellschaft zuständig, damit die Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachzukommen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine in einem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich des Gegenstands dieser Richtlinie zusätzlichen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW festgelegten Anforderungen unterliegt, außer in Fällen, auf die in dieser Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird.

Artikel 20

(1)   Unbeschadet von Artikel 5 legt eine Verwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW beabsichtigt, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW folgende Unterlagen vor:

a)

die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß den Artikeln 23 und 33 und

b)

Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Anlagenmanagement und der Verwaltung nach Anhang II.

Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.

(2)   Falls es erforderlich ist, um die Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften zu gewährleisten, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Absatz 1 sowie auf der Grundlage der in den Artikeln 17 und 18 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Zulassung beantragt wird, in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt. Sofern zutreffend geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ihre Stellungnahme binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags ab.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW können den Antrag der Verwaltungsgesellschaft ablehnen, wenn

a)

die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen nach Maßgabe der Zuständigkeit der Behörden gemäß Artikel 19 nicht entspricht,

b)

die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder

c)

die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.

Vor Ablehnung eines Antrags konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.

(4)   Alle nachfolgenden sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Absatz 1 werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt.

Artikel 21

(1)   Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann für statistische Zwecke von allen Verwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in seinem Hoheitsgebiet verlangen, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen Bericht über ihre im Hoheitsgebiet des genannten Aufnahmemitgliedstaats ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten.

(2)   Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann von den Verwaltungsgesellschaften, die in seinem Hoheitsgebiet durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Bestimmungen, für die der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft zuständig ist, zu überwachen.

Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften auferlegen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen wurden, um ihre Einhaltung derselben Normen zu überwachen.

Die Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass die Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft erhalten.

(3)   Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, gegen eine der Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit verstößt, so fordern die Behörden die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden und unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend.

(4)   Lehnt es die betreffende Verwaltungsgesellschaft ab, dem Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft die in seine Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 3 zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen.

(5)   Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats weiter, die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in diesem Absatz genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 98 und 99 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, so kann der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt.

(6)   Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4 oder 5, die Maßnahmen oder Sanktionen beinhaltet, wird ordnungsgemäß begründet und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt. Gegen jede derartige Maßnahme kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden.

(7)   In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(8)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entziehen. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger. Diese Maßnahmen können Entscheidungen beinhalten, mit denen verhindert wird, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt.

Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.

(9)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.

KAPITEL IV

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE

Artikel 22

(1)   Die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds ist einer Verwahrstelle zu übertragen.

(2)   Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 24 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3)   Die Verwahrstelle

a)

gewährleistet, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds gemäß erfolgt;

b)

gewährleistet, dass die Berechnung des Wertes der Anteile den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen gemäß erfolgt;

c)

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge, es sei denn, dass sie gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstoßen;

d)

gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

e)

gewährleistet, dass die Erträge des Investmentfonds gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden.

Artikel 23

(1)   Die Verwahrstelle hat entweder ihren satzungsgemäßen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW oder ist dort niedergelassen.

(2)   Die Verwahrstelle ist eine Einrichtung, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt. Sie bietet ausreichende finanzielle und berufliche Garantien, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

(4)   Die Verwahrstelle gewährleistet, dass es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW möglich ist, auf Antrag alle Informationen zu erhalten, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch den OGAW zu überwachen.

(5)   Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so unterzeichnen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß Artikel 22 und gemäß anderen für Verwahrstellen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 24

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

Im Verhältnis zu den Anteilinhabern kann die Haftung unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht werden, je nachdem, welche Art von Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern bestehen.

Artikel 25

(1)   Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)   Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.

Artikel 26

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.

KAPITEL V

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 27

Für den Zugang zur Tätigkeit einer Investmentgesellschaft ist die vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Investmentgesellschaft erforderlich.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rechtsform, welche eine Investmentgesellschaft haben muss.

Der satzungsgemäße Sitz der Investmentgesellschaft muss sich im Herkunftsmitgliedstaat der Investmentgesellschaft befinden.

Artikel 28

Die Investmentgesellschaft darf keine anderen als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben.

Artikel 29

(1)   Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des nationalen Rechts erteilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft einer Investmentgesellschaft eine Zulassung nur, wenn diese eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat oder wenn sie mit einem ausreichenden Anfangskapital von mindestens 300 000 EUR ausgestattet ist.

Hat eine Investmentgesellschaft keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt, gelten außerdem folgende Bedingungen:

a)

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Investmentgesellschaft hervorgeht;

b)

die Geschäftsleiter der Investmentgesellschaft müssen ausreichend gut beleumdet sein und auch in Bezug auf die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen; zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Investmentgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen; „Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft tatsächlich bestimmen, und

c)

die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn etwaige enge Verbindungen, die zwischen der Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft schreiben vor, dass die Investmentgesellschaft ihnen die benötigten Angaben übermittelt.

(2)   Hat die Investmentgesellschaft keine Verwaltungsgesellschaft benannt, so ist der Investmentgesellschaft binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(3)   Nach Erteilung der Zulassung kann die Investmentgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Investmentgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Investmentgesellschaft

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

e)

ein in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 30

Die Artikel 13 und 14 gelten für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, sinngemäß.

Für die Zwecke der im Absatz 1 genannten Artikel ist der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.

Eine Investmentgesellschaft verwaltet nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

Artikel 31

Der Herkunftsmitgliedstaat einer jeden Investmentgesellschaft erlässt Aufsichtsregeln, die eine Investmentgesellschaft, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft — auch unter Berücksichtigung des Typs der Investmentgesellschaft — vor, dass die betreffende Investmentgesellschaft über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Gesellschaft betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der Investmentgesellschaft gemäß ihrer Satzung und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird.

ABSCHNITT 3

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle

Artikel 32

(1)   Die Verwahrung des Vermögens der Investmentgesellschaft wird einer Verwahrstelle übertragen.

(2)   Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 34 wird nicht dadurch aufgehoben, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3)   Die Verwahrstelle sorgt für Folgendes:

a)

dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile durch eine Investmentgesellschaft oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der Investmentgesellschaft gemäß erfolgt;

b)

dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Investmentgesellschaft beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird und

c)

dass die Erträge der Investmentgesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung gemäß verwendet werden.

(4)   Der Herkunftsmitgliedstaat einer Investmentgesellschaft kann beschließen, dass die in seinem Gebiet niedergelassenen Investmentgesellschaften, die ihre Anteile ausschließlich über eine oder mehrere Wertpapierbörsen vertreiben, an denen diese zur amtlichen Notierung zugelassen sind, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen.

Die Artikel 76, 84 und 85 finden auf diese Investmentgesellschaften keine Anwendung. Jedoch werden die Regeln für die Bewertung des Vermögens dieser Investmentgesellschaften in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder in ihrer Satzung angegeben.

(5)   Der Herkunftsmitgliedstaat einer Investmentgesellschaft kann beschließen, dass die in seinem Gebiet niedergelassenen Investmentgesellschaften, die mindestens 80 % ihrer Anteile über eine oder mehrere in ihrer Satzung benannte Wertpapierbörsen vertreiben, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen, sofern diese Anteile an den Wertpapierbörsen der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie vertrieben werden, zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und sofern die außerbörslichen Geschäfte von der Investmentgesellschaft nur zum Börsenkurs getätigt werden.

In der Satzung der Investmentgesellschaft wird die Wertpapierbörse des Vertriebslandes angegeben, deren Notierung für den Kurs der von dieser Investmentgesellschaft in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte maßgeblich ist.

Der Mitgliedstaat nimmt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Freistellungsmöglichkeit nur in Anspruch, wenn die Anteilinhaber seines Erachtens den gleichen Schutz wie die Anteilinhaber von OGAW mit einer Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie genießen.

Die in diesem Absatz und in Absatz 4 genannten Investmentgesellschaften sind insbesondere verpflichtet,

a)

in ihrer Satzung die Methoden zur Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile anzugeben, wenn es keine diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Vorschriften gibt;

b)

auf dem Markt zu intervenieren, um zu verhindern, dass der Börsenkurs ihrer Anteile um mehr als 5 % vom Nettoinventarwert dieser Anteile abweicht;

c)

den Nettoinventarwert der Anteile zu bestimmen, diesen den zuständigen Behörden mindestens zweimal wöchentlich mitteilen und ihn zweimal monatlich veröffentlichen.

Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer vergewissert sich mindestens zweimal monatlich, dass die Berechnung des Wertes der Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgt.

Der Wirtschaftsprüfer verschafft sich dabei Gewissheit darüber, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft angelegt wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.

Artikel 33

(1)   Die Verwahrstelle hat entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, oder ist dort niedergelassen.

(2)   Die Verwahrstelle ist eine Einrichtung, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

(4)   Die Verwahrstelle gewährleistet, dass es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW möglich ist, auf Antrag alle Informationen zu erhalten, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch den OGAW zu überwachen.

(5)   Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so unterzeichnen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß Artikel 32 und anderen für Verwahrstellen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 34

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft gegenüber der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

Artikel 35

(1)   Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)   Die Verwahrstelle handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.

Artikel 36

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.

KAPITEL VI

VERSCHMELZUNGEN VON OGAW

ABSCHNITT 1

Grundsatz, Genehmigung und Zustimmung

Artikel 37

Für die Zwecke dieses Kapitels schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

Artikel 38

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen und unabhängig von der Form der OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 grenzüberschreitende und inländische Verschmelzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q und r gemäß einem oder mehreren Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p.

(2)   Die für grenzüberschreitende Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q müssen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW zugelassen werden.

Die für inländische Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r müssen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die OGAW niedergelassen sind, vorgesehen sein.

Artikel 39

(1)   Für Verschmelzungen ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW erforderlich.

(2)   Der übertragende OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats alle nachstehenden Angaben:

a)

den vom übertragenden OGAW und vom übernehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan,

b)

eine aktuelle Fassung des Prospekts und der in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW, falls dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,

c)

eine von allen Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW abgegebene Erklärung, mit der gemäß den Bestimmungen von Artikel 41 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüft haben, und

d)

die Informationen, die der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern zu der geplanten Verschmelzung zu übermitteln gedenken.

Diese Informationen werden so bereitgestellt, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sowohl des übertragenden OGAW als auch des übernehmenden OGAW sie in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder in einer von den genannten zuständigen Behörden gebilligten Sprache lesen können.

(3)   Liegt der vollständige Antrag vor, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW umgehend Kopien der Informationen nach Absatz 2 an die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden und des übernehmenden OGAW wägen jeweils die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW ab, um zu prüfen, inwieweit die Anteilinhaber angemessene Informationen erhalten.

Wenn es die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW für erforderlich halten, können sie schriftlich verlangen, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW klarer gestaltet werden.

Halten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW es für erforderlich, so können sie spätestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der Kopien mit den vollständigen Informationen gemäß Absatz 2 schriftlich verlangen, dass der übernehmende OGAW die seinen Anteilinhabern zu gebenden Informationen ändert.

In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW einen Hinweis auf ihre Unzufriedenheit. Sie teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem ihnen die geänderten Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW übermittelt werden, vorgelegt worden sind, mit, ob diese geänderten Informationen zufrieden stellend sind.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW genehmigen die geplante Verschmelzung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die geplante Verschmelzung erfüllt sämtliche Auflagen der Artikel 39 bis 42;

b)

der übernehmende OGAW ist gemäß Artikel 93 für die Vermarktung seiner Anteile in sämtlichen Mitgliedstaaten gemeldet, in denen der übertragende OGAW entweder zugelassen oder gemäß Artikel 93 für die Vermarktung seiner Anteile angezeigt ist, und

c)

die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übertragenden und des übernehmenden OGAW befinden die Informationen, die den Anteilinhabern übermittelt werden sollen, für zufrieden stellend oder kein Hinweis auf Unzufriedenheit von Seiten der zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW ist nach Absatz 3 Unterabsatz 4 eingegangen.

(5)   Vertreten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW die Auffassung, dass der Antrag nicht vollständig ist, fordern sie spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen an.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW teilen dem übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW unterrichten auch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW über ihre Entscheidung.

(6)   Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 für den übernehmenden OGAW Abweichungen von den Artikeln 52 bis 55 vorsehen.

Artikel 40

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der übertragende und der übernehmende OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan erstellen.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan führt folgende Angaben an:

a)

Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW,

b)

Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,

c)

erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW,

d)

die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1,

e)

Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,

f)

geplanter effektiver Verschmelzungstermin,

g)

die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und

h)

im Falle einer Verschmelzung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer ii und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.

Die zuständigen Behörden können nicht verlangen, dass weitere Informationen in den gemeinsamen Verschmelzungsplan aufgenommen werden.

(2)   Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW können beschließen, weitere Punkte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen.

ABSCHNITT 2

Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüfen.

Artikel 42

(1)   Aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW wird entweder eine Verwahrstelle oder ein gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (13) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer mit der Bestätigung von Folgendem beauftragt:

a)

die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1;

b)

sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und

c)

die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.

(2)   Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden OGAW oder die gesetzlichen Abschlussprüfer des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfer.

(3)   Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie ihren jeweiligen zuständigen Behörden wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder, sofern zutreffend, der Verwahrstelle zur Verfügung gestellt.

Artikel 43

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung übermitteln, damit diese sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden können.

(2)   Die genannten Informationen werden den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW erst übermittelt, nachdem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW die geplante Verschmelzung nach Artikel 39 genehmigt haben.

Sie werden mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten gemäß Artikel 45 Absatz 1 übermittelt.

(3)   Die Informationen, die den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW zu übermitteln sind, umfassen geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung, damit sie sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach den Artikeln 44 und 45 ausüben können.

Sie umfassen Folgendes:

a)

Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,

b)

potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber, einschließlich aber nicht ausschließlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, periodische Berichte, etwaige Verwässerung der Leistung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann,

c)

spezifische Rechte der Anteilinhaber in Bezug auf die geplante Verschmelzung, einschließlich aber nicht ausschließlich des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts, auf Anfrage eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder der Verwahrstelle zu erhalten, des Rechts, gemäß Artikel 45 Absatz 1 die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile zu verlangen, und der Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,

d)

maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter effektiver Verschmelzungstermin und

e)

Kopie der in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW.

(4)   Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet, so werden die in Absatz 3 genannten Informationen in der bzw. einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des jeweiligen OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der OGAW, der die Informationen zu übermitteln hat, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Diese Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 44

Schreiben die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen zwischen OGAW vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für diese Zustimmung höchstens 75 % der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber erforderlich sind.

Etwaige in nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Quoren bleiben von Absatz 1 unberührt. Die Mitgliedstaaten schreiben weder strengere Quoren bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen als bei inländischen Verschmelzungen vor, noch schreiben sie strengere Quoren für Verschmelzungen von OGAW als für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften vor.

Artikel 45

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW das Recht haben, ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, den Wiederverkauf oder die Rücknahme ihrer Anteile oder, soweit möglich, deren Umtausch in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden OGAW und die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW nach Artikel 43 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Werktage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 1 können bei Verschmelzungen zwischen OGAW die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden abweichend von Artikel 84 Absatz 1 gestatten, dass sie die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anteilinhaberschutzes gerechtfertigt ist.

ABSCHNITT 3

Kosten und Wirksamwerden

Artikel 46

Hat der OGAW eine Verwaltungsgesellschaft benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.

Artikel 47

(1)   Bei inländischen Verschmelzungen sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Zeitpunkt vor, an dem die Verschmelzung wirksam wird, und den Zeitpunkt für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettobestands für Barzahlungen.

Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden diese Fristen von den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW bestimmt. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass diese Fristen nach Genehmigung der Verschmelzung durch die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW oder des übertragenden OGAW liegen.

(2)   Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird mit allen geeigneten Mitteln auf die in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW vorgesehene Art und Weise öffentlich bekannt gegeben und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten des übernehmenden und des übertragenden OGAW mitgeteilt.

(3)   Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Artikel 48

(1)   Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer i durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a)

Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b)

die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in dem übertragenden OGAW, und

c)

der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.

(2)   Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer ii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a)

Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b)

die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des neu gegründeten übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in dem übertragenden OGAW, und

c)

der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.

(3)   Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a)

Die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b)

die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und

c)

der übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen die Einrichtung eines Verfahrens vor, mit dem die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW bestätigt, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist. Hat der übernehmende OGAW keine Verwaltungsgesellschaft benannt, gibt er diese Bestätigung der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW.

KAPITEL VII

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE ANLAGEPOLITIK DER OGAW

Artikel 49

Im Sinne dieses Kapitels wird bei jedem OGAW, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.

Artikel 50

(1)   Die Anlagen eines OGAW bestehen ausschließlich aus einer oder mehreren der folgenden Anlagearten:

a)

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden,

b)

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden,

c)

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Behörden genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist,

d)

Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern

i)

die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Behörden genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist, und

ii)

die unter Ziffer i genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird,

e)

Anteilen von nach dieser Richtlinie zugelassenen OGAW oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern

i)

diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

ii)

das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind,

iii)

die Geschäftstätigkeit der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und

iv)

der OGAW oder der andere Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung insgesamt höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf,

f)

Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,

g)

abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivaten“), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern

i)

es sich bei den Basiswerten der Derivate um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung genannten Anlagezielen investieren darf,

ii)

die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zugelassen wurden, und

iii)

die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können,

h)

Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden

i)

von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert,

ii)

von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden,

iii)

von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

iv)

von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der Ziffern i, ii oder iii gleichwertig sind, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (14) erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

(2)   Jedoch darf ein OGAW nicht

a)

mehr als 10 % seines Sondervermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen;

b)

Edelmetalle oder Zertifikate über diese erwerben.

OGAW dürfen daneben flüssige Mittel halten.

(3)   Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.

Artikel 51

(1)   Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen.

Sie verwendet ferner ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt.

Sie teilt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und für jeden von ihr verwalteten OGAW die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten können dem OGAW gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht.

Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.

Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen Transaktionen von den in seinen Vertragsbedingungen, seiner Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.

(3)   Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die Unterabsätze 3 und 4.

Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 52 Absatz 5 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 52 nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 52 nicht berücksichtigt werden müssen.

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, wird das Derivat hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt.

(4)   Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,

b)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts von OTC-Derivaten und

c)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf Inhalt und Verfahren, die für die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 anzuwenden sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 52

(1)   Ein OGAW legt höchstens

a)

5 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten und

b)

20 % seines Sondervermögens in Einlagen bei ein und demselben Emittenten an.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f ist, 10 % des Sondervermögens, oder

b)

ansonsten 5 % des Sondervermögens.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so darf jedoch der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.

Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes 1 darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Sondervermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde:

a)

von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b)

Einlagen bei dieser Einrichtung oder

c)

von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.

Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des Unterabsatzes 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so überschreitet der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission übermittelt diese Informationen mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.

Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen 1 bis 4 getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben 35 % des Sondervermögens der OGAW nicht übersteigen.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen 20 % erreichen.

Artikel 53

(1)   Unbeschadet der in Artikel 56 festgelegten Anlagegrenzen können die Mitgliedstaaten die in Artikel 52 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % anheben, wenn es gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des OGAW Ziel seiner Anlagestrategie ist, einen bestimmten, von den zuständigen Behörden anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass

a)

die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,

b)

der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

c)

der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegte Grenze auf höchstens 35 % anheben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.

Artikel 54

(1)   Abweichend von Artikel 52 können die Mitgliedstaaten den OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder einer oder mehreren seiner Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen diese Ausnahmegenehmigung nur dann, wenn sie der Auffassung sind, dass die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 52 einhalten.

Diese OGAW halten Wertpapiere, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Sondervermögens nicht überschreiten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten OGAW erwähnen in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ausdrücklich die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, von denen die Wertpapiere, in denen sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen, begeben oder garantiert werden.

Diese Vertragsbedingungen oder die Satzung werden von den zuständigen Behörden genehmigt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten OGAW weisen in den Prospekten sowie in Marketing-Anzeigen deutlich auf diese Genehmigung hin und geben dabei die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters an, in deren Wertpapieren sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen oder angelegt haben.

Artikel 55

(1)   Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe e erwerben, sofern er höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegt. Die Mitgliedstaaten können diese Grenze auf höchstens 20 % anheben.

(2)   Anlagen in Anteilen von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Sondervermögens des OGAW nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können, wenn ein OGAW Anteile eines anderen OGAW oder sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen erworben hat, vorsehen, dass die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen Organismus in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 52 nicht berücksichtigt werden müssen.

(3)   Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen durch den OGAW keine Gebühren berechnen.

Legt ein OGAW einen wesentlichen Teil seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen an, so muss sein Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden OGAW selbst wie auch von den anderen OGAW oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Der OGAW gibt in seinem Jahresbericht an, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der OGAW einerseits und die OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die er investiert, andererseits zu tragen haben.

Artikel 56

(1)   Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Aktien, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der in Unterabsatz 1 genannte Grundsatz niedergelegt ist.

(2)   Ein OGAW darf höchstens erwerben:

a)

10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,

b)

10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,

c)

25 % der Anteile ein und desselben OGAW oder anderen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b und

d)

10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.

Die unter den Buchstaben b, c und d vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.

(3)   Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden

a)

auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

b)

auf von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente;

c)

auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;

d)

auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittlandes besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Land ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Landes die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen, und

e)

auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittlandes in ihrer Anlagepolitik die in den Artikeln 52 und 55 sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in den Artikeln 52 und 55 vorgesehenen Grenzen findet Artikel 57 entsprechend Anwendung;

Artikel 57

(1)   Ein OGAW muss die in diesem Kapitel vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Sondervermögens sind, nicht einhalten.

Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können die Mitgliedstaaten neu zugelassenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Artikeln 52 bis 55 abzuweichen.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Grenzen von dem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so strebt dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber an.

KAPITEL VIII

MASTER-FEEDER-STRUKTUREN

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich und Genehmigung

Artikel 58

(1)   Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50, 52, 55 und Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.

(2)   Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 % seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:

a)

gemäß Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 gehaltene flüssige Mittel;

b)

derivative Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 51 Absätze 2 und 3, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;

c)

wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.

Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 51 Absatz 3 berechnet der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Unterabsatz 1 Buchstabe b

a)

entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder

b)

mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-Fonds im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

(3)   Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der

a)

mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,

b)

nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und

c)

keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.

(4)   Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:

a)

hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Buchstabe b nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;

b)

nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen von Kapitel XI und Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht zur Anwendung.

Artikel 59

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 für Anlagen in andere OGAW überschreiten, im Voraus von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigt werden.

(2)   Ein Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW genehmigt haben oder nicht.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Wirtschaftsprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats zu diesem Zweck folgende Dokumente:

a)

die Vertragsbedingungen oder Satzungen von Feeder-OGAW und Master-OGAW,

b)

den Prospekt und die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger von Feeder-OGAW und Master-OGAW,

c)

die in Artikel 60 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten,

d)

sofern zutreffend, die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Informationen für die Anteilinhaber,

e)

wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen, und

f)

wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Wirtschaftsprüfer haben, die in Artikel 62 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern.

Ist der Feeder-OGAW in einem Mitgliedstaat niedergelassen, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-OGAW identisch ist, erbringt der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds des OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt. Der Feeder-OGAW legt die Unterlagen in der bzw. einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vor.

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW

Artikel 60

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Master-OGAW dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-OGAW eine Vereinbarung mit dem Master-OGAW ab.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen, erst, wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht.

Werden Master- und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.

(2)   Master-OGAW und Feeder-OGAW treffen angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes, um das so genannte Market Timing mit ihren Anteilen und Arbitrage-Möglichkeiten zu verhindern.

(3)   Wenn ein Master-OGAW unbeschadet von Artikel 84 auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Artikel 84 Absatz 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.

(4)   Wird ein Master-OGAW liquidiert, so wird auch der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats genehmigen:

a)

die Anlage von mindestens 85 % des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW oder

b)

die Änderung der Vertragsbedingungen oder der Satzung, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, zu ermöglichen.

Unbeschadet spezifischer nationaler Bestimmungen bezüglich verpflichtender Liquidationen erfolgt die Liquidierung eines Master-OGAW frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er all seine Anteilinhaber und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Liquidierung informiert hat.

(5)   Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW wird der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigen, dass der Feeder-OGAW

a)

Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW hervorgeht,

b)

mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangen ist, oder

c)

seine Vertragsbedingungen oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist.

Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW kann nur wirksam werden, wenn der Master-OGAW all seinen Anteilinhabern und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in Artikel 43 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat.

Der Feeder-OGAW erhält vom Master-OGAW die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzunehmen oder auszuzahlen, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW haben die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Genehmigung erteilt.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

den Inhalt der in Absatz 1 genannten Vereinbarung oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten;

b)

welche der in Absatz 2 genannten Maßnahmen als angemessen betrachtet werden und

c)

die Verfahren für die gemäß den Absätzen 4 und 5 im Falle der Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW erforderlichen Genehmigungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 3

Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer

Artikel 61

(1)   Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Verwahrstellen den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW dafür zuständig ist, der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.

(2)   Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW, den Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um festzulegen,

a)

welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind und

b)

bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 62

(1)   Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Wirtschaftsprüfer haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Wirtschaftsprüfern den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Wirtschaftsprüfer ihre Pflichten erfüllen.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

(2)   Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW berücksichtigt in seinem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW. Haben der Feeder- und der Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeder-OGAW.

Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW.

(3)   Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW noch der des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn diese Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Wirtschaftsprüfer oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie den Inhalt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung festlegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 4

Verpflichtende Informationen und Marketing-Mitteilungen des Feeder-OGAW

Artikel 63

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Prospekt des Feeder-OGAW zusätzlich zu den in Anhang I Schema A vorgesehenen Informationen Folgendes enthält:

a)

eine Erklärung, der zufolge der Feeder-OGAW ein Feeder-Fonds eines bestimmten Master-OGAW ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt,

b)

Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-OGAW und Master-OGAW identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, einschließlich einer Beschreibung zu der gemäß Artikel 58 Absatz 2 getätigten Anlage,

c)

eine kurze Beschreibung des Master-OGAW, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der aktualisierte Prospekt des Master-OGAW erhältlich ist,

d)

eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 60 Absatz 1,

e)

Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-OGAW und die gemäß Artikel 60 Absatz 1 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW durch die Anteilinhaber,

f)

Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW, und

g)

Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Master-OGAW für den Feeder-OGAW.

(2)   Der Jahresbericht des Feeder-OGAW enthält zusätzlich zu den in Anhang I Schema B vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW.

Die Jahres- und Halbjahresberichte des Feeder-OGAW enthalten Informationen darüber, wo der Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.

(3)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 74 und 82 formulierten Anforderungen übermittelt der Feeder-OGAW den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats den Prospekt, die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Master-OGAW.

(4)   Ein Feeder-OGAW nimmt in jede relevante Marketing-Anzeige den Hinweis auf, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt.

(5)   Eine Papierfassung des Prospekt sowie des Jahres- und Halbjahresberichts des Master-OGAW werden vom Feeder-OGAW den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

ABSCHNITT 5

Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

Artikel 64

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Feeder-OGAW, der bereits als OGAW, einschließlich als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW, tätig ist, sicher seinen Anteilinhabern folgende Informationen bereitstellt:

a)

eine Erklärung, der zufolge die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile dieses Master-OGAW genehmigt haben,

b)

die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger betreffend Feeder-OGAW und Master-OGAW,

c)

das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW, oder, wenn er bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen werden, und

d)

eine Erklärung, der zufolge die Anteilinhaber das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die abgesehen von den vom OGAW zur Abdeckung der Veräußerungskosten erhobenen Gebühren die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen; dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Feeder-OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat.

Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Wurde der Feeder-OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen in der bzw. einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der Feeder-OGAW ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Feeder-OGAW vor Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten 30-Tagefrist keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigt, die die Anlagegrenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um festzulegen,

a)

in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind,

b)

welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 6

Verpflichtungen und zuständige Behörden

Artikel 65

(1)   Der Feeder-OGAW überwacht wirksam die Tätigkeiten des Master-OGAW. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich der Feeder-OGAW auf Informationen und Unterlagen des Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, seiner Verwahrstelle oder seines Wirtschaftsprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.

(2)   Erhält der Feeder-OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft oder eine Person, die im Namen des Feeder-OGAW oder dessen Verwaltungsgesellschaft handelt, im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteile des Master-OGAW eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder sonstigen geldwerten Vorteil, so werden diese in das Vermögen des Feeder-OGAW eingezahlt.

Artikel 66

(1)   Der Master-OGAW informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar über die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt. Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über solche Anlagen.

(2)   Der Master-OGAW erhebt für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile bzw. deren Veräußerung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren.

(3)   Der Master-OGAW gewährleistet, dass sämtliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie, anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, dem geltenden nationalen Recht, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind, dem Feeder-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und dem Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW rechtzeitig, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 67

(1)   Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden den Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 106 Absatz 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen.

(2)   Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 106 Absatz 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unterrichten den Feeder-OGAW unmittelbar darüber.

KAPITEL IX

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INFORMATION DER ANLEGER

ABSCHNITT 1

Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

Artikel 68

(1)   Die Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds — und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:

a)

einen Prospekt,

b)

einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und

c)

einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

(2)   Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht:

a)

für den Jahresbericht vier Monate oder

b)

für den Halbjahresbericht zwei Monate.

Artikel 69

(1)   Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

Der Prospekt muss — unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, — eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

(2)   Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Artikel 71 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.

(3)   Der Jahresbericht enthält eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B von Anhang I vorgesehenen Angaben, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.

(4)   Der Halbjahresbericht enthält mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B von Anhang I vorgesehenen Angaben. Die Zahlenangaben müssen — wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt — das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.

Artikel 70

(1)   In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so wird im Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutert, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

(2)   Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in den in Artikel 50 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder wenn ein OGAW einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 53 nachbildet, so wird im Prospekt und gegebenenfalls in den Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des OGAW hingewiesen.

(3)   Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls seine Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen.

(4)   Wenn ein Anleger dies wünscht, informiert die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten.

Artikel 71

(1)   Die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des Prospekts und diesem beizufügen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente brauchen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er auf Verlangen diese Dokumente erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.

Artikel 72

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 73

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Artikel 74

OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ihren Prospekt und dessen Änderungen sowie ihre Jahres- und Halbjahresberichte. Auf Anfrage stellen die OGAW diese Unterlagen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung.

Artikel 75

(1)   Der Prospekt sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht werden dem Anleger auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2)   Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und in den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. In jedem Fall wird den Anlegern eine Papierfassung des Jahres- und Halbjahresberichts auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt werden kann.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 2

Veröffentlichung sonstiger Informationen

Artikel 76

Der OGAW veröffentlicht den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal dann in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

Die zuständigen Behörden können einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.

Artikel 77

Marketing-Anzeigen an die Anleger müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Insbesondere darf eine Marketing-Anzeige, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über ein OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt existiert und dass die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Es ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen bzw. Unterlagen für den Anleger bzw. potenziellen Anleger erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

ABSCHNITT 3

Wesentliche Informationen für den Anleger

Artikel 78

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger erstellt. Dieses Dokument wird in der vorliegenden Richtlinie als „wesentliche Informationen für den Anleger“ bezeichnet. Der Ausdruck „wesentliche Informationen für den Anleger“ wird in diesem Dokument klar und deutlich in einer der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b genannten Sprachen erwähnt.

(2)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(3)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:

a)

Identität des OGAW,

b)

eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie,

c)

Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien,

d)

Kosten und Gebühren, und

e)

Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen.

Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen.

(4)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.

(5)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.

(6)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Artikel 93 angezeigt wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen verwendet.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um Folgendes festzulegen:

a)

den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger,

b)

den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für den Anleger in folgenden spezifischen Fällen:

i)

bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind,

ii)

bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen,

iii)

bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Anlagen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt,

iv)

bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen, und

v)

bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW, und

c)

die Einzelheiten, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 79

(1)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine Zivilhaftung entsteht, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.

Artikel 80

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der vorgeschlagenen Zeichnung der Anteile des OGAW die wesentlichen Informationen für den Anleger für diesen OGAW zur Verfügung stellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung Anlegern handelt, verkauft, den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, die wesentlichen Informationen für den Anleger auf deren Antrag bereitstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, ihren Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen.

(3)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden den Anlegern kostenlos bereitgestellt.

Artikel 81

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben es den Investmentgesellschaften und für jeden Investmentfonds, den sie verwalten, den Verwaltungsgesellschaften, die wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen. Eine Papierfassung wird den Anlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich wird eine aktualisierte Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einer Website der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft zugänglich gemacht.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 82

(1)   Die OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen.

(2)   Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.

KAPITEL X

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW

Artikel 83

(1)   Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen:

a)

Investmentgesellschaften;

b)

Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt,

a)

die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen

im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens,

im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens;

b)

die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen.

Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.

Artikel 84

(1)   Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anteilinhabers die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile.

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

darf ein OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile vorläufig aussetzen;

b)

können die Herkunftsmitgliedstaaten des OGAW den zuständigen Behörden gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen.

Eine vorläufige Aussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf nur für außergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist.

(3)   Im Falle einer vorläufigen Aussetzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a gibt der OGAW seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren zuständigen Behörden bekannt.

Artikel 85

Die Regeln für die Bewertung des Sondervermögens sowie die Regeln zur Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW werden in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft angegeben.

Artikel 86

Die Erträge eines OGAW werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.

Artikel 87

Es werden keine Anteile eines OGAW ausgegeben, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

Artikel 88

(1)   Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 50 und 51 weder

a)

die Investmentgesellschaft noch

b)

die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

(2)   Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die in Absatz 1 genannten Organismen nicht entgegen.

Artikel 89

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen

a)

weder von Investmentgesellschaften

b)

noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.

Artikel 90

Die gesetzlichen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder die Vertragsbedingungen schreiben die Vergütungen und Kosten vor, welche die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fonds entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung dieser Vergütungen.

In den gesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung der Investmentgesellschaft wird die Art der zu Lasten der Gesellschaft gehenden Kosten angegeben.

KAPITEL XI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR OGAW, DIE IHRE ANTEILE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT VERTREIBEN, IN DEM SIE NIEDERGELASSEN SIND

Artikel 91

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW stellen sicher, dass OGAW nach der Anzeige gemäß Artikel 93 ihre Anteile innerhalb ihres Hoheitsgebiets vertreiben können.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW unterwerfen die in Absatz 1 genannten OGAW auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet keinen zusätzlichen Anforderungen oder administrativen Verfahren.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vollständige Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht in den von dieser Richtlinie geregelten Bereich fallen und die für die Modalitäten der Vermarktung von Anteilen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen OGAW auf ihrem Hoheitsgebiet spezifisch relevant sind, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, eindeutig und unmissverständlich sind und dem neuestem Stand entsprechen.

(4)   Für die Zwecke dieses Kapitels schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

Artikel 92

Die OGAW treffen unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem ihre Anteile vertrieben werden, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in diesem Mitgliedstaat in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten.

Artikel 93

(1)   Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Voraus ein Anzeigeschreiben.

Das Anzeigeschreiben umfasst Angaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat, sowie gegebenenfalls zu den Anteilsklassen. In Fällen gemäß Artikel 16 Absatz 1 enthält es einen Hinweis darauf, dass der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft vertrieben wird, die den OGAW verwaltet.

(2)   Der OGAW fügt dem in Absatz 1 genannten Anzeigeschreiben eine aktuelle Fassung folgender Unterlagen bei:

a)

seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung, seinen Prospekt sowie gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht in der gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben c und d angefertigten Übersetzung und

b)

die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger in der gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b und d angefertigten Übersetzung.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen in Absatz 2 geforderten Unterlagen die vollständigen in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen. Sie fügen den Unterlagen eine Bescheinigung bei, der zufolge der OGAW die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unmittelbar über den Versand der Unterlagen. Der OGAW kann seine Anteile ab dem Datum dieser Anzeige im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt bringen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Anzeigeschreiben und die in Absatz 3 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, soweit der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW nicht vereinbaren, dass dieses Anzeigeschreiben und diese Bescheinigung in einer offiziellen Sprache beider Mitgliedstaaten bereitgestellt wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3 genannten Unterlagen akzeptieren.

(6)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, verlangen im Rahmen des in diesem Artikel beschriebenen Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in diesem Artikel vorgesehen sind.

(7)   Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW stellt sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW auf elektronischem Wege Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen sowie gegebenenfalls zu den einschlägigen Übersetzungen haben. Er stellt sicher, dass der OGAW diese Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand hält. Der OGAW informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW über jede Änderung an den in Absatz 2 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.

(8)   Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsklassen teilt der OGAW den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mit.

Artikel 94

(1)   Ein OGAW, der seine Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat vertreibt, liefert den Anlegern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats alle Informationen und Unterlagen, die er gemäß Kapitel IX den Anlegern in seinem Herkunftsmitgliedstaat liefern muss.

Diese Informationen und Unterlagen werden den Anlegern gemäß folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt:

a)

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX werden diese Informationen und/oder Unterlagen den Anlegern in Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zur Verfügung gestellt;

b)

die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger werden in die oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache übersetzt;

c)

andere Informationen oder Unterlagen als die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger werden nach Wahl des OGAW in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache oder in eine in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache übersetzt, und

d)

Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen gemäß den Buchstaben b und c werden unter der Verantwortung des OGAW erstellt und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.

(2)   Die in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen.

(3)   Die Häufigkeit der in Artikel 76 vorgesehenen Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile wird durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW geregelt.

Artikel 95

(1)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um

a)

den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen festzulegen,

b)

den Zugang der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen zu erleichtern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann ferner Durchführungsmaßnahmen erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen,

b)

Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3,

c)

das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 96

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.

KAPITEL XII

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 97

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen haben. Sie setzen die Kommission hiervon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung in Kenntnis.

(2)   Die zuständigen Behörden sind Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen.

(3)   Für die Aufsicht über den OGAW sind die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zuständig; diese Aufsicht erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 19. Für die Überwachung der Einhaltung der nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorschriften und der in Artikel 92 und 94 beschriebenen Anforderungen sind jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zuständig.

Artikel 98

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

a)

direkt,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

unter der Verantwortung der zuständigen Behörden durch Delegation an Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden, oder

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)   Gemäß Absatz 1 haben die zuständigen Behörden zumindest die Befugnis,

a)

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten,

b)

von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person einzubestellen und zu befragen, um Informationen zu erhalten,

c)

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e)

vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden,

f)

das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

g)

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

h)

von zugelassenen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen die Erteilung von Auskünften zu verlangen,

i)

jegliche Art von Maßnahme zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen weiterhin den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen,

j)

im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,

k)

die einem OGAW, einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,

l)

eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen und

m)

Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

Artikel 99

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht insbesondere, dass bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können.

Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(2)   Ohne Regeln für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen andere nach dieser Richtlinie erlassene nationale Bestimmungen auszuschließen, legen die Mitgliedstaaten insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen im Hinblick auf die in Artikel 78 Absatz 5 enthaltene Verpflichtung fest, die wesentlichen Informationen für den Anleger in einer Form zu präsentieren, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden, jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, der Öffentlichkeit bekannt zu machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Artikel 100

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass effiziente und wirksame Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von OGAW vorhanden sind, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückzugreifen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle gehindert werden.

Artikel 101

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz zu erleichtern.

Die zuständigen Behörden machen für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in ihrem Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.

(3)   Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Rechtsträger, die nicht der Aufsicht dieser zuständigen Behörde unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit. Die Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen, unterrichten die zuständige Behörde, von der sie die Anzeige erhalten haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(4)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können bei der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so

a)

nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor,

b)

gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung oder

c)

gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.

(5)   Erfolgt die Überprüfung oder Ermittlung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats, so kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass ihre eigenen Beamten die Beamten, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

Erfolgt die Überprüfung oder Ermittlung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung stattfindet, verlangen, dass ihre eigenen Beamten die Beamten, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten.

(6)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung oder Ermittlung erfolgt, können ein Ersuchen um einen Informationsaustausch gemäß Absatz 2 oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 4 nur ablehnen, wenn

a)

die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte,

b)

gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein Verfahren vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats anhängig ist,

c)

gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil in diesem Mitgliedstaat ergangen ist.

(7)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Absatz 6 getroffene Entscheidung. In dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(8)   Die zuständigen Behörden können dem durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (15) eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Situationen zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

a)

um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

b)

um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

c)

um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort erlassen.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 102

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Verpflichtung hat zum Inhalt, dass vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die OGAW, die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen („Unternehmen, die an der Tätigkeit von OGAW mitwirken“) nicht zu erkennen sind; sie gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für einen OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2)   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderem für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltendem Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

Die zuständigen Behörden, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, in welchem Fall sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne von Absatz 5 sowie Artikel 103 Absatz 1 nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch dient der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(4)   Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese Informationen im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

b)

zur Verhängung von Sanktionen,

c)

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden und

d)

im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 107 Absatz 2.

(5)   Die Absätze 1 und 4 verhindern nicht den Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen den Mitgliedstaaten, wenn dieser Austausch stattfindet zwischen der zuständigen Behörde und

a)

im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten betrauten Stellen oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen,

b)

Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW befasst werden, Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, oder Organen, die mit ähnlichen Verfahren befasst werden, oder

c)

mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten betrauten Personen.

Die Absätze 1 und 4 stehen insbesondere nicht dem entgegen, dass die oben genannten zuständigen Behörden den ihnen übertragenen Beaufsichtigungsaufgaben nachkommen können, und dass an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Der Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 fällt unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

Artikel 103

(1)   Ungeachtet Artikel 102 Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen einer zuständigen Behörde und

a)

Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt,

b)

Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 1 verwendet;

b)

die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und

c)

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.

(4)   Ungeachtet Artikel 102 Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 4 verwendet;

b)

die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und

c)

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe teilen den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, für die Zwecke von Buchstabe c die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.

(6)   Wenn in einem Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in diesem Absatz vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Absatz 5 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.

Artikel 104

(1)   Artikel 102 und 103 stehen weder dem entgegen, dass die zuständigen Behörden den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen übermitteln, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, noch dass die letztgenannten Behörden oder Einrichtungen den zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke von Artikel 102 Absatz 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1.

(2)   Die Artikel 102 und 103 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Artikel 102 Absätze 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen nach nationalem Recht anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass die gemäß Artikel 102 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Unterabsatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

(3)   Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 102 Absätze 1 und 4 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung der OGAW und der Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierfirmen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen dürfen jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 102 Absätze 2 und 5 erhalten, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, liegt vor.

Artikel 105

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 106

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person, die bei einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 73 der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die folgende Auswirkungen haben können:

a)

eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im Besonderen für die Ausübung der Tätigkeit von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, gelten,

b)

die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder des Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder

c)

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder die Äußerung von Vorbehalten.

Diese Person ist zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem OGAW oder dem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, erfüllt, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt.

(2)   Machen die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.

Artikel 107

(1)   Die zuständigen Behörden geben für jede Entscheidung, mit der die Genehmigung abgelehnt wird, oder für jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen allgemeinen Maßregeln getroffen worden ist, die Gründe schriftlich an und teilen diese dem Antragsteller mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und die Gerichte angerufen werden können; ein Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Eingang eines Antrags auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, entschieden wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen im Interesse der Verbraucher und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anrufen kann/können, um zu gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie angewandt werden:

a)

staatliche Stellen oder ihre Vertreter,

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Mitglieder zu schützen.

Artikel 108

(1)   Allein die Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind befugt, diesem OGAW gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.

Allerdings können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW diesem OGAW gegenüber im Falle einer Verletzung der in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht unter den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie oder unter die in den Artikeln 92 und 94 festgelegten Anforderungen fallen, Maßnahmen ergreifen.

(2)   Jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen einen OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme oder jede ihm auferlegte Maßnahme zur Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile wird den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW und, wenn die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich mitgeteilt.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW haben jeweils die Möglichkeit, Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft einzuleiten, wenn diese die unter ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Bestimmungen verletzt.

(4)   Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein OGAW, dessen Anteile auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertrieben werden, gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, die nach dieser Richtlinie erlassen werden und keine Befugnisse auf die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW übertragen, so teilen sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW mit, der geeignete Maßnahmen ergreift.

(5)   Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen oder wenn der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt und der OGAW deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW eindeutig zuwiderläuft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW in der Konsequenz eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ergreifen sie alle angemessenen Maßnahmen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Unterbindung des weiteren Vertriebs der Anteile des betreffenden OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eines OGAW;

b)

sie bringen die Angelegenheit erforderlichenfalls dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Kenntnis.

Die Kommission wird unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es rechtlich möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet alle Schriftstücke zuzustellen, die für die vom Aufnahmemitgliedstaat des OGAW gemäß den Absätzen 2 bis 5 ergriffenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 109

(1)   Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.

Sie stellen einander auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Erhebung der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.

(2)   Soweit für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über alle vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nach Artikel 21 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaat des OGAW unverzüglich etwaige auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft festgestellte Probleme, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft erheblich beeinflussen können, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW richtig zu erfüllen, und alle Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Kapitel III mit.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich etwaige auf der Ebene des OGAW festgestellte Probleme mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinflussen könnten, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Anforderungen dieser Richtlinie, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen, einzuhalten.

Artikel 110

(1)   Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat über eine Zweigniederlassung ausübt, sorgt der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft dafür, dass die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die in Artikel 109 genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Intermediäre vor Ort überprüfen können.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Überprüfungen der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

KAPITEL XIII

EUROPÄISCHER WERTPAPIERAUSSCHUSS

Artikel 111

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, und

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 112

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (16) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

KAPITEL XIV

AUSNAHME-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Ausnahmebestimmungen

Artikel 113

(1)   Für die ausschließliche Verwendung durch dänische OGAW werden die in Dänemark ausgegebenen „pantebreve“ den Wertpapieren nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die OGAW, die am 20. Dezember 1985 zwei oder mehrere Verwahrstellen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften besaßen, ermächtigen, diese Mehrzahl von Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, dass die in Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 16 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.

Artikel 114

(1)   Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die lediglich zur Erbringung von in Abschnitt A Nummern 4 und 5 des Anhangs der genannten Richtlinie genannten Dienstleistungen zugelassen sind, können eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten. In diesem Falle geben diese Wertpapierfirmen ihre Zulassung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zurück.

(2)   Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieses Artikels als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in Artikel 7 und 8 genannten gleichwertig sind.

ABSCHNITT 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 115

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 116

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, m, p, q und r, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4, 6 und 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Eingangsteil, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und i, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 4 bis 7, Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 1 Eingangsteil, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 19 und 20, Artikel 21 Absätze 2 bis 6, 8 und 9, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a, d und e, Artikel 23 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absätze 2, 4 und 5, Artikel 37 bis 42, Artikel 43 Absätze 1 bis 5, Artikel 44 bis 49, Artikel 50 Absatz 1 Eingangsteil, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Eingangsteil, Artikel 58 und 59, Artikel 60 Absätze 1 bis 5, Artikel 61 Absätze 1 und 2, Artikel 62 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 63, Artikel 64 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 65, 66 und 67, Artikel 68 Absatz 1 Eingangsteil und Buchstabe a, Artikel 69 Absätze 1 und 2, Artikel 70 Absätze 2 und 3, Artikel 71, 72 und 74, Artikel 75 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 77 bis 82, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, Artikel 86, Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 89 Buchstabe b, Artikel 90 bis 94, Artikel 96 bis 101, Artikel 101 Absätze 1 bis 8, Artikel 102 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 107 und 108, Artikel 109 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 110 sowie Anhang I nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 117

Die Richtlinie 85/611/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Verweisungen auf den vereinfachten Prospekt gelten als Verweisungen auf die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger.

Artikel 118

(1)   Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 1 Absätze 4 bis 7, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f bis l, n und o, Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 7 bis 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b bis h, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, c und d, Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 1 mit Ausnahme des Eingangsteils und Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 und 7, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24, Artikel 25 und 26, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 28, Artikel 29 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 30, 31 und 32, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 34, 35 und 36, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 51 Absätze 2 und 3, Artikel 52 und 53, Artikel 54 Absätze 1 und 2, Artikel 55, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 69 Absätze 3 und 4, Artikel 70 Absätze 1 und 4, Artikel 73 und 76, Artikel 83 Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe b, Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a mit Ausnahme des zweiten Gedankenstrichs, Artikel 84, 85 und 87, Artikel 88 Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe b, Artikel 88 Absatz 2, Artikel 89 mit Ausnahme von Buchstabe b, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 102 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 102 Absätze 3 und 4, Artikel 103 bis 106, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 111, 112, 113 und 117 sowie die Anhänge II, III und IV gelten ab dem 1. Juli 2011.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass OGAW den gemäß der Richtlinie 85/611/EWG erstellten vereinfachten Prospekt so bald wie möglich, spätestens jedoch 12 Monate nach der in Artikel 78 Absatz 7 genannten Frist für die Umsetzung sämtlicher Durchführungsmaßnahmen in nationales Recht, durch die gemäß Artikel 78 erstellten wesentlichen Informationen für den Anleger ersetzen. Während dieses Zeitraums akzeptieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW für auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vertriebene OGAW weiterhin den vereinfachten Prospekt.

Artikel 119

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(2)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(3)  Siehe Anhang III Teil A.

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(11)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(12)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(13)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(14)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(15)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(16)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.


ANHANG I

SCHEMA A

1.

Informationen über den Investmentfonds

1.

Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW

1.

Informationen über die Investmentgesellschaft

1.1.

Bezeichnung

1.1.

Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.1.

Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.2.

Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2.

Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2.

Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

 

1.3.

Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds

1.3.

Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds

1.4.

Angabe der Stelle, bei der die Vertragsbedingungen, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

 

1.4.

Angabe der Stelle, bei der die Satzung, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5.

Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

 

1.5.

Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6.

Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung

 

1.6.

Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Dividendenausschüttung

1.7.

Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 73 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind

 

1.7.

Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 73 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind

 

1.8.

Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.8.

Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

 

1.9.

Kapital: Höhe des gezeichneten Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals

1.9.

Kapital

1.10.

Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert

Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht

Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

 

1.10.

Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber

Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Investmentgesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11.

Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

 

1.11.

Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12.

Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

 

1.12.

Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13.

Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann

 

1.13.

Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind

1.14.

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

 

1.14.

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.15.

Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann

 

1.15.

Beschreibung der Anlageziele der Gesellschaft, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann

1.16.

Regeln für die Vermögensbewertung

 

1.16.

Regeln für die Vermögensbewertung

1.17.

Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

 

1.17.

Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise (1)

1.18.

Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds

 

1.18.

Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der Vergütungen, die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Gesellschaft

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1.   Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,

2.2.   Haupttätigkeit.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1.   Name der Firma oder des Beraters,

3.2.   Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3.   andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.   Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW niedergelassen ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

Weitere Anlageinformationen:

5.1.   Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2.   Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1.   Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

SCHEMA B

Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

I.   Vermögensstand

Wertpapiere,

Bankguthaben,

sonstige Vermögen,

Vermögen insgesamt,

Verbindlichkeiten,

Nettobestandswert.

II.   Anzahl der umlaufenden Anteile

III.   Nettobestandswert je Anteil

IV.   Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;

b)

Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;

c)

in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;

d)

den sonstigen in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Wertpapieren,

wobei eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geografischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen ist; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier Angabe seines Anteils am Gesamtvermögen des OGAW.

Angabe der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.

V.   Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:

Erträge aus Anlagen;

sonstige Erträge;

Aufwendungen für die Verwaltung;

Aufwendungen für die Verwahrstelle;

sonstige Aufwendungen und Gebühren;

Nettoertrag;

Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge;

Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung;

Mehr- oder Minderwert der Anlagen;

etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren;

Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen).

VI.   Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:

gesamter Nettobestandswert;

Nettobestandswert je Anteil.

VII.   Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Artikel 51, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.


(1)  Die in Artikel 32 Absatz 5 dieser Richtlinie bezeichneten Investmentgesellschaften geben außerdem an:

Methode und Häufigkeit der Ermittlung des Nettoinventarwerts der Anteile;

Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieses Wertes;

Börse im Vertriebsland, deren Notierung den Preis der in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte bestimmt.


ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

Anlageverwaltung.

Administrative Tätigkeiten:

a)

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;

b)

Kundenanfragen;

c)

Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen);

d)

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

e)

Führung des Anlegerregisters;

f)

Gewinnausschüttung;

g)

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

h)

Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate);

i)

Führung von Aufzeichnungen.

Vertrieb.


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 117)

Richtlinie 85/611/EWG des Rates

(ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3)

 

Richtlinie 88/220/EWG des Rates

(ABl. L 100 vom 19.4.1988, S. 31)

 

Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7)

Nur Artikel 1 vierter Gedankenstrich, Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 fünfter Gedankenstrich

Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27)

Nur Artikel 1

Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20)

 

Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35)

 

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

Nur Artikel 66

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9)

Nur Artikel 9

Richtlinie 2008/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 42)

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 117)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

85/611/EWG

1. Oktober 1989

88/220/EWG

1. Oktober 1989

95/26/EG

18. Juli 1996

2000/64/EG

17. November 2002

2001/107/EG

13. August 2003

13. Februar 2004

2001/108/EG

13. August 2003

13. Februar 2004

2004/39/EG

30. April 2006

2005/1/EG

13. Mai 2005


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 85/611/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absätze 4 bis 7

Artikel 1 Absätze 4 bis 7

Artikel 1 Absatz 8 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 8 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n, Ziffern i, ii und iii

Artikel 1 Absatz 8 letzter Satz

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 1a Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1a Nummer 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1a Nummer 2 erster Satzteil

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1a Nummer 2 zweiter Satzteil

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1a Nummern 3 bis 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e

Artikel 1a Nummer 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 1a Nummer 7 erster Satzteil

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 1a Nummer 7 zweiter Satzteil

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1a Nummern 8 bis 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h bis i

Artikel 1a Nummer 10 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 1a Nummer 10 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1a Nummer 11

Artikel 1a Nummern 12 und 13 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii

Artikel 1a Nummer 13 Satz 2

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 1a Nummern 14 und 15, Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k und l

Artikel 1a Nummer 15, Satz 2

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3, Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absätze 1 bis 2

Artikel 5 Absätze 1 bis 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 4 Absatz 3a

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5a Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Einleitungssatz

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Einleitungssatz

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Ziffern i, ii und iii

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich

Artikel 5a Absatz 1 Buchstaben b bis d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d

Artikel 5a Absätze 2 bis 5

Artikel 7 Absätze 2 bis 5

Artikel 5b

Artikel 8

Artikel 5c

Artikel 9

Artikel 5d

Artikel 10

Artikel 5e

Artikel 11

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Satz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b letzter Satz

Artikel 5f Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 12 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 5f Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 5g

Artikel 13

Artikel 5h

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 6a Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6a Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6a Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 17 Absätze 4 bis 5

Artikel 6a Absätze 4 bis 6

Artikel 17 Absätze 6 bis 8

Artikel 6a Absatz 7

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 6b Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 6b Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 6b Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 6b Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 6b Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 6b Absatz 5

Artikel 19 bis 20

Artikel 6c Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 6c Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6c Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 6c Absätze 3 bis 5

Artikel 21 Absätze 3 bis 5

Artikel 6c Absatz 6

Artikel 6c Absätze 7 bis 10

Artikel 21 Absätze 6 bis 9

Artikel 7

Artikel 22

Artikel 8

Artikel 23 Absätze 1 bis 3

Artikel 23 Absätze 4 bis 6

Artikel 9

Artikel 24

Artikel 10

Artikel 25

Artikel 11

Artikel 26

Artikel 12

Artikel 27 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 27 Unterabsatz 3

Artikel 13

Artikel 28

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsatz 2, Einleitungssatz

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, Einleitungssatz

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, Buchstaben a, b und c

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 13a Absatz 2, 3 und 4

Artikel 29 Absatz 2, 3 und 4

Artikel 13b

Artikel 30

Artikel 13c

Artikel 31

Artikel 14

Artikel 32

Artikel 15

Artikel 33 Absätze 1 bis 3

Artikel 33 Absätze 4 bis 6

Artikel 16

Artikel 34

Artikel 17

Artikel 35

Artikel 18

Artikel 36

Artikel 37 bis 49

Artikel 19 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d, Einleitungsteil

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d Einleitungsteil

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i, ii, iii und iv

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i, ii, iii und iv

Artikel 19 Absatz 2 Einleitung

Artikel 50 Absatz 2 Einleitung

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 21 Absätze 1 bis 3

Artikel 51 Absätze 1 bis 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2, Buchstaben a, b und c

Artikel 22 Absätze 3 bis 5

Artikel 52 Absätze 3 bis 5

Artikel 22a Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 53 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 22a Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 22a Absatz 2

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 54

Artikel 24

Artikel 55

Artikel 24a

Artikel 70

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 57

Artikel 58 bis 67

Artikel 27 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 68 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 27 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 27 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, c

Artikel 27 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 68 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 27 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 69 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 3 und 4

Artikel 28 Absätze 5 und 6

Artikel 69 Absätze 3 und 4

Artikel 29

Artikel 71

Artikel 30

Artikel 72

Artikel 31

Artikel 73

Artikel 32

Artikel 74

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 75 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 75 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 75 Absatz 4

Artikel 34

Artikel 76

Artikel 35

Artikel 77

Artikel 78 bis 82

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ende

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 83 Absatz 2

Artikel 37

Artikel 84

Artikel 38

Artikel 85

Artikel 39

Artikel 86

Artikel 40

Artikel 87

Artikel 41 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 88 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 41 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 88 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 41 Absatz 1 letzter Satz

Artikel 88 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 2

Artikel 42, Einleitung

Artikel 89 Einleitungssatz

Artikel 42 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 89 Buchstaben a und b

Artikel 42 letzter Satz

Artikel 89 Einleitungssatz

Artikel 43

Artikel 90

Artikel 44 Absätze 1 bis 3

Artikel 91 Absätze 1 bis 4

Artikel 45

Artikel 92

Artikel 46 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 46 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 46 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 46 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 93 Absätze 3 bis 8

Artikel 47

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 48

Artikel 96

Artikel 49 Absätze 1 bis 3

Artikel 97 Absätze 1 bis 3

Artikel 49 Absatz 4

Artikel 98 bis 100

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 101 Absatz 1

Artikel 101 Absätze 2 bis 9

Artikel 50 Absätze 2 bis 4

Artikel 102 Absätze 1 bis 3

Artikel 50 Absatz 5 Einleitungssatz

Artikel 102 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 5 erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 102 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 50 Absatz 6 Einleitungssatz und Buchstaben a und b

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 6 Buchstabe b erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 50 Absatz 6 Buchstabe b letzter Satz

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 103 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 103 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 103 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 3

Artikel 103 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 103 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 103 Absatz 5 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 103 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 3

Artikel 103 Absatz 6

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 4

Artikel 103 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 5

Artikel 103 Absatz 7

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 6

Artikel 50 Absätze 9 bis 11

Artikel 104 Absätze 1 bis 3

Artikel 105

Artikel 50a Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a Einleitungssatz

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 50a Absatz 2

Artikel 106 Absatz 2

Artikel 51 Absätze 1 und 2

Artikel 107 Absätze 1 und 2

Artikel 107 Absatz 3

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 52 Absatz 3

Artikel 108 Absatz 2

Artikel 108 Absätze 3 bis 6

Artikel 52a

Artikel 109 Absätze 1 und 2

Artikel 109 Absätze 3 und 4

Artikel 52b Absatz 1

Artikel 110 Absatz 1

Artikel 52b Absatz 2

Artikel 52b Absatz 3

Artikel 110 Absatz 2

Artikel 53a

Artikel 111

Artikel 53b Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 53b Absatz 2

Artikel 112 Absatz 2

Artikel 112 Absatz 3

Artikel 54

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 55

Artikel 113 Absatz 2

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 113 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 57

Artikel 114

Artikel 58

Artikel 116 Absatz 2

Artikel 115

Artikel 116 Absatz 1

Artikel 117 und 118

Artikel 59

Artikel 119

Anhang I Schema A und B

Anhang I Schema A und B

Anhang I Schema C

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


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