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Document 31993D0239

93/239/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

OJ L 109, 1.5.1993, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 004 P. 434 - 434
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 005 P. 185 - 185
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 005 P. 185 - 185
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 019 P. 17 - 17

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/239/oj

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31993D0239

93/239/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 109 vom 01/05/1993 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. März 1993

über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

(93/239/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht zu ratifizieren, konnten im Rahmen der Erörterungen zur Anpassung dieses Abkommens Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 ausgehandelt werden.

Die Abkommen in Form von Briefwechseln beziehen sich auf Artikel 15 der Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den genannten Ländern.

Diese Abkommen sollten genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 (1) werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JELVED

(1) Siehe Seiten 2, 18, 32, 43 und 59 dieses Amtsblatts.

BESCHLUSS DES RATES

vom 15. März 1993

über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

(93/239/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht zu ratifizieren, konnten im Rahmen der Erörterungen zur Anpassung dieses Abkommens Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 ausgehandelt werden.

Die Abkommen in Form von Briefwechseln beziehen sich auf Artikel 15 der Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den genannten Ländern.

Diese Abkommen sollten genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 (1) werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JELVED

(1) Siehe Seiten 2, 18, 32, 43 und 59 dieses Amtsblatts.

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