EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22004A0930(03)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits - Protokolle - Schlußakte - Erklärungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

OJ L 304, 30.9.2004, p. 39–208 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 076 P. 204 - 374
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 076 P. 204 - 374
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 046 P. 4 - 173

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/635/oj

Related Council decision

22004A0930(03)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

Amtsblatt Nr. L 304 vom 30/09/2004 S. 0039 - 0208


Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im Folgenden «Gemeinschaft» genannt,

einerseits, und

DIE ARABISCHE REPUBLIK AEGYPTEN, im Folgenden «Ägypten» genannt,

andererseits -

IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Ägypten zu stärken,

IN DEM WUNSCH, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technologischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den Vertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zu unterstützen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ergeben,

EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieses Abkommens ist es,

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;

durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Ägyptens zu leisten;

die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;

die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die Verständigung und die Solidarität zwischen den Vertragsparteien.

(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten;

den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen;

gemeinsame Initiativen zu fördern.

Artikel 4

Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Entwicklung.

Artikel 5

(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig statt, und zwar

a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;

d) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann.

(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung statt.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR GRUNDSÄTZE

Artikel 6

Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden «GATT» genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO» genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL 1

Gewerbliche Waren

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

Artikel 8

Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 9

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 95 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(5) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem Zeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsausschusses festgelegt wird.

(6) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.

Artikel 10

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 11

(1) Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.

(2) Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.

(3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.

(5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

(6) Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.

Artikel 13

Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 14

(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.

(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 3.

Artikel 15

(1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägypten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

Artikel 16

(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

(2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen.

(3) Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

(4) Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein.

KAPITEL 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 17

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.

(2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Artikel 18

(1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am 1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.

(3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999 angewandten Zollsätze mit.

Artikel 19

(1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

(2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

Artikel 22

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 23

Unbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994 fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 24

(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.

(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 25

(1) Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3

i) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 26

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

Artikel 27

Die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

Artikel 28

Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif.

TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden «GATS» genannt) in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssektoren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung zu gewähren.

(2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für

a) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;

b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.

Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.

(3) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

TITEL IV

KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

KAPITEL 1

Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 31

Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

Artikel 32

(1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür erfuellt sind.

Artikel 33

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw. Ägypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

KAPITEL 2

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen

Artikel 34

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.

Bis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung von Absatz 1 Ziffer iii) die Bestimmungen des Artikels 23.

(3) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und die einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsichtlich dieser Erzeugnisse Anwendung.

(5) Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist und

die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine angemessene Regelung enthalten oder

derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht,

kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, vorausgesetzt,

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO-Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der Schirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(6) Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.

Artikel 35

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 36

Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfuellung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

Artikel 37

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

Artikel 38

Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung dieses Ziels ab.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 39

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.

(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,

die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

Artikel 40

Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

(3) Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region gefördert.

(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.

(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

Artikel 41

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

d) Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

Artikel 42

Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stellen. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu Hochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Ägypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen gefördert.

Artikel 43

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Die Zusammenarbeit hat das Ziel,

a) den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch

Zugang Ägyptens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittstaaten,

Beteiligung Ägyptens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,

Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

b) die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen;

c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und die Verbreitung von Know-how zu fördern.

Artikel 44

Umwelt

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Desertifikation;

Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

Wasserwirtschaft;

Energiewirtschaft;

Abfallwirtschaft;

Versalzung;

Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;

Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;

Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen.

Artikel 45

Industrielle Zusammenarbeit

Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt:

Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft;

industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie;

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;

Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;

Entwicklung des Humankapitals;

Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.

Artikel 46

Investitionen und Investitionsförderung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fachwissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter anderem durch

geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen;

Information über europäische Investitionsregelungen (wie technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile daraus zu ziehen;

günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten;

Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU, und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten;

Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen.

Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.

Artikel 47

Normung und Konformitätsprüfung

Die Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a) Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel;

b) Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungsstellen mit dem Ziel, so bald wie möglich Abkommen über gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung zu schließen;

c) Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festlegung von Qualitätsnormen.

Artikel 48

Angleichung der Rechtsvorschriften

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 49

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

a) um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen;

b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern.

Artikel 50

Landwirtschaft und Fischerei

Ziel der Zusammenarbeit ist

a) die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der privaten Vertriebssysteme;

b) die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im Ausland, u. a. durch Unterstützung von Jointventures in der Agrar- und Ernährungswirtschaft;

c) die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Informationsaustausch statt.

Artikel 51

Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;

die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;

die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;

die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;

die Verbesserung der Navigationshilfen.

Artikel 52

Informationsgesellschaft und Telekommunikation

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.

Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt:

ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich der Telekommunikationspolitik;

ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informationstechnologien und der Telekommunikation;

die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in diesen Bereichen;

die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;

die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens;

ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telematikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten.

Artikel 53

Energie

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind:

Förderung der erneuerbaren Energie;

Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz;

angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Ägyptens;

Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 54

Tourismus

Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:

Förderung von Investitionen in den Tourismus;

Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik;

Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jahreszeiten;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;

Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus;

Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen werden;

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität.

Artikel 55

Zoll

(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf

a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren;

b) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

Artikel 56

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.

Artikel 57

Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Normen für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen.

Artikel 58

Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,

die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;

eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage nach diesen Produkten zu unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;

Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen.

Artikel 59

Bekämpfung des Terrorismus

Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:

Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus;

Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention;

gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention.

Artikel 60

Regionale Zusammenarbeit

Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur,

wissenschaftliche und technologische Forschung,

Regionalhandel,

Zoll,

Kultur,

Umwelt.

Artikel 61

Verbraucherschutz

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit Folgendes:

Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;

Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);

Informations- und Sachverständigenaustausch;

Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.

TITEL VI

KAPITEL 1

Dialog und Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Artikel 62

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten kommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über bilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitnehmer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohnsitz haben.

Artikel 63

(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;

b) Migration;

c) illegaler Einwanderung;

d) Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

Artikel 64

Der Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorgesehenen Verfahren geführt.

Artikel 65

Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.

Vorrang wird dabei Folgendem eingeräumt:

a) Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten;

b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;

c) Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung;

e) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

f) Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten;

g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

Artikel 66

Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 67

Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.

KAPITEL 2

Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung und anderen Konsularfragen

Artikel 68

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;

erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt.

Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.

Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.

Artikel 69

Nach Inkrafttreten des Abkommen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.

Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete finanzielle und technische Hilfe gewährt.

Artikel 70

Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfragen.

KAPITEL 3

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien und Information

Artikel 71

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften);

Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler, anderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen Veranstaltungen;

Übersetzung;

Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.

(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden können.

(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.

(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.

(6) Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien;

regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;

Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;

technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der Zusammenarbeit.

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 72

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.

Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;

Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;

flankierende sozialpolitische Maßnahmen;

Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;

gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;

flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.

Artikel 73

Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit.

TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 74

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 75

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.

Artikel 76

Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 77

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

Artikel 78

(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt.

Artikel 79

(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 80

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.

Artikel 81

Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleichtern.

Artikel 82

(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 83

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 84

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken.

Artikel 85

Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll;

eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

Artikel 86

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfuellung dieses Abkommens oder in einem schweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für die Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre.

(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen.

Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertragspartei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im Sinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

Artikel 87

Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 88

«Vertragsparteien» sind für die Zwecke dieses Abkommens Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

Artikel 89

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 90

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits.

Artikel 91

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 92

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.

Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil uno.

Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og et.

Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες ένα.

Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and one.

Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille un.

Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilauno.

Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizendeneen.

Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e um.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayksi.

Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundraett.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Για την Ελληνική Δημοκρατία

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour la République française

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Republik Österreich

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pela República Portuguesa

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Suomen tasavallan puolesta

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

För Konungariket Sverige

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Anhang I:Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen

Anhang II:Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

Anhang III:Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

Anhang IV:Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

Anhang V:Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

Anhang VI:Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37

Protokoll Nr. 1:Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 2:Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten

Protokoll Nr. 3:Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll Nr. 4:Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 5:Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

2501001

2502000

2503100

2503900

2504100

2504900

2505109

2505909

2506100

2506210

2506290

2507000

2508100

2508200

2508300

2508400

2508500

2508600

2508700

2509000

2511100

2511200

2512000

2513110

2513190

2513210

2513290

2514000

2517100

2517200

2517300

2517411

2517491

2518100

2518200

2518300

2519100

2519900

2520201

2521000

2522100

2522200

2522300

2524000

2525100

2525200

2525300

2526201

2527000

2528100

2528900

2529100

2529210

2529220

2529300

2530100

2530200

2530400

2530909

2601110

2601120

2601200

2602000

2603000

2604000

2605000

2606000

2607000

2608000

2609000

2610000

2611000

2612100

2612200

2613100

2613900

2614000

2615100

2615900

2616100

2616900

2617100

2617900

2618000

2619000

2620110

2620190

2620200

2620300

2620400

2620500

2620900

2621000

2701110

2701120

2701190

2701200

2702100

2702200

2703000

2709000

2710001

2710002

2711110

2711120

2711139

2711140

2711190

2711210

2711290

2712100

2712200

2712900

2713110

2713120

2713200

2713900

2714100

2714900

2715000

2716000

2801200

2801300

2802000

2804210

2804290

2804500

2804610

2804690

2804700

2804800

2804900

2805110

2805190

2805210

2805220

2805300

2805400

2809100

2809201

2810001

2812100

2812900

2813100

2813900

2814100

2814200

2815200

2815300

2816100

2816200

2816300

2817000

2818100

2818200

2818300

2819100

2819900

2820100

2820900

2821100

2821200

2822000

2823000

2825101

2825109

2825200

2825300

2825400

2825500

2825600

2825700

2825800

2825900

2826110

2826120

2826190

2826200

2826300

2826900

2827100

2827200

2827310

2827320

2827330

2827340

2827350

2827360

2827370

2827380

2827390

2827410

2827490

2827510

2827590

2827600

2828909

2829110

2829199

2829900

2830100

2830200

2830300

2830900

2831100

2831900

2832100

2832200

2832300

2833210

2833220

2833230

2833240

2833250

2833260

2833270

2833290

2833300

2833400

2834100

2834210

2834220

2834290

2835000

2835210

2835220

2835230

2835240

2835250

2835260

2835290

2835310

2835390

2836100

2836201

2836301

2836401

2836409

2836500

2836600

2836700

2836910

2836920

2836930

2836990

2837110

2837190

2837200

2838000

2839000

2839190

2839200

2839900

2840110

2840190

2840200

2840300

2841100

2841200

2841300

2841400

2841500

2841600

2841700

2841800

2841900

2842100

2842900

2843100

2843210

2843290

2843300

2843900

2844101

2844109

2844200

2844300

2844400

2844500

2845100

2845900

2846100

2846900

2847000

2848100

2848900

2849100

2849200

2849900

2850000

2851000

2901109

2901210

2901220

2901230

2901240

2901290

2901299

2902110

2902190

2902300

2902410

2902420

2902430

2902440

2902500

2902600

2902700

2902900

2902909

2903110

2903120

2903130

2903140

2903150

2903160

2903190

2903210

2903220

2903230

2903290

2903300

2903400

2903510

2903590

2903610

2903620

2903690

2904100

2904200

2904201

2904209

2904900

2905110

2905120

2905130

2905140

2905150

2905160

2905170

2905190

2905210

2905220

2905290

2905310

2905320

2905390

2905410

2905420

2905490

2905500

2906110

2906120

2906130

2906140

2906190

2906210

2906290

2907110

2907120

2907130

2907140

2907150

2907190

2907210

2907220

2907230

2907290

2907300

2908100

2908200

2908900

2909110

2909190

2909200

2909300

2909410

2909420

2909430

2909440

2909490

2909500

2909600

2910100

2910200

2910300

2910900

2911000

2912110

2912120

2912130

2912190

2912210

2912290

2912300

2912410

2912420

2912490

2912500

2913000

2914110

2914120

2914130

2914190

2914210

2914220

2914230

2914290

2914300

2914410

2914490

2914500

2914600

2914690

2914700

2915110

2915120

2915130

2915211

2915220

2915230

2915240

2915290

2915310

2915320

2915330

2915340

2915350

2915390

2915400

2915500

2915600

2915700

2915901

2915909

2916110

2916120

2916130

2916140

2916150

2916190

2916200

2916310

2916320

2916330

2916390

2917110

2917120

2917130

2917140

2917190

2917200

2917310

2917320

2917330

2917340

2917350

2917360

2917370

2917390

2918110

2918120

2918130

2918140

2918150

2918160

2918170

2918190

2918210

2918220

2918230

2918290

2918300

2918900

2919000

2920100

2920900

2921110

2921120

2921190

2921210

2921220

2921290

2921300

2921410

2921420

2921430

2921440

2921450

2921490

2921510

2921590

2922110

2922120

2922130

2922190

2922210

2922220

2922300

2922410

2922420

2922490

2922500

2923100

2923200

2923900

2924100

2924210

2924291

2924299

2925110

2925190

2925200

2926100

2926200

2926900

2927000

2928000

2929100

2929900

2930100

2930200

2930300

2930400

2930900

2931000

2932110

2932120

2932130

2932190

2932210

2932290

2932900

2933110

2933190

2933210

2933290

2933310

2933390

2933400

2933510

2933590

2933610

2933690

2933710

2933790

2933900

2934100

2934200

2934300

2934900

2935000

2936100

2936210

2936220

2936230

2936240

2936250

2936260

2936270

2936280

2936290

2936900

2937100

2937210

2937220

2937290

2937910

2937920

2937990

2938100

2938900

2939100

2939210

2939290

2939300

2939400

2939500

2939600

2939700

2939909

2940000

2941100

2941200

2941300

2941400

2941500

2941900

2942000

3001100

3001200

3001900

3002100

3002200

3002310

3002390

3002901

3002909

3003310

3003901

3004310

3004901

3006109

3006200

3006300

3006400

3006600

3101000

3102210

3104100

3104200

3104300

3104900

3105100

3105200

3105300

3105400

3105510

3105590

3105600

3105900

3201100

3201200

3201300

3201900

3202100

3202900

3203000

3205000

3211001

3212100

3214101

3401202

3402119

3402129

3402139

3402199

3403119

3403199

3403919

3403999

3404100

3404200

3404909

3407001

3507100

3507900

3701100

3701302

3701992

3702100

3702511

3702521

3702522

3702551

3702559

3702561

3702911

3702921

3702922

3702941

3702951

3703101

3703201

3703901

3801100

3801200

3801300

3801900

3802100

3802900

3803000

3804000

3805100

3805200

3805900

3806100

3806200

3806300

3806900

3807001

3807009

3809910

3809920

3809930

3809990

3810100

3810900

3811119

3811199

3811219

3811299

3811909

3812100

3812200

3812300

3813000

3814000

3815110

3815120

3815190

3815900

3816000

3817100

3817200

3818000

3819000

3820000

3821000

3822000

3822600

3901100

3901200

3901300

3901901

3901909

3902100

3902200

3902300

3902900

3903110

3903190

3903200

3903300

3903900

3904101

3904300

3904400

3904500

3904610

3904690

3904900

3905110

3905190

3905900

3906100

3906900

3907100

3907200

3907300

3907400

3907501

3907509

3907600

3907910

3907990

3908100

3908900

3909100

3909200

3909300

3909409

3909500

3910000

3911100

3911900

3912110

3912120

3912209

3912310

3912390

3912900

3913100

3913900

3914000

3915100

3915200

3915300

3915900

3917101

3920101

3921901

3923301

3923501

3926903

3926907

4001100

4001210

4001220

4001291

4001301

4002110

4002191

4002201

4002311

4002391

4002410

4002491

4002510

4002591

4002601

4002701

4002801

4002910

4002991

4003000

4004000

4014100

4016101

4016921

4016992

4016993

4017001

4104101

4104102

4104291

4105191

4106191

4110000

4205001

4206101

4401100

4401210

4401220

4401300

4402000

4403100

4403200

4403201

4403209

4403310

4403320

4403330

4403340

4403350

4403910

4403920

4403991

4403999

4404100

4404200

4406100

4406900

4407100

4407210

4407220

4407230

4407910

4407920

4407990

4408101

4408201

4408901

4413000

4417001

4421901

4421903

4501100

4501900

4503100

4701000

4702000

4703110

4703190

4703210

4703290

4704110

4704190

4704210

4704290

4705000

4706100

4706910

4706920

4706930

4707100

4707200

4707300

4707900

4801000

4802521

4802601

4810991

4811311

4811312

4811391

4812000

4819501

4823901

4823903

4823904

4901100

4901910

4901990

4902100

4902900

4903000

4904000

4905010

4905910

4905990

4906000

4907001

4907002

4907010

4907020

4911993

5004001

5104000

5105101

5105291

5303100

5303900

5304100

5304900

5305110

5305190

5305210

5305290

5305910

5404102

5405002

5407101

5501100

5501200

5501300

5501900

5502000

5503100

5503200

5503300

5503400

5503900

5504100

5504900

5505100

5505200

5506100

5506200

5506300

5506900

5507000

5602101

5602210

5602290

5602900

5902100

5902200

5902300

5902900

5903902

6812200

6812400

6812700

6812901

6815201

7001000

7002100

7002311

7002321

7011100

7011200

7011900

7017100

7017200

7017900

7019391

7102100

7102210

7102290

7102310

7104200

7105100

7105900

7106910

7106921

7108120

7108131

7108200

7110111

7110191

7110211

7110291

7110311

7110391

7110411

7110491

7112100

7112200

7112900

7118100

7118101

7118109

7118900

7118901

7118902

7118909

7201400

7202410

7202490

7202500

7202600

7202700

7202800

7202910

7202920

7202930

7202999

7203100

7203900

7204100

7204210

7204290

7204300

7204410

7204490

7205210

7205290

7206901

7210111

7210121

7210901

7212101

7218100

7218900

7219110

7219120

7219130

7219140

7219210

7219220

7219230

7219240

7219310

7219320

7219330

7219340

7219350

7219900

7220110

7220120

7220200

7220900

7223000

7225100

7226100

7226920

7302300

7302400

7317002

7401100

7401200

7402000

7403110

7403120

7403130

7403190

7403210

7403220

7403230

7403290

7404000

7405100

7405900

7406100

7406200

7407101

7407221

7407291

7410211

7410221

7501100

7501200

7502100

7502200

7503000

7508001

7606111

7606121

7606911

7606921

7607111

7607191

7607201

7801100

7801910

7801990

7802000

7901110

7901120

7901200

7902000

8001100

8001200

8002000

8101100

8101910

8101920

8101931

8101939

8101990

8102100

8102910

8102920

8102930

8102990

8103100

8103900

8104110

8104190

8104200

8104300

8104900

8105101

8105109

8105900

8106001

8106009

8107101

8107102

8107900

8108101

8108102

8108900

8109101

8109102

8109900

8110001

8110009

8111001

8111009

8112111

8112112

8112190

8112201

8112209

8112301

8112309

8112401

8112409

8112911

8112919

8112990

8113001

8113009

8201100

8201200

8201300

8201400

8201500

8201600

8201900

8202100

8202200

8202310

8202320

8202400

8202910

8202990

8203100

8203200

8203300

8203400

8204110

8204120

8204200

8205600

8206000

8207110

8207120

8207200

8207300

8207400

8207500

8207600

8207700

8207800

8207900

8208100

8208200

8208300

8208400

8208900

8209000

8303000

8308902

8401100

8401200

8401300

8401400

8402111

8402119

8402129

8402192

8402199

8402202

8402209

8402902

8402909

8403100

8403900

8404101

8404109

8404202

8404209

8404901

8404909

8405900

8406110

8406190

8406900

8407100

8407290

8407310

8407320

8407331

8407332

8407333

8407341

8407342

8407343

8408109

8408209

8408909

8409100

8410110

8410120

8410130

8410900

8411110

8411120

8411210

8411220

8411810

8411820

8411910

8411990

8412100

8412210

8412290

8412310

8412390

8412801

8412809

8412901

8412909

8413200

8413400

8413500

8413600

8413709

8413812

8413819

8413820

8413919

8413920

8414100

8414200

8414309

8414400

8414599

8414809

8416100

8416200

8416300

8416900

8417100

8417200

8417800

8417901

8417909

8418501

8418611

8418691

8419200

8419310

8419320

8419390

8419400

8419500

8419600

8419810

8419890

8420101

8420109

8420911

8420919

8420991

8420999

8421110

8421129

8421190

8421219

8421220

8421290

8421390

8422190

8422200

8422300

8422400

8422909

8423101

8423891

8423902

8424200

8424300

8424812

8424819

8424891

8425110

8425190

8425200

8425310

8425390

8425410

8425420

8425490

8426110

8426120

8426190

8426200

8426300

8426410

8426490

8426910

8426990

8427100

8427200

8428109

8428200

8428310

8428320

8428330

8428390

8428400

8428500

8428600

8428900

8429110

8429190

8429200

8429300

8429400

8429510

8429520

8429590

8430100

8430310

8430390

8430410

8430490

8430500

8430610

8430620

8430690

8431100

8431209

8431319

8431390

8431410

8431420

8431430

8431490

8432101

8432109

8432211

8432219

8432291

8432299

8432301

8432309

8432401

8432409

8432801

8432809

8432900

8433110

8433190

8433200

8433300

8433400

8433510

8433520

8433530

8433590

8433600

8433900

8434100

8434200

8434900

8435100

8435900

8436100

8436210

8436290

8436800

8436910

8436990

8437100

8437800

8437900

8438100

8438200

8438300

8438400

8438500

8438600

8438800

8438900

8439100

8439200

8439300

8439910

8439990

8440100

8440900

8441100

8441200

8441300

8441400

8441800

8441900

8442100

8442200

8442300

8442400

8442501

8442509

8443110

8443120

8443190

8443210

8443290

8443300

8443400

8443500

8443600

8443900

8444000

8445110

8445120

8445130

8445190

8445200

8445300

8445400

8445900

8446100

8446210

8446290

8446300

8447110

8447120

8447200

8448110

8448190

8448200

8448320

8448330

8448390

8448420

8448490

8448510

8448590

8449000

8451100

8451299

8451401

8451409

8451500

8451800

8451901

8451903

8451909

8452210

8452290

8452300

8452909

8453100

8453200

8453800

8453900

8454100

8454200

8454300

8454900

8455100

8455210

8455220

8455300

8455900

8456101

8456109

8456201

8456209

8456301

8456309

8456901

8456909

8457100

8457200

8457300

8458110

8458190

8458910

8458990

8459100

8459210

8459290

8459310

8459390

8459400

8459510

8459590

8459610

8459690

8459700

8460110

8460190

8460210

8460290

8460310

8460390

8460400

8460900

8461100

8461200

8461300

8461400

8461500

8461900

8462100

8462210

8462290

8462310

8462390

8462410

8462490

8462910

8462990

8463100

8463200

8463300

8463900

8464100

8464200

8464900

8465100

8465911

8465912

8465919

8465920

8465930

8465940

8465950

8465960

8465990

8466100

8466200

8466300

8466910

8466920

8466931

8466939

8466940

8467110

8467190

8467810

8467890

8467910

8467920

8467990

8468100

8468200

8468800

8468901

8468902

8468909

8471100

8471200

8471910

8471920

8471930

8471990

8473300

8474100

8474200

8474310

8474320

8474390

8474809

8474900

8475100

8475200

8475900

8476110

8476190

8476900

8477100

8477200

8477300

8477400

8477510

8477590

8477800

8477900

8478100

8478900

8479100

8479200

8479309

8479400

8479810

8479820

8479892

8479899

8479900

8480100

8480200

8480410

8480490

8480500

8480600

8480710

8480790

8481100

8481200

8481300

8481400

8481809

8481900

8482100

8482200

8482300

8482400

8482500

8482800

8482910

8482990

8501100

8501200

8501310

8501320

8501330

8501340

8501409

8501519

8501529

8501530

8501610

8501620

8501630

8501640

8502139

8502200

8502300

8502400

8503001

8503002

8504219

8504221

8504222

8504223

8504231

8504232

8504233

8504321

8504322

8504323

8504331

8504332

8504333

8504341

8504342

8504343

8504409

8504500

8504900

8505110

8505190

8505200

8505300

8505900

8508100

8508200

8508800

8508900

8513101

8513901

8514100

8514200

8514300

8514400

8514900

8515110

8515191

8515199

8515210

8515291

8515299

8515310

8515391

8515800

8515900

8516904

8517100

8517200

8517301

8517309

8517401

8517402

8517409

8517810

8517820

8517901

8517902

8517909

8519991

8520901

8522901

8523111

8523121

8523131

8523201

8525101

8525200

8526100

8526910

8526921

8528102

8528202

8529901

8530100

8530800

8530900

8531109

8531200

8531809

8531909

8532100

8532210

8532220

8532230

8532240

8532250

8532290

8532300

8532900

8533100

8533210

8533290

8533310

8533390

8533400

8533900

8535109

8535211

8535212

8535290

8535301

8535302

8535400

8536109

8536201

8536300

8536501

8536502

8539291

8539313

8539902

8540110

8540120

8540200

8540300

8540410

8540420

8540490

8540810

8540890

8540910

8540990

8541100

8541210

8541290

8541300

8541400

8541500

8541600

8541900

8542110

8542190

8542200

8542800

8542900

8543100

8543200

8543300

8543801

8543809

8543900

8544201

8544700

8545110

8545190

8545200

8545900

8546101

8546201

8547101

8601100

8601200

8602100

8602900

8603100

8603900

8604000

8607110

8607120

8607190

8607210

8607290

8607300

8607910

8607990

8608000

8701100

8701300

8701901

8701909

8704101

8704212

8704213

8704221

8704222

8704231

8704232

8704312

8704313

8704321

8704322

8704902

8704903

8708291

8708401

8708501

8708601

8708701

8708801

8708911

8708921

8708931

8708941

8708991

8709110

8709190

8709900

8713100

8713900

8714200

8801100

8801900

8802110

8802120

8802200

8802300

8802400

8802500

8803100

8803200

8803300

8803900

8804000

8805100

8805200

8901101

8901102

8901103

8901201

8901301

8901901

8901902

8902001

8902003

8902300

8904000

8905100

8905200

8905900

8907100

8907900

8908000

9001100

9005801

9005901

9006100

9007190

9007291

9007919

9007921

9010101

9010109

9010201

9010209

9010300

9010900

9011100

9011200

9011800

9011900

9012100

9012900

9013100

9013200

9013800

9013900

9014100

9014200

9014800

9014900

9015100

9015200

9015300

9015400

9015800

9015900

9016000

9017100

9017201

9017209

9017300

9017800

9017900

9018110

9018190

9018200

9018312

9018319

9018320

9018390

9018410

9018490

9018500

9018900

9019100

9019200

9020000

9021110

9021190

9021210

9021290

9021300

9021400

9021900

9022110

9022190

9022210

9022290

9022300

9022900

9023000

9024100

9024800

9024900

9025110

9025190

9025200

9025800

9025900

9026100

9026200

9026800

9026900

9027100

9027200

9027300

9027400

9027500

9027800

9027900

9028100

9028309

9028900

9029100

9029200

9029900

9030100

9030200

9030310

9030390

9030400

9030810

9030890

9030900

9031100

9031200

9031300

9031400

9031800

9031900

9032100

9032200

9032810

9032890

9032900

9033000

9106100

9106200

9106900

9107000

9108110

9108120

9108190

9108200

9108910

9108990

9110110

9110120

9110190

9110900

9114100

9114200

9114300

9114400

9114900

9405101

9405501

9501000

9502091

9502109

9502910

9502990

9503100

9503200

9503300

9503410

9503490

9503500

9503600

9503700

9503800

9503900

9504100

9506110

9506120

9506190

9506210

9506290

9506310

9506320

9506390

9506510

9506590

9506610

9506620

9506690

9506700

9506910

9506990

9507100

9507200

9507300

9507900

9508000

9603500

9607200

9608601

9618000

9705000

ANHANG III

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

2501009

2505101

2505901

2510100

2510200

2517419

2517499

2520100

2520209

2520900

2523291

2526100

2526209

2530300

2705000

2707100

2707200

2707500

2707600

2707910

2707990

2708100

2708200

2710003

2710009

2711131

2803000

2804100

2804300

2804400

2806100

2806200

2809209

2810009

2811110

2811190

2811210

2811220

2811230

2811290

2815110

2815120

2824100

2824200

2824901

2824909

2828101

2828102

2828901

2829191

2833110

2833190

2836209

2836309

2901101

2901291

2902200

2902901

2912600

3005101

3005109

3005901

3005909

3006101

3006500

3204110

3204121

3204129

3204130

3204141

3204149

3204150

3204160

3204170

3204191

3204199

3204200

3204900

3206100

3206200

3206300

3206410

3206420

3206430

3206490

3206500

3207201

3207209

3207300

3207400

3208101

3208201

3208901

3209101

3209901

3210001

3210003

3210004

3211009

3212901

3212902

3213100

3213900

3214109

3215110

3215191

3215199

3215900

3401111

3401201

3402111

3402121

3402131

3402191

3402901

3402909

3403111

3403191

3403911

3403991

3404901

3407009

3506100

3506910

3506990

3601000

3602000

3603000

3604901

3604909

3606100

3606900

3701200

3701301

3701309

3701910

3701991

3701999

3702200

3702310

3702320

3702390

3702410

3702420

3702430

3702440

3702519

3702529

3702530

3702540

3702559

3702569

3702919

3702929

3702930

3702949

3702959

3703109

3703209

3703909

3704000

3705100

3705200

3705900

3706101

3706901

3707100

3707900

3801111

3808101

3808109

3808201

3808209

3808301

3808309

3808401

3808409

3808901

3808909

3811110

3811191

3811211

3811291

3811901

3904109

3904210

3904220

3909401

3916100

3916200

3916900

3917211

3917221

3917231

3917291

3917311

3917321

3917391

3919900

3919901

3919909

3920109

3920200

3920300

3920410

3920420

3920510

3920590

3920610

3920620

3920630

3920690

3920710

3920720

3920730

3920790

3920910

3920920

3920930

3920940

3920990

3921110

3921120

3921130

3921140

3921190

3921909

3923101

3923211

3923302

3926101

3926102

3926201

3926901

3926902

3926904

3926905

3926906

3926908

4001292

4001302

4002199

4002209

4002319

4002399

4002499

4002599

4002609

4002709

4002809

4002999

4005100

4005200

4005910

4005990

4006100

4006900

4007000

4008110

4008190

4008210

4008290

4009100

4009200

4009300

4009400

4009500

4010100

4010919

4010999

4011100

4011200

4011300

4011400

4011500

4011910

4011990

4012100

4012200

4012900

4013100

4013200

4013900

4014900

4016109

4016910

4016929

4016930

4016940

4016950

4016994

4016999

4017002

4017009

4103200

4104109

4104210

4104220

4104299

4104310

4104390

4105110

4105120

4105199

4105200

4106110

4106120

4106199

4106200

4107101

4107211

4107291

4107901

4111000

4203101

4203210

4203291

4203301

4203401

4204000

4206109

4206900

4405000

4408109

4408209

4408909

4409109

4409209

4411110

4411210

4411310

4411910

4502000

4503900

4504100

4504900

4802101

4802109

4802200

4802300

4802400

4802511

4802519

4802521

4802529

4802531

4802539

4802601

4802609

4803001

4804110

4804190

4804210

4804290

4804310

4804390

4804410

4804420

4804490

4804510

4804520

4804590

4805100

4805210

4805220

4805230

4805290

4805300

4805400

4805500

4805600

4805700

4805800

4806100

4806200

4806300

4806400

4807100

4807910

4807990

4808100

4808200

4808300

4808900

4809100

4809200

4809300

4809900

4810110

4810120

4810210

4810290

4810310

4810320

4810390

4810910

4810999

4811100

4811210

4811290

4811319

4811399

4811400

4811901

4811909

4813100

4813200

4813901

4813909

4816100

4816200

4816300

4816900

4823300

4823400

4823701

4823902

4907003

4907004

4908100

4908900

4910001

4911101

4911991

4911992

5004009

5005000

5006001

5006009

5105109

5105210

5105299

5105300

5105400

5106100

5106200

5107100

5107200

5108100

5108200

5110009

5113001

5204110

5204190

5204200

5205110

5205120

5205130

5205140

5205150

5205210

5205220

5205230

5205240

5205250

5205310

5205320

5205330

5205340

5205350

5205410

5205420

5205430

5205440

5205450

5206110

5206120

5206130

5206150

5206210

5206220

5206230

5206240

5206250

5206310

5206320

5206330

5206340

5206350

5206410

5206420

5206430

5206440

5206450

5207100

5207900

5305990

5306100

5306209

5307100

5307200

5308100

5308200

5308300

5308901

5308909

5309101

5310901

5311009

5401109

5401209

5402100

5402200

5402310

5402320

5402330

5402390

5402411

5402412

5402420

5402430

5402491

5402492

5402510

5402520

5402590

5402610

5402620

5402690

5403100

5403200

5403311

5403312

5403320

5403331

5403332

5403391

5403392

5403410

5403420

5403490

5404101

5404109

5404900

5405001

5405009

5407102

5508109

5508209

5509110

5509120

5509210

5509220

5509310

5509320

5509410

5509420

5509510

5509520

5509530

5509590

5509610

5509620

5509690

5509910

5509920

5509990

5510110

5510120

5510200

5510300

5510900

5601100

5601210

5601220

5601290

5601300

5602109

5603000

5604100

5604200

5604900

5605000

5806101

5806103

5806401

5806403

5807100

5807200

5807900

5901901

5903101

5903201

5903901

5907001

5910000

5911100

5911200

5911310

5911320

5911400

5911900

6115911

6115921

6115931

6115991

6307200

6307901

6307902

6310101

6310109

6310900

6310909

6406101

6801000

6802101

6802102

6803000

6804100

6804211

6804219

6804221

6804229

6804231

6804239

6804300

6805300

6806100

6806200

6806900

6807100

6807900

6808000

6809901

6811100

6811200

6812100

6812300

6812500

6812600

6812909

6814100

6814900

6815100

6815209

6815910

6815990

6901000

6902100

6902200

6902901

6902902

6902909

6903100

6903200

6903900

6909110

6909190

6909191

6909900

7002200

7002319

7002399

7003191

7003192

7003200

7004901

7004902

7005101

7005102

7005291

7005292

7005300

7006001

7010100

7010902

7010903

7010904

7012000

7014001

7015100

7015901

7015909

7016909

7019100

7019200

7019310

7019320

7019399

7019900

7020001

7020009

7101100

7101210

7102200

7102390

7103100

7103910

7103990

7104100

7104900

7106100

7106922

7106929

7107001

7107009

7107220

7108110

7108132

7108139

7109001

7109009

7109240

7110112

7110192

7110199

7110212

7110292

7110299

7110312

7110392

7110399

7110492

7110499

7111001

7111002

7111100

7115100

7115901

7116101

7116201

7202110

7202190

7202210

7202290

7202300

7206909

7208110

7209140

7209210

7209340

7209440

7210119

7210129

7210902

7212109

7304100

7304200

7304319

7304399

7304419

7304499

7304519

7304599

7304909

7307210

7307220

7307230

7307290

7307910

7307920

7307930

7307990

7310292

7316000

7407109

7407219

7407229

7407299

7408110

7408190

7408210

7408220

7408290

7409110

7409190

7409210

7409290

7409310

7409390

7409400

7409900

7410110

7410120

7410219

7410229

7411100

7411210

7411220

7411290

7412100

7412200

7413000

7414100

7414900

7415100

7415210

7415290

7415310

7415320

7415390

7416000

7419992

7504000

7505110

7505120

7505210

7505220

7506100

7506200

7507110

7507120

7507200

7601100

7601200

7602000

7603100

7603200

7604109

7604290

7605110

7605190

7605210

7605290

7606119

7606129

7606919

7606929

7607119

7607199

7607209

7612909

7616902

7803000

7804110

7804190

7804200

7805000

7806000

7903100

7903900

7904000

7905000

7906000

7907100

7907900

8003000

8004000

8005100

8005200

8006000

8205100

8205200

8205300

8205400

8205510

8205590

8205700

8205800

8205900

8211940

8212101

8212109

8212201

8212202

8212203

8212900

8213000

8214100

8214901

8214902

8214903

8214909

8301100

8301200

8301300

8301409

8301500

8301600

8301700

8302100

8302200

8302300

8302410

8302420

8302490

8302500

8302600

8305100

8305200

8305900

8306100

8307100

8307900

8308100

8308200

8308909

8309901

8311109

8311209

8311309

8311909

8407339

8407349

8407900

8408102

8408103

8408202

8408203

8408902

8408903

8409919

8409999

8413110

8413190

8413300

8413830

8413911

8413913

8414301

8415901

8418502

8418619

8418691

8418699

8418991

8418999

8421211

8421230

8421310

8421910

8421990

8423109

8423200

8423300

8423810

8423820

8423899

8423901

8423902

8424100

8428101

8431201

8431312

8448310

8448410

8451300

8452100

8452901

8469100

8469210

8469290

8469310

8469390

8470100

8470210

8470290

8470300

8470400

8470500

8470900

8472100

8472200

8472300

8472900

8473100

8473210

8473290

8473400

8474801

8479301

8481802

8483100

8483400

8483500

8483600

8483900

8484100

8484900

8485100

8485900

8501401

8501511

8501521

8503002

8504109

8506119

8506121

8506129

8506139

8506199

8506200

8506909

8507101

8507201

8507300

8507801

8507901

8507909

8510901

8510902

8511100

8511200

8511300

8511400

8511500

8511800

8511900

8511909

8512100

8512200

8512300

8512400

8512900

8513109

8513909

8516291

8516400

8516901

8516902

8524211

8524221

8524231

8524901

8529101

8531101

8531801

8531901

8534000

8535101

8535211

8535301

8535900

8536101

8536209

8536410

8536490

8536509

8536619

8536900

8537101

8537109

8537209

8539100

8539210

8539229

8539299

8539312

8539319

8539390

8539400

8539901

8539909

8544110

8544190

8544300

8544419

8544499

8544519

8544599

8544609

8546102

8546209

8546900

8547109

8547200

8547900

8548000

8605000

8606100

8606200

8606300

8606910

8606920

8606990

8609000

8703101

8705100

8705200

8705300

8705400

8705900

8708100

8708210

8708299

8708310

8708390

8708409

8708509

8708609

8708709

8708809

8708919

8708929

8708939

8708949

8708999

8711109

8711209

8711309

8711409

8711509

8711909

8712009

8714110

8714190

8714910

8714920

8714930

8714940

8714950

8714960

8714999

8715000

8716900

8901104

8901109

8901209

8901309

8901903

8901909

8902002

8902009

8903102

8903912

8903922

8903992

8906009

9001200

9001300

9001401

9001409

9001501

9001509

9001900

9002110

9002190

9002200

9002909

9006200

9006309

9006409

9006519

9006529

9006539

9006599

9006610

9006620

9006690

9006910

9006990

9007110

9007210

9007299

9007911

9007929

9008100

9008200

9008300

9008400

9008900

9009110

9009120

9009210

9009220

9009300

9009900

9028201

9028209

9028301

9101119

9101129

9101199

9101219

9101299

9101999

9102110

9102120

9102190

9102210

9102290

9102910

9102990

9103100

9103900

9104000

9105110

9105190

9105210

9105290

9105910

9105990

9109110

9109190

9109900

9111109

9111200

9111800

9111909

9112100

9112800

9112900

9201100

9201200

9201900

9202100

9202900

9203000

9204100

9204200

9205100

9205900

9206000

9207100

9207900

9209100

9209200

9209300

9209910

9209920

9209930

9209940

9209990

9302000

9303100

9303200

9303300

9303900

9304000

9305100

9305210

9305290

9305901

9305909

9307000

9401901

9402100

9402900

9405102

9504200

9504909

9506400

9603210

9603291

9603301

9603400

9603902

9604000

9606100

9608109

9608200

9608310

9608399

9608409

9608609

9608919

9608999

9609109

9609200

9609900

9610000

9611000

9613801

9613901

9617000

9706000

ANHANG IV

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

2515110

2515120

2515200

2516110

2516120

2516210

2516220

2516900

2523100

2523210

2523292

2523300

2523900

2704000

2706000

2707300

2707400

2801100

2807000

2808000

2915219

2939901

2939902

3003100

3003200

3003390

3003400

3003909

3004100

3004200

3004320

3004390

3004400

3004500

3004909

3102100

3102290

3102300

3102400

3102500

3102600

3102700

3102800

3102900

3103100

3103200

3103900

3207100

3208109

3208209

3208909

3209102

3209902

3210002

3212909

3214900

3302109

3302901

3302909

3303001

3303009

3304101

3304109

3304201

3304209

3304301

3304309

3304911

3304919

3304991

3304999

3305101

3305109

3305201

3305209

3305301

3305309

3305901

3305909

3306101

3306109

3306901

3306909

3307101

3307109

3307201

3307209

3307301

3307309

3307411

3307419

3307491

3307499

3307901

3307909

3401119

3401190

3401209

3402200

3405100

3405200

3405300

3405400

3405900

3406000

3604100

3605000

3706109

3706902

3912201

3917109

3917219

3917229

3917239

3917299

3917319

3917329

3917330

3917399

3917400

3918100

3918900

3919100

3921902

3921903

3922100

3922200

3922900

3923109

3923219

3923290

3923309

3923400

3923509

3923900

3924100

3924900

3925100

3925200

3925300

3925900

3926109

3926209

3926300

3926400

3926909

4010911

4010991

4015110

4015190

4015901

4015909

4107109

4107219

4107299

4107909

4108000

4109000

4201000

4202110

4202120

4202190

4202210

4202220

4202290

4202310

4202320

4202390

4202910

4202920

4202991

4202999

4203109

4203292

4302110

4302120

4302130

4302190

4302200

4302300

4303100

4303900

4304001

4304009

4409101

4409102

4409201

4409202

4410100

4410900

4411190

4411290

4411390

4411990

4412110

4412120

4412190

4412210

4412290

4412910

4412991

4412999

4414000

4415100

4415200

4416000

4417009

4418100

4418200

4418300

4418400

4418500

4418901

4418909

4419000

4420100

4420901

4420909

4421100

4421902

4421909

4601100

4601200

4601910

4601990

4602100

4602900

4803009

4814200

4814300

4814901

4814909

4815000

4817100

4817200

4817300

4818101

4818109

4818200

4818300

4818400

4818500

4818900

4819101

4819109

4819201

4819209

4819300

4819400

4819509

4819600

4820101

4820109

4820201

4820209

4820301

4820309

4820400

4820501

4820509

4820901

4820909

4821100

4821900

4822100

4822900

4823110

4823190

4823200

4823510

4823590

4823600

4823709

4823909

4909000

4910002

4910003

4910004

4910009

4911102

4911103

4911109

4911910

4911999

5007100

5007200

5007900

5109100

5109900

5110001

5111110

5111190

5111200

5111300

5111900

5112110

5112190

5112200

5112300

5112900

5113009

5208110

5208120

5208130

5208190

5208210

5208220

5208230

5208290

5208310

5208320

5208330

5208390

5208410

5208420

5208430

5208490

5208510

5208520

5208530

5208590

5209110

5209120

5209190

5209210

5209220

5209290

5209310

5209320

5209390

5209410

5209420

5209430

5209490

5209510

5209520

5209590

5210110

5210120

5210190

5210210

5210220

5210290

5210310

5210320

5210390

5210410

5210420

5210490

5210510

5210520

5210590

5211110

5211120

5211190

5211210

5211220

5211290

5211310

5211320

5211390

5211410

5211420

5211430

5211490

5211510

5211520

5211590

5212110

5212120

5212130

5212140

5212150

5212210

5212220

5212230

5212240

5212250

5306201

5308901

5309110

5309190

5309210

5309290

5310109

5310909

5311001

5401101

5401201

5406100

5406200

5407109

5407200

5407300

5407410

5407420

5407430

5407440

5407510

5407520

5407530

5407540

5407600

5407710

5407720

5407730

5407740

5407810

5407820

5407830

5407840

5407910

5407920

5407930

5407940

5408100

5408210

5408220

5408230

5408240

5408310

5408320

5408330

5408340

5508101

5508201

5511100

5511200

5511300

5512110

5512190

5512210

5512290

5512910

5512990

5513110

5513120

5513130

5513190

5513210

5513220

5513230

5513290

5513310

5513320

5513330

5513390

5513410

5513420

5513430

5513490

5514110

5514120

5514130

5514190

5514210

5514220

5514230

5514290

5514310

5514320

5514330

5514390

5514410

5514420

5514430

5514490

5515110

5515120

5515130

5515190

5515210

5515220

5515290

5515910

5515920

5515990

5516120

5516130

5516140

5516210

5516220

5516230

5516240

5516310

5516320

5516330

5516340

5516410

5516420

5516430

5516440

5516910

5516920

5516930

5516940

5606000

5607100

5607210

5607290

5607300

5607410

5607490

5607500

5607900

5608110

5608190

5608900

5609000

5701100

5701900

5702100

5702200

5702310

5702320

5702390

5702410

5702420

5702490

5702510

5702520

5702590

5702910

5702920

5702990

5703100

5703200

5703300

5703900

5704100

5704900

5705000

5801100

5801210

5801220

5801230

5801240

5801250

5801260

5801310

5801320

5801330

5801340

5801350

5801360

5801900

5801901

5801910

5801920

5802110

5802190

5802200

5802300

5803100

5803900

5804100

5804210

5804290

5804300

5805000

5806102

5806109

5806200

5806310

5806320

5806390

5806402

5806409

5808100

5808900

5809000

5810100

5810910

5810920

5810990

5811000

5901100

5901909

5903109

5903209

5903909

5904100

5904910

5904920

5905000

5906100

5906910

5906990

5907001

5907009

5908000

5909000

6001100

6001210

6001220

6001290

6001910

6001920

6001990

6002100

6002200

6002300

6002410

6002420

6002430

6002490

6002910

6002920

6002930

6002990

6101100

6101200

6101300

6101900

6102100

6102200

6102300

6102900

6103110

6103120

6103190

6103210

6103220

6103230

6103290

6103310

6103320

6103330

6103390

6103410

6103420

6103430

6103490

6104110

6104120

6104130

6104190

6104210

6104220

6104230

6104290

6104310

6104320

6104330

6104390

6104410

6104420

6104430

6104440

6104490

6104510

6104520

6104530

6104590

6104610

6104620

6104630

6104690

6105100

6105200

6105900

6106100

6106200

6106900

6107110

6107120

6107190

6107210

6107220

6107290

6107910

6107920

6107990

6108110

6108190

6108210

6108220

6108290

6108310

6108320

6108390

6108910

6108920

6108990

6109100

6109900

6110100

6110200

6110300

6110900

6111100

6111200

6111300

6111900

6112110

6112120

6112190

6112200

6112310

6112390

6112410

6112490

6113001

6113009

6114100

6114200

6114300

6114900

6115110

6115120

6115190

6115200

6115919

6115929

6115939

6115999

6116100

6116910

6116920

6116930

6116990

6117100

6117200

6117800

6201110

6201120

6201130

6201190

6201910

6201920

6201930

6201990

6202110

6202120

6202130

6202190

6202910

6202920

6202930

6202990

6203110

6203120

6203190

6203210

6203220

6203230

6203290

6203310

6203320

6203330

6203390

6203410

6203420

6203430

6203490

6204110

6204120

6204130

6204190

6204210

6204220

6204230

6204290

6204310

6204320

6204330

6204390

6204410

6204420

6204430

6204440

6204490

6204510

6204520

6204530

6204590

6204610

6204620

6204630

6204690

6205100

6205200

6205300

6205900

6206100

6206200

6206300

6206400

6206900

6207110

6207190

6207210

6207220

6207290

6207910

6207920

6207990

6208110

6208190

6208210

6208220

6208290

6208910

6208920

6208990

6209100

6209200

6209300

6209900

6210100

6210200

6210300

6210400

6210500

6211110

6211120

6211200

6211310

6211320

6211330

6211390

6211410

6211420

6211430

6211490

6212100

6212200

6212300

6212900

6213100

6213200

6213900

6214100

6214200

6214300

6214400

6214900

6215100

6215200

6215900

6216000

6217100

6217900

6301100

6301200

6301300

6301400

6301900

6302100

6302210

6302220

6302290

6302310

6302320

6302390

6302400

6302510

6302520

6302530

6302590

6302600

6302910

6302920

6302930

6302990

6303110

6303120

6303190

6303910

6303920

6303990

6304110

6304190

6304910

6304920

6304930

6304990

6305100

6305200

6305310

6305390

6305900

6306110

6306120

6306190

6306210

6306220

6306290

6306310

6306390

6306410

6306490

6306910

6306990

6307100

6307909

6308000

6309001

6309002

6309009

6309100

6309200

6309900

6401100

6401910

6401920

6401990

6402110

6402190

6402200

6402300

6402910

6402990

6403110

6403190

6403200

6403300

6403400

6403510

6403590

6403910

6403990

6404110

6404190

6404200

6405100

6405200

6405900

6406109

6406200

6406910

6406991

6406999

6501000

6502000

6503000

6504000

6505100

6505900

6506100

6506910

6506920

6506990

6507000

6601100

6601910

6601990

6602001

6602009

6603100

6603200

6603900

6701000

6702100

6702900

6703000

6704110

6704190

6704200

6704900

6802109

6802211

6802219

6802221

6802229

6802231

6802239

6802291

6802299

6802911

6802919

6802921

6802931

6802939

6802991

6802999

6805100

6805200

6809110

6809190

6809902

6809909

6810110

6810190

6810200

6810910

6810991

6810992

6810999

6811300

6811900

6813100

6813900

6904100

6904900

6905100

6905900

6906000

6907100

6907900

6908101

6908109

6908901

6908909

6910100

6910900

6911100

6911900

6912000

6913100

6913900

6914100

6914900

7003110

7003199

7003300

7004100

7004909

7005109

7005210

7005299

7006002

7006009

7007110

7007190

7007210

7007290

7008001

7008009

7009100

7009910

7009920

7010901

7010905

7010909

7013100

7013210

7013290

7013310

7013320

7013390

7013910

7013990

7014009

7016100

7016901

7018100

7018200

7018900

7113110

7113190

7113200

7114110

7114190

7114200

7115909

7116109

7116209

7117110

7117190

7117900

7201100

7201200

7201301

7201309

7202991

7204500

7205100

7206100

7207110

7207120

7207190

7207200

7208120

7208130

7208140

7208210

7208220

7208230

7208240

7208310

7208320

7208330

7208340

7208350

7208410

7208420

7208430

7208440

7208450

7208902

7208909

7209110

7209120

7209130

7209210

7209220

7209230

7209310

7209320

7209330

7209410

7209420

7209430

7209901

7209902

7209909

7210200

7210310

7210390

7210410

7210490

7210500

7210600

7210700

7210903

7210909

7211110

7211120

7211191

7211199

7211210

7211220

7211291

7211299

7211300

7211410

7211491

7211499

7211901

7211909

7212210

7212290

7212300

7212400

7212500

7212600

7213100

7213200

7213310

7213390

7213410

7213490

7213500

7214101

7214109

7214200

7214300

7214400

7214500

7214600

7215100

7215200

7215300

7215400

7215900

7216210

7216220

7216310

7216320

7216330

7216400

7216500

7216600

7216901

7216909

7217110

7217120

7217130

7217190

7217210

7217220

7217230

7217290

7217310

7217320

7217330

7217390

7221000

7222100

7222200

7222300

7222400

7224100

7224900

7225200

7225300

7225400

7225500

7225900

7226200

7226910

7226990

7227100

7227200

7227900

7228100

7228200

7228300

7228400

7228500

7228600

7228700

7228800

7229100

7229200

7229900

7301100

7301200

7302100

7302200

7302901

7302909

7303000

7304311

7304391

7304411

7304511

7304591

7304901

7305111

7305119

7305121

7305129

7305191

7305199

7305201

7305209

7305319

7305391

7305399

7305901

7305909

7306101

7306109

7306201

7306209

7306301

7306309

7306401

7306409

7306501

7306509

7306601

7306609

7306901

7306909

7307111

7307119

7307191

7307199

7308100

7308200

7308300

7308400

7308900

7309000

7310100

7310211

7310212

7310219

7310291

7310299

7311001

7311009

7312101

7312109

7312901

7312909

7313000

7314110

7314190

7314200

7314300

7314410

7314420

7314490

7314500

7315110

7315120

7315190

7315200

7315810

7315820

7315890

7315900

7317001

7317009

7318110

7318120

7318130

7318140

7318150

7318160

7318190

7318210

7318220

7318230

7318240

7318290

7319100

7319200

7319300

7319900

7320100

7320200

7320900

7321110

7321120

7321130

7321810

7321820

7321830

7321900

7322110

7322190

7322900

7323100

7323910

7323920

7323930

7323940

7323990

7324100

7324211

7324219

7324290

7324900

7325100

7325910

7325990

7326110

7326190

7326200

7326901

7326902

7326903

7326909

7407211

7407219

7417000

7418100

7418200

7419100

7419910

7419920

7419991

7419999

7508002

7508003

7508009

7604101

7604210

7608100

7608200

7609000

7610100

7610900

7611000

7612100

7612901

7613000

7614100

7614900

7615100

7615200

7616100

7616901

7616909

8007000

8210000

8211100

8211910

8211920

8211930

8214200

8214909

8215100

8215200

8215910

8215990

8301401

8304000

8306210

8306290

8306300

8308901

8309100

8309909

8310000

8311101

8311201

8311301

8311901

8402121

8402191

8402201

8402901

8404109

8404201

8404909

8407210

8408101

8408201

8408901

8409911

8409991

8413701

8413811

8413813

8413912

8414510

8414591

8414592

8414600

8414801

8414900

8415100

8415810

8415820

8415830

8415909

8418101

8418109

8418211

8418219

8418221

8418229

8418291

8418299

8418300

8418400

8418509

8418691

8418910

8418991

8418991

8419110

8419191

8419199

8419900

8421121

8422110

8422901

8424811

8424891

8424901

8424909

8427900

8431311

8450110

8450120

8450190

8450200

8450900

8451210

8451902

8452400

8479891

8479891

8480301

8480302

8480309

8481801

8483200

8483300

8502110

8502120

8502131

8504101

8504211

8504221

8504222

8504223

8504231

8504232

8504233

8504310

8504321

8504322

8504323

8504331

8504332

8504333

8504341

8504342

8504343

8504401

8506111

8506130

8506131

8506191

8506901

8507109

8507209

8507400

8507809

8509100

8509200

8509300

8509400

8509800

8509900

8510100

8510200

8510909

8516100

8516210

8516299

8516310

8516320

8516330

8516500

8516600

8516710

8516720

8516790

8516800

8516903

8516909

8518100

8518210

8518220

8518290

8518300

8518400

8518500

8518900

8519100

8519210

8519290

8519310

8519390

8519400

8519910

8519999

8520100

8520200

8520310

8520390

8520909

8521100

8521900

8522100

8522902

8522909

8523119

8523129

8523139

8523209

8523900

8524100

8524219

8524229

8524239

8524909

8525109

8525300

8526929

8527110

8527190

8527210

8527290

8527310

8527320

8527390

8527900

8528101

8528109

8528201

8528209

8529108

8529109

8529909

8536202

8536503

8536611

8536690

8537201

8537202

8538100

8538900

8539221

8539311

8544209

8544411

8544412

8544491

8544492

8544511

8544512

8544591

8544592

8544601

8544602

8701200

8701901

8702100

8702900

8703102

8703210

8703221

8703311

8703312

8704109

8704211

8704219

8704229

8704239

8704311

8704319

8704901

8704909

8706000

8707100

8707900

8711101

8711201

8711301

8711401

8711501

8711901

8712001

8714991

8716200

8716310

8716390

8716400

8716800

8903101

8903911

8903921

8903991

9002901

9003110

9003190

9003900

9004100

9004900

9005100

9005809

9005909

9006301

9006401

9006511

9006521

9006531

9006591

9018311

9101111

9101121

9101191

9101211

9101291

9101911

9101991

9111100

9111101

9111901

9113100

9113200

9113901

9113902

9113909

9208100

9208901

9305902

9305903

9306100

9306219

9306299

9306309

9306909

9401100

9401200

9401300

9401400

9401500

9401610

9401690

9401710

9401790

9401800

9401909

9403100

9403200

9403300

9403400

9403500

9403600

9403700

9403800

9403900

9404100

9404210

9404290

9404900

9405109

9405200

9405300

9405400

9405509

9405600

9405910

9405920

9405990

9406001

9406002

9406009

9502101

9504300

9504400

9504901

9505100

9505900

9601100

9601900

9602001

9602009

9603101

9603102

9603299

9603309

9603901

9603903

9603909

9605000

9606210

9606220

9606290

9606300

9607110

9607190

9608101

9608102

9608391

9608401

9608501

9608509

9608911

9608991

9609101

9612100

9612200

9613100

9613200

9613300

9613809

9613909

9614100

9614200

9614900

9615110

9615190

9615900

9616100

9616200

9701100

9701900

9702000

9703000

9704000

ANHANG V

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

87031030

87031090

87032290

87032310

87032320

87032390

87032400

87033190

87033220

87033290

87033300

87039000

87161000

ANHANG VI

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM NACH ARTIKEL 37

1. Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994 ), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

PROTOKOLL Nr. 1 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN AEGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT

1. Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.

b) Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den Spalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.

3. Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

4. Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwiesen wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zollkontingents jährlich um 3 v. H. des Volumens des Vorjahres erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

5. Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex08051010, ex08051030 und ex08051050 im Rahmen eines Zollkontingents von 34000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt,

vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 266 EUR/Tonne,

danach für jeden Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Mai 264 EUR/Tonne.

Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.

Anhang des Protokolls Nr. 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 2 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN AEGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT

1. Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zugelassen.

2. Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.

3. Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt.

Anhang des Protokolls Nr. 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 3 REGELUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

Artikel 1

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt;

für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:

zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes;

drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v. H. des Ausgangssatzes;

vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes;

für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:

zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes;

drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes;

vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v. H. des Ausgangssatzes.

(2) Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze.

(3) Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze.

(4) Der Assoziationsrat kann beschließen,

die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern;

Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

Artikel 2

(1) Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Assoziationsausschusses gesenkt werden,

wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

Anhang I des Protokolls Nr. 3

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang II des Protokolls Nr. 3

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 4 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS «ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN» ODER «URSPRUNGSERZEUGNISSE» UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I - ALLGEMEINES

-Artikel 1 Begriffsbestimmungen

TITEL II - BESTIMMUNG DES BEGRIFFS «ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN» ODER «URSPRUNGSERZEUGNISSE»

-Artikel 2: Allgemeines

-Artikel 3: Bilaterale Ursprungskumulierung

-Artikel 4: Diagonale Ursprungskumulierung

-Artikel 5: Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

-Artikel 6: In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

-Artikel 7: Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

-Artikel 8: Maßgebende Einheit

-Artikel 9: Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

-Artikel 10: Warenzusammenstellungen

-Artikel 11: Neutrale Elemente

TITEL III - TERRITORIALE AUFLAGEN

-Artikel 12: Territorialitätsprinzip

-Artikel 13: Unmittelbare Beförderung

-Artikel 14: Ausstellungen

TITEL IV - ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

-Artikel 15: Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V - NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

-Artikel 16: Allgemeines

-Artikel 17: Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

-Artikel 18: Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

-Artikel 19: Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

-Artikel 20: Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

-Artikel 21: Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung

-Artikel 22: Ermächtigter Ausführer

-Artikel 23: Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

-Artikel 24: Vorlage der Ursprungsnachweise

-Artikel 25: Einfuhr in Teilsendungen

-Artikel 26: Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

-Artikel 27: Belege

-Artikel 28: Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

-Artikel 29: Abweichungen und Formfehler

-Artikel 30: In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI - METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

-Artikel 31: Gegenseitige Amtshilfe

-Artikel 32: Prüfung der Ursprungsnachweise

-Artikel 33: Streitbeilegung

-Artikel 34: Sanktionen

-Artikel 35: Freizonen

TITEL VII - CEUTA UND MELILLA

-Artikel 36: Anwendung des Protokolls

-Artikel 37: Besondere Bestimmungen

TITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

-Artikel 38: Änderung des Protokolls

-Artikel 39: Durchführung des Protokolls

-Artikel 40: Durchfuhr- und Lagerwaren

ANHÄNGE

ANHANG IEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG IIListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG IIaListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG IIIListe der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems

ANHANG IVWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG VErklärung auf der Rechnung

ANHANG VIGemeinsame Erklärungen

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

j) «Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet).

k) «Einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m) «Gebiete» sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS «ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN» ODER «URSPRUNGSERZEUGNISSE»

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4

Diagonale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels, Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens, der Türkei(1), des Westjordanlands und des Gazastreifens oder Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfuellt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfuellt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht;

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfuellt sind.

Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei Jahre lang Anwendung.

(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Ägypten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 4 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Ägypten erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Ägypten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als die in Artikel 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Ägypten verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Ägypten verkauft oder überlassen hat;

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Ägypten oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Ägypten nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Ägypten geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten des Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.

(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Ägypten abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden «Erklärung auf der Rechnung» genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

«NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT» , «DELIVRE A POSTERIORI» , «RILASCIATO A POSTERIORI» , «AFGEGEVEN A POSTERIORI» , «ISSUED RETROSPECTIVELY» , «UDSTEDT EFTERFØLGENDE» , «ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ» , «EXPEDIDO A POSTERIORI» , «EMITIDO A POSTERIORI» , «ANNETTU JÄLKIKÄTEEN» , «UTFÄRDAT I EFTERHAND» , «[Arabische Fassung].»

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

«DUPLIKAT» , «DUPLICATA» , «DUPLICATO» , «DUPLICAAT» , «DUPLICATE» , «ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ» , «DUPLICADO» , «SEGUNDA VIA» , «KAKSOISKAPPALE» , «[Arabische Fassung].»

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Ägypten durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Ägypten an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kommission mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Ägyptens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ägypten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und Ägypten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff «Gemeinschaft» im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Ägypten gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ägyptens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:

a) Erzeugnisse, die in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke «Ägypten» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung des Protokolls

Der Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 39

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 40

Durchfuhr- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Ägypten unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

(1) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.

ANHANG I DES PROTOKOLLS Nr. 4

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2

1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein «ex» , so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Ägypten.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3. Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...» , dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

6. Sind in einer Regel in der Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

1. Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

2. Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

3. Die Begriffe «Spinnmasse» , «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4. Der in der Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

1. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung(1),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation.

2. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung(2),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

ij) die Isomerisation,

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG II DES PROTOKOLLS Nr. 4

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen.

Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IIa DES PROTOKOLLS Nr. 4

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in Artikel 6 Absatz 2 genannten hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III DES PROTOKOLLS Nr. 4

Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV DES PROTOKOLLS Nr. 4

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Druckanweisungen

1. Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG V DES PROTOKOLLS Nr. 4

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ...(2) sind.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...(3)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...(4).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ....

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ άριθ....(5)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ....(6).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(7)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(8).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ....

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...(9)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(10).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(11)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn(12).

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n° ...(13)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(14).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...(15)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung(16).

Arabische Fassung

....................................

(Ort und Datum)

....................................

(Unterschrift des Ausführers und Name des

Unterzeichneten in Druckschrift)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichneten.

(5) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(6) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.

(7) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(8) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.

(9) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(10) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.

(11) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(12) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.

(13) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(14) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.

(15) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

(16) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.

ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 4

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG BZW. AUSFERTIGUNG VON URSPRUNGSNACHWEISEN

1. Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an.

2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen durchgeführt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 4 GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR URSPRUNGSKUMULIERUNG

Die Gemeinschaft und Ägypten erkennen die wichtige Rolle an, die der Ursprungskumulierung bei der Förderung der reibungslosen Entwicklung im Hinblick auf die Gründung einer Freihandelszone zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partner im Mittelmeerraum zukommt.

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Abkommen mit den Partnerstaaten im Mittelmeerraum und auf Ersuchen vor allem mit den Maschrek- und Maghreb-Staaten auszuhandeln und zu schließen, nach denen die Ursprungskumulierung angewandt wird, sobald die betreffenden Partner bereit sind, dieselben Ursprungsregeln anzuwenden.

Die Vertragsparteien erklären ferner, dass die Unterschiede in der Art der in den Teilnehmerländern bereits geltenden Kumulierung kein Hindernis für die Erreichung dieses Ziels darstellen sollte. Zu diesem Zweck werden sie unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens damit beginnen, die Möglichkeit einer Kumulierung mit den genannten Ländern in der Übergangszeit zu prüfen, vor allem für die Bereiche, in denen die betreffenden Mittelmeerländer dieselben Ursprungsregeln anwenden.

Die Gemeinschaft wird den betreffenden Partnern Hilfe leisten, damit die Ursprungskumulierung verwirklicht wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE BE- UND VERARBEITUNGEN IN ANHANG II

Die Vertragsparteien sind sich über die in den Anhängen II und IIa des Protokolls Nr. 4 enthaltenen Anforderungen an die Be- und Verarbeitungen einig.

Dennoch wird die Gemeinschaft eine begrenzte Zahl von entsprechend begründeten Ersuchen Ägyptens um Ausnahmeregelungen prüfen, sofern diese die Fortschritte bei der Einführung der Kumulierung zwischen den Partnern in Europa und im Mittelmeerraum nicht gefährden.

Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) «Zollrecht» ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b) «Ersuchende Behörde» ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c) «Ersuchte Behörde» ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d) «Personenbezogene Daten» sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e) «Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht» ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

die Zustellung aller Schriftstücke,

die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) ersuchende Behörde,

b) Maßnahme, um die ersucht wird,

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfuellung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a) die Souveränität Ägyptens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,

b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Ägyptens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des Assoziationsausschusses zu klären.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt, und

der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend «Gemeinschaft» genannt,

einerseits, und

die Bevollmächtigten der ARABISCHEN REPUBLIK AEGYPTEN, nachstehend «Ägypten» genannt,

andererseits

die am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits ( «Europa-Mittelmeer-Abkommen» ) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten Protokoll Nr. 3 Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Protokoll Nr. 4 Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Titel VI, Kapitel 1 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.

Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil uno.

Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og et.

Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες ένα.

Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and one.

Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille un.

Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilauno.

Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizendeneen.

Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e um.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayksi.

Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundraett.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Για την Ελληνική Δημοκρατία

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour la République française

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Republik Österreich

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pela República Portuguesa

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Suomen tasavallan puolesta

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

För Konungariket Sverige

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 2

Es besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 14

Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 18

Treten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens ernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen in Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbsrecht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung seiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten Wettbewerbsregeln Rechnung.

Bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen können die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem Assoziationsrat zur Prüfung unterbreiten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 37 UND ANHANG VI

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst das «geistige Eigentum» insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines ernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen gefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann, nach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie die Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert werden kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VI KAPITEL 1

Die Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa für Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, u. a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staatsbeamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 11

Wird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemeinschaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem Assoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten.

Zweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit Artikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die Einführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfuellt sind.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 19

Bei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 .

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 21

Die Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene abzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten informiert wird.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 34

Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

Die Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des Rates, mit späteren Änderungen, und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer iii) stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der früheren Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks zu diesen Verträgen.

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...!

Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:

Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3000 Tonnen vor.

Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfuellen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

- Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

- das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

- das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;

- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

- liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

B. Schreiben Ägyptens

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:

Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3000 Tonnen vor.

Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfuellen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

- Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

- das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

- das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;

- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

- liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.»

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

Top