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Document 22009D0020

2009/20/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 10. November 2008 hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

OJ L 9, 14.1.2009, p. 33–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 109 P. 236 - 245

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/20(2)/oj

14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/33


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN

vom 10. November 2008

hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

(2009/20/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnete und am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden als „Assoziationsabkommen“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 11, Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Assoziationsabkommen und während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (1994) schrittweise eine Freihandelszone.

(2)

Nach Maßgabe des Assoziationsabkommens überprüft der Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Regelung für Waren, die in Anhang IV des Abkommens aufgeführt sind, der eine Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft enthält und stellt bei dieser Überprüfung einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf diese Waren auf.

(3)

Der Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren wurde von der Europäischen Kommission und Jordanien ausgehandelt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einfuhren der in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien unterliegen dem Zeitplan für den Abbau von Zöllen nach Artikel 2 dieses Beschlusses. Der Zeitplan gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2008.

Artikel 2

(1)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden ab dem 1. Mai 2008 im Laufe von zwei Jahren abgebaut. Diese Waren sind mit Wirkung zum 1. Mai 2009 zollfrei. Der Abbau der Zölle vollzieht sich nach folgendem Zeitplan:

a)

Am 1. Mai 2008 wird der Zollsatz auf 3 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

b)

am 1. Mai 2009 wird der verbliebene Zoll beseitigt.

(2)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden ab dem 1. Mai 2008 im Laufe von sieben Jahren abgebaut. Diese Waren sind mit Wirkung zum 1. Mai 2014 zollfrei. Der Abbau der Zölle vollzieht sich nach folgendem Zeitplan:

a)

Am 1. Mai 2008 wird der Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

b)

am 1. Mai 2009 wird der Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

c)

am 1. Mai 2010 wird der Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

d)

am 1. Mai 2011 wird der Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

e)

am 1. Mai 2012 wird der Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

f)

am 1. Mai 2013 wird der Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

g)

am 1. Mai 2014 wird der verbliebene Zoll beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 3 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden nicht beseitigt. Die jordanischen Behörden und die Europäische Kommission überprüfen gemeinsam im Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Entwicklung der Einfuhren von Bier (HS 2203) und Wermutwein (HS 2205) aus der Gemeinschaft, um festzustellen, ob sich die Gemeinschaftseinfuhren aufgrund der anderen Handelspartnern gewährten Präferenzbehandlung erheblich verringern. Falls ein erheblicher Rückgang der Gemeinschaftseinfuhren nachgewiesen wird, überprüfen die jordanischen Behörden gemeinsam mit der Europäischen Kommission die Zölle auf diese beiden Waren, um das festgestellte Ungleichgewicht zu beheben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.


ANHANG

Liste 1

HS-Code

Warenbezeichnung

ex ex 8703 10 000 (1)

– Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

ex ex 8703 21 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 21 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 21 900 (1)

– – – andere

ex ex 8703 22 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 22 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 22 900 (1)

– – – endere

ex ex 8703 23 130 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 23 140 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 23 190 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 23 210 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 23 220 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 23 290 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 23 310 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 23 320 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 23 390 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 24 100 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 24 200 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 24 900 (1)

– – – andere

ex ex 8703 31 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 31 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 31 900 (1)

– – – andere

ex ex 8703 32 130 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 32 140 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 32 190 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 32 210 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 32 220 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 32 290 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 33 110 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 33 120 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 33 190 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 33 210 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 33 220 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 33 290 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 90 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 90 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 90 590 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 90 600 (1)

– – – – andere, mit einem Hubraum von mehr als 2 000 cm3 bis 2 500 cm3

ex ex 8703 90 700 (1)

– – – – andere, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

ex ex 8703 90 900 (1)

– – – andere


Liste 2

HS-Code

Warenbezeichnung

5701 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5701 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

5702 10 000

– Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20 000

– Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 31 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5702 41 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5702 51 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 59 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5702 91 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5703 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5703 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

5704 10 000

– Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

5705 00 000

– Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

6101 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6102 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102 30 000

– aus Chemiefasern

6102 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6103 12 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6103 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6103 21 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103 22 000

– – aus Baumwolle

6103 23 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6103 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6103 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6103 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 12 000

– – aus Baumwolle

6104 13 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6104 23 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6104 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 31 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 44 000

– – aus künstlichen Chemiefasern

6104 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 59 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 61 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 69 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6106 10 000

– aus Baumwolle

6108 11 000

– – aus Chemiefasern

6108 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6108 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6108 32 000

– – aus Chemiefasern

6108 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6108 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6110 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6111 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6112 20 000

– Skianzüge

6112 31 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6112 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6112 41 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6112 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6113 00 000

– – Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

6114 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6115 99 900

– – – andere

6116 10 000

– mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 91 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6116 92 000

– – aus Baumwolle

6116 93 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6116 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6117 10 000

– Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6117 20 000

– Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6117 80 000

– anderes Bekleidungszubehör

6117 90 900

– – – andere

6201 13 000

– – aus Chemiefasern

6201 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6201 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6202 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6202 91 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6205 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6206 10 000

– aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6206 40 000

– aus Chemiefasern

6206 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6207 11 000

– – aus Baumwolle

6207 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6207 22 000

– – aus Chemiefasern

6207 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6207 92 000

– – aus Chemiefasern

6207 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6208 11 000

– – aus Chemiefasern

6208 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6208 21 000

– – aus Baumwolle

6208 22 000

– – aus Chemiefasern

6208 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6208 91 000

– – aus Baumwolle

6208 92 000

– – aus Chemiefasern

6208 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6209 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6209 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6210 10 000

– aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

6210 40 000

– andere Kleidung für Männer oder Knaben

6210 50 000

– andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

6211 11 000

– – für Männer oder Knaben

6211 12 000

– – für Frauen oder Mädchen

6211 20 000

– Skianzüge

6211 31 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6211 33 000

– – aus Chemiefasern

6211 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6211 41 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6211 43 000

– – aus Chemiefasern

6211 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6212 20 000

– Hüftgürtel und Miederhosen

6212 30 000

– Korseletts

6212 90 000

– andere

6213 10 000

– aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6213 20 000

– aus Baumwolle

6213 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6216 00 000

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6217 10 000

– Bekleidungszubehör

6217 90 900

– – – andere

6309 00 100

– – – Schuhe

6309 00 900

– – – andere

6401 10 000

– Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6401 91 000

– – das Knie bedeckend

6401 92 000

– – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

6401 99 000

– – andere

6402 12 000

– – Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

6402 19 000

– – andere

6402 20 000

– Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

6402 30 000

– andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6402 91 000

– – den Knöchel bedeckend

6402 99 000

– – andere

6405 10 000

– mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405 20 000

– mit Oberteil aus Spinnstoffen

6405 90 000

– andere

6406 10 000

– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

6406 20 000

– Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

6406 91 000

– – aus Holz

6406 99 000

– – aus anderen Stoffen

9401 20 000

– Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9401 30 000

– Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

9401 40 000

– in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

9401 50 000

– Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

9401 61 000

– – gepolstert

9401 69 000

– – andere

9401 71 000

– – gepolstert

9401 79 000

– – andere

9401 80 900

– – – andere

9401 90 000

– Teile

9402 10 100

– – – Friseurstühle

9403 10 000

– Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 20 000

– andere Metallmöbel

9403 30 000

– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40 000

– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 50 000

– Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60 000

– andere Holzmöbel

9403 70 000

– Kunststoffmöbel

9403 80 000

– Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

9403 90 000

– Teile

9404 10 000

– Sprungrahmen

9404 21 000

– – aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

9404 29 000

– – aus anderen Stoffen

9404 30 000

– Schlafsäcke

9404 90 000

– andere

9405 10 000

– Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

9405 20 000

– elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

9405 30 000

– elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

9405 40 900

– – – andere

9405 50 900

– – – andere

9405 60 000

– Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

9405 91 900

– – – andere

9405 92 900

– – – andere

9405 99 900

– – – andere

9406 00 900

– – – andere


Liste 3

HS-Code

Warenbezeichnung

2203 00 000

Bier aus Malz

2205 10 000

– Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2205 90 000

– Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, andere

2402 10 000

– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 20 000

– Zigaretten, Tabak enthaltend

2402 90 100

– – – Zigarren

2402 90 200

– – – Zigaretten

2403 99 900

– – – andere


(1)  Gebrauchte Fahrzeuge sind definiert als Fahrzeuge, die länger als sechs Monate registriert sind und wenigstens 6 000 km gefahren wurden.


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