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Document 32009R1215

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierte Fassung)

OJ L 328, 15.12.2009, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 022 P. 174 - 182

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/2024; Aufgehoben durch 32024R0823

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1215/oj

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 zu dem Schluss, dass den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit den Ländern des westlichen Balkan eine asymmetrische Handelsliberalisierung vorangehen sollte.

(3)

Es ist davon auszugehen, dass eine anhaltende gemeinschaftliche Marktöffnung zugunsten einer Einfuhr aus den Ländern des westlichen Balkans zum Prozess der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Region beiträgt und keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinschaft hat.

(4)

Daher sollten die autonomen Handelspräferenzen der Gemeinschaft durch die Abschaffung sämtlicher noch bestehender Zollplafonds für gewerbliche Waren und durch eine weitere Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse, einschließlich Verarbeitungserzeugnisse, weiter verbessert werden.

(5)

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der spezifischen Situation auf dem westlichen Balkan Rechnung getragen werden. Sie stellen keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber anderen Drittländern dar.

(6)

Im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der auf dem vormaligen Regionalkonzept und den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 basiert, ist die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des westlichen Balkan an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist daran gebunden, dass die betreffenden Länder die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte achten und bereit sind, wirtschaftliche Beziehungen untereinander aufzubauen. Die Gewährung verbesserter autonomer Handelspräferenzen zugunsten der am EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden und damit verbundenen Ländern sollte davon abhängig gemacht werden, dass diese zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit bereit sind, insbesondere durch Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit den einschlägigen GATT/WTO-Standards. Ferner wird die Gewährung autonomer Handelspräferenzen davon abhängig gemacht, dass die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(7)

Handelspräferenzen können lediglich Ländern und Gebieten gewährt werden, die eine Zollverwaltung besitzen.

(8)

Bosnien und Herzegowina, Serbien und das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorbehaltlich des der internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) unterstellten Gebiets (nachstehend „Kosovo“ genannt) erfüllen diese Bedingungen und sollten alle in den Genuss ähnlicher Handelspräferenzen kommen, damit Diskriminierungen innerhalb der Region ausgeschlossen sind.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei Serbien und dem Kosovo um getrennte Zollgebiete handelt.

(10)

Mit Serbien hat die Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren (3) geschlossen.

(11)

Albanien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Montenegro sollten nur insoweit Begünstigte dieser Verordnung bleiben, als die Verordnung günstigere Zugeständnisse als die im Rahmen der vertraglichen Regelungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten geltenden vorsieht.

(12)

Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) gelten.

(13)

Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung sollte es der Kommission ermöglicht werden, nach Konsultation des Ausschusses für den Zollkodex und unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß dieser Verordnung alle notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(15)

Die Verlängerung der Einfuhrregelung gemäß dieser Verordnung sollte auf der Grundlage der Bedingungen, die der Rat festgelegt hat, und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Regelung in dieser Verordnung erfolgen. Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2010 zu begrenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 3 werden Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina sowie in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 3 gewährt.

(3)   Waren mit Ursprung in Albanien, in Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in Montenegro kommen in den ausdrücklich aufgeführten Fällen weiter in den Genuss dieser Verordnung, ebenso in den Fällen, in denen die Maßnahmen dieser Verordnung günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern festgelegt sind.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen

(1)   Die Zulassung zu den mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, dass

a)

die Waren der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen,

b)

die in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete davon absehen, ab dem 30. September 2000 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle und Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen, und

c)

die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(2)   Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist, unbeschadet der in Absatz 1 enthaltenen Bedingungen, daran gebunden, dass die begünstigten Länder zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zollkontingente

(1)   Für bestimmte Fischereierzeugnisse sowie für Wein des Anhangs I mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind.

(2)   Der Einfuhrzoll der Gemeinschaft auf Baby-Beef-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten beträgt im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 11 475 Tonnen Schlachtgewicht 20 v. H. des Wertzolls und 20 v. H. des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

Das jährliche Zollkontingent von 11 475 Tonnen wird wie folgt unter den begünstigten Ländern und Gebieten aufgeteilt:

a)

1 500 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

b)

9 175 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

Für Einfuhren von Baby-Beef-Erzeugnissen des Anhangs II mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden keine Zollzugeständnisse gewährt.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieser Kontingente ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition des Anhangs II der vorliegenden Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis wird von der Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (6) genannten Verfahren ausgearbeitet.

(3)   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:

a)

12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

b)

180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

(4)   Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Gemeinschaft und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen.

Artikel 4

Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef und Zucker

Die Durchführungsvorschriften zum Zollkontingent für Baby-Beef-Erzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren erlassen.

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten für Zuckererzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur werden von der Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Verwaltung der Zollkontingente

Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen.

Artikel 6

Zugang zu Zollkontingenten

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission legt nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen mit Ausnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere:

a)

die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind;

b)

die Anpassungen, die infolge des Abschlusses weiterer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind.

Artikel 8

Verwaltungsausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 9

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.

Artikel 10

Zeitweilige Aussetzung

(1)   Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 seitens der in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

a)

den Ausschuss unterrichtet hat;

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Länder und Gebiete zu erreichen;

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung und/oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch das begünstigte Land oder Gebiet begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes oder Gebiets auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen könnten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3)   Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung nach Konsultation des Ausschusses zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(2)  Siehe Anhang III.

(3)  ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTE ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr volume per year (1)

Begünstigte

Zollsatz

09.1571

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

50 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1573

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

110 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1575

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

75 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1577

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1561

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

12,5 %

09.1515

ex 2204 21 79

ex 2204 21 80

ex 2204 21 84

ex 2204 21 85

2204 29 65

ex 2204 29 75

2204 29 83

ex 2204 29 84

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

129 000 hl (2)

Albanien (3), Bosnien und Herzegowina, Kroatien (4), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5), Montenegro (6), Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Die Gesamtzollkontingentsmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentsmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

(3)  mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.


ANHANG II

Definition von „Baby-Beef“-Erzeugnissen gemäss Artikel 3 Absatz 2

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

 

 

Rinder, lebend:

 

 

– andere:

 

 

– – Hausrinder:

 

 

– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 90 51

 

– – – – – zum Schlachten:

 

10

– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

ex 0102 90 59

 

– – – – – andere:

 

11

21

31

91

– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

 

 

– – – – andere:

ex 0102 90 71

 

– – – – – zum Schlachten:

 

10

– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

ex 0102 90 79

 

– – – – – andere:

 

21

91

– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

 

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

91

– ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg sowie halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

 

 

– andere Teile, mit Knochen:

ex 0201 20 20

 

– – „quartiers compensés“:

 

91

– „quartiers compensés“, mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 30

 

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

– Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 50

 

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

– Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim so genannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung

mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates

(ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates

(ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 2487/2001 der Kommission

(ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 9).

 

Verordnung (EG) Nr. 607/2003 der Kommission

(ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18).

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates

(ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1282/2005 der Kommission

(ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 6).

 

Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 des Rates

(ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates

(ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission

(ABl. L 122 vom 8.5.2008, S. 7).

 


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang III

Anhang IV


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