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Document 32008R0055

Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission

OJ L 20, 24.1.2008, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 110 P. 265 - 272

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 01/08/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/55/oj

24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 55/2008 DES RATES

vom 21. Januar 2008

zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau beruhen auf dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1), das am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Eines der vorrangigen Ziele dieses Abkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten.

(2)

In dem 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Aktionsplan (ENP-Aktionsplan) für die Republik Moldau sagte die EU zu, die Möglichkeit zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau zu prüfen, sofern die Republik Moldau ihr System für die Kontrolle und die Bescheinigung des Warenursprungs deutlich verbessert. 2006 reformierte die Republik Moldau ihr Zollrecht, und Anfang 2007 hatte sie einen ausreichenden Teil der neuen Gesetze umgesetzt.

(3)

Bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 hatte die Republik Moldau eine Freihandelsregelung mit Rumänien. Im Großen und Ganzen hatte die Erweiterung von 2007 nur geringfügige Auswirkungen auf die Republik Moldau, gleichwohl hatte der Beitritt für einige wenige, aber wichtige Ausfuhrwaren des Landes doch negative Folgen.

(4)

Mit dem Beschluss 2005/924/EG der Kommission (2) wurde der Republik Moldau bereits die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) (APS) vorgesehene Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) gewährt.

(5)

Die Einfuhren aus der Republik Moldau machen nur 0,03 % der Gemeinschaftseinfuhren insgesamt aus. Eine stärkere Marktöffnung dürfte durch ein verbessertes Ausfuhrergebnis die Entwicklung der moldauischen Wirtschaft begünstigen, ohne der Gemeinschaft zu schaden.

(6)

Es ist daher sinnvoll, die autonomen Zollpräferenzen durch Abschaffung aller bestehenden Zollplafonds für gewerbliche Waren und die Verbesserung des Zugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt auf die Republik Moldau auszudehnen.

(7)

Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab, inwieweit sich das Land zu gemeinsamen Werten bekennt und inwieweit es in der Lage ist, gemeinsam vereinbarte Prioritäten umzusetzen, einschließlich der Bereitschaft, wirkungsvolle Wirtschaftsreformen auf den Weg zu bringen. Um in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Regelung zu kommen, hat die Republik Moldau zudem wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifiziert und umgesetzt. Um sicherzustellen, dass die Republik Moldau in ihren Fortschritten nicht nachlässt, wird die Gewährung zusätzlicher autonomer Zollpräferenzen an die weitere Umsetzung und Einhaltung der Prioritäten und Bedingungen geknüpft, die im ENP-Aktionsplan und im APS+ festgeschrieben sind.

(8)

Ferner werden autonome Handelspräferenzen nur gewährt, wenn die Republik Moldau die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine effektive Verwaltungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft eintritt, um Betrug zu vermeiden.

(9)

Eine zeitweise Aussetzung der Präferenzen sollte unter anderem bei ernsthaften und systematischen Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzregelung, bei Betrug oder mangelnder Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs und bei mangelnden Bemühungen seitens der Republik Moldau um die weitere Umsetzung der im ENP-Aktionsplan und in den in Anhang II genannten Pakten, Übereinkommen und Protokollen festgelegten Prioritäten möglich sein.

(10)

Es ist notwendig, für Waren, die einen Gemeinschaftshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen oder stellen können, die Möglichkeit der Wiedereinführung von Zollsätzen nach dem Gemeinsamen Zolltarif vorzusehen, vorbehaltlich einer entsprechenden Untersuchung durch die Kommission.

(11)

Für die Definition des Begriffs der Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4).

(12)

Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung sollte es der Kommission ermöglicht werden, nach Konsultation des Ausschusses für den Zollkodex und unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß dieser Verordnung alle notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(14)

Durch die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Waren mit Ursprung in der Republik Moldau ist die Aufnahme der Republik Moldau in das Allgemeine Zollpräferenzsystem der Gemeinschaft nicht mehr erforderlich. Es ist daher angezeigt, die Republik Moldau von der Liste der Länder zu streichen, die in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 kommen, sowie von der Liste der begünstigten Länder, die für das APS+ gemäß dem Beschluss 2005/924/EG in Frage kommen.

(15)

Die Verlängerung der mit dieser Verordnung angenommenen Einfuhrregelung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen, die der Rat festgelegt hat, und unter Berücksichtigung der mit ihnen gemachten Erfahrungen. Es ist daher angezeigt, ihre Geltungsdauer bis 31. Dezember 2012 zu begrenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelung

(1)   Waren mit Ursprung in der Republik Moldau, die nicht in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs I aufgeführt sind, sind ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Waren mit Ursprung in der Republik Moldau, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft den besonderen Bestimmungen des Artikels 3.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung

(1)   Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelung ist daran gebunden, dass

a)

die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden,

b)

die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 121 und 122 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden,

c)

die Republik Moldau eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnimmt, um jeglicher Betrugsgefahr vorzubeugen,

d)

die Republik Moldau ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle und Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,

e)

die Republik Moldau sich weiterhin um die Umsetzung der im ENP-Aktionsplan für die Republik Moldau aus dem Jahr 2005 festgelegten Prioritäten bemüht, insbesondere im Hinblick auf eine wirkungsvolle Wirtschaftsreform, und

f)

die Republik Moldau die in Anhang II aufgeführten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle ratifiziert und wirksam umsetzt sowie sich damit einverstanden erklärt, dass ihre Umsetzungsleistung gemäß den Umsetzungsbestimmungen der von ihr ratifizierten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle regelmäßig überwacht und überprüft wird.

(2)   Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der wirksamen Umsetzung der entsprechenden in Absatz 1 Buchstabe f genannten Pakte, Übereinkommen, Konventionen und Protokolle.

(3)   Werden die Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 dieser Verordnung Maßnahmen zur Aussetzung der in Artikel 1 vorgesehenen Präferenzregelung ergreifen.

Artikel 3

Zollkontingente und Preisgrenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Die in Tabelle 1 des Anhangs I aufgeführten Waren sind im Rahmen der in der Tabelle genannten gemeinschaftlichen Zollkontingente für eine zollfreie Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Die in Tabelle 2 des Anhangs I aufgeführten Waren sind ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(3)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Gemeinschaftsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, gemäß dem in den für die fraglichen Erzeugnisse geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren, geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 4

Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission nach dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (6) genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Verwaltung der Zollkontingente

Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten und in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden, mit Ausnahme der in Artikel 4 genannten Zollkontingente für Milcherzeugnisse, von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 6

Zugang zu Zollkontingenten

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Einführern gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere

a)

die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind,

b)

die Anpassungen, die infolge des Abschlusses anderer Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau erforderlich sind.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 9

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.

Artikel 10

Vorläufige Aussetzung

(1)   Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher

a)

den Ausschuss unterrichtet hat,

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die Republik Moldau zu erreichen,

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Anwendung der Präferenzregelung und/oder hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch die Republik Moldau begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin die mit dieser Verordnung gewährten Vorteile in Anspruch zu nehmen, in Frage stellen können,

d)

die Republik Moldau über alle gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes getroffenen Entscheidungen vor deren Inkrafttreten unterrichtet hat.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat kann binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3)   Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, nach Konsultation des Ausschusses die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu verlängern.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

Artikel 11

Schutzklausel

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder einführen.

(2)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb der die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Republik Moldau oder jegliche andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(4)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden Faktoren in Bezug auf die Gemeinschaftshersteller, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(5)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren verlängern.

(6)   Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(7)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

Artikel 12

Überwachungsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich

Die Waren der Kapitel 17, 18, 19 und 21 des harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik Moldau unterliegen besonderen Überwachungsmaßnahmen, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden.

Hält die Republik Moldawien die Ursprungsregeln der Kapitel 17, 18, 19 und 21 nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der in der vorliegenden Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die normalen Einfuhren aus der Republik Moldau, so werden geeignete Maßnahmen nach den Verfahren der Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10 oder Artikel 11 getroffen.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 und des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission

(1)   In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird der Eintrag „MD, Moldau“ gestrichen.

(2)   Im einzigen Artikel des Beschlusses 2005/924/EG, wird der Eintrag „MD Republik Moldau“ gestrichen.

Artikel 14

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Vorteile des mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 eingeführten Allgemeinen Präferenzsystems werden weiterhin gegenüber Waren mit Ursprung in der Republik Moldau gewährt, die bis zum ersten Tag des dritten Monates nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, vorausgesetzt,

a)

für die betreffenden Waren wurde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Kaufvertrag geschlossen, und

b)

gegenüber den Zollbehörden kann in zufrieden stellender Weise nachgewiesen werden, dass diese Waren spätestens am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung das Ursprungsland verlassen haben.

(2)   Die Zollbehörden können die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b als erfüllt ansehen, wenn ihnen eines der nachstehenden Dokumente vorgelegt wird:

a)

im Fall der Beförderung im Seeverkehr oder im Binnenschiffsverkehr der Schiffsfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;

b)

im Fall der Beförderung im Eisenbahnverkehr der Warenbegleitschein, der von dem Eisenbahnunternehmen des Versandlandes vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung akzeptiert wurde;

c)

im Fall der Beförderung im Straßenverkehr das Carnet TIR, das von den Zollbehörden des Ursprungslands vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, oder ein anderes geeignetes Dokument, das von den zuständigen Zollbehörden des Ursprungslandes vor dem genannten Termin genehmigt wurde;

d)

im Fall der Beförderung im Luftverkehr der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass das Luftverkehrsunternehmen die Waren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Empfang genommen hat.

Artikel 15

Anwendung des Veterinärrechts der Gemeinschaft

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die im Veterinärrecht der Gemeinschaft festgelegten Beschränkungen oder Einfuhrregelungen.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 4).

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG I

WAREN, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung nach diesem Anhang sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend.

1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

2008 (1)

2009 (1)

2010 (1)

2011 (1)

2012 (1)

09.0504

0201 bis 0204

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Hausschweinen und Schafen oder Ziegen

3 000 (2)

3 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

09.0505

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.0506

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.4210

0401 bis 0406

Milcherzeugnisse

1 000 (2)

1 000 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

09.0507

0407 00

Vogeleier in der Schale

90 (3)

95 (3)

100 (3)

110 (3)

120 (3)

09.0508

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

200 (2)

200 (2)

300 (2)

300 (2)

300 (2)

09.0509

1001 90 91

Weichweizen

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

40 000 (2)

50 000 (2)

09.0510

1003 00 90

Gerste

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

45 000 (2)

09.0511

1005 90

Mais

15 000 (2)

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

40 000 (2)

09.0512

1601 00 91 und 1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

500 (2)

500 (2)

600 (2)

600 (2)

600 (2)

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

von Hühnern, nicht gegart

von Hausschweinen

von Rindern, nicht gegart

09.0513

1701 99 10

Weißzucker

15 000 (2)

18 000 (2)

22 000 (2)

26 000 (2)

34 000 (2)

09.0514

2204 21 und 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

60 000 (4)

70 000 (4)

80 000 (4)

100 000 (4)

120 000 (4)


2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind

KN-Code

Warenbezeichnung

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichon, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0709 90 80

Artischocken

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 10

Äpfel, frisch

0808 20

Birnen und Quitten

0809 10

Aprikosen/Marillen

0809 20

Kirschen

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 40

Pflaumen und Schlehen


(1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, für 2008 vom ersten Tag der Anwendung der Verordnung bis zum 31. Dezember.

(2)  Tonnen (Nettogewicht).

(3)  Millionen Stück.

(4)  Hektoliter.


ANHANG II

IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE F GENANNTE PAKTE, ÜBEREINKOMMEN, KONVENTIONEN UND PROTOKOLLE

1.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)

2.

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)

3.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

4.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

5.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

6.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC)

7.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

8.

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

9.

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

10.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

11.

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

12.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

13.

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

14.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

15.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

16.

Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid

17.

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

18.

Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung

19.

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

20.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

21.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

22.

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

23.

Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

24.

Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

25.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

26.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).


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