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Document 32011D0824

2011/824/EU: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

OJ L 328, 10.12.2011, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 123 P. 211 - 213

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/824/oj

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10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Oktober 2011

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

(2011/824/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehung zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen („Palästinensische Behörde“) beruht auf dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (2) („Interimsabkommen“), das im Februar 1997 unterzeichnet wurde und dessen Handelsbestimmungen am 1. Juli 1997 in Kraft getreten sind. Hauptziel des Interimsabkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten.

(2)

Nach dem Interimsabkommen wird palästinensischen gewerblichen Waren ein zollfreier Zugang zu den Märkten der Union gewährt, und die Zölle auf Ausfuhren der Union in die besetzten palästinensischen Gebiete laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren aus. Das Interimsabkommen sieht außerdem die Möglichkeit vor, der Palästinensischen Behörde zusätzliche Handelspräferenzen einzuräumen. Gemäß Artikel 12 nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen.

(3)

Auch der Aktionsplan im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik („ENP-Aktionsplan“) für die Palästinensische Behörde, der im Mai 2005 genehmigt und später erweitert wurde, enthält Bestimmungen über die schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen.

(4)

Nach dem Europa-Mittelmeer-Fahrplan für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 genehmigt haben, ist beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen ein hoher Grad an Liberalisierung wünschenswert; Ziel ist die vollständige Liberalisierung dieses Handels bis 2010, möglicherweise mit Ausnahme einiger weniger sensibler Erzeugnisse.

(5)

Auf der jüngsten Europa-Mittelmeer-Ministertagung zum Thema Handel im Dezember 2009 verpflichteten sich die Handelsminister der Europa-Mittelmeer-Region, den Handel mit palästinensischen Erzeugnissen, wie im Dokument Handelsfahrplan Europa-Mittelmeer für die Zeit nach 2010 vorgesehen, zu vereinfachen. Darüber hinaus haben die Handelsminister 2010 ein umfassendes Maßnahmenpaket vereinbart, das für palästinensische Waren den Handel mit anderen Europa-Mittelmeer-Partnerländern auf bilateraler und regionaler Ebene erleichtern soll.

(6)

Die Verhandlungen mit der Palästinensischen Behörde über eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen wurden erfolgreich abgeschlossen mit der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) gemäß dem Beschluss 2011/248/EU des Rates (3).

(7)

Die von der Palästinensischen Behörde regierten besetzten Palästinensischen Gebiete sind noch kein Staat im eigentlichen Sinne. Sie sind daher in keiner Klassifikation der Vereinten Nationen verzeichnet und können deshalb auch nicht in den Genuss des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (4) der Union kommen.

(8)

Die Palästinensische Behörde ist in der Europa-Mittelmeer-Region der kleinste und weltweit fast der kleinste Handelspartner der Union, wobei der weitaus größte Teil des Gesamthandelsvolumens von 56,6 Mio. EUR im Jahr 2009 auf EU-Ausfuhren (50,5 Mio. EUR) entfiel. Bei den Einfuhren aus dem Gebiet der Palästinensischen Behörde in die Union, die sich 2009 auf nur 6,1 Mio. EUR beliefen, handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (etwa 70,1 % der Einfuhren in die Union). 2009 führte die Union landwirtschaftliche Erzeugnisse für 1,7 Mio. EUR, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für 3,3 Mio. EUR sowie Fisch und Fischereierzeugnisse für 0,1 Mio. EUR aus. Es wird damit gerechnet, dass eine weitere Marktöffnung die wirtschaftliche Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens durch eine bessere Exportleistung fördern würde, ohne nachteilige Folgen für die Union zu haben. Deshalb sollten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zusätzliche Handelspräferenzen in Form eines verbesserten Zugangs zum Markt der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt werden.

(9)

Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab, inwieweit die Palästinensische Behörde sich zu gemeinsamen Werten bekennt und inwieweit sie in der Lage ist, gemeinsam vereinbarte Prioritäten umzusetzen. Die Union beabsichtigt, die zusätzlichen Handelspräferenzen durch ein Paket handelsbezogener technischer Unterstützung zu ergänzen, das die Palästinensische Behörde weiter bei den Vorbereitungen für einen künftigen palästinensischen Staat unterstützt.

(10)

Ferner wird die Inanspruchnahme der zusätzlichen Handelspräferenzen der Union an die Bedingung geknüpft, dass die Palästinensische Behörde die einschlägigen Ursprungsregeln und die entsprechenden Verfahren einhält und der Europäischen Union wirksame Amtshilfe und Unterstützung leistet. Jeder ernste und systematische Verstoß gegen diese Bedingungen oder die Feststellung von Betrug und Unregelmäßigkeiten kann die Union veranlassen, Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 23a des Interimsabkommens zu ergreifen.

(11)

Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt das Protokoll Nr. 3 des Interimsabkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit.

(12)

Sollten die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Palästinensischen Behörde erheblich zunehmen und eine ernste Störung des Binnenmarkts der Union verursachen, so sollte die Union gegebenenfalls Schutzmaßnahmen gemäß diesem Beschluss erlassen können.

(13)

Die mit dem Abkommen eingeführten Einfuhrregelungen sollten auf Basis der vom Rat festgelegten Bedingungen und aufgrund der bei ihrer Gewährung gesammelten Erfahrungen erneuert werden. Ihre Laufzeit sollte daher auf zehn Jahre befristet werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Westjordanlands und des Gaza-Streifens sollten die Vertragsparteien den zollfreien, unkontingentierten Marktzugang jedoch verlängern, wenn sie der Auffassung sind, dass die palästinensische Wirtschaft einen zusätzlichen Übergangszeitraum benötigt, bevor Verhandlungen über weitere gegenseitige Zugeständnisse aufgenommen werden können.

(14)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens sollten die Union und die Palästinensische Behörde zusammentreten und mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsabkommens prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können. Sollte dies wegen der begrenzten künftigen Wirtschaftsentwicklung der besetzten palästinensischen Gebiete nicht als zweckmäßig betrachtet werden, so sollten diese Gespräche zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.

(15)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Muss die Union eine in Artikel 23 des Interimsassoziationsabkommens vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (6) festgelegt sind. Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird eine solche Schutzmaßnahme nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7) beziehungsweise in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8) festgelegt sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in dem Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen gebunden zu sein (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  Zustimmung vom 5. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(3)  ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 2.

(4)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(7)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(8)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(9)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommen wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Top

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/5


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

Herr [Frau],

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

A.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Protokoll Nr. 1 erhält die Fassung des Anhangs I dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts C.

B.

Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zollarifs der Palästinensischen Behörde aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren. Dieses Kapitel gilt jedoch weiterhin für chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie für Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex17023050 und ex17023090.“

2.

Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex17023050 und ex17023090, für die bereits im Rahmen von Kapitel 1 zollfreier Marktzugang gewährt wurde.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Die Europäische Union und die Palästinensische Behörde nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen gilt bei der Einfuhr in die Europäische Union die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.

(2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gilt bei der Einfuhr in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.“

6.

Der Artikel 23a wird eingefügt:

„Vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe und Unterstützung für die Anwendung und Überwachung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Abkommen festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Erzeugungsniveau und die Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss und nimmt Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß beschränkt. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, am Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, insbesondere um sie aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren — im Fall der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union — Mitteilungen an die Einführer bezüglich einer Notifikation gemäß Absatz 5 Buchstabe a, einer Entscheidung gemäß Absatz 5 Buchstabe b und einer Verlängerung oder Aufhebung gemäß Absatz 5 Buchstabe c.“

7.

Protokoll Nr. 2 und seine Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

8.

Dem Interimsassoziationsabkommen wird die in Anhang III des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels enthaltene Gemeinsame Erklärung über tier- und pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse angefügt.

C.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt:

1.

a)

Die befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels. Je nach der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine mögliche Verlängerung dieser Änderungen um einen zusätzlichen Zeitraum in Betracht ziehen. Der Gemischte Ausschuss trifft diese Entscheidung mindestens ein Jahr vor Ablauf des in diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehenen Zehnjahreszeitraums.

b)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Europäische Union und die Palästinensische Behörde zusammen und prüfen mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können.

c)

Ausgangspunkt künftiger gegenseitiger Verhandlungen sind die konsolidierten Zugeständnisse des Interimsassoziationsabkommens, die in den Anhängen II und IV des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels aufgeführt sind.

d)

Die Handelsbedingungen, die die Europäische Union infolge dieser künftigen Verhandlungen gewährt, können weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels gewährten Bedingungen.

2.

Artikel 7 Absatz 1 des Interimsassoziationsabkommens gilt nicht bis zur Anwendung der befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image Image

ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

über die vorläufige Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Europäische Union

1.

Die bei der Einfuhr in die Europäische Union erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich ihres Agrarteilbetrags) auf die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex17023050 und ex17023090 im Rahmen von Kapitel 1, werden in Übereinstimmung mit Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a des 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung dieses Abkommens vorübergehend aufgehoben.

2.

Ungeachtet der Bedingungen unter Nummer 1 gilt bei den Waren, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, die Zollaufhebung lediglich für den Wertzoll.

ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Westjordanland und den Gaza-Streifen

1.

Die in den Anhängen aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union werden unter den nachstehend und in den Anhängen genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen.

2.

Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ im Rahmen der in Spalte „b“ angegebenen jährlichen Zollkontingente entweder aufgehoben oder auf das in Spalte „a“ angegebene Niveau gesenkt.

3.

Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll erhoben.

4.

Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet.

ANHANG 1 DES PROTOKOLLS Nr. 2

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (%)

Zollkontingent

(Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

 

 

a

b

c

0102 90 71

Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, andere als Färsen und Kühe

0

300

 

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen Vorderviertel, „quartiers compensés“, als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, gefroren

0

200

 

0206 22 00

Genießbare Lebern von Rindern, gefroren

0

100

 

0406

Käse und Quark/Topfen

0

200

 

0407 00 19

Bruteier von Hausgeflügel, andere als von Truthühnern und Gänsen

0

120 000 Stück

 

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

0

13 000

 

2309 90 99

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

2

100

 

ANHANG 2 DES PROTOKOLLS Nr. 2

ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS

KN-Code

Warenbezeichnung

1902

Teigwaren und Couscous:

A

aus Hartweizen

B

andere

1905 10

Knäckebrot

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, nicht speziell für Diabetiker:

A

mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt

B

andere

ex19 05 32 A

Waffeln

Al

nicht gefüllt, auch überzogen

Ala

mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt

Alb

andere

A2

andere

A2a

mit einem Gehalt an Milchfett von mindestens 1,5 GHT oder einem Gehalt an Milcheiweiß von mindestens 2,5 GHT

A2b

andere

1905 40 10

Zwieback, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren

A

mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt

B

andere

1905

ex 31) B + ex 90)

Andere Backwaren, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren

Bl

mit Zusatz von Eiern, mindestens 2,5 GHT

B2

mit Zusatz von getrockneten Früchten oder Nüssen

B2a

mit einem Gehalt an Milchfett von mindestens 1,5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß von mindestens 2,5 GHT; siehe Anhang V

B2b

andere

ВЗ

mit Zusatz von Zucker von weniger als 10 GHT und ohne Zusatz von Eiern, getrockneten Früchten oder Nüssen

ANHANG III

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUSAMMENARBEIT BEI TIER- UND PFLANZENGESUNDHEITLICHEN ODER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN

Die Vertragsparteien lösen sämtliche Probleme, insbesondere tier- bzw. pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse, die die Anwendung dieses Abkommens verhindern, mithilfe bestehender Verwaltungsregelungen. Anschließend wird den zuständigen Unterausschüssen und dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Fälle unverzüglich freundschaftlich und im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften sowie den Standards der WTO, des OIE, des IPPC und des Codex Alimentarius zu untersuchen und zu lösen.

ANHANG IV

A:   KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN UND FISCHEREI-ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GELTEN

1.

Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Europäische Union zugelassen.

a)

Die Zölle werden aufgehoben oder gesenkt, wie in Spalte „a“ angegeben.

b)

Bei bestimmten Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in den Spalten „a“ und „c“ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Bei der Ware der Unterposition 1509 10 bezieht sich die Zollsenkung jedoch auf den spezifischen Zoll.

c)

Bei bestimmten Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte „b“ angegebenen Zollkontingente aufgehoben. Vorbehaltlich anderslautender Angaben gelten die Zollkontingente auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember.

d)

Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben.

2.

Für bestimmte Waren wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte „d“ angegebenen Referenzmengen gewährt.

Überschreiten die Einfuhren einer dieser Waren die Referenzmenge, so kann die Europäische Union unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent der Union unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben.

3.

Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet.

4.

Bei bestimmten im Anhang aufgeführten Waren wird das Volumen des Zollkontingents auf der Grundlage des in Spalte „e“ angegebenen Volumens zweimal erhöht. Die erste Erhöhung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal eröffnet wird.

KN-Code (2)

Warenbezeichnung (3)

Senkung des Meistbegünstigungszolls

(%) (4)

Zollkontingent

(Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente

(%) (4)

Referenzmenge

(Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

a

b

c

d

e

0409 00 00

Natürlicher Honig

100

500

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19 10

0603 19 90

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

100

2 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März

100

 

60

2 000

 

0703 10 11

0703 10 19

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. April

100

 

60

3 000

 

ex07 09 60

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

100

 

40

1 000

 

0709 60 99

andere

100

 

80

 

 

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

 

60

300

 

ex07099090

Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0710 80 59

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

 

80

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0712 31 00

0712 32 00

0712 33 00

0712 39 00

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet

100

500

0

 

 

ex08 05 10

Orangen, frisch

100

 

60

25 000

 

ex08 05 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

100

 

60

500

 

0805 40 00

Grapefruit

100

 

80

 

 

ex08055010

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch

100

 

40

800

 

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 14. Juli

100

1 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0807 19 00

Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. November bis 31. Mai

100

 

50

10 000

 

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März

100

2 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0812 90 20

Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0904 20 30

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

100

 

80

 

 

1509 10

Olivenöl, nicht behandelt

100

2 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

2001 90 20

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

80

 

 

2005 99 10

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

80

 

 

B:   KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS GELTEN

KN-Code

Warenbezeichnung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 10 51 bis 0403 10 99

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex15 17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

1517 10 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10

andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

ex17 04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen

ex19 01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1001 90 91

ex19 02

Teigwaren, außer gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 91

Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 20 10

Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2101 30 19

Geröstete Kaffeemittel außer von gerösteten Zichorien

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln außer von gerösteten Zichorien

2102 10 31

2102 10 39

Backhefen

ex21039090

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen

Mayonnaise

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex21 06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe der KN-Codes 2106 90 30 bis 2106 90 59

2202 90 91

2202 90 95

2202 90 99

Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

ex35 05 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken der Unterposition 3505 10 50

3505 20

Leime, auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Herr [Frau],

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

A.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Protokoll Nr. 1 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts C.

B.

Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren. Dieses Kapitel gilt jedoch weiterhin für chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie für Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex17023050 und ex17023090.“

2.

Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex17023050 und ex17023090, für die bereits im Rahmen von Kapitel 1 zollfreier Marktzugang gewährt wurde.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Die Europäische Union und die Palästinensische Behörde nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen gilt bei der Einfuhr in die Europäische Union die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.

(2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gilt bei der Einfuhr in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.“

6.

Der Artikel 23a wird eingefügt:

„Vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe und Unterstützung für die Anwendung und Überwachung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Abkommen festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Erzeugungsniveau und die Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss und nimmt Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß beschränkt. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, am Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, insbesondere um sie aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren — im Fall der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union — Mitteilungen an die Einführer bezüglich einer Notifikation gemäß Absatz 5 Buchstabe a, einer Entscheidung gemäß Absatz 5 Buchstabe b und einer Verlängerung oder Aufhebung gemäß Absatz 5 Buchstabe c.“

7.

Protokoll Nr. 2 und seine Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

8.

Dem Interimsassoziationsabkommen wird die in Anhang III des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels enthaltene Gemeinsame Erklärung über tier- und pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse angefügt.

C.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt:

1.

a)

Die befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels. Je nach der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine mögliche Verlängerung dieser Änderungen um einen zusätzlichen Zeitraum in Betracht ziehen. Der Gemischte Ausschuss trifft diese Entscheidung mindestens ein Jahr vor Ablauf des in diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehenen Zehnjahreszeitraums.

b)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Europäische Union und die Palästinensische Behörde zusammen und prüfen mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können.

c)

Ausgangspunkt künftiger gegenseitiger Verhandlungen sind die konsolidierten Zugeständnisse des Interimsassoziationsabkommens, die in den Anhängen II und IV des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels aufgeführt sind.

d)

Die Handelsbedingungen, die die Europäische Union infolge dieser künftigen Verhandlungen gewährt, können weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels gewährten Bedingungen.

2.

Artikel 7 Absatz 1 des Interimsassoziationsabkommens gilt nicht bis zur Anwendung der befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.“

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Palästinensischen Behörde mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Done at Brussels,

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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For the Palestinian Authority

За Палестинската администрация

Por la Autoridad Palestina

Za palestinskou samosprávu

For Den Palæstinensiske Myndighed

Für die Palästinensische Behörde

Palestiina omavalitsuse nimel

Για την Παλαιστινιακή Αρχή

Pour l'Autorité palestinienne

Per l'Autorità palestinese

Palestīniešu pašpārvaldes vārdā –

Palestinos Administracijos vardu

A Palesztin Hatóság részéről

Għall-Awtorità Palestinjana

Voor de Palestijnse Autoriteit

W imieniu Autonomii Palestyńskiej

Pela Autoridade Palestiniana

Pentru Autoritatea Palestiniană

V mene Palestínskej samosprávy

Za Palestinsko upravo

Palestiinalaishallinnon puolesta

För den palestinska myndigheten

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(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1).

(3)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(4)  Die Senkung gilt nur für Wertzollsätze. Bei der Ware der Unterposition 1509 10 bezieht sich die Zollsenkung jedoch auf den spezifischen Zoll.

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