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Document 32013R0715

Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

OJ L 201, 26.7.2013, p. 14–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/715/oj

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 715/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Kupferschrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnener Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer wiedergewonnenen Kupferschrott als Abfall einstufen.

(2)

Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Kupferschrott, der als Ausgangsstoff für die Nichteisenmetall-Erzeugung verwendet wird. Kupferschrott sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben entsprechen.

(3)

Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Kupferschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Kupferschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und abgesehen von Kupfer und Nichtmetallen hinreichend frei von metallischen Bestandteilen ist.

(4)

Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur Anwendung kommt.

(5)

Die Kriterien müssen gegebenenfalls überarbeitet werden, wenn eine Beobachtung der Entwicklung der Bedingungen auf dem Markt für Kupferschrott negative Auswirkungen auf die Recyclingmärkte für Kupferschrott aufzeigt, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von solchem Schrott und den Zugang dazu.

(6)

Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(7)

Der nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen keine Stellung genommen, weshalb die Kommission dem Rat einen Maßnahmenvorschlag unterbreitet und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament zugeleitet hat. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) über den Vorschlag befunden, so dass die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kupferschrott“ Schrott, der überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht;

2.

„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Kupferschrott in ihrem Besitz hat;

3.

„Erzeuger“ den Besitzer, der Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

4.

„Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;

5.

„qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Kupferschrott zu überwachen und zu bewerten;

6.

„Sichtprüfung“ die Prüfung von Kupferschrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

7.

„Sendung“ eine Charge Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.

Artikel 3

Kriterien für Kupferschrott

Kupferschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Kupferschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;

2.

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;

3.

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;

4.

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5.

Artikel 4

Konformitätserklärung

(1)   Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Kupferschrottsendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

(2)   Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Kupferschrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

(3)   Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 5

Managementsystem

(1)   Der Erzeuger wendet ein Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 nachgewiesen werden kann.

(2)   Das Managementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein:

a)

Überwachung der Qualität von Kupferschrott, der bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird;

b)

Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung gemäß Anhang I Abschnitt 1.5;

c)

Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird;

d)

Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken;

e)

Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Kupferschrottqualität;

f)

Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d;

g)

Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems;

h)

Personalschulung.

(3)   Das Managementsystem gibt außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

(4)   Wird eine der in Anhang I Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein Managementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

(5)   Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder zugelassen wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen.

Nur bei Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Zulassungen auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen:

a)

* NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung);

b)

* NACE-Code 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), insbesondere einschließlich NACE-Code 24.44 (Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer).

(6)   Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.

Das Managementsystem des Lieferanten wird von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer der folgenden Stellen akkreditiert wurde:

a)

einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten, gleichgestellten Stelle für diese Tätigkeit bestätig wurde;

b)

einem Umweltgutachter, der von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung unterzogen wird.

Gutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2011/832/EU der Kommission (6) eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben.

(7)   Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(4)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25.


ANHANG I

Kriterien für Kupferschrott

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

Abschnitt 1.   Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrotts

1.1.

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Schmelzhütten, Raffinerien, Sekundärschmelzhütten oder anderen metallverarbeitenden Betrieben sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2.

Der Gesamtanteil von Verunreinigungen beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.

Verunreinigungen sind

andere Metalle als Kupfer und Kupferlegierungen;

nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;

brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;

Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Kupferschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Verunreinigungen festzustellen. Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird durch Wiegen gemessen, nachdem Metallteilchen und -gegenstände aus Kupfer/Kupferlegierungen von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magneten oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Verunreinigungen getrennt wurden.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und der anschließenden Bearbeitung zugeführten Abfalls;

inhärente Präzision der Überwachungsmethode und

Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für die Gesamtmenge an Verunreinigungen.

Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3.

Der Schrott muss frei sein von übermäßigem Metalloxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.4.

Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5.

Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (1).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.

1.6.

Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (2) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften der in Kupferlegierungen enthaltenen Legierungsmetalle sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Kupferschrott sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.

1.7.

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.8.

Der Schrott ist frei von PVC in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Rest-Kunststoffen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

Abschnitt 2.   Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1.

Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Kupfer oder verwertbare Kupferlegierungen enthält.

2.2.

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die unter „Kriterien für Behandlungsverfahren und -techniken“ genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3.

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

Abschnitt 3.   Behandlungsverfahren und -techniken

3.1.

Der Kupferschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Kupferschrott von der Nichtmetall- und Nichtkupfer-Fraktion zu trennen. Der aus diesen Vorgängen gewonnene Kupferschrott wird getrennt von jedweden sonstigen Abfällen gehalten.

3.2.

Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie Zerkleinern, Zerschneiden, Shreddern oder Granulieren, Sortieren, Trennen, Reinigen, Dekontaminieren, Leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.

3.3.

Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterzogen worden sein.

Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.

Kabel müssen zerkleinert oder entmantelt worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfern worden sein.

Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein.

Gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Nummer 1 genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

 


(1)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(5)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


ANHANG II

Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Erzeuger/Einführer des Kupferschrotts:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

2.

a)

Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:

b)

Ggegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):

3.

Die Schrottsendung entspricht der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Industrievorgabe oder -norm bzw. der unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Kundenvorgabe.

4.

Menge der Sendung in kg:

5.

Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt

6.

Der Schrotterzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.

7.

Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 genannten Kriterien.

8.

Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name:

Datum:

Unterschrift:


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