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Document 32013R1352

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

OJ L 341, 18.12.2013, p. 10–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1352/oj

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2013

zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 7,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen.

(2)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können berechtigte Personen und Einrichtungen bei der zuständigen Zolldienststelle einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf diese Waren stellen (Antrag) und auch um Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden in Bezug auf einen bereits stattgegebenen Antrag ersuchen (Verlängerungsantrag).

(3)

Um einheitliche Bedingungen für die Anträge und Verlängerungsanträge zu gewährleisten, sollten Standardformblätter eingeführt werden.

(4)

Diese Standardformblätter sollten die Formblätter in Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (4), die durch Verordnung (EU) Nr. 608/2013 aufzuheben ist, ersetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Da die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ab dem 1. Januar 2014 in Kraft tritt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag), ist unter Verwendung des in Anhang I dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.

(2)   Der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden (Verlängerungsantrag) ist unter Verwendung des in Anhang II dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.

(3)   Die Formblätter in den Anhängen I und II werden gemäß den in Anhang III angeführten Hinweisen zum Ausfüllen ausgefüllt.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können die in den Anhängen I und II dieser Verordnung angeführten Formblätter, falls erforderlich, leserlich handschriftlich ausgefüllt werden.

Diese Formblätter dürfen weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen und müssen aus zwei Exemplaren bestehen.

Die handschriftlich ausgefüllten Formblätter sind mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN

I.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN DES FORMBLATTS FÜR DEN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN IN ANHANG I

Mit einem Sternchen (*) markierte Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Sind in einem Feld ein oder mehrere Felder mit einem Pluszeichen (+) gekennzeichnet, muss mindestens eines dieser Felder ausgefüllt werden.

In den Feldern „Für Eintragungen der Zollbehörden“ dürfen keine Angaben eingetragen werden.

Feld 1:   Antragsteller

Einzelheiten zum Antragsteller sind in dieses Feld einzutragen. Es muss den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers sowie seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer enthalten. Gegebenenfalls kann der Antragsteller seine Steuer-Identifikationsnummer, andere nationale Kennnummern und seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) angeben. Bei letzterer handelt es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an Wirtschaftsbeteiligte vergibt, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind. Der Antragsteller kann gegebenenfalls auch seine E-Mail-Adresse und die Adresse seiner Webseite angeben.

Feld 2:   Unionsantrag/Nationaler Antrag

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen, um anzugeben, ob es sich bei dem Antrag um einen nationalen Antrag oder einen Unionsantrag gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 handelt.

Feld 3:   Eigenschaft des Antragstellers

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen, um die Eigenschaft des Antragstellers im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzugeben. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die den zuständigen Zolldienststellen belegen, dass der Antragsteller berechtigt ist, einen Antrag zu stellen.

Feld 4:   Vertreter, der den Antrag im Namen des Antragstellers stellt

Wird der Antrag von einem Vertreter des Antragstellers gestellt, sind Einzelheiten zu diesem Vertreter in dieses Feld einzutragen. Dem Antrag ist ein Beleg beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, befugt ist, im Namen des Antragstellers zu handeln, und das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen.

Feld 5:   Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wird

Die Art(en) der Rechte geistigen Eigentums, die durchgesetzt werden sollen, sind durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzugeben.

Feld 6:   Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags, die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird

Der Mitgliedstaat, oder im Falle eines Unionsantrags die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ist/sind durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen anzugeben.

Feld 7:   Ansprechpartner für Verwaltungsfragen

Einzelheiten zum vom Antragsteller bestimmten Ansprechpartner für Verwaltungsfragen sind in diesem Feld anzugeben.

Feld 8:   Ansprechpartner für technische Fragen

Handelt es sich beim Ansprechpartner für technische Fragen nicht um dieselbe Person wie in Feld 7, sind Einzelheiten zum Ansprechpartner für technische Fragen in diesem Feld anzugeben.

Feld 9:   Einzelheiten zu den benannten Vertretern für Verwaltungsfragen und technische Fragen im Falle eines Unionsantrags

Im Falle eines Unionsantrags sind die Einzelheiten zu den vom Antragsteller als Ansprechpartner in technischen Fragen und Verwaltungsfragen in den Mitgliedstaaten benannten und in Feld 6 angeführten Vertretern in einer separaten Anlage anzugeben, die alle in den Feldern 7 und 8 geforderten Angaben enthält. Wurde ein Vertreter von mehr als einem Mitgliedstaat benannt, ist eindeutig anzugeben, für welchen Mitgliedstaat er benannt wurde.

Feld 10:   Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen

Möchte der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beantragen, ist dieses Kästchen anzukreuzen.

Feld 11:   Liste der Rechte, für die der Antrag gestellt wird

Informationen über das Recht oder die Rechte, das/die durchzusetzen ist/sind, sind in dieses Feld einzutragen.

In der Spalte „Nr.“ sind fortlaufende Ordnungszahlen für jedes der Rechte geistigen Eigentums einzutragen, auf die sich der Antrag bezieht.

In der Spalte „Art des Rechts“ ist die Art der Rechte geistigen Eigentums unter Verwendung der entsprechenden Abkürzungen (siehe Klammern in Feld 5) anzugeben.

In der Spalte „Warenkreis“ ist die Art der Waren, die die entsprechenden Rechte geistigen Eigentums in Anspruch nehmen und für die der Antragsteller eine Durchsetzung der Zollvorschriften beantragen möchte, einzutragen.

Kästchen „Beschränkte Verarbeitung“ in den Feldern 12-28

Wünscht der Antragsteller, dass seine in den Feldern 12-28 von ihm bereitgestellten Informationen einer beschränkten Verarbeitung im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 unterliegen, ist dieses Kästchen anzukreuzen.

Seite 2:   Angaben zu den Originalwaren in den Feldern 12-19

In den Feldern 12-19 sind vom Antragsteller gegebenenfalls besondere Merkmale und technische Daten zu den Originalwaren, Informationen, anhand derer die Zollbehörden die Waren, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, rasch erkennen können und alle Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, einzutragen.

Feld 12:   Angaben zu den Waren

In Feld 12 ist eine Beschreibung der Originalwaren zu geben, einschließlich Ausstattung und grafischer Symbole, ihres KN-Codes und ihres Wertes im EU-Binnenmarkt. Der Antragsteller übermittelt gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren. Die Informationen sind geordnet nach Art der Waren und Sortiment der Waren anzugeben.

Feld 13:   Erkennungsmerkmale der Waren

In Feld 13 sind Angaben zu den typischen Merkmalen der Originalwaren, wie Markierungen, Etiketten, Sicherheitsstreifen, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes, unter Angabe der genauen Stelle dieser Merkmale auf den Waren und deren Erscheinungsbild einzutragen.

Feld 14:   Herstellungsort

In Feld 14 sind Angaben zum Herstellungsort der Originalwaren einzutragen.

Feld 15:   Beteiligte Unternehmen

In Feld 15 sind Angaben zu den zugelassenen Einführern, Lieferanten, Herstellern, Beförderern, Empfängern oder Ausführern einzutragen. Die Informationen sind geordnet nach Art der Waren anzugeben.

Feld 16:   Händler

In Feld 16 sind Angaben zu den Personen oder Einrichtungen einzutragen, die befugt sind, mit Erzeugnissen zu handeln, die mit der Nutzung der Rechte geistigen Eigentums verbunden sind, für die die Durchsetzung erwirkt werden soll. Diese Angaben umfassen den Namen, die Anschrift und Registriernummern, wie die EORI-Nummer, dieser Personen oder Einrichtungen. Ebenso umfassen die Angaben Informationen über die Art und Weise, wie die Lizenznehmer nachweisen können, dass sie über eine Genehmigung zur Nutzung der fraglichen Rechte geistigen Eigentums verfügen.

Feld 17:   Einzelheiten zur Warenabfertigung und Information über den Warenvertrieb

In Feld 17 sind Angaben zu den Vertriebswegen der Originalwaren, wie Informationen über Zentrallager, Versandabteilungen, Transportmittel, Verkehrswege und Lieferung, und zu den Zollverfahren und den Zolldienststellen, in denen die Abfertigung der Originalwaren erfolgt, einzutragen.

Feld 18:   Verpackungen

In diesem Feld sind Angaben zur Verpackung der Originalwaren einzutragen, z. B. zu den nachstehenden Aspekten:

a)

Art der Verpackung, unter Angabe der entsprechenden in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) aufgeführten Codes;

b)

typische Merkmale der Verpackungen (z. B. Markierungen, Etiketten, Sicherheitsstreifen, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes), einschließlich der genauen Stelle dieser Merkmale in der Verpackung;

c)

spezielle Gestaltung der Verpackung (Farbe, Form);

d)

gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren.

Feld 19:   Beigefügte Dokumente

In Feld 19 sind Angaben zu den Begleitdokumenten der Originalwaren einzutragen, z. B. Broschüren, Bedienungsanleitungen, Garantieurkunden oder ähnliche Unterlagen.

Seite 3:   Angaben zu den Fälschungen in den Feldern 20-27

In den Feldern 20-27 sind vom Antragsteller gegebenenfalls Angaben einzutragen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind.

Feld 20:   Angaben zu den Waren

In Feld 20 ist eine Beschreibung der Waren zu geben, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen (Fälschungen), einschließlich Ausstattung und grafischer Symbole. Der Antragsteller übermittelt gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren. Die Informationen sind geordnet nach Art der Waren und Sortiment der Waren anzugeben.

Feld 21:   Erkennungsmerkmale der Waren

In Feld 21 sind Angaben zu den typischen Merkmalen der mutmaßlichen Fälschungen, wie Markierungen, Etiketten, Sicherheitsstreifen, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes, unter Angabe der genauen Stelle dieser Merkmale auf den Waren und deren Erscheinungsbild einzutragen.

Feld 22:   Herstellungsort

In Feld 22 sind Angaben zum bekannten oder vermuteten Ursprungsort, zur Herkunft und Lieferung der Fälschungen einzutragen.

Feld 23:   Beteiligte Unternehmen

In Feld 23 sind Angaben zu den Einführern, Lieferanten, Herstellern, Beförderern, Empfängern oder Ausführern einzutragen, die im Verdacht stehen, an Verletzungen der Rechte geistigen Eigentums beteiligt zu sein.

Feld 24:   Händler

In Feld 24 sind Angaben zu den Personen oder Einrichtungen einzutragen, die nicht befugt sind, mit Erzeugnissen zu handeln, die mit der Nutzung der Rechte geistigen Eigentums verbunden sind, für die die Durchsetzung erwirkt werden soll, und die in der Vergangenheit mit solchen Erzeugnissen in der Union gehandelt haben.

Feld 25:   Information über den Warenvertrieb

In Feld 25 sind Angaben zu den Vertriebswegen der Fälschungen, wie Informationen über Lager, Versandabteilungen, Transportmittel, Verkehrswege und Lieferorte, und zu den Zollverfahren und den Zolldienststellen, in denen die Abfertigung der Fälschungen erfolgt, einzutragen.

Feld 26:   Verpackungen

In diesem Feld sind Angaben zur Verpackung der mutmaßlichen Fälschungen einzutragen, z. B. zu den nachstehenden Aspekten:

a)

Art der Verpackung, unter Angabe der entsprechenden in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführten Codes;

b)

typische Merkmale der Verpackungen (z. B. Markierungen, Etiketten, Hologramme, Knöpfe, Anhänger und Strichcodes), einschließlich der genauen Stelle dieser Merkmale in der Verpackung;

c)

spezielle Gestaltung der Verpackung (Farbe, Form);

d)

gegebenenfalls Abbildungen dieser Waren.

Feld 27:   Beigefügte Dokumente

In Feld 27 sind Angaben zu den Begleitdokumenten der mutmaßlichen Fälschungen einzutragen, z. B. Broschüren, Bedienungsanleitungen, Garantieurkunden oder ähnliche Unterlagen.

Feld 28:   Zusatzinformationen

Der Antragsteller kann in Feld 28 zusätzliche Angaben eintragen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, wie spezielle Informationen zu geplanten Lieferungen von mutmaßlichen Fälschungen, einschließlich spezieller und genauer Informationen über Beförderungsmittel, Behälter und beteiligte Personen.

Feld 29:   Verpflichtungserklärungen

Ändern Sie nicht den Wortlaut und tragen Sie keine Daten in diesem Feld ein.

Feld 30:   Unterschrift

In Feld 30 gibt der Antragsteller oder der in Feld 4 angegebene Vertreter des Antragstellers Ort und Datum des Ausfüllens des Antrags an und unterzeichnet ihn. Der Name des Unterzeichnenden ist zudem in Druckschrift anzugeben.

II.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VOM INHABER DER BESCHEINIGUNG AUSZUFÜLLENDEN FELDERN DES FORMBLATTS FÜR DEN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG IN ANHANG II

Mit einem Sternchen (*) markierte Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Sind in einem Feld ein oder mehrere Felder mit einem Pluszeichen (+) gekennzeichnet, muss mindestens eines dieser Felder ausgefüllt werden.

In den Feldern „Für Eintragungen der Zollbehörden“ dürfen keine Angaben eingetragen werden.

Feld 1:   Einzelheiten zum Inhaber der Entscheidung

Einzelheiten zum Inhaber der Entscheidung sind in dieses Feld einzutragen.

Feld 2:   Antrag auf Verlängerung

In dieses Feld ist die Registriernummer des Antrags einschließlich der ersten beiden Ziffern, die den ISO-alpha-2-Code des Mitgliedstaats darstellen, der dem Antrag stattgegeben hat, einzutragen. Der Inhaber der Entscheidung gibt durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an, ob er Änderungen der im Antrag gemachten Angaben beantragt.

Feld 3:   Unterschrift

In Feld 3 gibt der Inhaber der Entscheidung oder der Vertreter des Inhabers der Entscheidung Ort und Datum des Ausfüllens des Antrags an und unterzeichnet ihn. Der Name des Unterzeichnenden ist zudem in Druckschrift anzugeben.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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