EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0001

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1/2014 der Kommission vom 28. August 2013 zur Erstellung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

OJ L 1, 4.1.2014, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1/oj

4.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1/2014 DER KOMMISSION

vom 28. August 2013

zur Erstellung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit dies möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der APS-Verordnung als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltslos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der APS-Verordnung genannten bindenden Zusagen abgeben.

(2)

Jedes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, musste einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen.

(3)

Bei der Kommission gingen Anträge von Armenien, Bolivien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Kap Verde, der Mongolei, Pakistan, Paraguay und Peru ein.

(4)

Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, zur Erstellung des Anhangs III einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen mit dem Ziel, das antragstellende Land in den Genuss der APS+-Regelung kommen zu lassen, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.

(5)

Die Kommission hat die Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der APS-Verordnung geprüft und die Liste der APS+-begünstigten Länder, welche die Qualifikationskriterien erfüllen, erstellt. Dementsprechend sollte diesen Ländern ab dem 1. Januar 2014 die Sonderregelung APS + gewährt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

„ANHANG III

Länder  (1), die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

AM

Armenien

BO

Bolivien

CR

Costa Rica

CV

Kap Verde

EC

Ecuador

GE

Georgien

MN

Mongolei

PE

Peru

PK

Pakistan

PY

Paraguay

Länder, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

 

 


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen oder ausgesetzt wurde. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.“


Top