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Document 32012R1156

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

OJ L 335, 7.12.2012, p. 42–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 279 - 283

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32015R2378

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1156/oj

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1156/2012 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2012

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/16/EU ersetzte die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (2). Bei den Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wurden insbesondere in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eine Reihe von wichtigen Anpassungen vorgenommen, um die Effizienz und die Wirksamkeit des grenzübergreifenden Informationsaustauschs zu verbessern.

(2)

Zur Erleichterung des Informationsaustausches sieht die Richtlinie 2011/16/EU die Verwendung von Standardformblättern vor. Um zu gewährleisten, dass die ausgetauschten Daten zweckdienlich sind und der Austausch effizient abläuft, sollten daher ausführliche Bestimmungen für den Austausch von Informationen auf Ersuchen, den spontanen Informationsaustausch, Zustellungen und Rückmeldungen festgelegt werden. Das zu verwendende Formblatt sollte eine Reihe von Feldern enthalten, die ausreichend diversifiziert sind, damit die Mitgliedstaaten unter Verwendung der jeweils geeigneten Felder problemlos alle relevanten Fälle berücksichtigen können.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2011/16/EU sollten die Informationen soweit möglich mit Hilfe des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (Common Communication Network — CCN) übermittelt werden. In den anderen Fällen sollten praktische Regelungen für die Informationsübermittlung getroffen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnet der Begriff „Feld“ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie des Rates auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

(2)   Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde nicht in der Lage ist, das Ersuchen zu beantworten oder dass sie eine Beantwortung ablehnt, erfüllt die Anforderungen in Anhang I dieser Verordnung.

(3)   Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung.

(4)   Das Formblatt für Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU sowie die gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Richtlinie erfolgenden Antworten erfüllt die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung.

(5)   Das Formblatt für Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang IV dieser Verordnung.

Artikel 2

(1)   Die Berichte, Bescheinigungen und anderen Schriftstücke, auf die in den gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen Bezug genommen wird, können auf anderem Wege als über das CCN-Netz übersandt werden.

(2)   Werden die Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU nicht auf elektronischem Weg mit Hilfe des CCN-Netzes übermittelt, werden sie — soweit bilateral nichts anderes vereinbart wurde — mit einem Schreiben übersandt, das von der für die Informationsübermittlung zuständigen Behörde unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.


ANHANG I

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 2

Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/16/EU erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde nicht in der Lage ist, das Ersuchen zu beantworten oder dass sie eine Beantwortung ablehnt, enthält die folgenden Felder (1):

Rechtsgrundlage

Referenznummer

Datum

Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt

Allgemeine Beschreibung des Falls und gegebenenfalls spezielle Hintergrundinformationen, mit denen die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen für die Anwendung und die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Steuern beurteilt werden kann

Steuerlicher Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden

Untersuchter Zeitraum

Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt

Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

Begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung und Gründe für eine Verweigerung der bestimmten behördlichen Ermittlung

Bestätigung des Empfangs des Informationsersuchens

Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen

Gründe, weshalb die ersuchte Behörde nicht in der Lage ist, das Informationsersuchen zu beantworten oder weshalb sie eine Beantwortung ablehnt

Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, und Zeitpunkt, an dem die ersuchte Behörde dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.


(1)  Auf dem Formblatt für einen bestimmten Fall müssen jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder aufgeführt werden.


ANHANG II

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 3

Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Felder (1):

Rechtsgrundlage

Referenznummer

Datum

Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

Bezeichnung der Person, die Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist

Zeitraum, auf den sich der spontane Informationsaustausch bezieht

Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

Bestätigung des Empfangs der spontan übermittelten Informationen.


(1)  Auf dem Formblatt für einen bestimmten Fall müssen jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder aufgeführt werden.


ANHANG III

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 4

Das Formblatt für Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU und für die gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Richtlinie erfolgenden Antworten enthält die folgenden Felder (1):

Rechtsgrundlage

Referenznummer

Datum

Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

Name und Anschrift des Adressaten des Aktes oder der Entscheidung

Weitere Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern könnten

Gegenstand des Aktes oder der Entscheidung

Antwort der ersuchten Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU, einschließlich Angaben darüber, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.


(1)  Auf dem Formblatt für einen bestimmten Fall müssen jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder aufgeführt werden.


ANHANG IV

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 5

Das Formblatt für Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Felder (1):

Referenznummer

Datum

Für die Übermittlung der Rückmeldung zuständige Behörde

Allgemeine Rückmeldung zu den übermittelten Informationen

Ergebnisse, die in einem direkten Zusammenhang zu den übermittelten Informationen stehen.


(1)  Auf dem Formblatt für einen bestimmten Fall müssen jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder aufgeführt werden.


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