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Document 31992R3576

Verordnung (EWG) Nr. 3576/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnis mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnis" bei der Einfuhr bestimmter mineralischer Erzeugnisse sowie bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien im Rahmen von Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft Drittländern gewährt

OJ L 364, 12.12.1992, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 020 P. 54 - 59
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 020 P. 54 - 59
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 018 P. 225 - 231
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 007 P. 185 - 191
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 007 P. 185 - 191
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 080 P. 36 - 41

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3576/oj

31992R3576

Verordnung (EWG) Nr. 3576/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnis mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnis" bei der Einfuhr bestimmter mineralischer Erzeugnisse sowie bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien im Rahmen von Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft Drittländern gewährt

Amtsblatt Nr. L 364 vom 12/12/1992 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0054


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3576/92 DES RATES vom 7. Dezember 1992 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnis mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnis" bei der Einfuhr bestimmter mineralischer Erzeugnisse sowie bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien im Rahmen von Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft Drittländern gewährt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte mineralische Erzeugnisse sowie bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien fallen nicht unter die Protokolle und Anhänge (1) über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" oder "Erzeugnisse mit Ursprung in" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf die Anwendung der Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft für die Einfuhren aus Drittländern gewährt; insbesondere gilt für sie nicht die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse".

Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse im Rahmen der genannten Präferenzregelungen bestimmen die Mitgliedstaaten den Ursprung gemäß ihren einzelstaatlichen Vorschriften.

Mit dem Binnenmarkt entsteht ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem insbesondere der freie Warenverkehr gewährleistet ist. Es kommt daher darauf an, die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Warenursprung bei der Einfuhr bestimmter mineralischer Erzeugnisse sowie bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien im Rahmen von Präferenzregelungen sicherzustellen, die die Gemeinschaft Drittländern gewährt.

Im Hinblick auf die Anwendung der vorgenannten Präferenzregelungen müssen daher für die betreffenden Erzeugnisse die Bedingungen geregelt werden, unter denen sie die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erwerben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Anwendung der Bestimmungen über die Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft für bestimmte im Anhang genannte mineralische Erzeugnisse sowie bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien mit Ursprung in Ägypten, Algerien, den Färöer, Finnland, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz, Syrien, der Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Zypern und den AKP-Ländern, im folgenden "begünstigte Länder oder Gebiete" genannt, gewährt, gelten als Ursprungserzeugnisse eines dieser begünstigten Länder oder Gebiete

a) Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land oder Gebiet vollständig erzeugt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse - im folgenden "Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" genannt - hergestellt worden sind, wenn dieses Vormaterial im Sinne von Artikel 3 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden ist.

Artikel 2

Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) gelten als in einem begünstigten Land oder Gebiet vollständig erzeugt:

a) Mineralölerzeugnisse, die aus dem Meeresboden gewonnen worden sind;

b) Mineralölerzeugnisse, die aus dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das betreffende begünstigte Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt;

c) Mineralölerzeugnisse, die ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Artikel 3

Für die Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b) gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die in Spalte 1 und 2 des Anhangs genannte hergestellte Ware die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfuellt.

Artikel 4

Im Sinne der in Spalte 1 der Liste des Anhangs genannten HS-Codes ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen.

Artikel 5

(1) Soweit die Protokolle und Anhänge über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" oder "Erzeugnisse mit Ursprung in" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf die Anwendung der Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft einem begünstigten Land oder Gebiet gewährt, noch nicht für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse gelten, finden die betreffenden Bestimmungen unbeschadet des Artikels 1 sowie des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels auf diese Erzeugnisse entsprechende Anwendung.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse als unmittelbar aus einem begünstigten Ausfuhrland oder -gebiet in die Gemeinschaft verbracht, deren Beförderung durch Rohrleitungen über ein anderes Gebiet als das des begünstigten Landes oder Gebietes erfolgt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Österreich, ABl. Nr. L 149 vom 15. 6. 1988, S. 5. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Finnland, ABl. Nr. L 149 vom 15. 6. 1988, S. 75. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Island, ABl. Nr. L 180 vom 9. 7. 1988, S. 5. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Norwegen, ABl. Nr. L 180 vom 9. 7. 1988, S. 75. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Schweden, ABl. Nr. L 216 vom 8. 8. 1988, S. 5. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Schweiz, ABl. Nr. L 216 vom 8. 8. 1988, S. 75. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Färöer, ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1991, S. 40. Protokoll Nr. 2 zum Abkommen EWG-Marokko, ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1978, S. 38. Protokoll Nr. 2 zum Abkommen EWG-Algerien, ABl. Nr. L 263 vom 27. 9. 1978, S. 40. Protokoll Nr. 2 zum Abkommen EWG-Tunesien, ABl. Nr. L 265 vom 27. 9. 1978, S. 38. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG-Ägypten, ABl. Nr. L 266 vom 27. 9. 1978, S. 30. Protokoll Nr. 2 zum Abkommen EWG-Jordanien, ABl. Nr. L 268 vom 27. 9. 1978, S. 24. Protokoll Nr. 2 zum Abkommen EWG-Libanon, ABl. Nr. L 267 vom 27. 9. 1978, S. 24. Protokoll Nr. 2 zum Abkommen EWG-Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27. 9. 1978, S. 22. Protokoll zum Abkommen EWG-Zypern, ABl. Nr. L 339 vom 28. 12. 1977, S. 19. Protokoll zum Abkommen EWG-Malta, ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 11. Anhang zum Beschluß Nr. 2/76 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 EWG-Israel, ABl. Nr. L 190 vom 29. 7. 1977, S. 3. Protokoll Nr. 1 zum Vierten Lomé-Abkommen, ABl. Nr. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 134. Protokoll Nr. 4 zum Abkommen EWG-Polen, ABl. Nr. L 114 vom 30. 4. 1992, S. 68. Protokoll Nr. 4 zum Abkommen EWG-CSFR, ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 83. Protokoll Nr. 4 zum Abkommen EWG-Ungarn, ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1992, S. 155.

ANHANG

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft, die Ursprung verleihen 1 2 3 ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und andere Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder mehrere begünstigte(s) Verfahren gemäß Anlage 1

Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialen in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2709 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien 2710 bis 2712 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Vaseline; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( "slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren gemäß Anlage 2

Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2713 bis 2715 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren gemäß Anlage 1

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren gemäß Anlage 1

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xilole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren gemäß Anlage 1

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren gemäß Anlage 1

Andere Verfahren, bei denen die Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1) Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. Anlage 1 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3404 gelten:

a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1); c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation.

Anlage 2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710 bis 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1); c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

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