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Document 22008D0957

2008/957/EG: Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 20. November 2008 zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

ABl. L 338 vom 17.12.2008, p. 72–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/957/oj

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/72


BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER

vom 20. November 2008

zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

(2008/957/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sind die Zölle und anderen Bedingungen festgelegt, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gelten.

(2)

Mit diesem Anhang hat die Gemeinschaft für eine Reihe von Fischereierzeugnissen von den Färöer-Inseln Zollzugeständnisse gemacht.

(3)

Die Behörden der Färöer haben beantragt, gesalzenen und getrockneten Köhler (Pollachius virens), gemeine Wellhornschnecken (Buccinum undatum) und Krabben (Geryon affinis) in die Liste der Fischereierzeugnisse in Tabelle 1 im Anhang des Protokolls Nr. 1 aufzunehmen, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(4)

Es ist vertretbar, die genannten Fischereierzeugnisse in diese Tabelle aufzunehmen. Für sie sollte jedoch ein Zollkontingent festgelegt werden, das in Tabelle II des Anhangs zum Protokoll Nr. 1 aufzunehmen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen werden folgende Zeilen eingefügt:

„0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 59

– – andere:

 

 

0305 59 80

– – – andere:

 

 

ex 0305 59 80

– – – – Köhler (Pollachius virens)

0

Zollkontingent Nr. 5

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

– gefroren:

 

 

0306 14

– – Krabben:

 

 

0306 14 90

– – – andere:

 

 

ex 0306 14 90

– – – – Krabben der Art Geryon affinis

0

Zollkontingent Nr. 6

0307

Weichtiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

0307 91 00

– – lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

ex 0307 91 00

– – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7

0307 99

– – andere:

 

 

– – – gefroren:

 

 

0307 99 18

– – – – andere:

 

 

ex 0307 99 18

– – – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

1605 90

– andere

 

 

– – Weichtiere:

 

 

1605 90 30

– – – andere:

 

 

ex 1605 90 30

– – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7“

Artikel 2

In Tabelle II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen werden folgende Zeilen eingefügt:

„0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

 

– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

 

 

0305 59

– – andere:

 

 

0305 59 80

– – – andere:

 

 

ex 0305 59 80

– – – – Köhler (Pollachius virens)

0

Zollkontingent Nr. 5 (2)

750

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

– gefroren:

 

 

0306 14

– – Krabben:

 

 

0306 14 90

– – – andere:

 

 

ex 0306 14 90

– – – – Krabben der Art Geryon affinis

0

Zollkontingent Nr. 6 (2)

750

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

0307 91 00

– – lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

ex 0307 91 00

– – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7 (2)

1 200

0307 99

– – andere:

 

 

– – – gefroren:

 

 

0307 99 18

– – – – andere:

 

 

ex 0307 99 18

– – – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7 (2)

1 200

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

1605 90

– andere

 

 

– – Weichtiere:

 

 

1605 90 30

– – – andere:

 

 

ex 1605 90 30

– – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7 (2)

1 200

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. September 2008.

Geschehen zu Tórshavn am 5. November 2008.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Herluf SIGVALDSSON


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(2)  Für das Jahr 2008 werden die Zollkontingente anteilmäßig entsprechend dem Grundvolumen für den vor Beginn der Anwendung der Zollkontingente bereits verstrichenen Zeitraum berechnet.“


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