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Document 32014D0088

2014/88/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ( „Piper betle“ ) enthalten oder aus ihnen bestehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 794) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 45, 15.2.2014, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/05/2020; Aufgehoben durch 32020R0625

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/88/oj

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 794)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/88/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(2)

Aufgrund des Vorkommens eines breiten Spektrums pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“, auch als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch wurden seit Oktober 2011 142 Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel übermittelt.

(3)

Bangladesch hat der Kommission mitgeteilt, dass die Ausfuhr von Betelblättern seit November 2012 untersagt ist, bis ein Programm für die Ausfuhr pathogenfreier Betelblätter steht.

(4)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher der Kommission hat vom 30. Januar bis 7. Februar 2013 in Bangladesch ein Audit durchgeführt, um das System der amtlichen Kontrollen für die Ausfuhr von Pflanzen in die Union zu bewerten. Das Amt hat festgestellt, dass das Programm für die Ausfuhr pathogenfreier Betelblätter noch in der Entwicklung war. Das Audit kam zu dem Schluss, dass alle Stufen des Systems für die Ausfuhr mit Mängeln behaftet waren, insbesondere die Kontrolle vor der Ausfuhr. Diese Kontrolle vor der Ausfuhr ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass nur Betelblätter in die Union ausgeführt werden, die den Bestimmungen des Programms entsprechen.

(5)

Trotz der von Bangladesch ergriffenen Maßnahmen und der eingeleiteten Schritte gegen die Exporteure, die gegen die Bestimmungen verstoßen, werden weiterhin Betelblätter aus Bangladesch in die Union ausgeführt, und die Zahl der Schnellwarnungen ist nach wie vor hoch.

(6)

Die starke Kontamination stellt ein schwerwiegendes Risiko für die menschliche Gesundheit dar. Es ist daher angezeigt, die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch in die Union auszusetzen, bis ausreichende Garantien von diesem Drittland vorliegen.

(7)

Damit die zuständigen Behörden Bangladeschs ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhalten und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen geprüft werden können, sollte die vorübergehende Aussetzung der Einfuhr von Betelblättern bis mindestens 31. Juli 2014 gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für alle Lebensmittel, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus diesen bestehen, einschließlich der unter dem KN-Code 1404 90 00 geführten Lebensmittel, aber nicht beschränkt auf diese, mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Lebensmittel in die Union.

Artikel 3

Alle durch die Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2014.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


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