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Document 32014R0182

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 182/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

OJ L 57, 27.2.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/182/oj

27.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit das möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der genannten Verordnung aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltslos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben.

(2)

Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen.

(3)

Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, zur Erstellung und Änderung des Anhangs III einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen mit dem Ziel, das antragstellende Land in den Genuss der APS+-Regelung kommen zu lassen, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.

(4)

Bei der Kommission gingen Anträge der Republik El Salvador, der Republik Guatemala und der Republik Panama ein.

(5)

Die Kommission hat die Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 geprüft und festgestellt, dass diese Länder die Qualifikationskriterien erfüllen. Sie sollten daher ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen, und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die Kommission wird den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung durch die begünstigten Länder sowie die Zusammenarbeit dieser Länder mit den einschlägigen Aufsichtsgremien im Einklang mit Artikel 13 der APS-Verordnung beobachten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden in die Spalten B bzw. A von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 eingefügt:

„El Salvador

SV

Guatemala

GT

Panama

PA“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


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