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Document 32013R0922

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 922/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua

ABl. L 254 vom 26.9.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/922/oj

26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 922/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2012/734/EU vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet.

(2)

Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Ein Zollkontingent ist ausschließlich Nicaragua vorbehalten. Daher ist für diese Erzeugnisse ein Zollkontingent zu eröffnen. Das Zollkontingent sollte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Abkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(4)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua wird ein EU-Zollkontingent eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Nicaragua in die Europäische Union werden im Rahmen des im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingents ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.

Artikel 4

Das im Anhang aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.7315

0201

0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

209 (1)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

525 (1)  (2)


(1)  Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 25 Tonnen ab dem 1.1.2015.


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