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Document 32013R0924
Commission Implementing Regulation (EU) No 924/2013 of 25 September 2013 opening and providing for the management of Union tariff quotas for agricultural products originating in Central America
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika
OJ L 254, 26.9.2013, p. 6–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 924/2013 DER KOMMISSION
vom 25. September 2013
zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet. |
(2) |
Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen. |
(3) |
Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(4) |
Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika werden EU-Zollkontingente eröffnet.
Artikel 2
Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Zentralamerika in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.
Artikel 3
Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.
Artikel 4
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(4) ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Jährliche Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
09.7300 |
0201 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
3 959 (1) |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
||||
09.7301 |
0703 20 |
Knoblauch |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
230 |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
550 |
|||
09.7302 |
0711 51 |
Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
115 |
2003 10 |
Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
275 |
|
09.7303 |
1006 20 15 1006 20 17 1006 20 96 1006 20 98 |
Geschälter Reis, langkörnig |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
8 334 |
1006 30 25 1006 30 27 1006 30 46 1006 30 48 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 96 1006 30 98 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis; langkörnig |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
21 000 (3) |
|
09.7304 (4) |
2208 40 51 2208 40 99 |
Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
2 917 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
300 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (5) |
|||
09.7305 |
0710 40 0711 90 30 2001 90 30 2004 90 10 2005 80 |
Zuckermais |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
600 |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
1 560 (6) |
|||
09.7306 |
1108 14 00 |
Stärke von Maniok |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
2 084 |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
5 000 |
|||
09.7307 (4) |
1701 13 1701 14 1701 91 1701 99 |
Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
62 500 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) |
1702 30 |
Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
154 500 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (7) |
|
1702 40 90 |
Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|||
1702 50 |
Chemisch reine Fructose |
|||
1704 90 99 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
|||
1702 90 30 1702 90 50 1702 90 71 1702 90 75 1702 90 79 1702 90 80 1702 90 95 |
Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose |
|||
1806 10 30 1806 10 90 |
Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr |
|||
ex 1806 20 95 |
Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
|||
ex 1806 90 90 |
Andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) |
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1901 90 99 |
Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT; Andere Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT. |
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2006 00 31 2006 00 38 |
Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
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2007 91 10 2007 99 20 2007 99 31 2007 99 33 2007 99 35 2007 99 39 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt |
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ex 2009 |
Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr |
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ex 2101 12 98 ex 2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
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ex 2106 90 98 |
Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
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3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol |
(1) Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.
(2) Mit einer jährlichen Erhöhung um 475 Tonnen ab dem 1.1.2015.
(3) Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 000 Tonnen ab dem 1.1.2015.
(4) Gilt für Zentralamerika mit Ausnahme von Panama.
(5) Mit einer jährlichen Erhöhung um 300 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem 1.1.2015.
(6) Mit einer jährlichen Erhöhung um 120 Tonnen ab dem 1.1.2015.
(7) Mit einer jährlichen Erhöhung um 4 500 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem 1.1.2015.