EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0020

Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

OJ L 17, 19.1.2013, p. 13–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 127 P. 207 - 218

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/20/oj

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 20/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, mit bestimmten Ländern Zentralamerikas (im Folgenden „Zentralamerika“) über ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

(2)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; das Abkommen wurde am 29. Juni 2012 unterzeichnet, erhielt am 11. Dezember 2012 die Zustimmung des Europäischen Parlaments und ist wie in Artikel 353 des Abkommens vorgesehen anzuwenden.

(3)

Es ist erforderlich, die am besten geeigneten Verfahren für die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.

(4)

Es ist zudem erforderlich, dass angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, um schweren Schaden für den Bananenanbau der Union zu verhindern — ein Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftlichen Produzenten vieler Gebiete in äußerster Randlage der Union von großer Bedeutung ist. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus betroffenen Drittländern eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er in einigen Gebieten, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.

(5)

Die in Artikel 104 und 105 des Abkommens genannten Begriffe „bedeutende Schädigung“, „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ und „Übergangszeit“ sollten definiert werden.

(6)

Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(7)

Wird ein betroffenes Erzeugnis in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass es die Wirtschaftslage eines der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht, sollten besondere Schutzklauseln zur Verfügung stehen.

(8)

Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(9)

Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens, die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.

(10)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Abkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen.

(11)

Die Herausforderungen in Zentralamerika in Bezug auf Menschenrechte, soziale Rechte, Arbeitnehmerrechte und ökologische Rechte im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus dieser Region erfordern einen engen Dialog zwischen der Kommission und den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Union.

(12)

Es sollte betont werden, wie wichtig die Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen ist.

(13)

Die Kommission sollte die Einhaltung der in Teil IV Titel VIII des Abkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Zentralamerika überwachen.

(14)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.

(15)

Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus Zentralamerika in die Union ist daher für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, von ausschlaggebender Bedeutung.

(16)

Ein auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine erhebliche Verschlechterung oder eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung oder einer bedeutenden Schädigung von deren Wirtschaftslage nach sich ziehen. Bei einem auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierten Anstieg der Einfuhren sollte die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten können.

(17)

Liegen ausreichende Anscheinsbeweise vor, welche die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(18)

Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und ihre Überprüfung durch die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten interessierten Parteien sowie deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.

(19)

Im Einklang mit Artikel 116 des Abkommens sollte die Kommission Zentralamerika die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren; außerdem sollte sie dem Assoziationsausschuss die Untersuchungsergebnisse notifizieren.

(20)

Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung einer Untersuchung sowie — im Bemühen um rasche Beschlussfassung — für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festzulegen.

(21)

Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 106 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(22)

Eine strenge Überwachung sollte die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder zur Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Einfuhren von Bananen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens regelmäßig überwachen. Auf einen hinreichend begründeten Antrag sollte die Überwachung auf andere Sektoren ausgeweitet werden.

(23)

Überschreiten die Einfuhren eine bestimmte jährliche Auslösungsmenge, sollte es eine Möglichkeit geben, den Präferenzzoll für höchstens drei Monate schnell auszusetzen. Die Entscheidung, ob der Stabilisierungsmechanismus für Bananen angewandt wird, sollte die Stabilität des Unionsmarktes für Bananen berücksichtigen.

(24)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.

(25)

Die Kommission sollte mit dem von den Maßnahmen betroffenen zentralamerikanischen Land Konsultationen aufnehmen.

(26)

Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die im Abkommen vorgesehen sind, erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die befristete Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten diese Maßnahmen von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), erlassen werden.

(27)

Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, sollte die Kommission sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.

(28)

Angesichts des Charakters und der relativ kurzen Geltungsdauer der Maßnahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt für Bananen sollte die Kommission auch sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte für die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde, oder zur Feststellung, dass diese vorübergehende Aussetzung nicht angemessen ist, erlassen. Finden diese sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakte Anwendung, sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden.

(29)

Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam nutzen, um eine drohende erhebliche Verschlechterung oder eine erhebliche Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden. Ab 1. Januar 2020 bleibt der allgemeine bilaterale Schutzmechanismus einschließlich der besonderen Vorschriften für die Regionen in äußerster Randlage anwendbar.

(30)

Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, sollte Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) angewandt werden.

(31)

Diese Verordnung sollte nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Union oder in Zentralamerika gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

SCHUTZBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Erzeugnis“ ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union oder in einem zentralamerikanischen Land. Ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere in der Unionsindustrie gängige Produktsegmentierung betreffen;

b)

„interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;

c)

„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union, die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht, oder, sofern ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;

d)

„bedeutende Schädigung“ eine erhebliche allgemeine Beeinträchtigung;

e)

„Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht.

f)

„erhebliche Verschlechterung“ beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig der Union;

g)

„drohende erhebliche Verschlechterung“ beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen;

h)

„Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab Anwendung des Abkommens für ein Erzeugnis, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau der europäischen Vertragspartei gemäß Anhang I (Abbau der Zölle) des Übereinkommens (im Folgenden „Stufenplan für den Zollabbau“) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für ein Erzeugnis, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt;

i)

„zentralamerikanisches Land“ Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama.

Eine Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutende Schädigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e besteht, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Um das Vorliegen einer Gefahr einer bedeutenden Schädigung feststellen zu können, werden unter anderem Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren herangezogen.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2)   Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

a)

Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;

b)

Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis.

(3)   Eine Schutzmaßnahme darf im Rahmen der aufgrund dieses Abkommens gewährten zollfreien Präferenzzollkontingente nicht angewandt werden.

Artikel 3

Überwachung

(1)   Die Kommission überwacht die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus den zentralamerikanischen Ländern. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Daten aus.

(2)   Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Bananen aus den zentralamerikanischen Ländern und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vor.

(4)   Die Kommission überwacht die Einhaltung der in Teil IV Titel VIII des Abkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch die zentralamerikanischen Länder.

Artikel 4

Einleitung von Verfahren

(1)   Ein Verfahren wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

(2)   Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

(3)   Ein Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein massiver Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung gemäß Artikel 5 Absatz 5 erfüllt sind.

(4)   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus einem zentralamerikanischen Land Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die Nachweise enthalten, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 ergeben haben.

(5)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn gemäß Absatz 1 bei ihr ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens eingeht oder sie die Einleitung eines Verfahrens auf eigene Veranlassung für angemessen erachtet.

(6)   Ist ersichtlich, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 5 ermittelten Anscheinsbeweise die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, so entscheidet die Kommission, ein Verfahren einzuleiten und veröffentlicht darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags oder der betreffenden Informationen bei der Kommission nach Absatz 1.

(7)   Die Bekanntmachung nach Absatz 6 enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;

c)

die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission nach Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

Artikel 5

Untersuchungen

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

(3)   Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien von der Verlängerung und erklärt die Ursachen dafür.

(4)   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, soweit zweckdienlich, diese Informationen zu überprüfen.

(5)   Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder der Gefahr einer bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.

(6)   Die interessierten Parteien, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie die Vertreter des betroffenen zentralamerikanischen Landes können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die interessierten Parteien, die Informationen übermittelt haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Werden diese Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

(7)   Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8)   Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den von ihr zu verwaltenden nicht vertraulichen Unterlagen; auf diesem Wege werden alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet. Interessierte Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament erhalten Zugang zu dieser Online-Plattform.

(9)   Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

(10)   Werden die Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Informationen erteilt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(11)   Die Kommission notifiziert dem betroffenen zentralamerikanischen Land schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Artikel 6

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission kann vorherige Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus Zentralamerika einleiten, wenn:

a)

sich die Einfuhren eines Erzeugnisses so entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 4 genannten Situationen hervorrufen könnten, oder

b)

es zu einem auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten oder zu einem auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union konzentrierten massiven Anstieg der Einfuhren von Bananen kommt.

(2)   Die Kommission erlässt vorherige Überwachungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2.

(3)   Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach ihrer Einführung folgt.

Artikel 7

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1)   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen angewandt, wenn eine erste Prüfung unter Berücksichtigung von in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach Maßgabe des Stufenplans für den Zollabbau gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Die Kommission erlässt vorläufige Schutzmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2. In Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende vorläufige Schutzmaßnahmen.

(2)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(3)   Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.

(4)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

(5)   Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

Artikel 8

Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 14 Absatz 3.

(2)   Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 — einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

Artikel 9

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so verweist die Kommission die Angelegenheit nach Artikel 116 des Abkommens an den Assoziationsausschuss zur Prüfung. Gibt der Assoziationsausschuss keine Empfehlung ab oder wird binnen 30 Tagen nach Verweisung keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 14 Absatz 3 einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen fassen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 — einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

Artikel 10

Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen

(1)   Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.

(2)   Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen während des Verlängerungszeitraums in Kraft.

(3)   Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

(4)   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 dieses Artikels geht eine Untersuchung voraus, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern unter Berücksichtigung von in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(5)   Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 4 Absätze 6 und 7 bekanntgemacht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgt im Einklang mit den Artikeln 5, 8 und 9.

(6)   Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich etwaiger vorläufiger Schutzmaßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.

(7)   Eine Schutzmaßnahme darf nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr angewendet werden, es sei denn, das betroffene zentralamerikanische Land stimmt zu.

(8)   Eine Schutzmaßnahme gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das bereits früher eine solche Maßnahme angewandt wurde, darf nur ergriffen werden, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewandt wurde.

Artikel 11

Gebiete in äußerster Randlage der Union

Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch die Wirtschaftslage eines oder mehrerer der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV erheblich verschlechtert wird oder sich zu verschlechtern droht, so kann nach diesem Kapitel eine Schutzmaßnahme ergriffen werden.

Artikel 12

Vertraulichkeit

(1)   Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Weder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen noch Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Zustimmung hierzu ausdrücklich erteilt hat.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Wenn der Auskunftgeber jedoch beantragt, dass die Information nicht öffentlich zugänglich gemacht bzw. in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird und sich dieser Antrag als ungerechtfertigt erweist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 13

Bericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung der sich aus Teil IV des Abkommens ergebenden Verpflichtungen und dieser Verordnung vor.

(2)   Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen und die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne die Einführung von Maßnahmen.

(3)   Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und die Einhaltung der sich aus Teil IV Titel VIII des Abkommens ergebenden Verpflichtungen verantwortlich sind, sowie über die Tätigkeiten der Beratenden Ausschüsse der Zivilgesellschaft.

(4)   Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der statistischen Angaben über den Handel mit den zentralamerikanischen Ländern und seine Entwicklung sowie aktuelle statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus den zentralamerikanischen Ländern.

(5)   Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(6)   Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (4) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Der Ausschuss kann Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird. Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.

KAPITEL II

STABILISIERUNGSMECHANISMUS FÜR BANANEN

Artikel 15

Stabilisierungsmechanismus für Bananen

(1)   Für Bananen der Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Zentralamerika, die unter der Abbaustufe „ST“ des Stufenplans für den Zollabbau aufgeführt sind, gilt ein Stabilisierungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2019.

(2)   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle im Anhang festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang II (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge für ein zentralamerikanisches Land im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)   Bei der Entscheidung, ob Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen werden sollten, berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Diese Prüfung umfasst Faktoren wie die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen, allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

(4)   Beschließt die Kommission eine Aussetzung des geltenden Präferenzzolls, so wendet sie den zum Zeitpunkt der Aussetzung geltenden niedrigeren Satz aus Basiszollsatz und Meistbegünstigungszollsatz an.

(5)   Ergreift die Kommission die Maßnahmen der Absätze 2 und 4, so nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit dem betroffenen zentralamerikanischen Land bzw. den betroffenen zentralamerikanischen Ländern auf, um die Lage anhand der vorliegenden Daten und Fakten zu analysieren und einzuschätzen.

(6)   Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen dieses Kapitels steht der Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel I nicht entgegen. Maßnahmen nach den Vorschriften beider Kapitel dürfen jedoch nicht gleichzeitig angewendet werden.

(7)   Die Maßnahmen der Absätze 2 und 4 sind nur in dem Zeitraum anwendbar, der am 31. Dezember 2019 endet.

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Durchführungsbestimmungen

Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 maßgebend.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, ab dem das Abkommen nach dessen Artikel 353 angewandt wird. Der Anwendungsbeginn des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.


ANHANG

Tabelle zu den Einfuhrmengen, welche die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen nach Anhang I Anlage 3 des Abkommens auslösen

Jahr

Auslöseeinfuhrmenge (in Tonnen)

Costa Rica

Panama

Honduras

Guatemala

Nicaragua

El Salvador

Bis 31. Dezember 2010

1 025 000

375 000

50 000

50 000

10 000

2 000

1.1-31.12.2011

1 076 250

393 750

52 500

52 500

10 500

2 100

1.1-31.12.2012

1 127 500

412 500

55 000

55 000

11 000

2 200

1.1-31.12.2013

1 178 750

431 250

57 500

57 500

11 500

2 300

1.1-31.12.2014

1 230 000

450 000

60 000

60 000

12 000

2 400

1.1-31.12.2015

1 281 250

468 750

62 500

62 500

12 500

2 500

1.1-31.12.2016

1 332 500

487 500

65 000

65 000

13 000

2 600

1.1-31.12.2017

1 383 750

506 250

67 500

67 500

13 500

2 700

1.1-31.12.2018

1 435 000

525 000

70 000

70 000

14 000

2 800

1.1-31.12.2019

1 486 250

543 750

72 500

72 500

14 500

2 900

1.1.2020 und danach

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1).

Wie in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 vorgesehen, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung von Teil IV des Abkommens vorlegen und sich bereit erklären, mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments die Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung von Teil IV des Abkommens ergeben.

Die Kommission wird der tatsächlichen Umsetzung der im Abkommen enthaltenen Zusagen in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung besondere Bedeutung beimessen und dabei den speziellen Informationen der einschlägigen Aufsichtsgremien der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und der in Teil IV Titel VIII des Abkommens aufgeführten multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die einschlägigen Beratungsgruppen der Zivilgesellschaft konsultieren.

Nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus für Bananen am 31. Dezember 2019 wird die Kommission die Lage auf dem Bananenmarkt der Union und ihrer Bananenerzeuger beurteilen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Feststellungen erstatten und eine erste Bewertung des Funktionierens des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) hinsichtlich des Schutzes der Bananenerzeugung in der Union vornehmen.


(1)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich über die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung von Teil IV des Abkommens und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) einig. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission ihm Bericht über etwaige spezielle Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen der zentralamerikanischen Länder in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.


(1)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.


Top