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Document 32014R0322

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 95, 29.3.2014, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2016; Aufgehoben durch 32016R0006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/322/oj

29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 322/2014 DER KOMMISSION

vom 28. März 2014

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 (2). Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (3) der Kommission ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission (4) ersetzt wurde. Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission (5) ersetzt.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 wurde geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 nur bis zum 31. März 2014 gilt und um der weiteren Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen, ist es angebracht, eine neue Verordnung zu erlassen.

(4)

Die Maßnahmen wurden anhand von mehr als 85 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 232 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.

(5)

Da weiterhin vorschriftswidrige oder erhebliche Mengen radioaktiver Belastung in Lebens- und Futtermitteln aus der Präfektur Fukushima nachgewiesen werden, sollte die bestehende Vorschrift zur Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur vor der Ausfuhr in die EU aufrechterhalten bleiben. Gleichwohl sollten die allgemeinen Ausnahmen, wie für alkoholische Getränke und Sendungen zum persönlichen Verbrauch, weiterhin für solche Lebens- und Futtermittel gelten.

(6)

Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Tokio und Kanagawa vor der Ausfuhr in die EU auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen. Andererseits ist es aufgrund festgestellter Verstöße bei bestimmten essbaren Wildpflanzen aus den Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano angebracht, Probenahmen und Analysen bei diesen essbaren Wildpflanzen aus diesen Präfekturen zu verlangen.

(7)

Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Iwate und Chiba betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Tee, Fischereierzeugnissen, bestimmten essbaren Wildpflanzen, bestimmtem Gemüse, bestimmtem Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die EU erforderlich. Das Gleiche gilt für zusammengesetzte Lebensmittel, die diese Erzeugnisse zu mehr als 50 % enthalten. Die Daten für die dritte Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für eine größere Zahl von Lebens- und Futtermitteln Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union nicht mehr vorzuschreiben.

(8)

Die Daten aus der dritten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi, Nagano, Niigata und Aomori beizubehalten.

(9)

Es ist angebracht, die Bestimmungen dieser Verordnung so zu präsentieren, dass Präfekturen, in denen die gleichen Futter- und Lebensmittel vor der Ausfuhr in die Union beprobt und analysiert werden müssen, zusammengefasst werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(10)

Bei Tee aus der dritten Vegetationsperiode wurde keine radioaktive Belastung festgestellt. Es ist daher angebracht, nicht länger die Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Tee mit Ursprung in Präfekturen außer Fukushima zu verlangen. In der Präfektur Fukushima wird Tee nur in geringen Mengen erzeugt, die für den lokalen Verbrauch und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Tee aus Fukushima in die Union ausgeführt wird, haben die japanischen Behörden Garantien vorgelegt, dass diese Sendungen beprobt und analysiert und mit einer Erklärung versehen werden, aus der hervorgeht, dass bei der Beprobung und Analyse der Sendung festgestellt wurde, dass die Sendung die geltenden Höchstgehalte nicht überschreitet. Sendungen mit Tee mit Ursprung aus Präfekturen außer Fukushima sollte normalerweise eine Erklärung beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass der Tee aus einer anderen Präfektur als Fukushima stammt. Da Tee aus diesen Präfekturen regelmäßig in die Union exportiert wird, stellt dies eine erhebliche administrative Belastung dar. Da Tee in der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Kontamination aufwies, und da es unwahrscheinlich ist, dass Tee aus Fukushima ausgeführt wird, sowie angesichts der von den japanischen Behörden vorgelegten Garantien ist es angebracht, für Tee mit Ursprung in anderen Präfekturen als Fukushima keine Ursprungserklärung mehr zu verlangen, um die administrative Belastung zu verringern.

(11)

Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch EU-Recht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über zwei Jahren nicht dagegen verstoßen wurde. Daher ist es angebracht, die Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr zu verringern.

(12)

Die nächste Überprüfung der Vorschriften sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der vierten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2015.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (6) („die Erzeugnisse“), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

a)

Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben,

b)

Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden,

c)

alkoholische Getränke mit den KN-Codes 2203 bis 2208,

d)

für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (7),

e)

Sendungen mit für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen:

a)

„die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen“ diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben;

b)

„Sendung“ eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus denselben Präfekturen — innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 festgelegten Grenzen — kommen.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Erzeugnisse können nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

(1)   Für Erzeugnisse, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

(2)   Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse dürfen die in dem genannten Anhang festgesetzten Höchstgrenzen für radioaktives Caesium nicht überschreiten.

Artikel 5

Erklärung

(1)   Jeder Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Tee der KN-Codes 0902, 2101 20 und 2202 90 10 mit Ursprung in Präfekturen außer Fukushima, muss eine gemäß Artikel 6 erstellte und unterzeichnete gültige Erklärung beigefügt werden.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird

a)

bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen und

b)

angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.

(3)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

a)

das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde oder

b)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses — ausgenommen Pilze, Koshiabura, Bambusschösslinge, Aralia-Sprossen und Adlerfarn mit Ursprung in den Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano und Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Shizuoka, Niigata oder Aomori — in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate liegen oder

c)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisse in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist oder

d)

das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba, Iwate, Akita, Yamagata, Nagano, Yamanashi, Shizuoka, Niigata oder Aomori versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war oder

e)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Pilze, Koshiabura, Bambusschösslinge, Aralia-Sprossen und Adlerfarn mit Ursprung in den Präfekturen Akita, Yamagata oder Nagano oder um Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Shizuoka, Niigata oder Aomori oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder

f)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate hat oder es sich um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unberührt oder

g)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

(4)   In den Küstengewässern der in Absatz 3 Buchstabe f genannten Präfekturen gefangenen oder geernteten Erzeugnissen ist die dort genannte Erklärung beizufügen, ohne Rücksicht darauf, wo diese Erzeugnisse angelandet wurden.

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

(1)   Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.

(2)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben e, f und g genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung mit Erzeugnissen wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

Sendungen mit Erzeugnissen, mit Ausnahme derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates (9) fallen, werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (10) („benannter Eingangsort“) in die EU eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

(1)   Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Tee mit Ursprung in anderen Präfekturen als Fukushima, mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

(2)   Für die Zwecke der Vorabmitteilung füllen sie Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln das Dokument der zuständigen Behörde am benannten Eintragsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung.

Beim Ausfüllen des GDE in Anwendung dieser Verordnung berücksichtigen die Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen für das GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen mit Erzeugnissen, für die die Bereitstellung einer Erklärung gemäß Artikel 5 vorgeschrieben ist;

b)

Stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Das Analyseergebnis muss innerhalb fünf Arbeitstagen vorliegen.

(2)   Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Sendungen werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß erstelltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegen. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 unterzeichnet ist.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht genügen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder nach Japan zurückzusenden.

Artikel 14

Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit. Diese Berichte werden im Lauf des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Artikel 15

Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 31. März 2015 überprüft.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 dürfen Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie

a)

den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genügen und

b)

Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder Japan nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor dem 1. Mai 2014 verlassen haben und von einer vor dem 1. April 2014 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 begleitet werden.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

(6)  Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(9)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).


ANHANG I

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

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ANHANG II

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Getränke auf Milchbasis

Sonstige Lebensmittel, ausgenommen – Mineralwasser und vergleichbare Getränke – Tee von nicht gegorenen Blättern

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

100 (2)

10 (2)


In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel  (3) (Bq/kg)

 

Für Rinder und Pferde bestimmte Futtermittel

Schweinefutter

Geflügelfutter

Fischfutter (4)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (5)

80 (5)

160 (5)

40 (5)


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(4)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.

(5)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) festgelegten Wert.


ANHANG III

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen

a)

Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

Sonstige Lebensmittel, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten, ausgenommen:

aus Reis gewonnene Erzeugnisse

Sojabohnen und aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse.

b)

Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

c)

Sojabohnen, die vor dem 31. Dezember 2012 geerntet und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

d)

Aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 31. Dezember 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.


ANHANG IV

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

alle Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung;

b)

Erzeugnisse mit Ursprung in einer der Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen,

Sprossen von Aralia sp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen,

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

c)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Shizuoka, Niigata oder Aomori:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

d)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen,

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 und 1605 fallen, ausgenommen Muscheln, die unter die KN-Codes 0307 21, 0307 29 und 1605 52 00 fallen,

Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1006, 1102 90 50, 1103 19 50, 1103 20 50, 1104 19 91, 1104 19 99, 1104 29 17, 1104 29 30, 1104 29 59, 1104 29 89, 1104 30 90, 1901, 1904 10 30, 1904 20 95, 1904 90 10 und 1905 90 fallen,

Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1201 90, 1208 10 und 1507 fallen,

Sprossen von Aralia sp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen,

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

Uwabamisou (Elatostoma umbellatum var. majus) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen,

Buchweizen und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1008 10 00, 1102 90 90, 1103 19 90, 1103 20 90, 1104 19 99, 1104 29 17, 1104 29 30, 1104 29 59, 1104 29 89, 1104 30 90, 1901, 1904 10 90, 1904 20 99, 1904 90 80 und 1905 90 fallen;

e)

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.


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