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Document 32011R1093
Commission Implementing Regulation (EU) No 1093/2011 of 28 October 2011 on the application of derogations from the rules of origin laid down in the Protocol on the definition of originating products attached to the Free Trade Agreement between the European Union and its Member States and Korea
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse , das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse , das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist
OJ L 283, 29.10.2011, p. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 118 P. 63 - 65
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1093/oj
29.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2011 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2011
zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2011/265/EU hat der Rat die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Namen der Europäischen Union genehmigt. Laut Beschluss 2011/265/EU wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 15.10 Absatz 5 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Datum für den Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens wurde auf den 1. Juli 2011 festgesetzt. |
(2) |
Anhang II(a) des dem Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (3) (nachstehend „das Protokoll“ genannt) lässt für einige bestimmte Erzeugnisse Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln zu. Die Ausnahmeregelungen werden jedoch durch jährliche Kontingente beschränkt. Daher ist es erforderlich, Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen (KN-Code 1604 20 05) ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist. |
(4) |
Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
(5) |
Da die in Anhang II(a) des Protokolls aufgeführten Kontingente von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet werden, sollten diese im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) verwaltet werden. |
(6) |
Da das Abkommen ab dem 1. Juli 2011 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (nachstehend „das Protokoll“ genannt) beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den im Anhang aufgeführten Kontingenten.
Artikel 2
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden unter den folgenden Bedingungen Anwendung:
a) |
bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen; |
b) |
die unter Buchstabe a genannte Erklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of the Protocol concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation“. |
Artikel 3
(1) Wird ein Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen des KN-Codes 1604 20 05 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.
(2) Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1 genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls auszulegen.
Artikel 4
(1) Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass
a) |
die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist; |
b) |
die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist. |
(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält zudem folgende Angaben:
a) |
die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten Fisches; |
b) |
das Ursprungsland des „Pazifischen Pollacks“. |
Artikel 5
Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Artikel 6
Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben:
a) |
den Preis des ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) verwendet wird, in Euro; |
b) |
den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) in Euro. |
Artikel 7
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.
(2) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.
(3) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1344.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unter-position |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
09.2450 |
1604 20 05 |
|
Surimizubereitungen |
1.7.2011-30.6.2012 |
2 000 |
1.7.2012-30.6.2013 |
2 500 |
||||
Ab 1.7.2013: |
|
||||
1.7.-30.6. |
3 500 |
||||
09.2451 |
1905 90 45 |
|
Kekse und ähnliches Kleingebäck |
1.7.-30.6. |
270 |
09.2452 |
2402 20 |
|
Zigaretten, Tabak enthaltend |
1.7.-30.6. |
250 |
09.2453 |
5204 |
|
Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. |
86 |
09.2454 |
5205 |
|
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. |
2 310 |
09.2455 |
5206 |
|
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6 |
377 |
09.2456 |
5207 |
|
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. |
92 |
09.2457 |
5408 |
|
Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 |
1.7.-30.6. |
17 805 290 m2 |
09.2458 |
5508 |
|
Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. |
286 |
09.2459 |
5509 |
|
Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. |
3 437 |
09.2460 |
5510 |
|
Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. |
1 718 |
092461 |
5511 |
|
Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. |
203 |