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Document 32011R1093

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse , das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist

OJ L 283, 29.10.2011, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 118 P. 63 - 65

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1093/oj

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29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/265/EU hat der Rat die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Namen der Europäischen Union genehmigt. Laut Beschluss 2011/265/EU wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 15.10 Absatz 5 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Datum für den Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens wurde auf den 1. Juli 2011 festgesetzt.

(2)

Anhang II(a) des dem Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (3) (nachstehend „das Protokoll“ genannt) lässt für einige bestimmte Erzeugnisse Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln zu. Die Ausnahmeregelungen werden jedoch durch jährliche Kontingente beschränkt. Daher ist es erforderlich, Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen festzulegen.

(3)

Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen (KN-Code 1604 20 05) ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(4)

Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

(5)

Da die in Anhang II(a) des Protokolls aufgeführten Kontingente von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet werden, sollten diese im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) verwaltet werden.

(6)

Da das Abkommen ab dem 1. Juli 2011 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (nachstehend „das Protokoll“ genannt) beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den im Anhang aufgeführten Kontingenten.

Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden unter den folgenden Bedingungen Anwendung:

a)

bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen;

b)

die unter Buchstabe a genannte Erklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of the Protocol concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation“.

Artikel 3

(1)   Wird ein Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen des KN-Codes 1604 20 05 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(2)   Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1 genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls auszulegen.

Artikel 4

(1)   Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass

a)

die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist;

b)

die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

a)

die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten Fisches;

b)

das Ursprungsland des „Pazifischen Pollacks“.

Artikel 5

Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Artikel 6

Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

a)

den Preis des ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) verwendet wird, in Euro;

b)

den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) in Euro.

Artikel 7

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1344.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unter-position

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.2450

1604 20 05

 

Surimizubereitungen

1.7.2011-30.6.2012

2 000

1.7.2012-30.6.2013

2 500

Ab 1.7.2013:

 

1.7.-30.6.

3 500

09.2451

1905 90 45

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck

1.7.-30.6.

270

09.2452

2402 20

 

Zigaretten, Tabak enthaltend

1.7.-30.6.

250

09.2453

5204

 

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

86

09.2454

5205

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

2 310

09.2455

5206

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6

377

09.2456

5207

 

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

92

09.2457

5408

 

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

1.7.-30.6.

17 805 290 m2

09.2458

5508

 

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

286

09.2459

5509

 

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

3 437

09.2460

5510

 

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

1 718

092461

5511

 

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.7.-30.6.

203


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