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Document 32011R0511

Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

OJ L 145, 31.5.2011, p. 19–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 118 P. 6 - 14

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/511/oj

31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 511/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 (2) unterzeichnet, erhielt am 17. Februar 2011 die Zustimmung des Europäischen Parlaments (3) und muss wie in Artikel 15.10 des Abkommens vorgesehen angewendet werden.

(3)

Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.

(4)

Die Begriffe „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und „Übergangszeit“ in Artikel 3.5 des Abkommens sollten definiert werden.

(5)

Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass Unionsherstellern, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(6)

Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(7)

Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie gegebenenfalls die Einführung notwendiger Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent durchgeführt werden.

(8)

Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und die Anwendung der Schutzmaßnahmen vorlegen.

(9)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten Angaben, einschließlich verfügbarer Nachweise, über die Entwicklung der Einfuhren erhalten, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.

(10)

Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus Korea in die Union ist für die Feststellung, ob die Bedingungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, daher von ausschlaggebender Bedeutung.

(11)

Ein auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann als solcher in bestimmten Fällen eine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union oder eine drohende bedeutende Schädigung nach sich ziehen. Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Dabei wird die Kommission eingehend prüfen, wie die untersuchte Ware und folglich der Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige Waren herstellt, so bestimmt werden können, dass wirksam Abhilfe geschaffen wird und gleichzeitig die in dieser Verordnung und im Abkommen festgelegten Kriterien in vollem Umfang eingehalten werden.

(12)

Liegen genügend Anscheinsbeweise vor, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(13)

Im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sollten genaue Vorschriften über die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu den gesammelten Informationen und die Überprüfung dieser Informationen durch die Parteien, die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.

(14)

Gemäß Artikel 3.2 Absatz 1 des Abkommens sollte die Kommission Korea die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren und Korea konsultieren.

(15)

Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es gemäß den Artikeln 3.2 und 3.3 des Abkommens ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

(16)

Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 3.3 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

(17)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden, wie dies in Artikel 3.2 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen ist.

(18)

Eine genaue Überwachung erleichtert die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Sektoren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens regelmäßig überwachen.

(19)

Für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) des Abkommens müssen bestimmte Verfahren festgelegt werden, um die wirksame Durchführung der darin vorgesehenen Mechanismen sicherzustellen und für einen umfassenden Informationsaustausch mit den jeweiligen Beteiligten zu sorgen.

(20)

Da Zollrückvergütungen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens begrenzt werden können, kann es erforderlich sein, Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung zu ergreifen, falls Unionsherstellern infolge von mit Zollrückvergütungen oder -befreiungen verbundenen Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte die Kommission alle für die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union relevanten Faktoren bewerten, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2.1 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegten Bedingungen. Die Kommission sollte daher ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens die koreanischen Statistiken für sensible Sektoren überwachen, die möglicherweise durch den Zollrückvergütungsmechanismus beeinträchtigt werden.

(21)

Die Kommission sollte ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens auch die Statistiken über die Entwicklung der Ein- und Ausfuhren nach bzw. aus Korea, vor allem in sensiblen Sektoren, besonders genau überwachen.

(22)

Die Mitgliedstaaten können sich in den Anträgen für Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (4) auf gemäß der vorliegenden Verordnung angenommene endgültige Schutzmaßnahmen beziehen.

(23)

Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (5), erlassen werden.

(24)

Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

(25)

Diese Verordnung sollte nur für Waren mit Ursprung in der Union oder in Korea gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Waren“ Waren mit Ursprung in der Union oder in Korea. Die untersuchte Ware kann eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon — je nach den spezifischen Marktbedingungen — oder eine beliebige in der Union gängige Produktsegmentierung betreffen;

b)

„betroffene Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren der betreffenden Ware betroffen sind;

c)

„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union oder diejenigen Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht. Stellen die Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union darstellen, neben der betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware auch noch andere Waren her, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ auf die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung der betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware;

d)

„bedeutende Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Unionshersteller;

e)

„drohende bedeutende Schädigung“ eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass eine drohende bedeutende Schädigung gegeben ist, muss auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren sollten zur Feststellung des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung mit herangezogen werden;

f)

„Übergangszeit“ je nach Ware den Zeitraum vom Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens gemäß dessen Artikel 15.10 bis zehn Jahre nach Abschluss der Abschaffung oder Senkung des Zolls für die betreffende Ware.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2)   Schutzmaßnahmen können folgende Form haben:

a)

Aussetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder

b)

Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltende Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder

der im Stufenplan in Anhang 2-A des Abkommens genannte Basiszollsatz nach Artikel 2.5 Absatz 2 des Abkommens.

Artikel 3

Überwachung

(1)   Die Kommission überwacht in sensiblen Sektoren, die ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens möglicherweise von einer Zollrückvergütung betroffen sind, die Entwicklung der Statistiken zu den Ein- und Ausfuhren koreanischer Waren, arbeitet regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Daten aus.

(2)   Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige hin eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Korea in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vor.

(4)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens und auf einen ausreichend begründeten Antrag des Wirtschaftszweigs der Union hin verfolgt die Kommission jeden Anstieg der Einfuhren sensibler Fertigwaren mit Ursprung in Korea in die Union mit besonderer Aufmerksamkeit, wenn dieser Anstieg auf die verstärkte Verwendung von Teilen und Komponenten zurückzuführen ist, die Korea aus Drittstaaten einführt, die kein Freihandelsabkommen mit der Union geschlossen haben, und die unter die Bestimmungen über Zollrückvergütungen und Zollbefreiungen fallen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten zumindest die folgenden Waren als sensibel: Textilien und Kleidung (HS 2007 Positionen 5204, 5205, 5206, 5207, 5408, 5508, 5509, 5510, 5511), Unterhaltungselektronik (HS 2007 Positionen 8521, 8528), Personenkraftwagen (HS 2007 Positionen 870321, 870322, 870323, 870324, 870331, 870332, 870333) sowie die Waren in der zusätzlichen Liste gemäß Artikel 11.

Artikel 4

Einleitung des Verfahrens

(1)   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.

(2)   Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag enthält im Allgemeinen folgende Informationen: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf das Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten konzentrierten Einfuhren plötzlich ansteigen, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

(3)   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag gemäß Absatz 1 eingeht oder die Kommission die Einleitung einer Untersuchung auf eigene Veranlassung erwägt. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten des Antrags oder der Mitteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 durch die Kommission finden in dem in Artikel 14 genannten Ausschuss Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1.

(5)   Die Bekanntmachung nach Absatz 4 enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

c)

die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

(6)   Die zum Zwecke der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls über Ursprungsregeln gesammelten Nachweise können — insbesondere innerhalb der ersten fünf Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet — bei Eintritt der in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen auch zur Einleitung von Untersuchungen im Hinblick auf die Einführung von Schutzmaßnahmen genutzt werden.

Artikel 5

Untersuchung

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der in Absatz 3 genannte Untersuchungszeitraum beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Wenn diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind, werden sie den in Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen beigefügt.

(3)   Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von betroffenen Parteien oder eine komplexe Marktsituation. Die Kommission informiert alle betroffenen Parteien von der Verlängerung und erklärt die dafür ursächlichen Umstände.

(4)   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen, und bemüht sich, diese Informationen zu überprüfen, soweit sie dies für angemessen erachtet.

(5)   Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung verursachen bzw. verursacht haben können oder eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen drohen.

(6)   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter Koreas können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf genügend Anscheinsbeweise stützen.

(7)   Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8)   Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“), den sie verwaltet und durch den alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet werden. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben Zugang zu dieser Online-Plattform.

(9)   Die Kommission hört die betroffenen Parteien an, insbesondere wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

Die Kommission hört die betroffenen Parteien auch weitere Male an, sofern besondere Gründe für eine nochmalige Anhörung vorliegen.

(10)   Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(11)   Die Kommission notifiziert Korea schriftlich die Einleitung einer Untersuchung und konsultiert Korea so früh wie möglich vor Anwendung einer Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.

Artikel 6

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

(1)   Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Korea so, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden.

(2)   Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Waren sensibler Sektoren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.

(3)   Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

Artikel 7

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1)   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 genannten Falles, erlässt die Kommission sofort geltende vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren.

(2)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(3)   Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten.

(4)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

(5)   Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren für den zollrechtlich freien Verkehr, sofern ihre Bestimmung nicht geändert werden kann.

Artikel 8

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren.

(2)   Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen in allen relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen.

Artikel 9

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 einen Bericht mit der Zusammenfassung der für die Entscheidung wichtigsten Fakten und Erwägungen.

Artikel 10

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

(1)   Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 3 verlängert wird.

(2)   Bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, werden die Schutzmaßnahmen während des Verlängerungszeitraums weiterhin angewendet.

(3)   Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen und um Anpassungen zu erleichtern, und wenn der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

(4)   Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung für Untersuchungen festgelegten Verfahren und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren beschlossen.

Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.

(5)   Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, Korea stimmt zu.

Artikel 11

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls über Ursprungsregeln überwacht die Kommission genau die Entwicklung der entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken in Bezug auf den Wert und gegebenenfalls in Bezug auf die Mengen und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den betroffenen Wirtschaftszweigen der Union regelmäßig diese Daten und teilt diesen ihre Feststellungen mit. Die Überwachung beginnt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens und die Daten werden alle zwei Monate übermittelt.

Neben den Zolltarifpositionen in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftszweig der Union eine Liste der wesentlichen Zolltarifpositionen, die nicht allein den Automobilsektor betreffen, aber für diesen und weitere verwandte Wirtschaftszweige wichtig sind. Es wird eine spezifische Überwachung gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln durchgeführt.

(2)   Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung unverzüglich, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind, und teilt ihre Feststellungen binnen zehn Arbeitstagen nach Antragstellung mit. Nach den Konsultationen im Rahmen des in Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Sonderausschusses ersucht die Kommission immer dann um Konsultationen mit Korea, wenn die Bedingungen des Artikels 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt, dass die Bedingungen unter anderem dann erfüllt sind, wenn die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte erreicht sind.

(3)   Ein Unterschied von 10 Prozentpunkten gilt als „beträchtlich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe a des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die gesteigerte Rate der Einfuhren von Teilen oder Komponenten nach Korea verglichen mit der gesteigerten Rate der Ausfuhren von Fertigwaren aus Korea in die Union bewertet wird. Eine Steigerung von 10 % gilt als „beträchtlich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die Steigerung der Ausfuhren von Fertigwaren aus Korea in die Union in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion bewertet wird. Anstiege, die unter diesen Schwellenwerten liegen, können von Fall zu Fall auch als „beträchtlich“ angesehen werden.

Artikel 12

Vertraulichkeit

(1)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse vonseiten der Unionsbehörden nicht entgegen. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 13

Bericht

(1)   Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

(2)   Ein spezieller Teil des Berichts behandelt die Einhaltung der Verpflichtungen aus Kapitel 13 des Abkommens sowie die Tätigkeiten der Nationalen Beratungsgruppe und des zivilgesellschaftlichen Forums.

(3)   Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Überwachung bei der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung.

(4)   Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

(5)   Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (6) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht das Recht des Europäischen Parlaments und des Rates, ihre Befugnisse nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auszuüben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Abkommens gemäß dessen Artikel 15.10. Der Tag des Beginns der Anwendung des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2011.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(6)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.


ANHANG I

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung über eine Schutzklausel.

Im Einklang mit der Verordnung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Republik Korea vorlegen. Sie wird sich bereithalten, um alle damit zusammenhängenden Fragen vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erörtern.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission auf folgende Punkte hinweisen:

a)

Die Kommission wird die Einhaltung der Verpflichtungen Koreas in Regulierungsfragen, insbesondere die Verpflichtungen im Bereich der technischen Vorschriften im Automobilsektor, streng überwachen. Diese Überwachung schließt alle Aspekte der nichttarifären Handelshemmnisse ein. Ihre Ergebnisse werden erfasst und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

b)

Ferner wird die Kommission der Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich Beschäftigung und Umwelt (Kapitel 13 des Freihandelsabkommens über Handel und nachhaltige Entwicklung) große Aufmerksamkeit schenken. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Meinung der Nationalen Beratungsgruppe einholen, darunter von Vertretern von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und nichtstaatlicher Organisationen. Die Durchführung des Kapitels 13 des Freihandelsabkommens wird angemessen dokumentiert und dem Europäischen Parlament und dem Rat wird darüber berichtet.

Die Kommission teilt die Auffassung, dass ein effektiver Schutz im Fall des plötzlichen Anstiegs der Einfuhren in sensiblen Sektoren, unter anderem bei Kleinwagen, wichtig ist. Die Überwachung sensibler Sektoren umfasst Autos, Textilien und Unterhaltungselektronik. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Kleinwagensektor als ein für eine Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel geeigneter Markt angesehen werden kann.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Ausweisung von Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel gemäß Artikel 12 des Protokolls über Ursprungsregeln ein internationales Abkommen erfordern würde, dem das Europäische Parlament zustimmen müsste. Die Kommission wird das Parlament kontinuierlich über die Beratungen des Ausschusses über Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel auf dem Laufenden halten.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sie dafür sorgen wird, dass sich eine Verlängerung des Zeitraums der Untersuchung gemäß Artikel 5 Absatz 3 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht über die Frist für vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 7 hinaus erstreckt.


ANHANG II

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Kommission und das Europäische Parlament sind sich einig, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea und der Schutzklausel wichtig ist. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.

Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet ihm die Kommission Bericht über alle Fragen zur Einhaltung der Verpflichtungen Koreas im Zusammenhang mit nichttarifären Handelshemmnissen sowie mit Kapitel 13 des Freihandelsabkommens (Handel und nachhaltige Entwicklung).


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