EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0376

2006/376/EG: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

OJ L 149, 2.6.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 046 P. 98 - 98
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 046 P. 98 - 98
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 040 P. 139 - 139

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/376/oj

Related international agreement

2.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Januar 2005

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2006/376/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(2)(3)(4)

Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, Verhandlungen mit Israel über die Anpassung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur EU einzuleiten.Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.In Artikel 13 des mit Israel ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten vereinbaren die vorläufige Anwendung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


Top

2.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/2


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROßHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

(nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt),

vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft,

(nachstehend „Gemeinschaften“ genannt),

vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

einerseits, und

DER STAAT ISRAEL

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juni 2000 in Kraft trat;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die entsprechende Beitrittsakte am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurden und am 1. Mai 2004 in Kraft traten;

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen erfolgen muss;

IN DER ERWÄGUNG, dass Konsultationen gemäß Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt, werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits und nehmen das Europa-Mittelmeer-Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

ERSTES KAPITEL

ÄNDERUNGEN DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Protokolle Nr. 1 und 2 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen erhalten die Fassung der in dem vorliegenden Protokoll enthaltenen Protokolle Nr. 1 und 2 und deren Anhänge.

Artikel 4

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Tabelle 2 des Anhangs VI zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, in dem Zollzugeständnisse für Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft nach Israel geregelt sind, wird durch ein zusätzliches Zollzugeständnis ergänzt, das wie folgt definiert ist:

„KN-Code

Beschreibung

Jährliches Kontingent

(Tonnen)

Zugeständnis innerhalb des Kontingents

2005 20 10

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

30

Senkung des israelischen Meistbegünstigungszollsatzes um 20 %“

Artikel 5

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAHRUG RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

HE

Image

‘“

2.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘

HE

Image

‘“.

Artikel 6

Vorsitz des Assoziationsausschusses

Artikel 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Staates Israel haben abwechselnd den Vorsitz im Assoziationsausschuss inne.“

ZWEITES KAPITEL

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 7

Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die entweder von Israel oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen von Präferenzabkommen oder von zwischen ihnen angewandten autonomen Vereinbarungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden, werden nach diesem Protokoll in den jeweiligen Ländern angenommen, sofern:

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Israel oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Israel und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Vereinbarungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Israel und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Israel und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Israels bzw. der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 8

Waren im Durchgangsverkehr

(1)   Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Israel in einen neuen Mitgliedstaat oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Israel ausgeführt werden und die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen, sofern sie sich am Tag des Beitritts in Israel oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in solchen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 9

Mit diesem Protokoll wird vereinbart, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 10

Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem Tag der Anwendung dieses Protokolls verstrichen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und Erklärungen zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben.

Artikel 12

(1)   Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von dem Staat Israel nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 13

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des auf den Tag der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgenden Monats in Kraft.

(2)   Das Protokoll wird ab dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

Artikel 14

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 15

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Hecho en Bruselas, el veintitrés de febrero del dos mil seis.

V Bruselu dne dvacátého třetího února dva tisíce šest.

Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende februar to tusind og seks.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Februar zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kahekümne kolmandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Brussels on the twenty-third day of February in the year two thousand and six.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois février deux mille six.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré febbraio duemilasei.

Briselē, divtūkstoš sestā gada divdesmit trešajā februārī.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų vasario dvidešimt trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer hatodik év február huszonharmadik napján.

Magħmul fi Brussel, fit-tlieta u għoxrin jum ta' Frar tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste februari tweeduizend zes.

Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego trzeciego lutego roku dwutysięcznego szóstego.

Feito em Bruxelas, em vinte e três de Fevereiro de dois mil e seis.

V Bruseli dňa dvadsiateho tretieho februára dvetisícšest'.

V Bruslju, triindvajsetega februarja leta dva tisoč šest.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Bryssel den tjugotredje februari tjugohundrasex.

Image

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

Image

Image

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

Image

Image

Por el Estado de Israel

Za Stát Izrael

For Staten Israel

Für den Staat Israel

Iisraeli Riigi nimel

Για το Κράτος του Ισραήλ

For the State of Israel

Pour l'État d'Israël

Per lo Stato di Israele

Izraēlas Valsts vārdā

Izraelio Valstybės vardu

Izrael Állam részéről

Għall-Istat ta' l-Iżrael

Voor de Staat Israël

W imieniu Państwa Izrael

Pelo Estado de Israel

Za Izraelský štát

Za Državo Izrael

Israelin valtion puolesta

På Staten Israels vägnar

Image

Image


ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft

1.

Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Israels werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2.

a)

Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte ‚a‘ angegeben.

b)

Für bestimmte Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen sind, gelten die in den Spalten ‚a‘ und ‚c‘ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für die Waren der KN-Codes 0105 12 00, 0207, 0404 10, 0407 00, 0709 90 60, 2204 21 und 2209 finden die Zollsenkungen auch auf den spezifischen Zoll Anwendung.

c)

Für bestimmte Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte ‚b‘ angegebenen Zollkontingente beseitigt. Diese Zollkontingente gelten jeweils ein Jahr lang vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, sofern nichts anderes bestimmt ist.

d)

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben.

3.

Für bestimmte Waren wird im Rahmen der in Spalte ‚d‘ aufgeführten Referenzmengen Zollfreiheit gewährt.

Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben.

4.

Für bestimmte Erzeugnisse, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann die Gemeinschaft, wie in Spalte ‚e‘ angegeben, eine Referenzmenge im Sinne von Nummer 3 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufzustellenden Handelsbilanz feststellt, dass die eingeführten Mengen eines oder mehrerer Erzeugnisse Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 3 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben.

5.

Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Anwendung dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

6.

Für alle im Anhang aufgelisteten Waren werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

KN-Code (1)

Beschreibung (2)

a

b

c

d

e

Senkung des Meistbegünstigungszolls (3)

%

Zollkontingent (t, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (3)

%

Referenzmenge (t, sofern nicht anders angegeben)

Spezifische Bestimmungen

0105 12 00

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

100

116 000 Stück

0

 

 

0207 25

Truthühner, unzerteilt, gefroren

100

1 400

0

 

 

0207 27 10

Truthühner, entbeint, gefroren

 

 

 

 

 

0207 2730/40/50/60/70

Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

 

 

 

 

 

ex02 07 32

Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, frisch oder gekühlt

100

500

0

 

 

ex02 07 33

Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren

 

 

 

 

 

ex02 07 35

Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

ex02 07 36

Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, gefroren

 

 

 

 

 

0207 34 10

Fettlebern von Gänsen, frisch oder gekühlt

100

0

 

 

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

800

0

 

 

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

100

520 000 Stück

0

 

 

0601

0602

Bulben und andere lebende Pflanzen

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

100

19 800

0

 

 

0603 10 80

Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April

100

7 000

0

 

 

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

100

100

0

 

 

ex06041090

Moose und Flechten, andere als Rentierflechte, frisch

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0604 91

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, frisch

 

 

 

 

 

0604 99 90

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. nur getrocknet)

100

10

0

 

 

ex07019050

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März, frisch oder gekühlt

100

30 000

0

 

 

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

100

300

0

 

 

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

100

9 000 für Kirschtomaten  (4) + 1 000 für andere

0

 

 

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

100

1 500

0

 

 

0703 10 11

Steckspeisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

1 500

0

 

 

0703 10 19

Andere Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

 

 

 

 

 

ex07099090

Schopf-Traubenhyazinthe (Muscari comosum), frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

 

 

 

 

 

ex07049090

Chinakohl, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März

100

1 250

0

 

 

0705 11 00

Kopfsalat, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März

100

336

0

 

 

ex07061000

Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. April

100

6 832

40

 

 

0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

100

2 000

0

 

 

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. April

100

60

1 440

 

ex07094000

Stangensellerie (Apium graveolens, var. dulce), frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. April

100

13 000

50

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

100

15 400

40

 

 

0709 90 60

Zuckermais, frisch oder gekühlt

100

1 500

0

 

 

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

60

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex07099090

Anderes frisches oder gekühltes Gemüse, anderes als Wildzwiebeln (Muscari comosum)

100

2 000

0

 

 

ex07108059

Früchte der Gattung Capsicum, vom 15. November bis 30. April

100

30

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0711 90 50

Speisezwiebeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

100

300

0

 

 

0712 90 30

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

700

0

 

 

2002 90 91

2002 90 99

Tomatenpulver mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

 

 

0712 90 50

Karotten und Speisemöhren, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

180

0

 

 

0712 90 90

Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

 

 

 

 

 

0910 40 19

Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

 

 

0910 40 90

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

0910 91 90

Mischungen von Gewürzen verschiedener Art, gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

 

 

0910 99 99

Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

 

 

0804 10 00

Datteln, frisch oder getrocknet

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0804 40 00

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

100

80

37 200

 

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

100

40

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex08 05 10

Orangen, frisch

100

200 000  (5)

60

 

 

ex08 05 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

100

21 000

60

 

 

ex08 05 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch, vom 15. März bis 30. September

100

14 000

60

 

 

ex08054000

Pampelmusen und Grapefruits, frisch

100

80

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex08055010

Zitronen, frisch

100

7 700

40

 

 

ex08055090

Limetten, frisch

100

1 000

0

 

 

ex08059000

Kumquats

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 15. Mai bis 20. Juli

100

0

 

 

0807 11 00

Wassermelonen, frisch, vom 1. April bis 15. Juni

100

9 400

50

 

 

0807 19 00

Andere Melonen (ausg. Wassermelonen), frisch, vom 15. September bis 31. Mai

100

11 500

50

 

 

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März

100

2 600

60

 

 

0810 50 00

Kiwifrüchte, frisch, vom 1. Januar bis 30. April

100

0

240

 

0810 90 95

Andere Früchte, frisch

100

500

0

 

 

ex08109095

Granatäpfel, frisch

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

Kaki, frisch, vom 1. November bis 31. Juli

 

 

 

 

 

ex08119019

ex08119039

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, gefroren

80

0

 

 

ex08119095

Datteln, gefroren

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex08119095

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, gefroren

100

80

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex08129020

Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

100

10 000

80

 

 

ex08129099

Andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

100

80

1 320

 

0904 12 00

Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert

100

80

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0904 20 30

Andere Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, vom 15. November bis 30. April

100

30

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

 

 

0910 40 13

Thymian, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian)

100

200

0

 

 

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

100

 

25

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

1602 31

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

100

2 250

0

 

 

2001 10 00

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

200

0

 

 

2001 90 20

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, vom 15. November bis 30. April

100

30

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex20019093

ex20019099

Kleine Speisezwiebeln mit einem Äquatorialdurchmesser von weniger als 30 mm und Okraschoten, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

2002 10 10

Tomaten, geschält, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

3 500

30

 

 

ex20049098

Knollensellerie, anderer als in Mischungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

100

30

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex20049098

Karotten und Speisemöhren, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

100

2 000

0

 

 

ex07108095

Karotten und Speisemöhren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

 

 

 

ex20049098

Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Knollensellerie sowie Karotten und Speisemöhren

100

150

0

 

 

ex20051000

ex20059080

Knollensellerie, Kohl (ausg. Blumenkohl), Gumboschoten, Okraschoten, anders als in Mischungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

100

30

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

2005 90 10

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, vom 15. November bis 30. April, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

100

30

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

2005 90 80

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

100

1 300

0

 

 

2008 11 92

2008 11 94

Erdnüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

2008 30 51

2008 30 71

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

100

80

16 440

 

ex20083055

Mandarinen einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, fein zerkleinert

100

80

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex20083059

Orangen und Zitronen, fein zerkleinert

 

 

 

 

 

Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten

 

 

 

 

 

ex20083059

Segmente von Orangen

100

1 000

0

 

 

ex20083059

Orangen, andere als in Segmenten und anders als fein zerkleinert

100

1 000

0

 

 

ex20083075

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, fein zerkleinert

100

80

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex20083079

Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten

100

 

80

2 400

 

ex20083079

Fein zerkleinerte Orangen und Zitronen

100

80

 

 

ex20083090

Pampelmusen und Grapefruit

100

80

8 480

 

Zitrusfruchtpülpe

 

 

 

 

 

Fein zerkleinerte Zitrusfrüchte

 

 

 

 

 

ex20084071

Birnenscheiben, in Öl gebacken

100

100

0

 

 

ex20085071

Aprikosenscheiben, in Öl gebacken

 

 

 

 

 

ex20087071

Pfirsichscheiben, in Öl gebacken

 

 

 

 

 

ex20089274

Mischungen von Fruchtscheiben, in Öl gebacken

 

 

 

 

 

ex20089278

Mischungen von Fruchtscheiben, in Öl gebacken

 

 

 

 

 

ex20089967

Apfelscheiben, in Öl gebacken

 

 

 

 

 

2008 50 61

2008 50 69

Aprikosen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker

100

20

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex20085092

ex20085094

Aprikosen-/Marillenhälften, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen von 4,5 kg oder mehr

100

20

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex20085092

ex20085094

Aprikosen-/Marillenpülpe, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen von 4,5 kg und mehr

100

180

0

 

 

2008 92 51

2008 92 59

2008 92 72

2008 92 74

2008 92 76

2008 92 78

Mischungen von Früchten, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker

100

250

0

 

 

2009 11 11

2009 11 19

2009 11 91

2009 11 99

2009 12 00

2009 19 11

2009 19 19

2009 19 91

2009 19 98

Orangensaft

100

46 000, davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 19 000

70

 

 

2009 21 00

2009 29 11

2009 29 19

2009 29 99

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

100

70

34 440

 

2009 29 91

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

70

 

 

 

2009 39 11

Saft aus anderen Zitrusfrüchten, mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 30 EURoder weniger für 100 kg Eigengewicht

100

60

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

ex20093111

ex20093119

ex20093931

ex20093939

Saft aus anderen Zitrusfrüchten, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, ausgenommen Zitronensaft

100

60

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 Nummer 4

2009 39 19

Anderer Saft aus anderen Zitrusfrüchten, mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht

60

 

 

 

2009 50

Tomatensaft

100

10 200

60

 

 

2009 61

2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

100

2 000

0

 

 

2009 80 89

Anderer Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

100

350

0

 

 

ex20 09 90

Mischungen von Zitrusfruchtsäften und Säften aus tropischen Früchten, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, ohne Zusatz von Zucker

100

2 800

0

 

 

Mischungen von Zitrusfruchtsäften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

 

 

ex20098097

Saft aus Guaven, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, ohne Zusatz von Zucker

100

100

0

 

 

ex20098099

Saft aus Kaktusfeigen mit einem Brixwert von 67 oder weniger, ohne Zusatz von Zucker

100

100

0

 

 

ex22 04 21

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

100

3 760 hl

0

 

Für 3 760 hl: Senkung des spezifischen Zolls um 100 %

2209 00 11

2209 00 19

Weinessig

100

 

 

 


(1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003).

(2)  Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch den Geltungsbereich der KN-Codes bestimmt wird. Wenn ‚ex‘-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen für die Waren der KN-Codes 0105 12 00, 0207, 0404 10, 0407 00, 0709 90 60, 2204 21 and 2209.

(4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Verordnung (EG) Nr. 790/2000, ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 24) sowie den nachfolgenden Änderungen.

(5)  Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, im Rahmen dieses Kontingents 264 EUR/t. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.


ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 2

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in Israel

1.

Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen.

2.

Die Einfuhrzölle werden unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in Spalte ‚e‘ im Rahmen der in Spalte ‚b‘ angegebenen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte ‚a‘ angegebene Niveau gesenkt.

3.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte ‚c‘ angegeben.

4.

Für einige Waren, für die kein Zollkontingent festgesetzt ist, werden die in Spalte ‚d‘ angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann Israel unter Berücksichtigung der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der unter Nummer 3 genannte Zoll erhoben.

5.

Für Waren, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann Israel eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen, wenn es aufgrund der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, dass die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem israelischen Markt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so findet Nummer 3 Anwendung.

6.

Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor der Anwendung dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

7.

Für alle im Anhang aufgelisteten Waren werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

HS-Position oder israelischer Code

Beschreibung (1)

a

b

c

d

e

Senkung des Meistbegünstigungszolls

%

Zollkontingent (t, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente

%

Referenzmenge (t)

Spezifische Bestimmungen

ex01 05

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

100

500 000 Stück

0

 

 

0102

Rinder, lebend

100

3 000 Stück

0

 

 

ex01 02

Mastrinder, lebend

100

8 500 Stück

0

 

 

ex01 02

Rinder, lebend, zum Schlachten

100

1 000

0

 

 

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

100

1 000

0

 

 

0202 30

Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen

100

6 000

0

 

 

0206 29

Andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

100

500

0

 

 

0402 10

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

100

1 500

55 % im Rahmen eines zusätzlichen Kontingents von 1 500 t

 

 

0402 21

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

3 500

0

 

 

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

800

0

 

 

0405 00

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

100

350

0

 

 

0406

Käse und Quark/Topfen

100

500

0

 

 

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

100

40 000 Stück

0

 

 

0409 00 10

Natürlicher Honig

100

150

0

 

 

0603 90 00

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

100

50

0

 

 

ex 0604 10

Moose und Flechten, frisch

100

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 2 Nummer 5

0604 91

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile sowie Gräser, frisch

 

 

 

 

 

ex06 04 99

Blattwerk, Blätter, nur getrocknet

 

 

 

 

 

0701 10 00

Kartoffeln, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

100

17 000

0

 

 

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

100

0

1 000

 

0701 90

Andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt

100

2 500

0

 

 

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

100

2 000

0

 

 

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

100

200

25

 

 

0710 21 00

Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

700

0

 

 

0710 22 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

400

0

 

 

0710 29 00

Anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

350

0

 

 

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

300

0

 

 

0710 80

Anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

500

0

 

 

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

 

 

 

ex0712 90

Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Knoblauch

100

300

0

 

 

0712 90 81

Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

50

0

 

 

0713 10 10

Erbsen (Pisum sativum), getrocknet und ausgelöst, zur Aussaat

100

100

0

 

 

0713 10 90

Erbsen (Pisum sativum), getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (ausg. zur Aussaat)

100

150

0

 

 

0713 33

Gartenbohnen, getrocknet

100

100

0

 

 

0713 39 00

Andere Bohnen, getrocknet

100

150

0

 

 

0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor), getrocknet

100

2 500

0

 

 

0713 90

Andere getrocknete Hülsenfrüchte

100

100

15

 

 

0802 50 00

Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet

100

250

0

 

 

0802 90

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

100

500

15

 

 

ex0804 20

Feigen, getrocknet

100

500

20

 

 

0806 20

Weintrauben, getrocknet

100

100

25

 

 

0808 10

Äpfel, frisch

100

2 300

0

 

 

ex 0808 20

Birnen, frisch

100

1 100

0

 

 

ex 0808 20

Quitten, frisch

100

200

0

 

 

0811 20 31

Himbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt

100

100

0

 

 

0811 20 39

Schwarze Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt

 

 

 

 

 

0811 20 51

Rote Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

 

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

 

0811 90

Andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

400

0

 

 

0812 10 00

Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

500

0

 

 

0813 20 00

Pflaumen, getrocknet

100

150

0

 

 

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert

25

50

0

 

 

1001 10

Hartweizen

100

9 500

0

 

 

1001 90

Weizen und Mengkorn, andere

100

150 000

0

 

 

1002 00 00

Roggen

100

10 000

0

 

 

1003 00

Gerste

100

210 000

0

 

 

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat

100

11 000

0

 

 

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

100

25 000

0

 

 

1103 13

Grobgrieß und Feingrieß von Mais

100

235 000

0

 

 

ex 1103 20

Pellets von anderem Getreide als Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen

100

7 500

0

 

 

1104 12

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, von Hafer

34

0

 

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Protokoll Nr. 2 Nummer 5

1107 10

Malz, nicht geröstet

100

7 500

0

 

 

1108

Stärke, Inulin

25

0

 

 

1208 10

Mehl und Grieß von Sojabohnen

100

400

0

 

 

1209 91

Samen von Gemüsen

100

500

0

 

 

1209 99

Andere Samen

100

500

0

 

 

1214 10

Mehl und Pellets von Luzerne

100

1 500

0

 

 

1404 20

Baumwoll-Linters

100

1 000

0

 

 

ex15 07

Rohes Sojaöl, auch entschleimt

40 für Speiseöle

0

 

 

ex15 12

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

40 für Speiseöle

0

 

 

ex15 14

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

40 für Speiseöle

0

 

 

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

100 für Speiseöle

0

 

 

1602 50

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern

100

300

0

 

 

ex1604 13

Sardinen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

100

300

0

 

 

ex1604 14

Thunfische, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

 

 

 

 

 

1701 91 00

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, andere als Rohzucker

100

0

 

 

1701 99

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, andere als Rohzucker

 

 

 

 

 

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

15

1 200

15

 

 

1702 60

Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

100

200

0

 

 

2001 10 00

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

17

50

0

 

 

ex2002 90

Tomaten, andere als ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, in Pulverform

100

200

0

 

 

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

1 200

10

 

 

ex2004 90

Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, in Form von Mehl oder Grieß

75

300

0

 

 

ex2004 90

Anderes Gemüse

65

 

 

 

 

2005 90 90

Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere

100

900

0

 

 

ex20 07 99

Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

26,4

590

0

 

 

2008 50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

150

0

 

 

2008 60 51

Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

92

200

0

 

 

2008 60 61

Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

 

 

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

1 600

0

 

 

ex20088090

Erdbeeren, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr (ausg. Zusatz von Zucker oder Alkohol)

90

100

0

 

 

ex20 08 92

Mischungen von tropischen Früchten, (ohne Erdbeeren, Nüsse und Zitrusfrüchte)

100

500

0

 

 

ex20 09 11

ex20 09 19

Orangensaft, ungefroren und gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 230 kg

100

0

 

 

ex20 09 29

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 230 kg

 

 

 

 

 

ex20 09 31

Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

100

500

0

 

 

ex2009 39

Anderer Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

 

 

2009 41

Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

100

0

 

 

ex2009 49

Anderer Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

 

 

2009 61

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger

100

200

0

 

 

ex2009 69

Anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

 

 

2009 71

Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

100

1 400

0

 

 

ex2009 79

Anderer Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

 

 

ex2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

100

510

0

 

 

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

100

2 000 hl

0

 

 

2207 10

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

100

3 000

0

 

 

2209 00

Speiseessig

100

0

 

 

2301 10

Mehl, Grieß und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

100

14 000

0

 

 

2303 10

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

100

2 200

0

 

 

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Geltender Zollsatz: 9,2 %

1 800

0

 

 

2306 41 00

Mehl aus Rapssamen

Geltender Zollsatz: 4,5 %

3 500

0

 

 

2309 10 20

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT

100

1 000

0

 

 

2309 10 90

2309 90 90

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Zubereitungen mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT und andere als Futter für Zierfische und -vögel

100

0

 

 

2309 90 20

2309 90 30

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Proteingehalt von mindestens 15 GHT und höchstens 35 GHT und einem Fettgehalt von mindestens 4 GHT sowie Futtermittel für Zierfische und Vögel

100

1 400

0

 

 

2401 10

Tabak, nicht entrippt

100

1 000

Geltender Zollsatz: 0,07 nis/kg

 

 

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt

 

 

 

 

 


(1)  Unbeschadet der Auslegungsregeln für das Harmonisierte System (HS) oder die israelische Zollnomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch den Geltungsbereich der HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes bestimmt wird. Wenn ‚ex‘-HS-Codes oder ‚ex‘–Codes des israelischen Zolltarifs angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.


ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die offenen Fragen in Bezug auf die Ursprungsregeln und damit verbundene Aspekte bleiben durch die im Rahmen dieses Zusatzprotokolls vereinbarten Änderungen zum Assoziierungsabkommen unberührt.


ERKLÄRUNG DES STAATES ISRAEL

Die im Rahmen des Zusatzprotokolls vereinbarten Änderungen zum Assoziierungsabkommen lassen eine etwaige künftige abschließende Regelung der Fragen bezüglich der Ursprungsregeln unberührt.

Top