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Document 32009D0855

2009/855/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

OJ L 313, 28.11.2009, p. 81–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 044 P. 266 - 267

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/855/oj

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28.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/81


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Oktober 2009

über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

(2009/855/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 14 und 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) („Assoziationsabkommen“), das am 1. Juni 2000 in Kraft getreten ist, liberalisieren die Gemeinschaft und Israel schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Assoziationsabkommens können bei den in den Anhängen II bis VI des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen weitere gegenseitige Zollzugeständnisse vorgesehen werden.

(2)

Am 11. April 2005 verabschiedete der Assoziationsrat EU-Israel einen Aktionsplan im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik, der spezifische Bestimmungen über die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen enthält.

(3)

Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen des Assoziationsabkommens Verhandlungen zu führen, um zu einer fortschreitenden gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen zu gelangen.

(4)

Die Kommission hat am 18. Juli 2008 Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels abgeschlossen, im Hinblick auf eine Änderung des Assoziationsabkommens.

(5)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden.

(6)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, welches das Assoziationsabkommen ändert und insbesondere die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 dieses Abkommens sowie ihre Anhänge ersetzt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen Nr. 1 und 2 gemäß dem Beschluss 1999/468/EG.

(2)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, dem mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse oder dem mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (5) eingesetzten Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

Artikel 3

Muss die Gemeinschaft eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese Maßnahme nach den Verfahren, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates festgelegt sind, getroffen. Im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen werden solche Schutzmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Assoziationsabkommens erfüllt sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7), der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (8) getroffen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(5)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

(8)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

Das am 4. November 2009 in Brüssel unterzeichnete oben genannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.


Top

28.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/83


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die nach Artikel 9 Absatz 4 sowie den Artikeln 14 und 15 des am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits („Assoziationsabkommen“) geführt wurden; das Abkommen sieht die Möglichkeit zusätzlicher gegenseitiger Zollzugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vor und bestimmt, dass die Gemeinschaft und der Staat Israel schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vornehmen.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen haben die beiden Parteien die folgenden Änderungen des Assoziationsabkommens vereinbart:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren.“

2.

Artikel 9 wird gestrichen.

3.

Der Titel von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs und die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 3 festgelegte Regelung.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 3 festgelegte Regelung.“

7.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinschaft und Israel treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009, zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, einander weitere Zugeständnisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen einzuräumen.“

8.

Artikel 15 wird gestrichen.

9.

Die Anhänge I bis VI werden gestrichen.

10.

Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und deren Anhänge erhalten die Fassung der Protokolle, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels enthalten sind.

11.

Dem Abkommen wird eine Gemeinsame Erklärung über geografische Angaben beigefügt, die in Anhang III dieses Briefwechsels enthalten ist.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje

Kelt Brüsszelben,

Magħmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

Adoptat la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

Image

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

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ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft

1.

Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen.

2.

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009 (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt), werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich des Agrarteilbetrags), die bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft anwendbar sind, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Tabelle 1 des Anhangs beseitigt.

3.

Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Israel werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.

Die Zölle auf Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die Erzeugnisse in Spalte c des Anhangs angegeben ist.

Für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

4.

Unbeschadet der Bedingungen von Nummer 2 dieses Protokolls wird für die Erzeugnisse, für die ein Einfuhrpreis gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1 2 13) gilt und für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, nur der Wertzoll beseitigt.

5.

Für die in Tabelle 3 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Israel sind die Zölle an die in den Spalten a und b aufgeführten derzeit geltenden Zölle gebunden.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

Tabelle 1

Die Einfuhr der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse ist zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3.

KN-Code (1 2 13)

Warenbezeichnung (3 14)

0105 12 00

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

0207 27

Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

0207 33

0207 34

0207 35

0207 36

Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

ex03026999

ex03037998

ex03041999

ex03042999

ex03053090

Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

ex03019980

0302 69 61

0302 69 95

0303 79 71

ex03037998

ex03041939

ex03041999

ex03042999

ex03049999

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

ex03019980

0302 69 94

ex03037700

ex03041939

ex03041999

ex03042999

ex03049999

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0408 11 80

Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0408 19 89

Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet)

0408 91 80

Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

0409 00 00

Natürlicher Honig

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19 10

0603 19 90

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0710 40 00

Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0712 90 30

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0805 10

Orangen, frisch oder getrocknet

0805 20 10

Clementinen, frisch oder getrocknet

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0807 19 00

Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

0810 10 00

Erdbeeren, frisch

1509 10

Natives Olivenöl

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1604 13

Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 15

Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 19 31

Filets genannt „Loins“ von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 19 39

Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt „Loins“

1604 20 50

Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

ex17 02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose und Glucose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Fructose des KN-Codes1702 50 00.

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

ex17 04 90

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit Ausnahme von:

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10;

weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30;

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51

1806 10 20

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

ex19019099

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

1905 20 30

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002 90 91

2002 90 99

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

ex20 05 99 ausgenommen 2005 99 50 and 2005 99 90

Anderes Gemüse

2008 70

Dosenpfirsiche, einschließlich Nektarinen

2009 11

2009 12 00

2009 19

Orangensaft

ex20 09 90

Mischungen von Zitrusfruchtsäften

2101 12 98

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

ex21069098

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2905 43 00

2905 44

Mannitol und D-Glucitol (Sorbit)

3302 10 29

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

3501 10 50

3501 10 90

3501 90 90

Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet, genießbar

3502 19 90

anderes Eieralbumin, genießbar

3502 20 91

Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar

3502 20 99

andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar

3505 10

3505 20

Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Tabelle 2

Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt:

KN-Code (4 15)

Warenbezeichnung (5 16)

a

b

c

Senkung des Meistbegünstigungszolls (%)

Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegüns-tigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente (%)

0105 12 00

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

100

129 920 Stück

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

100

4 000

0207 27 30

0207 27 40

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

ex02 07 33

Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren

100

560

ex02 07 35

Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, frisch oder gekühlt

 

 

 

ex02 07 36

Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen und Enten, gefroren

 

 

 

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

1 300

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19 10

0603 19 90

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

100

22 196

0603 19 90

Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April

100

7 840

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

100

33 936

ex07020000

Kirschtomaten, frisch oder gekühlt (6 17)

100

28 000

ex07020000

Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten

100

5 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

100

1 000

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

100

17 248

40

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

0710 40 00

2004 90 10

Zuckermais, gefroren

100 % des Wertzolls + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

10 600

 (8 19)

0711 90 30

2001 90 30

2005 80 00

Zuckermais, nicht gefroren

100 % des Wertzolls + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

5 400

 (8 19)

0712 90 30

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

1 200

 

ex08 05 10

Orangen, frisch

100

224 000 (9 20)

60

ex08052010

ex08052050

Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch

100

40 000

60

ex08052010

ex08052050

Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September

100

15 680

60

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

100

0807 19 00

Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai

100

30 000

50

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April

100

5 000

60

1602 31 19

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern

100

5 000

1602 31 30

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

 

 

 

1602 32 19

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart

100

2 000

1602 32 30

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

 

 

 

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

100

100

 (8 19)

ex17049099

Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger

100

1806 10 20

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr

100 % des Wertzollanteils + 15 % der landwirtschaftlichen Komponente (7 18)

2 500

 (8 19)

1806 20

Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

 

 

 

1905 20 30

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

100 % des Wertzollanteils + 30 % der landwirtschaftlichen Komponente (7 18)

3 200

 (8 19)

2002 90 91

2002 90 99

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

100

784

ex20087071

Pfirsichscheiben, in Öl gebacken

100

112

2009 11

2009 12 00

2009 19

Orangensaft

100

35 000, davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 21 280

70

ex20 09 90

Mischungen von Zitrusfruchtsäften

100

19 656

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

100

6 212

3505 20

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

100

250

 (8 19)

Tabelle 3

Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt:

KN-Code (10 21)

Warenbezeichnung (11)

a

b (12)

Wertzollkomponente des Zolls (%)

Spezifische Komponente des Zolls

0710 40 00

Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0

9,4 EUR/100 kg netto eda

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0

9,4 EUR/100 kg netto eda

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

0

30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 %

ex17 04 90

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen:

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10;

weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30;

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51.

0

EA MAX 18,7 % + AD S/Z

1806 10 20

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

0

25,2 EUR/100 kg netto

1806 10 30

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

31,4 EUR/100 kg netto

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

0

41,9 EUR/100 kg netto

ex18 06 20

Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen des KN-Codes 1806 20 70

0

EA MAX 18,7 % + AD S/Z

1806 20 70

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

0

EA

ex19019099

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

0

EA

1905 20 30

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

0

24,6 EUR/100 kg netto

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

0

31,4 EUR/100 kg netto

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0

9,4 EUR/100 kg, netto eda

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

0

9,4 EUR/100 kg, netto eda

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

0

9,4 EUR/100 kg, netto eda

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

0

EA

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

0

EA

ex21069098

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

0

EA

2905 43 00

Mannitol

0

125,8 EUR/100 kg netto

2905 44 11

D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

16,1 EUR/100 kg netto

2905 44 19

D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

0

37,8 EUR/100 kg netto

2905 44 91

D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

23 EUR/100 kg netto

2905 44 99

D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

0

53,7 EUR/100 kg netto

3302 10 29

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

0

EA

3501 10 50

Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

3 %

3501 10 90

Anderes Casein

9 %

3501 90 90

Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime)

6,4 %

3505 10 10

Dextrine

0

17,7 EUR/100 kg netto

3505 10 90

Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken

0

17,7 EUR/100 kg netto

3505 20 10

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

0

4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

3505 20 30

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

0

8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

3505 20 50

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

3505 20 90

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

0

17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

 

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

 

 

3809 10 10

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

0

8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

3809 10 30

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

0

12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

3809 10 50

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

0

15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

3809 10 90

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

0

17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

 

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

 

3824 60 11

in wässriger Lösung:

– –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

16,1 EUR/100 kg netto

3824 60 19

in wässriger Lösung:

– –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

37,8 EUR/100 kg netto

3824 60 91

anderer als in wässriger Lösung:

– –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

23 EUR/100 kg netto

3824 60 99

anderer als in wässriger Lösung:

– –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

53,7 EUR/100 kg netto

ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem Staat Israel

1.

Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen.

2.

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009 (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt), werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich des Agrarteilbetrags), die bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in den Staat Israel anwendbar sind, beseitigt, ausgenommen für die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse.

3.

Für die in Tabelle 2 des Anhangs dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.

Die Zölle auf Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die Erzeugnisse in Spalte c des Anhangs angegeben ist.

Für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

4.

Für die in Tabelle 3 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft sind die Zölle im Rahmen der Grenze von Spalte a gebunden und sind die geltenden spezifischen Zölle im Rahmen der Grenzen von Spalte b gebunden.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

Tabelle 1

Die Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3.

HS oder israelischer Code (1 2 13)

Warenbezeichnung (3 14)

ex 0102 90

Schlachtkälber, lebend

0104 10

Schafe, lebend:

0104 10 20

im Rahmen der 5. Ergänzung

0104 10 90

andere

0104 20

Ziegen, lebend:

0104 20 90

andere

0105 12

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 12 10

deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

0105 12 80

im Rahmen der 5. Ergänzung

0105 19

Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 19 10

deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

0105 19 80

im Rahmen der 5. Ergänzung

 

andere:

0105 94

Hühner

0105 99

andere

0106 32 90

Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend

0106 39

Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel:

0106 39 19

Ziervögel, Singvögel und Heimvögel

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0206 10

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

0206 80 00

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 20 00

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 91

von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0210 91 10

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

0301

ausgenommen:

 

0301 10 10

 

0301 91 10

 

0301 92 10

 

0301 92 90

 

0301 93 10

 

0301 94 10

 

0301 94 90

 

0301 95 10

 

0301 95 90

 

0301 99 10

Fische, lebend

0302

ausgenommen:

 

0302 40 20

 

0302 50 20

 

0302 62 20

 

0302 63 20

 

0302 64 10

 

0302 65 20

 

0302 66 10

 

0302 68 10

 

0302 70 10

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

ausgenommen:

 

0303 11 10

 

0303 19 10

 

0303 22 10

 

0303 29 10

 

0303 43 30

 

0303 51 10

 

0303 52 10

 

0303 71 30

 

0303 72 10

 

0303 73 10

 

0303 74 10

 

0303 75 10

 

0303 76 10

 

0303 78 10

 

0303 79 30

 

0303 79 51

 

0303 80 10

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

ausgenommen:

 

0304 11 10

 

0304 12 10

 

0304 19 22

 

0304 19 92

 

0304 22 00

 

0304 29 22

 

0304 29 42

 

0304 29 92

 

0304 91 10

 

0304 92 10

 

0304 99 20

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets

0305 49 00

andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0306

ausgenommen

 

0306 11 10

 

0306 12 10

 

0306 14 20

 

0306 19 20

 

0306 21 10

 

0306 22 10

 

0306 24 20

 

0306 29 10

 

0306 29 92

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

ausgenommen

 

0307 10 20

 

0307 21 20

 

0307 29 20

 

0307 31 20

 

0307 39 20

 

0307 60 10

 

0307 60 92

 

0307 91 20

 

0307 99 20

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 10

Butter:

 

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

0405 10 31

– – –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 39

– – –

andere

 

– –

In Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger:

0405 10 91

– – –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 99

– – –

andere

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 10

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 20 90

– –

andere

 

andere Fettstoffe aus der Milch:

0405 90 19

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 90 90

– –

andere

0406

Käse und Quark/Topfen

0407

ausgenommen

0407 00 10

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0409

Natürlicher Honig

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90

andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705 11

0705 19

Salate, frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

ausgenommen

0708 90 20

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 20

Spargel, frisch oder gekühlt

0709 30

Auberginen, frisch oder gekühlt

0709 40

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

0709 51

0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt:

0709 51 90

Pilze der Gattung Agaricus

0709 59 90

andere

0709 60

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt

0709 70

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0709 90

anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0710 10

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 21

Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 22

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 29

ausgenommen

0710 29 20

anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 30

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 40

Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 80 10

Karotten und Speisemöhren, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, (Porree/Lauch), Kohl, Gemüsepaprika, Sellerie (EU 5), gefroren

0710 80 40

Karotten und Speisemöhren, gefroren

 

anderes Gemüse, gefroren:

0710 80 80

im Rahmen der 5. Ergänzung

0710 80 90

andere

0710 90

Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

Oliven

0711 40

Gurken und Cornichons

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20

Zwiebeln

0712 90

ausgenommen

0712 90 40

0712 90 70

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0713 20

Kichererbsen

0714 20

Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

0802 11 90

Mandeln in der Schale, frisch oder getrocknet

0802 12 90

Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet

0802 31

0802 32

Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 60

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 90 20

Pekan-(Hickory)-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

andere Schalenfrüchte:

0802 90 92

im Rahmen der 5. Ergänzung

0802 90 99

andere Schalenfrüchte

0803 00 10

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch

0804 10

Datteln, frisch

0804 20

Feigen, frisch oder getrocknet

0804 30 10

Anananas, frisch

0804 40 10

Avocadofrüchte, frisch

0804 50

ausgenommen

0804 50 90

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch

0805 10 10

Orangen, frisch

0805 20 10

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

0805 40 10

Pampelmusen und Grapefruits, frisch

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 90 11

Zedratfrüchte (Citrus medica), Kumquats, Chinotten und Bergamotten, frisch

0805 90 19

andere Zitrusfrüchte, frisch

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810 10

Erdbeeren, frisch

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0810 50

Kiwifrüchte, frisch

0810 60

Durian, frisch

0810 90

andere Früchte, frisch

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10

Erdbeeren

 

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

0811 20 20

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0811 20 90

– –

andere

0811 90

andere Früchte und Nüsse

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0813 20

Pflaumen, getrocknet:

0813 20 20

im Rahmen der 5. Ergänzung

0813 20 99

andere

0813 40 00

andere Früchte, getrocknet

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 10 91

Ingwer, der in den Monaten Oktober bis Januar freigegeben wird

0910 99 90

andere Gewürze

1001

Weizen und Mengkorn

1005 90 10

Popcorn-Mais

1105 20 00

Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1108 11

1108 12

1108 13

1108 14

1108 19

Stärke

1202 10 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ungeschält

1202 20 90

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, geschält

1206 00 90

andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1207 20 00

Baumwollsamen

1207 99 20

Rizinussamen

1209 91 29

Kürbissamen

1209 99 20

Wassermelonenkerne

1404 90 19

anderer Pollen, nicht zur Verfütterung an Tiere bestimmt

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508 10 00

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

1508 90 90

anderes Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert — nicht roh und nicht genießbar

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1511 10 20

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

1511 90 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, nicht roh und nicht genießbar

1512 11

1512 19

Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen

1512 21 90

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit

1512 29 90

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, nicht roh und nicht genießbar

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

ausgenommen

1514 91 19

1514 99 19

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

Leinöl und seine Fraktionen:

1515 11 90

– –

rohes Öl, nicht genießbar

1515 19 90

– –

anderes, nicht genießbar

 

Maisöl und seine Fraktionen:

1515 21 20

– –

rohes Öl, nicht genießbar

1515 29 90

– –

anderes, nicht genießbar

1515 30 00

Rizinusöl und seine Fraktionen

1515 50 90

andere, nicht genießbar, Sesamöl und seine Fraktionen

1515 90

andere:

1515 90 22

– –

andere Öle von Schalenfrüchten oder Steinen oder Kernen von Früchten der Position 0802 oder 1212

1515 90 30

– –

andere

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 10 11

– –

feste Fette, genießbar

1516 10 19

– –

andere feste Fette

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 19

– –

andere feste Fette

1516 20 91

– –

Rizinusöl

1516 20 92

– –

Leinöl

1516 20 99

– –

andere

1517 90 21

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Olivenöl enthaltend

1517 90 22

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Sojaöl, Sonnenblumenöl, Baumwollsaatöl, Maisöl oder Rapsöl

1518 00 21

Rizinusöl

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 20 91

aus Lebern aller Tierarten, Hühnerleber enthaltend

1602 20 99

aus Lebern aller Tierarten, andere

1602 31 90

von Truthühnern

1602 32 90

von Hühnern

1602 39 90

von anderem Geflügel der Position 0105

 

von Schweinen:

1602 41 00

– –

Schinken und Teile davon

1602 42 00

– –

Schultern und Teile davon

1602 49 90

– –

andere, einschließlich Mischungen

ex 1602 50

von Rindern:

1602 50 80

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

1602 50 91

– –

mit einem Gehalt an Hühnerfleisch von mehr als 20 GHT

1602 50 99

– –

andere

1602 90 90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1604

ausgenommen

1604 11 20

1604 12 10

1604 19 20

1604 15 20

1604 20 10

1604 20 20

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1702 30 10

Glucose in flüssigem Zustand

1704 10 90

anderer Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von weniger als 10 GHT

1905 31 10

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt — mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 % GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

1905 32 20

Waffeln — andere, nicht gefüllt

1905 32 30

Waffeln — mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 % GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

1905 32 90

Waffeln — andere, gefüllt

1905 90

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, andere:

1905 90 30

vorgekochter Teig für die Zubereitung von Erzeugnissen der Position 1905

1905 90 91

andere, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 % GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

1905 90 92

andere, anderes Mehl als Weizenmehl in einer Menge enthaltend, die 15 GHT des gesamten Mehlgewichts überschreitet

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 10

Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2004 10 90

andere Kartoffeln

 

andere pflanzliche Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß:

2004 90 11

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

2004 90 19

– –

andere

 

anderes Gemüse:

2004 90 91

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

2004 90 93

– –

Zuckermais

2004 90 94

– –

Hülsenfrüchte

2004 90 99

– –

anderes Gemüse

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20 10

Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

2005 20 90

andere Kartoffeln

2005 40 10

Erbsen (Pisum sativum) — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 40 90

andere Erbsen (Pisum sativum)

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst

2005 59 10

andere Bohnen, Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 59 90

andere Bohnen

2005 60 00

Spargel

2005 70

Oliven

2005 80

Maiskölbchen und andere, Zuckermais

 

anderes Gemüse:

2005 99 10

– –

Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 99 30

– –

Karotten, ausgenommen diejenigen der Unterposition 9020

2005 99 40

– –

Kichererbsen

2005 99 50

– –

Gurken

2005 99 80

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

2005 99 90

– –

andere

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 91 00

Zitrusfrüchte

2007 99

ausgenommen

2007 99 93

andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 11

Erdnüsse:

2008 11 20

– –

geröstet

2008 11 90

– –

andere

2008 19 32

andere Mandeln, geröstet

2008 19 39

andere Nüsse und andere Samen, geröstet

2008 19 40

andere Nüsse und andere Samen — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 19 91

andere Mandeln

2008 19 99

andere Nüsse und andere Samen

2008 20

Ananas

2008 30

Zitrusfrüchte:

2008 30 20

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 30 90

– –

andere

2008 40

Birnen

2008 50

Aprikosen/Marillen

2008 60

Kirschen

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Nektarinen:

2008 70 20

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 70 80

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

2008 80

Erdbeeren

2008 91

Palmherzen

2008 92

Mischungen

 

Pflaumen:

2008 99 12

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 99 19

– –

andere

 

andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile:

2008 99 30

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 99 90

– –

andere

2009 11

2009 12

2009 19

ausgenommen

2009 11 11

2009 11 40

2009 19 11

Orangensaft

2009 21

2009 29

ausgenommen

2009 29 11

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

2009 31

2009 39

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

2009 50

Tomatensaft

2009 61

2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2009 71

2009 79

Apfelsaft

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

2009 80 10

im Rahmen der 5. Ergänzung

2009 80 29

anderer konzentrierter Saft

2009 80 90

anderer Saft

2009 90

Mischungen von Säften

2104 10 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 11

mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

2105 00 12

mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 13

mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; bestimmt zur Verwendung bei der Erzeugung eines alkoholischen Getränks durch einen zugelassenen Hersteller alkoholischer Getränke, sofern er zu einem festgelegten Zweck bestimmt ist:

2207 10 51

Alkohol aus Weintrauben

2207 10 80

im Rahmen der 5. Ergänzung

2207 10 90

anderer Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

2207 10 91

Alkohol aus Weintrauben

2208 20 91

Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt; im Rahmen der 5. Ergänzung

2208 20 99

Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt

2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

2309 10

ausgenommen

2309 10 90

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

2309 90

andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 90 20

mit einem Proteingehalt von 15 oder mehr, jedoch weniger als 35 GHT und einem Fettgehalt von nicht weniger als 4 GHT

3502 11

3502 19

Eieralbumin:

3502 11 10

getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

3502 11 90

getrocknet, anderes

3502 19 10

anderes als getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

3502 19 90

anderes als getrocknet, anderes

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10 21

Stärken — aus Weizen oder Mais (ausgenommen Wachsmais)

3505 20 00

Leime

Tabelle 2

Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente:

HS- oder israelischer Code (4 15)

Warenbezeichnung (5 16)

a

b

c

Senkung des Meistbegünstigungszolls (%)

Zollkontingent (Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente (%)

ex 010 290

Schlachtkälber, lebend

100

1 200

ex 0105 12

0105 19

Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

100

2 060 000 Stück

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

100

1 120

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

100

800

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, außer Enten (Fleisch oder Lebern)

100

1 200

ex 0207 34

Fettlebern von Gänsen

100

100

ex 0207 36

Fleisch und Lebern von Gänsen, gefroren

100

500

0302 31 20

Nur von der in Unterposition 0302 31 00 aufgeführten Art Weißer Thun (Thunnus alalunga)

100

250

0303 31 10

Nur von der in Unterposition 0303 31 00 aufgeführten Art Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

100

100

25

0303 33 10

Nur von der in Unterposition 0303 33 00 aufgeführten Art Seezunge (Solea-Arten)

0303 39 10

Nur von der in Unterposition 0303 39 00 aufgeführten Art (andere als Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis, Pleuronectes platessa, Solea-Arten)

0303 79 91

Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums als Fisch der Arten zugelassen, die in Israel bzw. dem Mittelmeer weder vorkommen noch gefischt werden

10

0304 19 41

Nur von der in Unterposition 0304 19 40 aufgeführten Art (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Thunnus, Echter Bonito, Euthynnus pelamis, Hering, Kabeljau, Sardinen, Schellfisch, Köhler, Makrele, Dornhai, Aal, Seehecht, Rotbarsch, Nilbarsch)

100

50

0402 10 21

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

100

2 180

0402 10 10

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

55

2 180

0402 21

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

4 420

ex 0402 91

ex 0402 99

Kondensmilch

100

100

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

100

200

für Joghurt mit Zusatz von Kakao, Aromen und/oder Zucker

nur der Agrarteilbetrag gilt (8 19)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

1 400

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

100

650

0405 10

Butter:

 

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

0405 10 31

– – –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 39

– – –

andere

 

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

0405 10 91

– – –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 99

– – –

andere

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 10

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 20 90

– –

andere

 

andere Fettstoffe aus der Milch:

0405 90 19

– –

im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 90 90

– –

andere

0406

Käse und Quark/Topfen

100

830

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

100

8 004 800 Stück

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, Bruteier

100

50 000 Stück

ex 0409

Natürlicher Honig

100

180

ex 0409

Natürlicher Honig in Packstücken mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 50 kg

100

300

0701 90

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

100

6 380

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

100

2 300

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

100

230

25

ex 0709 20

Spargel, weiß, frisch oder gekühlt

100

100

ex 0709 51

ex 0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt, andere als in den Monaten Juni bis September freigegeben

100

200

0710 10

Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

250

0710 21

Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

1 090

0710 22

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

1 460

0710 29

anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

660

0710 30

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

650

0710 80

0710 90

anderes Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

1 580

ex 0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderes als Zuckermais, nicht ausgelöste Bohnen, Broccoli, Knoblauch und Tomaten, getrocknet

100

350

0712 90 81

Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

60

ex 0712 90 30

2002 90 20

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Tomaten, andere als auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, als Pulver

100

1 230

ex 0802 60

0802 90

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

Pekan-(Hickory-)Nüsse und andere Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Pekan-(Hickory-)Nüsse, Macadamia-Nüsse und Pinienkerne

100

560

15

ex 0804 20

Feigen, getrocknet

100

560

20

0805 10 10

Orangen, frisch

100

1 000

0805 20 10

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

100

2 000

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

100

500

0806 10

Weintrauben, frisch

100

500

0806 20

Weintrauben, getrocknet

100

120

25

0807 11

Wassermelonen, frisch

100

750

0807 19

Melonen, frisch

100

300

0808 10

Äpfel, frisch

100

3 280

ex 0808 20

Birnen, frisch

100

2 140

ex 0808 20

Quitten, frisch

100

380

0809 10

Aprikosen/Marillen, frisch

100

300

0809 20

Kirschen, frisch

100

100

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

100

300

0809 40

Pflaumen und Schlehen

100

500

0810 50

Kiwifrüchte. frisch

100

200

ex 0811 20

Himbeeren, schwarze, oder rote Johannisbeeren, Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt

100

160

0811 90

andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

660

0812 10

Kirschen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

620

0812 90 10

Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

100

0813 20

Pflaumen, getrocknet

100

730

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

100

110

1001 10

Hartweizen

100

10 640

1001 90

anderer Weizen und Mengkorn

100

190 840

ex 1001 90

anderer Weizen und Mengkorn (6 17), zu Futterzwecken

100

300 000

1209 99 20

Wassermelonenkerne

100

560

1507 10 10

1507 90 10

Sojaöl, auch entschleimt, genießbar

100

5 000

40

1509 10

1509 90 30

Olivenöl, nicht behandelt

Olivenöl, anderes als nicht behandelt, genießbar

100

300

1509 90 90

Olivenöl, anderes als nicht behandelt, anderes als genießbar

100

700

ex 1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

40

unbegrenzt

ex 1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

40

unbegrenzt

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

100

500

1602 31

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

100

5 000

1602 32

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

100

2 000

1602 50

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

100

340

1604 11 10

Lachse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

100

100

1604 12 90

andere

50

unbegrenzt

1604 13

Sardinen

100

230

1604 14

Thunfische

100

330

ex 1604 15 90

Makrelen

100

80

1604 16 00

Sardellen

50

unbegrenzt

ex 1604 19 90

Kabeljau, Köhler, Seehechte, Pazifischer Polack

100

150

ex 1604 20 90

Hering, Schwertfisch, Makrele

100

100

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz

100

25

1702 30 10

Glucose in flüssiger Form

15

unbegrenzt

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von mindestens 10 GHT

100

75

 (7 18)

1905 31 10

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 % GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

100

1 200

 (7 18)

1905 32 20

Waffeln, andere, nicht gefüllt

 (7 18)

1905 32 30

Waffeln, mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 % GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

 (7 18)

1905 32 90

andere

 (7 18)

2001 10

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

17

60

2001 90 90

andere als Gurken und Cornichons, Oliven, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

1 000

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

100

ex 2002 90 10

ex 2002 90 90

Tomatenmark, das vom Generaldirektor des Industrieministeriums genehmigt wurde, für Ketchuperzeuger

50

1 030

ex 2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, in Form von Mehl oder Grieß

100

340

ex 2004 90

anderes Gemüse, andere als homogenisierte Zubereitungen

65

unbegrenzt

2005 20 90

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

250

2005 40 90

Erbsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

300

2005 51

Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

300

2005 70

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

250

2005 99 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

1 310

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

100

100

ex 2007 99

andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, ausgenommen Erdbeeren

100

1 430

2008 40

Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

500

2008 50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

520

ex 2008 60

Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker

92

270

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

2 240

ex 2008 80

Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 4,5 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol)

100

220

ex 2008 92

Mischungen von tropischen Früchten, ohne Erdbeeren, Nüsse oder Zitrusfrüchte

100

560

2008 99

andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

500

ex 2009 11

ex 2009 19

Orangensaft, auch gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

100

unbegrenzt

ex 2009 29

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

ex 2009 31

Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

100

560

ex 2009 39 11

anderer Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 50

100

1 080

2009 61

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger

100

230

ex 2009 69

anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

2009 71

Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

100

790

ex 2009 79

anderer Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 20

100

1 670

ex 2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

100

880

ex 2009 90

Mischungen von Säften, ausgenommen von Trauben und Tomaten, mit einem Brixwert von mehr als 20

100

600

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Senkung des Agrarbestandteils um 30 % (8 19)

500

 (7 18)

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

100

4 300 hl

2205 10

2205 90

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

100

2 000 hl

 (7 18)

2207 10 51

2207 10 91

Ethylalkohol aus Weintrauben, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

100

3 450

 (7 18)

2208 20 91

Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit einem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, übersteigt

100

2 000 Hpa

 (7 18)

2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

100

5 220

2306 30 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände

Anwendbarer Zollsatz: 2,5 %

10 000

2306 41

Mehl aus Raps- oder Rübsensamen

Anwendbarer Zollsatz: 4,5 %

3 920

2309 10 20

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT

100

1 150

2309 90 20

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT und Futter für Zierfische und -vögel

100

1 610

3502 11

3502 19

Eieralbumin

100

50

 (7 18)

Tabelle 3

Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zölle wie nachstehend aufgeführt gebunden:

Israelischer Code (9 20)

zu bindende Wertzollsätze (%)

zu bindende spezifische Zölle (10 21)

 

(a)

(b)

0104 10 90

110

 

0105 12 10

60

 

0105 19 10

60

 

0105 94 00

110

 

0105 99 00

110

 

0204 10 19

50

 

0204 10 99

50

 

0204 21 19

50

 

0204 21 99

50

 

0204 22 19

50

 

0204 22 99

50

 

0204 23 19

50

 

0204 23 99

50

 

0204 30 90

50

 

0204 41 90

50

 

0204 42 90

50

 

0204 43 90

50

 

0204 50 19

50

 

0206 80 00

60

 

0207 11 10

80

 

0207 11 90

80

 

0207 12 10

80

 

0207 12 90

80

 

0207 13 00

110

 

0207 14 10

110

 

0207 14 90

110

 

0207 24 00

80

 

0207 25 00

80

 

0207 26 00

110

 

0207 27 10

110

 

0207 27 90

110

 

0210 20 00

110

 

0408 91 00

110

 

0408 99 00

110

 

0702 00 10

150

 

0702 00 90

150

 

0703 90 00

75

 

0704 10 10

75

 

0704 10 20

75

 

0704 10 90

75

 

0704 20 00

75

 

0704 90 10

75

 

0704 90 20

75

 

0704 90 30

75

 

0704 90 90

75

 

0705 11 00

60

 

0705 19 00

60

 

0706 90 10

75

 

0706 90 30

75

 

0706 90 50

110

 

0706 90 90

75

 

0708 10 00

75

 

0708 20 00

75

 

0708 90 10

75

 

0709 20 00

75

 

0709 40 00

60

 

0709 51 90

60

 

0709 59 90

60

 

0709 70 00

80

 

0709 90 31

75

 

0709 90 33

75

 

0709 90 90

75

 

0710 29 90

20

 

0710 30 90

30

 

0710 40 00

0

0,63 NIS je kg

0711 90 41

0

0,55 NIS je kg

0805 40 10

90

 

0805 50 10

120

 

0805 90 11

100

 

0805 90 19

75

 

0806 10 00

150

 

0806 20 90

150

 

0807 11 10

50

 

0807 19 90

70

 

0808 20 19

80

 

0809 10 90

60

 

0809 30 90

50

 

0809 40 90

60

 

0810 20 00

30

 

ex 0810 90

30

 

0811 20 90

12

 

0811 90 11

20

 

0811 90 19

30

 

0812 90 90

12

 

0813 40 00

20

 

0904 11 00

8

 

0904 12 00

15

 

0904 20 90

12

 

0910 99 90

15

 

1001 10 90

50

 

1001 90 90

50

 

1105 20 00

14,4

 

1108 11 00

15

 

1108 12 10

8

 

1108 12 90

12

 

1108 13 00

8

 

1108 14 00

8

 

1108 19 00

8

 

1209 91 29

12

 

1404 90 19

19,5

 

1501 00 00

12

 

1507 10 90

8

 

1507 90 90

8

 

1508 10 00

8

 

1508 90 90

8

 

1510 00 90

8

 

1511 10 20

8

 

1511 90 90

8

 

1512 11 90

8

 

1512 19 90

8

 

1512 21 90

8

 

1512 29 90

8

 

1513 11 90

8

 

1513 19 90

8

 

1513 21 20

8

 

1513 29 90

8

 

1514 11 90

8

 

1514 19 90

8

 

1514 91 90

8

 

1514 99 90

8

 

1515 11 90

4

 

1515 19 90

4

 

1515 21 20

8

 

1515 29 90

8

 

1515 30 00

8

 

1515 50 90

8

 

1515 90 22

8

 

1515 90 30

8

 

1516 10 11

28

 

1516 20 19

8

 

1516 20 91

12

 

1516 20 92

4

 

1516 20 99

8

 

1601 00 90

12

 

1602 20 99

12

 

1602 41 00

12

 

1602 42 00

12

 

1602 49 90

12

 

1602 50 91

12

 

1602 50 99

12

 

1602 90 90

12

 

1603 00 00

12

 

1704 10 90

0

0,11 NIS je kg

1905 31 10

0

1,05 NIS je kg ANM als 112 %

1905 32 20

0

0,42 je kg ANM als 112 %

1905 32 30

0

1,05 NIS je kg ANM als 112 %

1905 32 90

0

0,42 NIS je kg ANM als 112 %

1905 90 30

6,3

 

1905 90 91

0

1,05 NIS je kg ANM als 112 %

1905 90 92

0

0,17 NIS je kg ANM als 112 %

2001 90 30

0

0,71 NIS je kg

2001 90 40

0

1,95 NIS je kg

2004 10 10

8

 

2004 90 19

8

 

2004 90 93

0

0,71 NIS je kg

2005 20 10

8

 

2005 40 10

5,8

 

2005 51 00

12

 

2005 59 10

6,3

 

2005 60 00

12

 

2005 80 20

0

0,71 NIS je kg ANM als 12 %

2005 80 91

12

2005 80 99

0

0,71 NIS je kg

2005 99 10

6

 

2006 00 00

12

 

2007 91 00

12

 

2007 99 91

12

 

2007 99 92

12

 

2008 19 32

40

 

2008 19 40

12

 

2008 19 91

30

 

2008 20 20

12

 

2008 20 90

12

 

2008 30 20

12

 

2008 40 20

12

 

2008 50 20

12

 

2008 60 20

12

 

2008 70 20

12

 

2008 80 20

12

 

2008 91 00

12

 

2008 92 30

12

 

2008 99 12

12

 

2008 99 19

40

 

2008 99 30

12

 

2009 11 19

30

 

2009 11 20

45

 

2009 11 90

30

 

2009 12 90

30

 

2009 19 19

30

 

2009 19 90

45

 

2009 21 90

30

 

2009 29 19

30

 

2009 29 90

45

 

2009 31 10

12

 

2009 31 90

12

 

2009 39 11

12

 

2009 39 19

12

 

2009 39 90

12

 

2009 71 10

25

 

2009 71 90

30

 

2009 79 30

20

 

2009 79 90

45

 

2009 90 21

35

 

2009 90 24

30

 

2104 10 10

8

 

2105 00 11

0

0,24 NIS je kg ANM als 85 %

2105 00 12

0

1,22 NIS je kg ANM als 85 %

2105 00 13

0

1,87 NIS je kg ANM als 85 %

2205 10 00

20

 

2205 90 00

20

 

2207 10 51

0

8,90 NIS je LTL. Kohl.

2207 10 91

0

8,90 NIS je LTL. Kohl.

2208 20 99

0

7,5 NIS je LTL. Kohl.

3502 11 90

0

8,4 NIS je kg. ANM als 50 %

3502 19 90

0

3,25 NIS je kg. ANM als 50 %

3505 10 21

8

 

3505 20 00

8

 

ANHANG III

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN GEOGRAFISCHEN ANGABEN

Die Parteien kommen überein, zu gegebener Zeit wieder zusammenzutreffen, um ein mögliches Abkommen über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Lebensmittel zu erörtern.

Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die nach Artikel 9 Absatz 4 sowie den Artikeln 14 und 15 des am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (‚Assoziationsabkommen‘) geführt wurden; das Abkommen sieht die Möglichkeit zusätzlicher gegenseitiger Zollzugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vor und bestimmt, dass die Gemeinschaft und der Staat Israel schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vornehmen.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen haben die beiden Parteien die folgenden Änderungen des Assoziationsabkommens vereinbart:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren.“

2.

Artikel 9 wird gestrichen.

3.

Der Titel von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs und die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 3 festgelegte Regelung.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 3 festgelegte Regelung.“

7.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinschaft und Israel treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009, zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, einander weitere Zugeständnisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen einzuräumen.“

8.

Artikel 15 wird gestrichen.

9.

Die Anhänge I bis VI werden gestrichen.

10.

Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und deren Anhänge erhalten die Fassung der Protokolle, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels enthalten sind.

11.

Dem Abkommen wird eine Gemeinsame Erklärung über geografische Angaben beigefügt, die in Anhang III dieses Briefwechsels enthalten ist.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung des Staates Israel zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr..../Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje

Kelt Brüsszelben,

Magħmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

Adoptat la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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За Държавата Израел

Por el Estado de Israel

Za Stát Izrael

For Staten Israel

Für den Staat Israel

Iisraeli Riigi nimel

Για το Κράτος του Ισραήλ

For the State of Israel

Pour l'État d'Israël

Per lo Stato d'Israele

Izraēlas Valsts vārdā

Izraelio Valstybės vardu

Izrael Állam részéről

Għall-Istat tal-Iżraël

Voor de Staat Israël

W imieniu Państwa Izrael

Pelo Estado de Israel

Pentru Statul Israel

Za Izraelský stát

Za Državo Izrael

Israelin valtion puolesta

För Staten Israel

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(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(3)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(4)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(5)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(6)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Verordnung (EG) Nr. 790/2000, ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 24) sowie die nachfolgenden Änderungen.

(7)  In diesem Zusammenhang ist der „Agrarteilbetrag“ der mit der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1) festgesetzte spezifische Zoll.

(8)  Für diese Erzeugnisse wird der geltende Zollsatz außerhalb des Zollkontingents in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzt.

(9)  Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, im Rahmen dieses Kontingents 264 EUR/t. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.

(10)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(11)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(12)  Die etwaigen Angaben „EA“ und „AD S/Z“ beziehen sich auf den Agrarbestandteil und die Zusatzzölle für Zucker, deren Beträge in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1) veröffentlicht sind.

(13)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2007 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 957. Fassung.

(14)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(15)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2007 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 957. Fassung.

(16)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(17)  Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums genehmigt.

(18)  Präferenzzölle über das in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzte Zollkontingent hinaus.

(19)  Der Agrarteilbetrag wird weiterhin nach den Leitlinien festgesetzt, die im Memorandum über das Preisausgleichssystem enthalten sind, das von Israel auf die unter das Handelsabkommen EG-Israel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwenden ist, das von Staat Israel, Ministerium für Industrie und Handel, Verwaltung des Außenhandels, mit Datum vom September 1995 (Ref. Nr. 2536/G) veröffentlicht worden ist. Israel unterrichtet die Kommission über jegliche Neufestsetzung dieser Agrarteilbeträge.

(20)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2007 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 957. Fassung.

(21)  ANM bedeutet „aber nicht mehr“.

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