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Document 32013D0066

2013/66/EU: Beschluss des Rates vom 29. November 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

ABl. L 31 vom 31.1.2013, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/66(1)/oj

Related international agreement

31.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2012

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

(2013/66/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. November 1995 wurde das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) unterzeichnet.

(2)

Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen zu führen, um zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit bestimmten Mittelmeerländern zu gelangen. Die Verhandlungen mit Israel wurden am 18. Juli 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen von 2010“), enthalten, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

(3)

Nach dem Inkrafttreten des Abkommens von 2010 hielten die Europäische Kommission und Israel eine Reihe technischer Sitzungen über seine Umsetzung ab. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich waren, um den Verpflichtungen im Rahmen der vorherigen Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Staat Israel zu genügen, die 2000 und 2006 in Kraft getreten sind. Am 19. September 2011 haben die Kommission und Israel die Verhandlungen über die erforderlichen technischen Anpassungen abgeschlossen, die in dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen. Das Abkommen wurde gemäß dem Beschluss 2012/338/EU des Rates (3) am 18. Juni 2012 unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde gemäß diesem Übereinkommen im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Übereinkommen Ausdruck zu verleihen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SYLIKIOTIS


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 83.

(3)  ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 1.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

Herr/Frau ….,

ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich sind.

Ich schlage daher vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel jeweils durch die Anhänge I und II dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt werden.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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ANHANG I

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

Tabelle 1

Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3.

KN-Code (1 12)

Warenbezeichnung (2 13)

0105 12 00

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

0207 27

Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

0207 33

0207 34

0207 35

0207 36

Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

ex 0302 69 99

ex 0303 79 98

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0305 30 90

Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

ex 0301 99 80

0302 69 61

0302 69 95

0303 79 71

ex 0303 79 98

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0408 11 80

Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0408 19 89

Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet)

0408 91 80

Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

0409 00 00

Natürlicher Honig

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19 10

0603 19 90

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0710 40 00

Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0712 90 30

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0805 10

Orangen, frisch oder getrocknet

0805 20 10

Clementinen, frisch oder getrocknet

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0807 19 00

Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

0810 10 00

Erdbeeren, frisch

1509 10

Olivenöl, nicht behandelt

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1604 13

Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 15

Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 19 31

Filets genannt „Loins“ von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 19 39

Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt „Loins“

1604 20 50

Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Maltose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00, chemisch reine Glucose der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 und chemisch reine Fructose des KN-Codes 1702 50 00

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

ex 1704 90

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51

Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger, des KN-Codes ex 1704 90 99

1806 10 20

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

ex 1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

1905 20 30

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002 90 91

2002 90 99

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

ex 2005 99

ausgenommen: 2005 99 50 und 2005 99 90

Anderes Gemüse

2008 70

Dosenpfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

2009 11

2009 12 00

2009 19

Orangensaft

ex 2009 90

Mischungen von Zitrusfruchtsäften

2101 12 98

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2905 43 00

2905 44

Mannitol und D-Glucitol (Sorbit)

3302 10 29

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

3501 10 50

3501 10 90

3501 90 90

Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet, genießbar

3502 19 90

anderes Eieralbumin, genießbar

3502 20 91

Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar

3502 20 99

andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar

ex 3505 10

3505 20

Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken des KN-Codes 3505 10 50

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Tabelle 2

Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und Zeitpläne:

KN-Code (3 14)

Warenbezeichnung (4 15)

a

b

c

Senkung des Meistbegünstigungszolls

(%)

Zollkontingent

(Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente

(%)

0105 12 00

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

100

129 920 Stück

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

100

4 000

0207 27 30

0207 27 40

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

ex 0207 33

Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren

100

560

ex 0207 35

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt

 

 

 

ex 0207 36

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren

 

 

 

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

1 300

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19 10

0603 19 90

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

100

22 196

0603 19 90

Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April

100

7 840

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

100

33 936

ex 0702 00 00

Kirschtomaten, frisch oder gekühlt (5 16)

100

28 000

ex 0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten

100

5 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

100

1 000

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

100

17 248

40

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

0710 40 00

2004 90 10

Zuckermais, gefroren

100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

10 600

 (8 19)

0711 90 30

2001 90 30

2005 80 00

Zuckermais, nicht gefroren

100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

5 400

 (8 19)

0712 90 30

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

1 200

ex 0805 10

Orangen, frisch

100

224 000 (6 17)

60

ex 0805 20 10

ex 0805 20 50

Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch

100

40 000

60

ex 0805 20 10

ex 0805 20 50

Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September

100

15 680

60

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

100

0807 19 00

Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai

100

30 000

50

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April

100

5 000

60

1602 31 19

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern

100

5 000

1602 31 30

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

1602 32 19

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart

100

2 000

1602 32 30

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

100

100

 (8 19)

1806 10 20

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr

100 % des Wertzollanteils + 15 % des Agrarteilbetrags (7 18)

2 500

 (8 19)

1806 20

Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1905 20 30

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

3 200

 (8 19)

2002 90 91

2002 90 99

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

100

784

ex 2008 70 71

Pfirsichscheiben, in Öl gebacken

100

112

2009 11

2009 12 00

2009 19

Orangensaft

100

35 000, davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 21 280

70

ex 2009 90

Mischungen von Zitrusfruchtsäften

100

19 656

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

100

6 212 hl

3505 20

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

100

250

 (8 19)

Tabelle 3

Für die nachstehenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt:

KN-Code (9 20)

Warenbezeichnung (10)

a

b (11)

Wertzollkomponente des Zolls

(%)

Spezifische Komponente des Zolls

0710 40 00

Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0

9,4 EUR/100 kg netto eda

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0

9,4 EUR/100 kg netto eda

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

0

30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 %

ex 1704 90

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen:

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51

0

EA MAX 18,7 % + AD S/Z

1806 10 20

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

0

25,2 EUR/100 kg netto

1806 10 30

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

31,4 EUR/100 kg netto

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

0

41,9 EUR/100 kg netto

ex 1806 20

Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen des KN-Codes 1806 20 70

0

EA MAX 18,7 % + AD S/Z

1806 20 70

„chocolate milk crumb“ genannte Zubereitungen

0

EA

ex 1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

0

EA

1905 20 30

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

0

24,6 EUR/100 kg netto

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

0

31,4 EUR/100 kg netto

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0

9,4 EUR/100 kg, netto eda

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

0

9,4 EUR/100 kg, netto eda

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

0

9,4 EUR/100 kg, netto eda

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

0

EA

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

0

EA

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

0

EA

2905 43 00

Mannit

0

125,8 EUR/100 kg netto

2905 44 11

D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

16,1 EUR/100 kg netto

2905 44 19

D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

0

37,8 EUR/100 kg netto

2905 44 91

D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

23 EUR/100 kg netto

2905 44 99

D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

0

53,7 EUR/100 kg netto

3302 10 29

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

0

EA

3501 10 50

Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

3 %

3501 10 90

Anderes Casein

9 %

3501 90 90

Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime)

6,4 %

3505 10 10

Dextrine

0

17,7 EUR/100 kg netto

3505 10 90

Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken

0

17,7 EUR/100 kg netto

3505 20 10

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

0

4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

3505 20 30

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

0

8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

3505 20 50

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

3505 20 90

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

0

17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

 

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

 

 

3809 10 10

– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

0

8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

3809 10 30

– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

0

12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

3809 10 50

– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

0

15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

3809 10 90

– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

0

17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

 

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

 

3824 60 11

– in wässriger Lösung:

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

16,1 EUR/100 kg netto

3824 60 19

– in wässriger Lösung:

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

37,8 EUR/100 kg netto

3824 60 91

– anderer als in wässriger Lösung:

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

23 EUR/100 kg netto

3824 60 99

anderer als in wässriger Lösung:

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

53,7 EUR/100 kg netto

ANHANG II

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

Tabelle 1

Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß Tabelle 2.

HS- oder israelischer Code (1 12)

Warenbezeichnung (2 13)

ex ex 0102 90

Schlachtkälber, lebend

0104 10

Schafe, lebend:

0104 10 20

– im Rahmen der 5. Ergänzung

0104 10 90

– andere

0104 20

Ziegen, lebend:

0104 20 90

– andere

0105 12

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 12 10

– deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

0105 12 80

– im Rahmen der 5. Ergänzung

0105 19

Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 19 10

– deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

0105 19 80

– im Rahmen der 5. Ergänzung

 

andere:

0105 94

– Hühner

0105 99

– andere

0106 32 90

Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend

0106 39

Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel:

0106 39 19

– Ziervögel, Singvögel und Heimvögel

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0206 10

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

0206 80 00

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 20 00

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 91

von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0210 91 10

– Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

0301

ausgenommen:

 

0301 10 10

 

0301 91 10

 

0301 92 10

 

0301 92 90

 

0301 93 10

 

0301 94 10

 

0301 94 90

 

0301 95 10

 

0301 95 90

 

0301 99 10

Fische, lebend

0302

ausgenommen:

 

0302 40 20

 

0302 50 20

 

0302 62 20

 

0302 63 20

 

0302 64 10

 

0302 65 20

 

0302 66 10

 

0302 68 10

 

0302 70 10

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

ausgenommen:

 

0303 11 10

 

0303 19 10

 

0303 22 10

 

0303 29 10

 

0303 43 30

 

0303 51 10

 

0303 52 10

 

0303 71 30

 

0303 72 10

 

0303 73 10

 

0303 74 10

 

0303 75 10

 

0303 76 10

 

0303 78 10

 

0303 79 30

 

0303 79 51

 

0303 80 10

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

ausgenommen:

 

0304 11 10

 

0304 12 10

 

0304 19 22

 

0304 19 92

 

0304 22 00

 

0304 29 22

 

0304 29 42

 

0304 29 92

 

0304 91 10

 

0304 92 10

 

0304 99 20

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets

0305 49 00

andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0306

ausgenommen:

 

0306 11 10

 

0306 12 10

 

0306 14 20

 

0306 19 20

 

0306 21 10

 

0306 22 10

 

0306 24 20

 

0306 29 10

 

0306 29 92

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

ausgenommen:

 

0307 10 20

 

0307 21 20

 

0307 29 20

 

0307 31 20

 

0307 39 20

 

0307 60 10

 

0307 60 92

 

0307 91 20

 

0307 99 20

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 10

– Butter:

 

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

0405 10 31

– – – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 39

– – – andere

 

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

0405 10 91

– – – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 99

– – – andere

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 10

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 20 90

– – andere

 

– andere Fettstoffe aus der Milch:

0405 90 19

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 90 90

– – andere

0406

Käse und Quark/Topfen

0407

ausgenommen:

0407 00 10

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0409

Natürlicher Honig

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90

– andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705 11

0705 19

Salate, frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

ausgenommen:

0708 90 20

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 20

Spargel, frisch oder gekühlt

0709 30

Auberginen, frisch oder gekühlt

0709 40

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

0709 51

0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt:

0709 51 90

Pilze der Gattung Agaricus

0709 59 90

– andere

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt

0709 70

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

0709 90

anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0710 10

Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 21

Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 22

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 29

ausgenommen:

0710 29 20

anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 30

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 40

Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0710 80 10

Karotten und Speisemöhren, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, (Porree/Lauch), Kohl, Gemüsepaprika, Sellerie (EU 5), gefroren

0710 80 40

Karotten und Speisemöhren, gefroren

 

anderes Gemüse, gefroren:

0710 80 80

– im Rahmen der 5. Ergänzung

0710 80 90

– anderes

0710 90

Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

– Oliven

0711 40

– Gurken und Cornichons

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20

– Zwiebeln

0712 90

ausgenommen:

0712 90 40

0712 90 70

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0713 20

Kichererbsen

0714 20

Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

0802 11 90

Mandeln in der Schale, frisch oder getrocknet

0802 12 90

Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet

0802 31

0802 32

Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 60

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 90 20

Pekan-(Hickory)-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

andere Schalenfrüchte:

0802 90 92

– im Rahmen der 5. Ergänzung

0802 90 99

– andere Schalenfrüchte

0803 00 10

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch

0804 10

Datteln, frisch

0804 20

Feigen, frisch oder getrocknet

0804 30 10

Ananas, frisch

0804 40 10

Avocadofrüchte, frisch

0804 50

ausgenommen:

0804 50 90

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch

0805 10 10

Orangen, frisch

0805 20 10

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

0805 40 10

Pampelmusen und Grapefruits, frisch

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 90 11

Zedratfrüchte (Citrus medica), Kumquats, Chinotten und Bergamotten, frisch

0805 90 19

andere Zitrusfrüchte, frisch

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810 10

Erdbeeren, frisch

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0810 50

Kiwifrüchte. frisch

0810 60

Durian, frisch

0810 90

andere Früchte, frisch

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10

– Erdbeeren

 

– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

0811 20 20

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

0811 20 90

– – andere

0811 90

– andere Früchte und Nüsse

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0813 20

Pflaumen, getrocknet:

0813 20 20

– im Rahmen der 5. Ergänzung

0813 20 99

– andere

0813 40 00

andere Früchte, getrocknet

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 10 91

Ingwer, der in den Monaten Oktober bis Januar freigegeben wird

0910 99 90

andere Gewürze

1001

Weizen und Mengkorn

1005 90 10

Popcorn-Mais

1105 20 00

Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1108 11

1108 12

1108 13

1108 14

1108 19

Stärke

1202 10 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ungeschält

1202 20 90

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, geschält

1206 00 90

andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1207 20 00

Baumwollsamen

1207 99 20

Rizinussamen

1209 91 29

Kürbiskerne

1209 99 20

Wassermelonenkerne

1404 90 19

anderer Pollen, nicht zur Verfütterung an Tiere bestimmt

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508 10 00

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

1508 90 90

anderes Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert — nicht roh und nicht genießbar

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1511 10 20

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

1511 90 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, nicht roh und nicht genießbar

1512 11

1512 19

Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen

1512 21 90

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit

1512 29 90

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, nicht roh und nicht genießbar

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

ausgenommen:

1514 91 19

1514 99 19

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

– Leinöl und seine Fraktionen:

1515 11 90

– – rohes Öl, nicht genießbar

1515 19 90

– – anderes, nicht genießbar

 

– Maisöl und seine Fraktionen:

1515 21 20

– – rohes Öl, nicht genießbar

1515 29 90

– – anderes, nicht genießbar

1515 30 00

– Rizinusöl und seine Fraktionen

1515 50 90

– andere, nicht genießbar, Sesamöl und seine Fraktionen

1515 90

– andere:

1515 90 22

– – andere Öle von Schalenfrüchten oder Steinen oder Kernen von Früchten der Position 0802 oder 1212

1515 90 30

– – andere

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10

– tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 10 11

– – feste Fette, genießbar

1516 10 19

– – andere feste Fette

1516 20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 19

– – andere feste Fette

1516 20 91

– – Rizinusöl

1516 20 92

– – Leinöl

1516 20 99

– – andere

1517 90 21

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Olivenöl enthaltend

1517 90 22

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Sojaöl, Sonnenblumenöl, Baumwollsaatöl, Maisöl oder Rapsöl

1518 00 21

Rizinusöl

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 20 91

– aus Lebern aller Tierarten, Hühnerleber enthaltend

1602 20 99

– aus Lebern aller Tierarten, andere

1602 31 90

– von Truthühnern

1602 32 90

– von Hühnern

1602 39 90

– von anderem Geflügel der Position 0105

 

– von Schweinen:

1602 41 00

– – Schinken und Teile davon

1602 42 00

– – Schultern und Teile davon

1602 49 90

– – andere, einschließlich Mischungen

ex ex 1602 50

– von Rindern:

1602 50 80

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

1602 50 91

– – mit einem Gehalt an Hühnerfleisch von mehr als 20 GHT

1602 50 99

– – andere

1602 90 90

– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1604

ausgenommen:

1604 11 20

1604 12 10

1604 19 20

1604 15 20

1604 20 10

1604 20 20

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1702 30 10

Glucose in flüssiger Form

1704 10 90

anderer Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von weniger als 10 GHT

1905 31 10

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt — mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

1905 32 20

Waffeln — andere, nicht gefüllt

1905 32 30

Waffeln — mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

1905 32 90

Waffeln — andere, gefüllt

1905 90

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, andere:

1905 90 30

– vorgekochter Teig für die Zubereitung von Erzeugnissen der Position 1905

1905 90 91

– andere, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

1905 90 92

– andere, anderes Mehl als Weizenmehl in einer Menge enthaltend, die 15 GHT des gesamten Mehlgewichts überschreitet

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 10

– Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2004 10 90

– andere Kartoffeln

 

– andere pflanzliche Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß:

2004 90 11

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

2004 90 19

– – andere

 

– anderes Gemüse:

2004 90 91

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

2004 90 93

– – Zuckermais

2004 90 94

– – Hülsenfrüchte

2004 90 99

– – anderes Gemüse

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20 10

– Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

2005 20 90

– andere Kartoffeln

2005 40 10

– Erbsen (Pisum sativum) — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 40 90

– andere Erbsen (Pisum sativum)

2005 51 00

– Bohnen, ausgelöst

2005 59 10

– andere Bohnen, Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 59 90

– andere Bohnen

2005 60 00

– Spargel

2005 70

– Oliven

2005 80

– Maiskölbchen und andere, Zuckermais

 

– anderes Gemüse:

2005 99 10

– – Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

2005 99 30

– – Karotten, ausgenommen diejenigen der Unterposition 9020

2005 99 40

– – Kichererbsen

2005 99 50

– – Gurken

2005 99 80

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

2005 99 90

– – andere

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 91 00

– Zitrusfrüchte

2007 99

ausgenommen:

2007 99 93

– andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 11

– Erdnüsse:

2008 11 20

– – geröstet

2008 11 90

– – andere

2008 19 32

– – andere Mandeln, geröstet

2008 19 39

– – andere Nüsse und andere Samen, geröstet

2008 19 40

– andere Nüsse und andere Samen — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 19 91

– andere Mandeln

2008 19 99

– andere Nüsse und andere Samen

2008 20

– Ananas

2008 30

– Zitrusfrüchte:

2008 30 20

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 30 90

– – andere

2008 40

– Birnen

2008 50

– Aprikosen/Marillen

2008 60

– Kirschen

2008 70

– Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

2008 70 20

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 70 80

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

2008 80

– Erdbeeren

2008 91

– Palmherzen

2008 92

– Mischungen

 

– Pflaumen:

2008 99 12

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 99 19

– – andere

 

– andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile:

2008 99 30

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

2008 99 90

– – andere

2009 11

2009 12

2009 19

ausgenommen:

2009 11 11

2009 11 40

2009 19 11

Orangensaft

2009 21

2009 29

ausgenommen:

2009 29 11

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

2009 31

2009 39

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

2009 50

Tomatensaft

2009 61

2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2009 71

2009 79

Apfelsaft

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

2009 80 10

– im Rahmen der 5. Ergänzung

2009 80 29

– anderer konzentrierter Saft

2009 80 90

– anderer Saft

2009 90

Mischungen von Säften

2104 10 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 11

– mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

2105 00 12

– mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 13

– mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; bestimmt zur Verwendung bei der Erzeugung eines alkoholischen Getränks durch einen zugelassenen Hersteller alkoholischer Getränke, sofern er zu einem festgelegten Zweck bestimmt ist:

2207 10 51

– Alkohol aus Weintrauben

2207 10 80

– im Rahmen der 5. Ergänzung

2207 10 90

anderer Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

2207 10 91

– Alkohol aus Weintrauben

2208 20 91

Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt; im Rahmen der 5. Ergänzung

2208 20 99

Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt

2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

2309 10

ausgenommen:

2309 10 90

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

2309 90

andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 90 20

– mit einem Proteingehalt von 15 oder mehr, jedoch weniger als 35 GHT und einem Fettgehalt von nicht weniger als 4 GHT

3502 11

3502 19

Eieralbumin:

3502 11 10

– getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

3502 11 90

– getrocknet, anderes

3502 19 10

– anderes als getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

3502 19 90

– anderes als getrocknet, anderes

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10 21

– Stärken — aus Weizen oder Mais (ausgenommen Wachsmais)

3505 20 00

– Leime

Tabelle 2

Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente:

HS- oder israelischer Code (3 14)

Warenbezeichnung (4 15)

a

b

c

Senkung des Meistbegünstigungszolls

(%)

Zollkontingent

(Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente

(%)

ex ex 0102 90

Schlachtkälber, lebend

100

1 200

ex ex 0105 12

0105 19

Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

100

2 060 000 Stück

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

100

1 120

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

100

800

ex ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, außer Enten (Fleisch oder Lebern)

100

1 200

ex ex 0207 34

Fettlebern von Gänsen

100

100

ex ex 0207 36

Fleisch und Lebern von Gänsen, gefroren

100

500

0302 31 20

Nur von der in Unterposition 0302 31 00 aufgeführten Art Weißer Thun (Thunnus alalunga)

100

250

0303 31 10

Nur von der in Unterposition 0303 31 00 aufgeführten Art Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

100

100

25

0303 33 10

Nur von der in Unterposition 0303 33 00 aufgeführten Art Seezunge (Solea-Arten)

0303 39 10

Nur von der in Unterposition 0303 39 00 aufgeführten Art (andere als Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis, Pleuronectes platessa, Solea-Arten)

0303 79 91

Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums als Fisch der Arten zugelassen, die in Israel bzw. dem Mittelmeer weder vorkommen noch gefischt werden

10

0304 19 41

Nur von der in Unterposition 0304 19 40 aufgeführten Art (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Thunnus, Echter Bonito, Euthynnus pelamis, Hering, Kabeljau, Sardinen, Schellfisch, Köhler, Makrele, Dornhai, Aal, Seehecht, Rotbarsch, Nilbarsch)

100

50

0402 10 21

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

100

2 180

0402 10 10

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

55

2 180

0402 21

Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

4 420

ex ex 0402 91

ex ex 0402 99

Kondensmilch

100

100

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

100

200

für Joghurt mit Zusatz von Kakao, Aromen und/oder Zucker — nur der Agrarteilbetrag gilt (7 18)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

1 400

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

100

650

0405 10

– Butter:

 

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

0405 10 31

– – – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 39

– – – andere

 

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

0405 10 91

– – – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 10 99

– – – andere

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 10

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 20 90

– – andere

 

– andere Fettstoffe aus der Milch:

0405 90 19

– – im Rahmen der 5. Ergänzung

0405 90 90

– – andere

0406

Käse und Quark/Topfen

100

830

ex ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

100

8 004 800 Stück

ex ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, Bruteier

100

50 000 Stück

ex ex 0409

Natürlicher Honig

100

180

ex ex 0409

Natürlicher Honig in Packstücken mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 50 kg

100

300

0701 90

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

100

6 380

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

100

2 300

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

100

230

25

ex ex 0709 20

Spargel, weiß, frisch oder gekühlt

100

100

ex ex 0709 51

ex ex 0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt, andere als in den Monaten Juni bis September freigegeben

100

200

0710 10

Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

250

0710 21

Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

1 090

0710 22

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

1 460

0710 29

anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

660

0710 30

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

650

0710 80

anderes Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

100

1 580

0710 90

Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

ex ex 0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderes als Zuckermais, nicht ausgelöste Bohnen, Broccoli, Knoblauch und Tomaten, getrocknet

100

350

0712 90 81

Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

60

ex ex 0712 90 30

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

1 230

2002 90 20

Tomaten, andere als auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, als Pulver

ex ex 0802 60

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

100

560

15

0802 90

Pekan-(Hickory-)Nüsse und andere Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Pekan-(Hickory-)Nüsse, Macadamia-Nüsse und Pinienkerne

ex ex 0804 20

Feigen, getrocknet

100

560

20

0805 10 10

Orangen, frisch

100

1 000

0805 20 10

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

100

2 000

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

100

500

0806 10

Weintrauben, frisch

100

500

0806 20

Weintrauben, getrocknet

100

120

25

0807 11

Wassermelonen, frisch

100

750

0807 19

Melonen, frisch

100

300

0808 10

Äpfel, frisch

100

3 280

ex ex 0808 20

Birnen, frisch

100

2 140

ex ex 0808 20

Quitten, frisch

100

380

0809 10

Aprikosen/Marillen, frisch

100

300

0809 20

Kirschen, frisch

100

100

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

100

300

0809 40

Pflaumen und Schlehen

100

500

0810 50

Kiwifrüchte. frisch

100

200

ex ex 0811 20

Himbeeren, schwarze, oder rote Johannisbeeren, Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt

100

160

0811 90

andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

660

0812 10

Kirschen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

620

0812 90 10

Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

100

0813 20

Pflaumen, getrocknet

100

730

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

100

110

1001 10

Hartweizen

100

10 640

1001 90

anderer Weizen und Mengkorn

100

190 840

ex ex 1001 90

anderer Weizen und Mengkorn (5 16) zu Futterzwecken

100

300 000

1209 99 20

Wassermelonenkerne

100

560

1507 10 10

1507 90 10

Sojaöl, auch entschleimt, genießbar

100

5 000

40

1509 10

Olivenöl, nicht behandelt

100

300

1509 90 30

Olivenöl, anderes als nicht behandelt, genießbar

1509 90 90

Olivenöl, anderes als nicht behandelt, anderes als genießbar

100

700

ex ex 1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

40

unbegrenzt

ex ex 1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

40

unbegrenzt

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

100

500

1602 31

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

100

5 000

1602 32

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

100

2 000

1602 50

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

100

340

1604 11 10

Lachse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

100

100

1604 12 90

andere

50

unbegrenzt

1604 13

Sardinen

100

230

1604 14

Thunfische

100

330

ex ex 1604 15 90

Makrelen

100

80

1604 16 00

Sardellen

50

unbegrenzt

ex ex 1604 19 90

Kabeljau, Köhler, Seehechte, Pazifischer Polack

100

150

ex ex 1604 20 90

Hering, Schwertfisch, Makrele

100

100

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz

100

25

1702 30 10

Glucose in flüssiger Form

15

unbegrenzt

1704 10 90

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von mindestens 10 GHT

100

75

 (6 17)

1905 31 10

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

100

1 200

 (6 17)

1905 32 20

Waffeln, andere, nicht gefüllt

 (6 17)

1905 32 30

Waffeln, mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

 (6 17)

1905 32 90

Sonstige

 (6 17)

2001 10

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

17

60

2001 90 90

andere als Gurken und Cornichons, Oliven, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

1 000

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

100

ex ex 2002 90 10

ex ex 2002 90 90

Tomatenmark, das vom Generaldirektor des Industrieministeriums genehmigt wurde, für Ketchuperzeuger

50

1 030

ex ex 2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, in Form von Mehl oder Grieß

100

340

ex ex 2004 90

anderes Gemüse, andere als homogenisierte Zubereitungen

65

unbegrenzt

2005 20 90

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

250

2005 40 90

Erbsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

300

2005 51

Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

300

2005 70

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

250

2005 99 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

1 310

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

100

100

ex ex 2007 99

andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, ausgenommen Erdbeeren

100

1 430

2008 40

Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

500

2008 50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

520

ex ex 2008 60

Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol aber mit Zusatz von Zucker

92

270

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

100

2 240

ex ex 2008 80

Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 4,5 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol)

100

220

ex ex 2008 92

Mischungen von tropischen Früchten, ohne Erdbeeren, Nüsse oder Zitrusfrüchte

100

560

2008 99

andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

500

ex ex 2009 11

ex ex 2009 19

Orangensaft, auch gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

100

unbegrenzt

ex ex 2009 29

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

ex ex 2009 31

Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

100

560

ex ex 2009 39 11

anderer Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 50

100

1 080

2009 61

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger

100

230

ex ex 2009 69

anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

2009 71

Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

100

790

ex ex 2009 79

anderer Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 20

100

1 670

ex ex 2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

100

880

ex ex 2009 90

Mischungen von Säften, ausgenommen von Trauben und Tomaten, mit einem Brixwert von mehr als 20

100

600

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Senkung des Wertzollanteils um 100 % und

Senkung des Agrarteilbetrags um 30 % (7 18)

500

 (6 17)

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

100

4 300 hl

2205 10

2205 90

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

100

2 000 hl

 (6 17)

2207 10 51

2207 10 91

Ethylalkohol aus Weintrauben, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

100

3 450

 (6 17)

2208 20 91

Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit einem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, übersteigt

100

2 000 Hpa

 (6 17)

2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

100

5 220

2306 30 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände

Anwendbarer Zollsatz: 2,5 %

10 000

2306 41

Rapsextraktionsschrot

Anwendbarer Zollsatz: 4,5 %

3 920

2309 10 20

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT

100

1 150

2309 90 20

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT und Futter für Zierfische und -vögel

100

1 610

3502 11

3502 19

Eieralbumin

100

50

 (6 17)

Tabelle 3

Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zölle wie nachstehend aufgeführt gebunden:

Israelischer Code (8 19)

zu bindende Wertzollsätze

(%)

zu bindende spezifische Zölle (9 20)

 

(a)

(b)

0104 10 90

110

 

0105 12 10

60

 

0105 19 10

60

 

0105 94 00

110

 

0105 99 00

110

 

0204 10 19

50

 

0204 10 99

50

 

0204 21 19

50

 

0204 21 99

50

 

0204 22 19

50

 

0204 22 99

50

 

0204 23 19

50

 

0204 23 99

50

 

0204 30 90

50

 

0204 41 90

50

 

0204 42 90

50

 

0204 43 90

50

 

0204 50 19

50

 

0206 80 00

60

 

0207 11 10

80

 

0207 11 90

80

 

0207 12 10

80

 

0207 12 90

80

 

0207 13 00

110

 

0207 14 10

110

 

0207 14 90

110

 

0207 24 00

80

 

0207 25 00

80

 

0207 26 00

110

 

0207 27 10

110

 

0207 27 90

110

 

0210 20 00

110

 

0408 91 00

110

 

0408 99 00

110

 

0702 00 10

150

 

0702 00 90

150

 

0703 90 00

75

 

0704 10 10

75

 

0704 10 20

75

 

0704 10 90

75

 

0704 20 00

75

 

0704 90 10

75

 

0704 90 20

75

 

0704 90 30

75

 

0704 90 90

75

 

0705 11 00

60

 

0705 19 00

60

 

0706 90 10

75

 

0706 90 30

75

 

0706 90 50

110

 

0706 90 90

75

 

0708 10 00

75

 

0708 20 00

75

 

0708 90 10

75

 

0709 20 00

75

 

0709 40 00

60

 

0709 51 90

60

 

0709 59 90

60

 

0709 70 00

80

 

0709 90 31

75

 

0709 90 33

75

 

0709 90 90

75

 

0710 29 90

20

 

0710 30 90

30

 

0710 40 00

0

0,63 NIS je kg

0711 90 41

0

0,55 NIS je kg

0805 40 10

90

 

0805 50 10

120

 

0805 90 11

100

 

0805 90 19

75

 

0806 10 00

150

 

0806 20 90

150

 

0807 11 10

50

 

0807 19 90

70

 

0808 20 19

80

 

0809 10 90

60

 

0809 30 90

50

 

0809 40 90

60

 

0810 20 00

30

 

ex ex 0810 90

30

 

0811 20 90

12

 

0811 90 11

20

 

0811 90 19

30

 

0812 90 90

12

 

0813 40 00

20

 

0904 11 00

8

 

0904 12 00

15

 

0904 20 90

12

 

0910 99 90

15

 

1001 10 90

50

 

1001 90 90

50

 

1105 20 00

14,4

 

1108 11 00

15

 

1108 12 10

8

 

1108 12 90

12

 

1108 13 00

8

 

1108 14 00

8

 

1108 19 00

8

 

1209 91 29

12

 

1404 90 19

19,5

 

1501 00 00

12

 

1507 10 90

8

 

1507 90 90

8

 

1508 10 00

8

 

1508 90 90

8

 

1510 00 90

8

 

1511 10 20

8

 

1511 90 90

8

 

1512 11 90

8

 

1512 19 90

8

 

1512 21 90

8

 

1512 29 90

8

 

1513 11 90

8

 

1513 19 90

8

 

1513 21 20

8

 

1513 29 90

8

 

1514 11 90

8

 

1514 19 90

8

 

1514 91 90

8

 

1514 99 90

8

 

1515 11 90

4

 

1515 19 90

4

 

1515 21 20

8

 

1515 29 90

8

 

1515 30 00

8

 

1515 50 90

8

 

1515 90 22

8

 

1515 90 30

8

 

1516 10 11

28

 

1516 20 19

8

 

1516 20 91

12

 

1516 20 92

4

 

1516 20 99

8

 

1601 00 90

12

 

1602 20 99

12

 

1602 41 00

12

 

1602 42 00

12

 

1602 49 90

12

 

1602 50 91

12

 

1602 50 99

12

 

1602 90 90

12

 

1603 00 00

12

 

1704 10 90

0

0,11 NIS je kg

1905 31 10

0

1,05 NIS je kg ANM als 112 %

1905 32 20

0

0,42 NIS je kg ANM als 112 %

1905 32 30

0

1,05 NIS je kg ANM als 112 %

1905 32 90

0

0,42 NIS je kg ANM als 112 %

1905 90 30

6,3

 

1905 90 91

0

1,05 NIS je kg ANM als 112 %

1905 90 92

0

0,17 NIS je kg ANM als 112 %

2001 90 30

0

0,71 NIS per kg

2001 90 40

0

1,95 NIS je kg

2004 10 10

8

 

2004 90 19

8

 

2004 90 93

0

0,71 NIS je kg

2005 20 10

8

 

2005 40 10

5,8

 

2005 51 00

12

 

2005 59 10

6,3

 

2005 60 00

12

 

2005 80 20

0

0,71 NIS NIS je kg ANM als 12 %

2005 80 91

12

2005 80 99

0

0,71 NIS je kg

2005 99 10

6

 

2006 00 00

12

 

2007 91 00

12

 

2007 99 91

12

 

2007 99 92

12

 

2008 19 32

40

 

2008 19 40

12

 

2008 19 91

30

 

2008 20 20

12

 

2008 20 90

12

 

2008 30 20

12

 

2008 40 20

12

 

2008 50 20

12

 

2008 60 20

12

 

2008 70 20

12

 

2008 80 20

12

 

2008 91 00

12

 

2008 92 30

12

 

2008 99 12

12

 

2008 99 19

40

 

2008 99 30

12

 

2009 11 19

30

 

2009 11 20

45

 

2009 11 90

30

 

2009 12 90

30

 

2009 19 19

30

 

2009 19 90

45

 

2009 21 90

30

 

2009 29 19

30

 

2009 29 90

45

 

2009 31 10

12

 

2009 31 90

12

 

2009 39 11

12

 

2009 39 19

12

 

2009 39 90

12

 

2009 71 10

25

 

2009 71 90

30

 

2009 79 30

20

 

2009 79 90

45

 

2009 90 21

35

 

2009 90 24

30

 

2104 10 10

8

 

2105 00 11

0

0,24 NIS je kg ANM als 85 %

2105 00 12

0

1,22 NIS je kg ANM als 85 %

2105 00 13

0

1,87 je kg ANM als 85 %

2205 10 00

20

 

2205 90 00

20

 

2207 10 51

0

8,90 NIS je Lt. Kohl.

2207 10 91

0

8,90 NIS je Lt. Kohl.

2208 20 99

0

7,5 NIS je Lt. Kohl.

3502 11 90

0

8,4 NIS je kg ANM als 50 %

3502 19 90

0

3,25 NIS je kg ANM als 50 %

3505 10 21

8

 

3505 20 00

8

 

Herr/Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. Juni 2012 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich sind.

Ich schlage daher vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel jeweils durch die Anhänge I und II dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt werden.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass der Staat Israel dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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За Държавата Израел

Por el Estado de Israel

Za Stát Izrael

For Staten Israel

Für den Staat Israel

Iisraeli Riigi nimel

Για το Κράτος του Ισραήλ

For the State of Israel

Pour l'État d'Israël

Per lo Stato d'Israele

Izraēlas Valsts vārdā –

Izraelio Valstybės vardu

Izrael Állam részéről

Għall-Istat tal-Iżrael

Voor de Staat Israël

W imieniu Państwa Izrael

Pelo Estado de Israel

Pentru Statul Israel

Za Izraelský štát

Za Državo Izrael

Israelin valtion puolesta

För Staten Israel

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(1)  KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29. 10.2010, S. 1).

(2)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(3)  KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

(4)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(5)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Titel II und Anhang I Teil B Teil 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007in ihrer geänderten Fassung).

(6)  Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Union vorgesehene spezifische Zoll vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarten Einfuhrpreis von 264 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(7)  In diesem Zusammenhang ist der „Agrarteilbetrag“ der mit der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) festgesetzte spezifische Zoll.

(8)  Für diese Erzeugnisse wird der geltende Zollsatz außerhalb des Zollkontingents in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzt.

(9)  KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

(10)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(11)  Die etwaigen Angaben „EA“ und „AD S/Z“ beziehen sich auf den Agrarteilbetrag und die Zusatzzölle für Zucker, deren Beträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) veröffentlicht sind.

(12)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

(13)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(14)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

(15)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(16)  Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums genehmigt.

(17)  Präferenzzölle über das in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzte Zollkontingent hinaus.

(18)  Der Agrarteilbetrag wird weiterhin nach den Leitlinien festgesetzt, die im Memorandum über das Preisausgleichssystem enthalten sind, das von Israel auf die unter das Handelsabkommen EG-Israel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwenden ist, das von Staat Israel, Ministerium für Industrie und Handel, Verwaltung des Außenhandels, mit Datum vom September 1995 (Ref. Nr. 2536/G) veröffentlicht worden ist. Israel unterrichtet die Union über jegliche Neufestsetzung dieser Agrarteilbeträge.

(19)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

(20)  ANM bedeutet „aber nicht mehr“.


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