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Document 22003D0692

2003/692/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 3. September 2003 über die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

OJ L 253, 7.10.2003, p. 3–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/692/oj

22003D0692

2003/692/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 3. September 2003 über die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Amtsblatt Nr. L 253 vom 07/10/2003 S. 0003 - 0021


Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra

vom 3. September 2003

über die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(2003/692/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, insbesondere auf die Artikel 7 Absatz 2 und 8 Absatz 3 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Abkommens übernimmt das Fürstentum Andorra für die unter die Zollunion fallenden Waren die in der Gemeinschaft im Zollwesen geltenden und für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Es müssen die von Andorra zu übernehmenden Vorschriften bestimmt und gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen für das Fürstentum Andorra vorgesehen werden.

(2) Die für die einwandfreie Anwendung des Artikels 8 des genannten Abkommens erforderlichen Modalitäten sind festzulegen und Vorschriften zu erlassen, die die Vollstreckung von Forderungen im Wege der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien ermöglichen.

(3) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, mit denen das Funktionieren der Verfahren der Zollunion zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gewährleistet wird.

(4) Die Bestimmungen im Anhang des Beschlusses Nr. 2/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra(1) müssen den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen angeglichen werden; der Beschluss Nr. 2/91 ist daher durch den vorliegenden Beschluss aufzuheben.

(5) Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra(2) über bestimmte Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Abkommens und über den Versand von Waren zwischen den Vertragsparteien sind in diesen Beschluss einbezogen worden; der Beschluss Nr. 1/96 ist daher ebenfalls aufzuheben -

BESCHLIESST:

TITEL I ALLGEMEINES

KAPITEL 1 Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Beschluss sind die Maßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um das Funktionieren der Verfahren der Zollunion zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra zu gewährleisten.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Abkommen" ist das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra(3).

2. Das "Zollgebiet der Zollunion" umfasst:

- das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4),

- das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.

3. "Drittland" ist ein Land oder Gebiet, das nicht Teil der Zollunion ist.

4. "Teil der Zollunion" ist das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.

5. "Zollkodex der Gemeinschaft" ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

6. "Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften" sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5).

7. "im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren" sind Waren, die die Voraussetzungen des Artikels 3 oder des Artikels 4 des Abkommens erfuellen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses erlässt das Fürstentum Andorra zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaft und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Zollvorschriften.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens trifft das Fürstentum Andorra die Maßnahmen, die für die Durchführung der auf folgender Grundlage erlassenen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erforderlich sind:

a) Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise(6) und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die Gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(7);

b) Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(8) und Verordnungen (EWG) Nr. 2288/83(9), (EWG) Nr. 2289/83(10) und (EWG) Nr. 2290/83(11) sowie Verordnung (EWG) Nr. 3915/88(12) zur Durchführung dieser Vorschriften, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr(13) und Verordnung (EWG) Nr. 1367/95 der Kommission(14) mit Durchführungsvorschriften;

d) Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern(15) und Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission(16) mit Durchführungsvorschriften;

e) Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(17) und Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90(18);

f) Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(19).

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses trifft das Fürstentum Andorra die Maßnahmen, die für die Durchführung der auf folgender Grundlage erlassenen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erforderlich sind:

- Gemeinschaftsvorschriften über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, einschließlich der Erläuterungen;

- Erläuterungen und Tarif-Avis zum Harmonisierten System;

- Gemeinschaftsvorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Verwendung.

KAPITEL 2 Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen

Artikel 4

In diesem Kapitel sind die Regeln festgelegt, die erforderlich sind, um in jedem Land die Vollstreckung von in Artikel 6 genannten Forderungen, die im anderen Teil der Zollunion entstanden sind, zu gewährleisten. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 5

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen für eine in Artikel 6 genannte Forderung stellt;

- "ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

- "Land" ist ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. das Fürstentum Andorra;

- "Einfuhrabgaben" sind Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die bei der Einfuhr der Waren erhoben werden;

- "Ausfuhrabgaben" sind Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die bei der Ausfuhr der Waren erhoben werden;

- "personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 6

Dieses Kapitel gilt für alle Forderungen im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben, die aufgrund eines nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleiteten Zollvorgangs fällig werden.

Artikel 7

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger, in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen zustehen.

(2) Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, und zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

(3) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;

b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Landes verletzen würde.

(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Artikel 8

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller, mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung des Empfängers, zu denen die ersuchende Behörde Zugang hat, Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Schuldners und die in der Verfügung oder Entscheidung genannte Forderung, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.

Artikel 9

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für die Beitreibung derartiger, in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.

(2) Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, es sei denn, Artikel 15 findet Anwendung.

Artikel 10

(1) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

(2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur stellen,

a) wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

b) wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden;

c) wenn die Forderung den Betrag von 1500 EUR übersteigt.

(3) Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:

- den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern,

- Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde,

- eine Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Land ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat,

- Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung und Kosten, in den Währungen der Länder, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben,

- Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben,

- Datum des Tages, von dem an und die Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann,

- alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

(4) Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt sind.

(5) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Beitreibungsersuchen gestellt wurde.

Artikel 11

(1) Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Landes behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 bemühen sich die Länder, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens eine derartige Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels abzuschließen. Die Vornahme dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Gründe für eine Überschreitung der Dreimonatsfrist.

(3) Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Anfechtung der Forderung und/oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 15 Anwendung.

Artikel 12

(1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderungen an die ersuchende Behörde.

(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde angesichts dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind ebenfalls an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung, Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels gemäß Artikel 11, werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Verzugszinsen berechnet, die ebenfalls an das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen sind.

Artikel 13

Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 genießen die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Land entstanden sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 14

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie in Hinblick auf das Beitreibungsersuchen veranlasst hat.

Artikel 15

(1) Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der im Land des Sitzes der ersuchenden Behörde ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

(2) Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 16 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.

Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 kann die ersuchende Behörde nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Maßgabe der dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

(4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" im Sinne der Artikel 9, 10 und 11, und die Beitreibung der Forderung wird auf der Grundlage dieser Entscheidung vorgenommen.

Artikel 16

(1) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies zulassen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 9, Artikels 10 Absätze 1, 3 und 5 sowie der Artikel 11, 14, 15 und 17 finden hierbei entsprechende Anwendung.

Artikel 17

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

a) die in den Artikeln 9 bis 16 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern die Beitreibung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, insoweit die in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Vorgehensweise für gleichartige nationale Forderungen zulassen;

b) die in den Artikeln 7 bis 16 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern sich das ursprüngliche Ersuchen nach Artikel 7, 8 oder 9 auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der dort üblichen Verwaltungspraxis, bis zum Datum des Ersuchens. Bei der Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels gilt die Befristung ab dem Zeitpunkt, zu dem das ersuchende Land feststellt, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Diese begründete Ablehnung wird ebenfalls der Kommission mitgeteilt.

Artikel 18

(1) Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.

(2) Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die, im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.

Artikel 19

(1) Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieses Kapitels übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:

a) der im Unterstützungsersuchen genannten Person,

b) den mit der Beitreibung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Beitreibung,

c) den mit Rechtsstreitigkeiten über die Beitreibung der Forderungen befassten Justizbehörden.

Ferner dürfen die in Anwendung dieses Kapitels, insbesondere nach den Artikeln 7 und 10, erlangten Informationen nur für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in dem betreffenden Einzelfall verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die die Auskünfte empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der im betreffenden Einzelfall von der Vertragspartei anzuwenden ist, die die Auskünfte übermittelt.

Artikel 20

Den Unterstützungsersuchen, dem Vollstreckungstitel und den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Landes der ersuchten Behörde beigefügt. Diese Behörde kann jedoch auf die Übermittlung einer solchen Übersetzung verzichten.

Artikel 21

(1) Die ersuchte Behörde zieht bei der betreffenden Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat.

(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Unterstützung aufgrund dieses Kapitels entstehen.

(3) In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchenden Behörden und die ersuchten Behörden besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(4) Das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Artikel 22

Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Liste der zur Stellung oder Entgegennahme eines Unterstützungsersuchens zuständigen Behörden.

Artikel 23

Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen einer weiter gehenden gegenseitigen Unterstützung nicht entgegen, die aufgrund von Abkommen oder Absprachen derzeit oder künftig zwischen einzelnen Ländern geleistet wird; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher und sonstiger Verfügungen.

Artikel 24

(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander im Gemischten Ausschuss über die Maßnahmen, die sie in Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels getroffen haben. Sie berichten ferner darüber, wie sie von den Bestimmungen dieses Kapitels Gebrauch gemacht und welche Ergebnisse sie erzielt haben.

(2) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Aufzeichnungen über die Zahl der Auskunfts-, Zustellungs- und Vollstreckungsersuchen, die sie jedes Jahr in Anwendung dieses Kapitels stellen und entgegennehmen, sowie über die Höhe der betroffenen Forderungen sowie die beigetriebenen Beträge.

TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN TEILEN DER ZOLLUNION

KAPITEL 1 Allgemeines

Artikel 25

Unbeschadet der Vorschriften des Abkommens über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der Gemeinschaften und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Gemeinschaft gelten, und die andorranische Zollordnung und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Andorra gelten.

Artikel 26

(1) Für die Zwecke des Artikels 4 des Abkommens führt die Ausfertigung der für den freien Warenverkehr erforderlichen Bescheinigung für die betreffenden Waren zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die betreffenden Waren unterworfen werden können.

(2) Als Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist die Person, für die die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.

(4) Der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

KAPITEL 2 Bestimmungen über den Versand von Waren zwischen den Teilen der Zollunion

Artikel 27

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Kapitels wenden die Gemeinschaft und das Fürstentum Andorra auf Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren sinngemäß an.

Artikel 28

(1) Ungeachtet des Artikels 29 werden für die Zwecke des Warenverkehrs zwischen den Teilen der Zollunion

- Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2, T2F) befördert;

- andere als die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1) befördert.

(2) Ungeachtet der Verpflichtung des Nachweises, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden, ist der Beteiligte, der bei einer Grenzzollstelle eines Teils der Zollunion die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt, nicht verpflichtet, die Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren überzuführen, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle übergeführt werden.

(3) Ungeachtet der Verpflichtung des Nachweises, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann die Grenzzollstelle des Teils der Zollunion, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt werden, die Überführung in das gemeinschaftliche Versandverfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

(4) Für Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, kann durch Vorlage eines Versandscheins T2L oder eines Papiers gleicher Wirkung nachgewiesen werden, dass sie sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Als "Versandschein T2L" gilt jedes Papier mit dem Vermerk "T2L" oder "T2LF" oder einem Vermerk mit gleicher Bedeutung.

Artikel 29

(1) In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens genannte Waren, die unter Gewährung einer Ausfuhrerstattung in das Fürstentum Andorra versandt werden, werden mit einem externen gemeinschaftlichen Versandschein (T1) befördert.

(2) Wird für die Zwecke des Absatzes 1 ein Kontrollexemplar T5 verwendet, so wird dieses als Nachweis des Ausgangs aus der Gemeinschaft der Ausgangszollstelle übergeben.

(3) Werden in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens genannte Waren, die sich im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befinden, in die Gemeinschaft versandt, so werden auch sie in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) übergeführt.

Der Versandschein T1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen, der rot zu unterstreichen ist:

- Percibir sólo el elemento agrícola - Acuerdo CEE-Andorra

- Kun landbrugselementet opkræves - EØF-Andorra aftalen

- Nur den Agrarteilbetrag erheben - Abkommen EWG-Andorra

- Κατακρατείται μόνο το αγροτικό στοιχείο - Συμφωνία ΕΟΚ-Ανδόρας

- Charge agricultural component only - EEC-Andorra agreement

- Ne percevoir que l'élément agricole - Accord CEE-Andorre

- Riscuotere solo l'elemento agricolo - Accordo CEE-Andorra

- Alleen het agrarische element innen - Overeenkomst EEG-Andorra

- Cobrar unicamente o elemento agrícola - Acordo CEE-Andorra

- Kannetaan ainoastaan maatalouden maksuosa - ETY - Andorra-sopimus

- Debitera endast jordbrukskomponenten - EEG-Andorra avtalet

- Percebre únicament l'element agrícola - Acord CEE-Andorra.

Artikel 30

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Durchgangszollstelle" die Eingangszollstelle in einem Teil der Zollunion, bei der es sich nicht um die Abgangszollstelle handelt.

(2) Der Beförderer legt bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein vor.

Artikel 31

(1) Die im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehene Sicherheit muss für das Zollgebiet der Zollunion gelten.

(2) Die Sicherheitspapiere, die Gesamtbürgschaftsbescheinigungen und die Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sind mit dem Vermerk "Fürstentum Andorra" zu versehen.

TITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1 Bestimmungen über den Zollwert der Waren

Artikel 32

Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten sowie mit der Beförderung zusammenhängende Kosten für die Behandlung von Drittlandswaren, die nach dem Verbringen der Waren in das Gebiet der Zollunion anfallen, werden nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

KAPITEL 2 Aktive Veredelung

Artikel 33

Werden unveredelte Waren oder werden Veredelungserzeugnisse im Verfahren der aktiven Veredelung in einem anderen Teil der Zollunion als dem der Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder Gegenstand eines Bewilligungsantrags, so kann für die Mitteilung der Abgabenbeträge, der Ausgleichszinsen, der Sicherheit und der handelspolitischen Maßnahmen das Informationsblatt INF 1 verwendet werden.

Artikel 34

(1) Das Informationsblatt INF 1 wird in einem Original und zwei Kopien auf Formblättern nach dem Muster in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgefertigt.

(2) Die Zollstelle des Teils der Zollunion, in dem die Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zum Verfahren der aktiven Veredelung beantragt wird, stellt das Informationsblatt INF 1 aus und versieht es mit ihrem Sichtvermerk.

Das Original und eine Kopie des Informationsblattes INF 1 wird der Überwachungszollstelle übersandt, die andere Kopie von der Zollstelle aufbewahrt, die das Informationsblatt INF 1 ausgestellt hat.

(3) Die Überwachungszollstelle trägt die erbetenen Angaben in die Felder 8, 9 und 11 des Informationsblattes INF 1 ein, versieht dieses mit ihrem Sichtvermerk, behält die Kopie und sendet das Original zurück.

Artikel 35

Die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 1 ausstellt, ersucht die Überwachungszollstelle um folgende Angaben:

- in Feld 9 unter Buchstabe a): Betrag der fälligen Einfuhrabgaben,

- in Feld 9 unter Buchstabe b): Betrag der Ausgleichzinsen,

- Menge, KN-Code und Ursprung der bei der Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendeten Einfuhrwaren.

Artikel 36

Erhalten im Verfahren der aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellte Veredelungserzeugnisse eine andere zollrechtliche Bestimmung, bei der die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden können, und wird für sie ein neuer Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung gestellt, so können die Zollbehörden, die diese Bewilligung erteilen, zur Bestimmung der Höhe der gegebenenfalls zu erhebenden Einfuhrabgaben oder der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld das Informationsblatt INF 1 verwenden.

Artikel 37

Betrifft die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse, die aus Einfuhrwaren oder unveredelten Waren hergestellt worden sind, für die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besondere handelspolitische Maßnahmen galten, und gelten diese Maßnahmen weiter, so ersucht die Zollstelle, die die Anmeldung annimmt und das Informationsblatt INF 1 ausstellt, die Überwachungszollstelle um die für die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen erforderlichen Angaben.

Artikel 38

Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und wurde für die Festlegung der Sicherheit ein Informationsblatt INF 1 ausgefertigt, so kann dieses Informationsblatt INF 1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:

- in Feld 9 unter Buchstabe a): Betrag der für die Einfuhrwaren zu zahlenden Einfuhrabgaben,

- in Feld 11: Tag, an dem die betreffenden Einfuhrwaren zum ersten Mal in das Verfahren übergeführt wurden, oder Tag, an dem die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen wurden.

Artikel 39

(1) Erachtet die Zollstelle, die das Informationsblatt ausstellt, zusätzliche Angaben für notwendig, die in dem Informationsblatt nicht enthalten sind, so trägt sie diese Angaben ein. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

(2) Die Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, kann ersucht werden, die Echtheit des Informationsblattes und die Richtigkeit der Angaben nachträglich zu prüfen.

(3) Im Falle von Teilsendungen kann die für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren oder Erzeugnisse erforderliche Zahl von Informationsblättern ausgefertigt werden. Das ursprüngliche Informationsblatt kann auch durch weitere Informationsblätter ersetzt werden; wird nur ein Informationsblatt verwendet, so kann die Zollstelle, für die das Informationsblatt ausgestellt wird, die Menge der Waren oder Erzeugnisse auf dem Original vermerken. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen; dies ist auf dem Original zu vermerken.

(4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Informationsblatt nachträglich ausgestellt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen.

(5) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblattes kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen.

Das Original und die Kopien dieses Informationsblattes sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ANTIΓPAΦO

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- DUPLICAT.

Artikel 40

(1) Im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) hergestellte Veredelungserzeugnisse und unveredelte Waren sind zwischen den beiden Teilen der Zollunion mit einem Versandschein T1 oder einem anderen Papier mit für diesen Zweck gleicher Wirkung zu befördern. Das Papier ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- Mercancías PA/S

- AF/S-varer

- AV/S-Waren

- Εμπορεύματα ΕΤ/Α

- IP/S goods

- Marchandises PA/S

- Merci PA/S

- AV/S-goederen

- Mercadorias AA/S

- SJ/T-tavaroita

- AF/S-varor

- Mercaderies PA/S.

(2) Gelten für Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt worden sind, oder für unveredelte Waren besondere handelspolitische Maßnahmen, und gelten diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Versandverfahren weiter, so ist der in Absatz 1 genannte Vermerk durch einen der folgenden Vermerke zu ersetzen:

- Política comercial

- Handelspolitik

- Handelspolitik

- Εμπορική πολιτική

- Commercial policy

- Politique commerciale

- Politica commerciale

- Handelspolitiek

- Política comercial

- Kauppapolitiikka

- Handelspolitik

- Politica commercial.

(3) Werden im Verfahren der aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellte Veredelungserzeugnisse zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert, so ist das Papier mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- Mercancías PA/R

- AF/T-varer

- AV/R-Waren

- Εμπορεύματα ΕΤ/Ε

- IP/D goods

- Marchandises PA/R

- Merci PA/R

- AV/T-goederen

- Mercadorias AA/D

- SJ/T-tavaroita

- AF/R-varor

- Mercaderies PA/R.

KAPITEL 3 Passive Veredelung

Artikel 41

Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Dreieckverkehr" die Regelung, nach der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in einem anderen Teil der Zollunion stattfindet als demjenigen, aus dem die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden.

Artikel 42

Werden Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist zur Erlangung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Veredelungserzeugnisse von den Einfuhrabgaben das Informationsblatt INF 2 für die Mitteilung der Angaben über die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu verwenden.

Artikel 43

(1) Das Informationsblatt INF 2 wird in einem Original und einer Kopie auf Formblättern nach dem Muster in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt. Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren versieht das Original und die Kopie des Informationsblattes INF 2 mit ihrem Sichtvermerk. Sie behält die Kopie und übergibt das Original dem Beteiligten.

(2) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk zu versehen hat, gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

(3) Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die nach Absatz 3 durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse mit unverletztem Verschluss vorzulegen hat.

(4) Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 44

(1) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, und gibt es der Person, die es vorgelegt hat, zurück.

(2) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt der Zollstelle der Beendigung des Verfahrens das Original des Informationsblattes INF 2 sowie gegebenenfalls die Nämlichkeitsmittel vor.

Artikel 45

(1) Erachtet die Zollstelle, die das Informationsblatt ausstellt, zusätzliche Angaben für notwendig, die in dem Informationsblatt nicht enthalten sind, so trägt sie diese Angaben ein. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

(2) Die Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, kann ersucht werden, die Echtheit des Informationsblattes und die Richtigkeit der Angaben nachträglich zu prüfen.

(3) Im Fall von Teilsendungen kann die für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren oder Erzeugnisse erforderliche Zahl von Informationsblättern ausgefertigt werden. Das ursprüngliche Informationsblatt kann auch durch weitere Informationsblätter ersetzt werden; wird nur ein Informationsblatt verwendet, so kann die Zollstelle, für die das Informationsblatt ausgestellt wird, die Menge der Waren oder Erzeugnisse auf dem Original vermerken. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen; dies ist auf dem Original zu vermerken.

(4) Für Handelsströme im Dreieckverkehr mit einer großen Zahl von Vorgängen können die Zollbehörden die Verwendung zusammenfassender Informationsblätter für die Gesamtmenge der Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum gestatten.

(5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Informationsblatt nachträglich ausgestellt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Artikel 46

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblattes INF 2 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wieder eingeführt worden sind.

Das Original und die Kopien des Informationsblattes sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ANTIΓPAΦO

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- DUPLICAT.

Artikel 47

(1) Für Veredelungserzeugnisse, die für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, kann auf Antrag eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden, indem die Veredelungskosten als Grundlage des Wertes für die Abgaben herangezogen werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die nicht Ursprungserzeugnisse eines Teils der Zollunion im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Gemeinschaft und im Sinne von Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 der andorranischen Zollordnung sind, in einem Teil der Zollunion abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind; dies gilt nicht für Waren ohne kommerziellen Charakter.

(3) Die Artikel 29 bis 35 des Zollkodex der Gemeinschaft und die Artikel 39 bis 45 der andorranischen Zollordnung gelten sinngemäß für die Veredelungskosten, bei denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht zu berücksichtigen sind.

KAPITEL 4 Rückwaren

Artikel 48

(1) Waren aus dem einen Teil der Zollunion, die nach ihrer Ausfuhr aus dessen Zollgebiet in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt und dort innerhalb von drei Jahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(2) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des einen Teils der Zollunion aufgrund ihrer Verwendung für einen besonderen Zweck zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren für denselben Zweck wieder eingeführt werden.

Werden die Waren nicht für denselben Zweck wieder eingeführt, so wird der zu erhebende Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(3) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn die Waren im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet des einen Teils der Zollunion ausgeführt worden sind, es sei denn, dass sich die Waren noch im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 49

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 48 wird nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 50

Die Artikel 48 und 49 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden sind.

Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den für das Verfahren der aktiven Veredelung geltenden Bestimmungen berechnet; als Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt der Tag der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse.

Artikel 51

(1) Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur ein Teil der Menge der zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Waren wieder eingeführt wird.

(2) Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile oder Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Geräten oder sonstigen Waren handelt.

Artikel 52

(1) Abweichend von Artikel 50 werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:

a) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion lediglich einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind;

b) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion zwar einer anderen als einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die nicht allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind, die sich jedoch als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

i) Die Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden.

ii) Erst nach Beginn der genannten Behandlung ist festgestellt worden, dass die Waren für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.

(2) Sind die Rückwaren einer nach Absatz 1 Buchstabe b) zulässigen Behandlung unterzogen worden und hätte diese im Verfahren der passiven Veredelung eine Einfuhrabgabenpflicht begründet, so finden die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen über die Abgabenerhebung Anwendung.

Besteht die Behandlung der Waren jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die infolge außerhalb des Zollgebiets der beiden Teile der Zollunion eingetretener und den Zollbehörden glaubhaft dargelegter unvorhergesehener Umstände erforderlich geworden ist, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern der Wert der Rückwaren infolge dieser Behandlung nicht höher ist als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 2

a) ist "Ausbesserung oder Instandsetzung, die erforderlich geworden ist," jeder Vorgang, mit dem die außerhalb des Zollgebiets der beiden Teile der Zollunion an den Waren aufgetretenen Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und ohne den die Waren nicht mehr in normaler Weise für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden könnten;

b) gilt der Wert der Rückwaren infolge der Behandlung als nicht höher als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion, wenn die Behandlung nicht über das für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderliche Maß hinausgeht.

Müssen bei der Ausbesserung oder Instandsetzung der Waren Ersatzteile eingebaut werden, so ist dies auf die für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderlichen Teile zu beschränken.

Artikel 53

Bei der Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten stellen die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten ein Papier aus, das alle Angaben enthält, die für die Feststellung der Nämlichkeit im Falle der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion erforderlich sind.

Artikel 54

(1) Als Rückwaren können Waren nur zugelassen werden,

a) wenn für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

i) das dem Ausführer von den Zollbehörden übergebene Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von diesen beglaubigte Kopie,

ii) das Auskunftsblatt nach Artikel 55 vorgelegt wird.

Die unter den Ziffern i) und ii) genannten Papiere werden nicht verlangt, wenn die Zollstelle der Wiedereinfuhr anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten vorzulegender Nachweise feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten und dass sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zulassung als Rückwaren erfuellten;

b) wenn sie mit einem im anderen Teil der Zollunion ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

Diese Waren können auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Carnets ATA nach Artikel 48 als Rückwaren zugelassen werden.

In allen Fällen sind folgende Förmlichkeiten zu erfuellen:

i) Prüfen der Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts,

ii) Ausfuellen des Stammblatts und des Feldes H des Wiedereinfuhrabschnitts,

iii) Einbehalten des Wiedereinfuhrabschnitts.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr von Umschließungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten, in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, sofern nach den autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen Zollpapiere nicht verlangt werden.

Er gilt ebenfalls nicht, sofern die Waren mündlich oder durch eine andere Form der Willenserklärung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können.

(3) Die Zollstelle der Wiedereinfuhr kann vom Beteiligten zusätzliche Nachweise verlangen, die sie insbesondere für die Feststellung der Nämlichkeit der Rückwaren für erforderlich erachtet.

Artikel 55

Das Auskunftsblatt INF 3 wird in einem Original und zwei Kopien auf Formblättern nach dem Muster in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgestellt.

Artikel 56

(1) Das Auskunftsblatt INF 3 wird auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt, sofern der Ausführer erklärt, dass die Waren wahrscheinlich über eine Zollstelle des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt werden.

(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann auf Antrag des Ausführers auch nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt werden, sofern diese anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen kann, dass sich die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren beziehen.

Artikel 57

(1) Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle Angaben, die die Zollbehörden für die Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren benötigen.

(2) Sollen die ausgeführten Waren über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion oder in das Zollgebiet beider Teile der Zollunion wieder eingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Auskunftsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der ausgeführten Waren beantragen.

Ferner kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die ein Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt haben, beantragen, dieses durch mehrere Auskunftsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 aufgeführten Waren zu ersetzen.

Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Auskunftsblattes INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

Artikel 58

Das Original und eine Kopie des Auskunftsblattes INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Zollstelle der Wiedereinfuhr übergeben. Die zweite Kopie wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt hat, zu den Akten genommen.

Artikel 59

(1) Die Zollstelle der Wiedereinfuhr vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf dem Original und auf der Kopie des Auskunftsblattes INF 3; sie behält das Original und übersendet den Zollbehörden, die das Auskunftsblatt ausgestellt haben, die mit Nummer und Datum der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Kopie.

(2) Diese Zollbehörden vergleichen diese Kopie mit der in ihren Akten befindlichen Kopie und nehmen sie ebenfalls zu den Akten.

Artikel 60

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Auskunftsblattes INF 3 kann der Beteiligte bei den Zollbehörden, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen. Diese geben dem Antrag statt, sofern die Umstände dies rechtfertigen. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT

- DUPLICAT.

Die Zollbehörden vermerken auf der in ihren Akten befindlichen Kopie des Auskunftsblattes INF 3, dass ein Duplikat ausgestellt worden ist.

Artikel 61

(1) Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Zollstelle der Wiedereinfuhr auf Ersuchen alle ihr vorliegenden Informationen, damit diese feststellen kann, ob die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kapitels erfuellen.

(2) Für das Ersuchen und die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen kann das Auskunftsblatt INF 3 verwendet werden.

KAPITEL 5 Ursprungsregeln

Artikel 62

(1) Nach Artikel 7 des Abkommens wendet das Fürstentum Andorra - in gleicher Weise wie die Gemeinschaft - die Gemeinschaftsvorschriften über die Ursprungsregeln für den Handel mit Ländern an, die Zollpräferenzen genießen.

(2) Gewährt das Fürstentum Andorra autonom die in Absatz 1 genannten Zollpräferenzen und wünschen seine Behörden eine nachträgliche Prüfung eines Ursprungszeugnisses (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Formblatt A) oder einer Erklärung auf der Rechnung, so wird diese Prüfung von einer der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Zollstellen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 63

Die Ersatzursprungszeugnisse, die von den Zollstellen der Gemeinschaft oder den Zollstellen des Fürstentums Andorra ausgestellt werden, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, werden im anderen Teil der Zollunion unter den für die jeweiligen Verfahren festgelegten Voraussetzungen angenommen.

Artikel 64

Das Fürstentum Andorra wendet die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3351/83(20) mit Ausnahme des Artikels 8 sinngemäß an.

TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 Bestimmungen über die Teilnahme von Sachverständigen aus dem Fürstentum Andorra an der Arbeit bestimmter Fachausschüsse

Artikel 65

(1) Sachverständige aus dem Fürstentum Andorra werden an der Arbeit der in Absatz 2 aufgeführten Fachausschüsse beteiligt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bereichen unterstützen, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, sofern dies für die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Zollunion erforderlich ist. Das Verfahren für ihre Teilnahme ist in diesem Kapitel festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausschüsse sind:

- der Ausschuss für den Zollkodex,

- der Ausschuss für Außenhandelsstatistik.

Artikel 66

Das Fürstentum Andorra benennt einen Sachverständigen, der es in den Sitzungen der in Artikel 65 genannten Ausschüsse vertritt. Der Sachverständige, bei dem es sich um ein Mitglied der andorranischen Verwaltung handeln muss, wird an der Arbeit der genannten Ausschüsse beteiligt, wenn diese das Funktionieren der Zollunion betrifft. Er legt den Standpunkt des Fürstentums Andorra dar. Er ist nicht stimmberechtigt. Die Stellungnahme des Sachverständigen wird gesondert zu Protokoll genommen.

Artikel 67

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt dem in Artikel 66 genannten Sachverständigen rechtzeitig die Sitzungstermine und alle Punkte mit, die auf der Tagesordnung eines Ausschusses stehen, in dem er das Fürstentum Andorra vertritt. Die Kommission übermittelt dem Sachverständigen alle sachdienlichen Informationen.

Artikel 68

Auf Initiative seines Vorsitzenden kann der Ausschuss ohne den Sachverständigen zusammentreten, der das Fürstentum Andorra vertritt. In diesem Fall wird das Fürstentum Andorra unterrichtet.

KAPITEL 2 Durchführung und Anwendung der Bestimmungen

Artikel 69

(1) Ist in den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschriften, auf die in diesem Beschluss verwiesen wird, vorgesehen, dass von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung zur Regelung bestimmter Fälle getroffen wird, so wird von den Behörden des Fürstentums Andorra eine entsprechende Entscheidung getroffen.

(2) Die Bestimmungen über die gegenüber Drittländern angewandten Einfuhrförmlichkeiten und die sonstigen im Zollwesen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den beiden Teilen der Zollunion inhaltlich übereinstimmen, werden für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt.

KAPITEL 3 Sonstige Schlussbestimmungen

Artikel 70

Die Beschlüsse Nrn. 2/91 und 1/96 werden aufgehoben.

Artikel 71

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. September 2003.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Meritxell Mateu

(1) ABl. L 250 vom 7.9.1991, S. 24.

(2) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 39.

(3) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 16.

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 27.7.2003, S. 16).

(6) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 11.

(7) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(8) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 105. Zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 138/2003 (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1).

(9) ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 13.

(10) ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 15.

(11) ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 20.

(12) ABl. L 347 vom 16.12.1988, S. 55.

(13) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(14) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2549/99 (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 16).

(15) ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(16) ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/98 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 47).

(17) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1232/2002 der Kommission (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).

(18) ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002.

(19) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 149/2003 (ABl. L 30 vom 5.2.2003, S. 1).

(20) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1.

ANHANG I

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN

TITEL I GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) In diesem Anhang sind die Durchführungsvorschriften zu Titel I Kapitel 2 dieses Beschlusses festgelegt.

(2) In diesem Anhang sind ferner die Durchführungsvorschriften für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge festgelegt.

TITEL II AUSKUNFTSERSUCHEN

Artikel 2

(1) Das Auskunftsersuchen nach Artikel 7 dieses Beschlusses ist schriftlich nach dem Muster in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abschöpfungen und Zöllen und anderen Maßnahmen(1) zu stellen. Das Ersuchen ist mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde zu versehen und von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

(2) Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine weitere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an.

Artikel 3

Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:

a) den Hauptschuldner;

b) jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfuellung der Forderung haftet;

c) jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der unter a) und b) bezeichneten Personen.

Artikel 4

(1) Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax) den Eingang des Auskunftsersuchens.

(2) Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

Artikel 5

(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.

(2) Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.

Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben um Fortsetzung der Ermittlungen ersuchen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax) gestellt werden; die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

Artikel 6

Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 7 des Beschlusses schriftlich die Gründe mit, die der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Die ersuchte Behörde übersendet der ersuchenden Behörde diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.

Artikel 7

Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax) mitgeteilt.

TITEL III ZUSTELLUNGSERSUCHEN

Artikel 8

(1) Das Zustellungsersuchen nach Artikel 8 dieses Beschlusses ist schriftlich in doppelter Ausfertigung nach dem Muster in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission zu stellen. Das Ersuchen ist mit dem amtlichen Stempel der ersuchenden Behörde zu versehen und von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

(2) Dem in Absatz 1 genannten Ersuchen sind zwei Ausfertigungen der Verfügung oder Entscheidung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.

Artikel 9

Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.

In dem Zustellungsersuchen ist anzugeben, nach welchem Verfahren die Forderung bzw. die Beitreibung der Forderung gemäß dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich die ersuchende Behörde befindet, angefochten werden kann, sofern diese Information nicht in der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, enthalten ist.

Artikel 10

(1) Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Zustellungsersuchens.

Nach Eingang des Zustellungsersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.

Nötigenfalls fordert die ersuchte Behörde, ohne dadurch die Einhaltung der in dem Zustellungsersuchen angegebenen Zustellungsfrist zu gefährden, die ersuchende Behörde zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auf.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

Die ersuchte Behörde stellt in keinem Fall die Gültigkeit der Verfügung oder Entscheidung in Frage, um deren Zustellung ersucht wird.

(2) Sobald die Zustellung vorgenommen wurde, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit; diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemäßer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

TITEL IV ERSUCHEN UM BEITREIBUNG UND/ODER SICHERUNGSMAßNAHMEN

Artikel 11

(1) Das Ersuchen um Beitreibung einer Forderung oder Sicherungsmaßnahmen nach den Artikeln 9 und 16 des Beschlusses ist schriftlich nach dem Muster in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission zu stellen. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen dieses Beschlusses für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem betreffenden Einzelfall erfuellt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

(2) Ein Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen kann verschiedene Vollstreckungstitel für mehrere Forderungen enthalten, wenn die Forderungen von ein und derselben Person zu erfuellen sind.

Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen, für die ein gemeinsames Ersuchen gestellt worden ist, als eine einzige Forderung.

Artikel 12

Das Ersuchen um Beitreibung/oder Sicherungsmaßnahmen kann jede in Artikel 3 genannte Person betreffen.

Artikel 13

(1) Sofern die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, von der Währung des Landes abweicht, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, so gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.

(2) Der bei Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Ersuchens festgestellt wird.

Artikel 14

(1) Die ersuchte Behörde muss alsbald, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax):

a) die Bestätigung des Eingangs des Ersuchens übermitteln,

b) die ersuchende Behörde auffordern, das Ersuchen zu ergänzen, falls es die in Artikel 10 dieses Beschlusses vorgesehenen Informationen oder anderen Einzelheiten nicht enthält.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle Informationen, zu denen sie Zugang hat.

(2) Wird die ersuchte Behörde innerhalb der in Artikel 11 dieses Beschlusses genannten Dreimonatsfrist nicht in der gewünschten Weise tätig, unterrichtet sie die ersuchende Behörde alsbald, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf dieser Frist schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax) über die Gründe für die Überschreitung dieser Frist.

Artikel 15

(1) Kann die Forderung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden oder können keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, zu dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand und das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.

(3) Die ersuchende Behörde kann aufgrund der ihr übermittelten Informationen die ersuchte Behörde ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis dieses Verfahrens, schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax) gestellt werden; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen.

Artikel 16

(1) Jeder Rechtsbehelf gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, eingelegt wird, wird von der ersuchenden Behörde, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt, der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

(2) Lassen die Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses Beschlusses nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung mit.

(3) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jede Maßnahme zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses Beschlusses, die in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, getroffen wird, sobald sie von dieser Maßnahme Kenntnis erhalten hat. Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festlegung des zu erstattenden Betrags und der geschuldeten Entschädigungsleistungen. Auf mit Gründen versehenen Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde die erstatteten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.

Artikel 17

(1) Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfuellung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.

(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. per Fernschreiben oder Fax) mit und stellt erforderlichenfalls einen neuen Vollstreckungstitel aus.

Führt die Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Wurde zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits ein Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde den zu viel erhobenen Betrag.

Führt die Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde. Das ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das ergänzende Ersuchen wegen des Standes des laufenden Verfahrens nicht gleichzeitig mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden, so braucht die ersuchte Behörde, dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) dieses Beschlusses genannten Betrag entspricht.

(3) Zur Umrechnung des geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den gleichen Umrechnungskurs an wie in ihrem ursprünglichen Ersuchen.

Artikel 18

Alle von der ersuchten Behörde beigetriebenen Beträge sowie gegebenenfalls die Zinsen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 dieses Beschlusses werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Beitreibung erfolgen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für Beträge unterhalb der in Artikel 10 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Schwelle andere Überweisungsverfahren vereinbaren.

Artikel 19

Ungeachtet der von der ersuchten Behörde gegebenenfalls nach Artikel 12 Absatz 2 dieses Beschlusses als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

TITEL V STATTHAFTIGKEIT UND ABLEHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN; ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN

Artikel 20

Die ersuchende Behörde kann ein Unterstützungsersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.

Artikel 21

Beschließt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Beschlusses, dem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe für die Ablehnung mit. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Unterstützungsersuchens.

Artikel 22

Jedes Land benennt zumindest einen Bediensteten, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieses Beschlusses Erstattungsvereinbarungen zu treffen.

Artikel 23

(1) Beschließt die ersuchte Behörde eine Erstattung der Kosten zu beantragen, teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe mit, wegen derer sie der Auffassung ist, dass die Beitreibung der Forderung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung des organisierten Verbrechens erfolgt.

Die ersuchte Behörde fügt eine ausführliche Schätzung der Kosten bei, deren Erstattung sie bei der ersuchenden Behörde beantragt.

(2) Die ersuchende Behörde bestätigt so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Erstattungsantrags.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Antrags unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, ob und inwieweit sie die vorgeschlagenen Erstattungsmodalitäten akzeptiert.

(3) Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten, so führt die ersuchte Behörde die Beitreibungsverfahren normal weiter.

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde sind in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Landes abzufassen, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde.

Artikel 25

Die Vertragsparteien unterrichten die Kommission vor dem 15. März jeden Jahres, möglichst auf elektronischem Wege über die Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahren und die im vergangenen Kalenderjahr erzielten Ergebnisse.

(1) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41.

ANHANG II

Liste der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Zollstellen

- CERDOC de la Direction Régionale des Douanes de Perpignan

- La Farga de Moles

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