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Document 22012D0787

2012/787/: Beschluss Nr. 1/2012 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 29. November 2012 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und Loins genannte Thunfischfilets

OJ L 347, 15.12.2012, p. 38–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/787/oj

15.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/38


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 29. November 2012

über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets

(2012/787/EU)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) („das Interims-WPA“) wird seit 14. Mai 2012 zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit von Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Europäische Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen für „Loins“ genannte Thunfischfilets automatisch Ausnahmeregelungen zu diesen Ursprungsregeln gewährt.

(4)

Um die tatsächliche und volle Nutzung des zur Verfügung stehenden Kontingents zu ermöglichen, haben Mauritius, die Seychellen und Madagaskar für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2022 eine Ausnahmeregelung beantragt, in deren Rahmen jährliche Gesamtmengen von 8 000 Tonnen Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets in die EU eingeführt werden können.

(5)

Da die beantragten Mengen die auf Antrag der Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) automatisch gewährten jährlichen Kontingente nicht überschreiten, sollte der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den ESA-Staaten das Gesamtkontingent zuteilen. Daher sollte den ESA-Staaten für die beantragten Mengen Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets eine Ausnahmeregelung gewährt werden.

(6)

Der in Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA enthaltene Begriff „Thunfisch in Dosen“ bezeichnet in Pflanzenöl oder auf andere Weise haltbar gemachten Thunfisch. Für diese Arten von Thunfisch wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) („die Kombinierte Nomenklatur“) der Begriff „haltbar gemacht“ verwendet. Der Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ umfasst Thunfisch in Dosen, jedoch auch in Kunststoffbeuteln oder in anderen Behältern vakuumverpackten Thunfisch. Es ist daher angebracht, den Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ zu verwenden.

(7)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und von „Loins“ genannten Thunfischfilets des KN-Codes 1604 14 16 ausschließlich Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden darf, damit dieser haltbar gemachte Thunfisch und die „Loins“ genannten Thunfischfilets für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten. Um in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden der ESA-Staaten, den Zollbehörden der Europäischen Union und der Kommission eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 42 Absatz 10 Buchstabe a des Protokolls 1 des Interims-WPA für einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt.

(10)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der ESA-Staaten die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 8 dieses Protokolls gelten haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2017 aus den ESA-Staaten zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2012 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of […]“; „Dérogation — Décision no 1/2012 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du […]“.

Artikel 6

(1)   Die ESA-Staaten und die Europäische Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Europäische Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Europäische Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Brüssel, den 29. November 2012

Für den ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vorsitzenden

Péter KOVÁCS, Vivianne FOCK TAVE


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung der Ware

Zeitraum

Mengen

(Tonnen)

09.1618

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2013-31.12.2013

8 000

1.1.2014-31.12.2014

8 000

1.1.2015-31.12.2015

8 000

1.1.2016-31.12.2016

8 000

1.1.2017-31.12.2017

8 000

09.1619

1604 14 16

„Loins“ genannte Thunfischfilets

1.1.2013-31.12.2013

2 000

1.1.2014-31.12.2014

2 000

1.1.2015-31.12.2015

2 000

1.1.2016-31.12.2016

2 000

1.1.2017-31.12.2017

2 000


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.


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