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Document 22013D0449

2013/449/EU: Beschluss Nr. 1/2013 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 7. August 2013 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf haltbar gemachten echten Bonito

OJ L 240, 7.9.2013, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/449/oj

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/36


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 7. August 2013

über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf haltbar gemachten echten Bonito

(2013/449/EU)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) („das Interims-WPA“) wird seit 14. Mai 2012 zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit von Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Europäische Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt.

(4)

Gemäß Artikel 42 Absatz 5 wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines Inselstaats wohlwollend geprüft, wobei insbesondere berücksichtigt wird, welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat, und dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des Inselstaats und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.

(5)

Am 29. November gewährte der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den begünstigten ESA-Staaten (Mauritius, den Seychellen und Madagaskar) gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA eine Ausnahmeregelung (2) für 8 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets.

(6)

Zusätzlich zu der genannten automatischen Ausnahmeregelung hat Mauritius eine Ausnahmeregelung für 6 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 beantragt, der aus den Thunfischarten Katsuwonus pelamis (echter Bonito), Thunnus alalunga (weißer Thun), Thunnus albacares (Gelbflossenthun) und Thunnus obesus (Großaugenthun) hergestellt und gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 in die Europäische Union eingeführt wird.

(7)

Die Thunfischverarbeiter auf Mauritius sind in hohem Maße von der Versorgung mit Thunfisch mit Ursprungseigenschaft im Rahmen des Interims-WPA durch die EU-Ringwadenfänger abhängig. Da die jüngsten Fangmengen von echtem Bonito (Katsuwonus pelamis) im Indischen Ozean zurückgegangen sind, ergeben sich neue Herausforderungen für die Verarbeiter auf Mauritius, die einer steigenden Nachfrage in der Europäischen Union nach Erzeugnissen aus echtem Bonito gegenüberstehen. Eine Ausnahmeregelung für Erzeugnisse aus Gelbflossenthun (Thunus albacares) ist nicht gerechtfertigt, da die Fangmengen von Gelbflossenthun mit Ursprungseigenschaft im Indischen Ozean zugenommen haben. Eine Ausnahmeregelung sollte daher nur für echten Bonito gewährt werden.

(8)

Die Ausfuhr von Thunfischkonserven aus Mauritius in die Europäische Union hat in den vergangenen fünf Jahren stetig zugenommen.

(9)

Mauritius profitiert von dem Gesamtkontingent, das im Rahmen der automatischen Ausnahmeregelung allen begünstigten ESA-Staaten (Mauritius, den Seychellen und Madagaskar) gewährt wird. Im Falle einer teilweisen Nutzung der Kontingente durch die anderen begünstigten ESA-Staaten, könnte Mauritius auch von möglichen jährlichen Neuzuweisungen der von diesen Staaten ungenutzten Kontingentsmengen profitieren. Aufgrund der jüngsten vorläufigen Anwendung des Interims-WPA war es bislang nicht möglich, die Ausschöpfung der automatischen Ausnahmeregelung angemessen zu überwachen, um die Neuzuweisung der ungenutzten Kontingentsmengen unter den begünstigten ESA-Staaten zu prüfen.

(10)

Mauritius kann gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls 1 des Interims-WPA Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft aus anderen Quellen als dem Indischen Ozean beziehen.

(11)

Die laufenden WPA-Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und anderen AKP-Staaten, von denen Mauritius Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft für seine verarbeitende Industrie beziehen könnte, könnten in naher Zukunft zu alternativen Liefermöglichkeiten von Thunfisch mit Ursprungseigenschaft führen.

(12)

Es ist daher angezeigt, Mauritius eine Ausnahmeregelung für 2 000 Tonnen haltbar gemachten echten Bonito zu gewähren, die es den bestehenden Wirtschaftszweigen ermöglicht, ihre Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen.

(13)

Die mögliche Neuzuweisung ungenutzter Kontingentsmengen zwischen den begünstigten ESA-Staaten und die im Rahmen des Interims-WPA vorgesehene Kumulierung rechtfertigen die Gewährung einer vorübergehenden Ausnahmeregelung. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. April 2013 gewährt werden.

(14)

Zur Herstellung von haltbar gemachtem echten Bonito der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 sollten als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gefrorener echter Bonito (Katsuwonus pelamis) der HS-Position 0303 verwendet werden, damit die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann.

(15)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten. Um in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden der ESA-Staaten, den Zollbehörden der Europäischen Union und der Kommission eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(16)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der ESA-Staaten die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls gilt haltbar gemachter echter Bonito der HS-Position 1604, der aus echtem Bonito (Katsuwonus pelamis) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 hergestellt wurde, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Mauritius.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die Dauer von einem Jahr für die im Anhang dieses Beschlusses genannte Ware und Menge, die zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2014 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Mauritius überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden von Mauritius der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2013 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 7 August 2013“;

„Dérogation — Décision no 1/2013 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 7 août 2013“.

Artikel 6

(1)   Mauritius und die Europäische Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Europäische Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Europäische Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. April 2013.

Brüssel, den 7. August 2013

Für den ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vorsitzenden

Vivianne FOCK TAVE

Péter KOVÁCS


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 38.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

(Tonnen)

09.1620

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter echter Bonito (Katsuwonus pelamis) (1)

1.4.2013-31.3.2014

2 000


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.


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