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Document 32014R0224

Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

OJ L 70, 11.3.2014, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/224/oj

11.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 224/2014 DES RATES

vom 10. März 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 und 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 sieht der Beschluss 2013/798/GASP, geändert durch den Beschluss 2014/125/GASP des Rates (2), sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.

(2)

Einige der in den Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

(4)

Die Befugnuis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte vom Rat angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region ausgeübt werden, die von der Situation in der zentralafrikanischen Republik ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/125/GASP herzustellen.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die von dem durch den Sicherheritsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) eingerichteten Sanktionsausschuss übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vermittlungsdienste“

i)

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder

ii)

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

b)

„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i)

Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii)

Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii)

Forderungen nach Schadenersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv)

Gegenforderungen,

v)

Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

c)

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d)

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

e)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

f)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

g)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

h)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

i)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

j)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

k)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

Es ist verboten,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit;

c)

für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der in die Zentralafrikanischen Republik entsandten französischen Truppen und der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) oder zu deren Verwendung bestimmt sind.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für:

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   In Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses

a)

Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern, oder die Gewalt schüren;

b)

gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfe, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder weitergegeben oder von diesen empfangen haben;

c)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und/oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

d)

unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

e)

durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

f)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

g)

an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich das BINUCA, die MISCA, die EUFOR RCA und die anderen sie unterstützenden Truppen, beteiligt sind;

h)

eine von dem Sanktionsausschuss benannte Einrichtung leiten oder unterstützt haben oder für diese Einrichtung, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben,

i)

im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a bis h genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum stehen oder von diesen kontrolliert werden.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtsbesorgender Dienstleistungen dienen oder

iii)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss sie gebilligt hat.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung,

d)

die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 9

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

b)

die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt und

c)

der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.

Artikel 10

(1)   Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder

c)

Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 8 und

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 11

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und diese Informationen – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die zusätzlichen Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 12

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 13

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 14

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

b)

sonstigen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 15

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a)

nach Artikel 5 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 6, 7 und 8 gewährte Ausnahmeregelungen,

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 16

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 17

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(3)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

Artikel 18

Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsan¬gehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 20

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3)   Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 21

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VROUTSIS


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)  Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (Siehe Seite 22. dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


ANHANG I

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5

A.

Personen

B.

Organisationen


ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

B-1049 Brüssel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


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