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Document 32013D0764

2013/764/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8667) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 338, 17.12.2013, p. 102–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 20/10/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/764/oj

17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/102


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8667)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/764/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (3) werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeführt, darunter auch Maßnahmen, die bei Ausbruch dieser Seuche zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne der Mitgliedstaaten zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen unter bestimmten Bedingungen.

(2)

Die in der Richtlinie 2001/89/EG vorgesehenen Maßnahmen sind durch die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission (4) umgesetzt worden, die als Reaktion auf das Auftreten der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen wurde. Mit der genannten Entscheidung werden Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Gebieten der Mitgliedstaaten, in denen diese Seuche bei Wildschweinen vorkommt, festgelegt, um die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union zu verhindern. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten oder Gebiete sind im Anhang der Entscheidung aufgeführt.

(3)

Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrmals geändert worden, um der geänderten Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen. In den vergangenen Jahren hat sich die Seuchenlage in der Union erheblich verbessert und derzeit sind nur wenige Gebiete mit spezifischen Problemen in Zusammenhang mit besonderen durch die klassische Schweinepest bedingten gemeinsamen Risiken bekannt.

(4)

Es ist angezeigt, in einer Liste die Gebiete der Mitgliedstaaten aufzuführen, in denen die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest im Allgemeinen in den Schweinehaltungsbetrieben günstig ist und die Lage sich auch bei der Wildschweinpopulation verbessert.

(5)

Da die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus infizierten Gebieten oder Gebieten mit unsicherer Seuchenlage mit höheren Risiken verbunden ist als der Transport von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, sollte die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus den aufgeführten Gebieten sicherheitshalber generell verboten werden. Allerdings sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen ausnahmsweise lebende Schweine zu Schlachthöfen oder Haltungsbetrieben verbracht werden können, die außerhalb der aufgeführten Gebiete im selben Mitgliedstaat liegen.

(6)

Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollten zudem für die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, bestimmte Bedingungen gelten. Insbesondere sollte/n solches Fleisch sowie solche Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das/die nicht von Schweinen stammt/stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die bestimmte zusätzliche Bedingungen für die Prävention klassischer Schweinepest erfüllen, oder die keiner Behandlung zur Abtötung von Erregern der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (5) unterzogen worden sind, räumlich oder zeitlich getrennt von Erzeugnissen, die nicht denselben Bedingungen genügen, gewonnen, gehandhabt, befördert und gelagert und anschließend mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verwechselt werden können.

(7)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sollten außerdem bestimmte Anforderungen an die Bescheinigungen für die Versendung von Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die aus Betrieben in den aufgeführten Gebieten stammen und die einer Behandlung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden, festgelegt werden.

(8)

Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrfach geändert worden. Daher sollte sie aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder deren Gebieten („betroffene Mitgliedstaaten“) fest.

Sie gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß der Richtlinie 2001/89/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.

Artikel 2

Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder in nicht dort aufgeführte Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet versandt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten gelegen sind, in andere Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet zulassen, sofern die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten im Allgemeinen günstig ist und

a)

die Schweine auf direktem Wege zu einem Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden oder

b)

die Schweine in Betrieben gehalten wurden, die den Bedingungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen.

Artikel 3

Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Erzeugnisse nicht aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten versandt werden:

a)

Schweinesamen, es sei denn, sie stammen von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (8), die außerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;

b)

Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Sauen aus Haltungsbetrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.

Artikel 4

Versendung von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von frischem Fleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, sowie von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, nur in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern:

entweder

a)

die betreffenden Schweine aus Haltungsbetrieben stammen,

in denen in den letzten zwölf Monaten keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden und die außerhalb einer gemäß der Richtlinie 2001/89/EG abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone liegen;

in denen die Schweine mindestens 90 Tage gehalten wurden und in die keine lebenden Schweine in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung zum Schlachthof eingestellt wurden;

die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durchführen;

die mindestens zweimal jährlich von der zuständigen Behörde Inspektionen unterzogen wurden, die zwingend

i)

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (9) entsprechen,

ii)

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG umfassen,

iii)

die Überprüfung der wirksamen Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG umfassen und

in denen von der zuständigen Behörde ein Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG und Laboruntersuchungen ohne Befund zumindest drei Monate vor der Versendung zum Schlachthof durchgeführt worden sind oder

in denen von der zuständigen Behörde ein Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG und Laboruntersuchungen ohne Befund zumindest ein Jahr vor der Versendung zum Schlachthof durchgeführt worden sind und vor der Genehmigung der Versendung der Schweine zum Schlachthof von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil D Nummern 1 und 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG durchgeführt wurde;

oder

b)

das betreffende Schweinefleisch sowie die betreffenden Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und behandelt werden;

Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (10) begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:

„Erzeugnis gemäß des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“

Artikel 5

Spezielle Genusstauglichkeitskennzeichen und Anforderungen an die Bescheinigungen für frisches Schweinefleisch sowie Feischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen, mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen werden, das nicht oval sein darf und nicht zu verwechseln ist mit

a)

dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, und

b)

dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für frisches Schweinefleisch.

Artikel 6

Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG in Schweinehaltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, angewandt werden;

b)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Reinigung und Desinfektion nachweisen muss.

Artikel 7

Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der Überwachung auf klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Plänen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.

Artikel 8

Einhaltung der Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/855/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 11

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

(4)  Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19).

(5)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(8)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

(9)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).


ANHANG

1.   Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.

2.   Kroatien

Das Gebiet der Gespanschaften Karlovac, Sisak-Moslavina, Slavonski Brod-Posavina und Vukovar-Srijem.

3.   Lettland

In dem Bezirk Alūksnes die Gemeinden Pededzes und Liepnas.

In dem Bezirk Rēzeknes die Gemeinden Pušas, Mākoņkalna und Kaunatas.

In dem Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubnas, Višķu, Ambeļu, Biķernieku, Maļinovas, Naujenes, Tabores, Vecsalienas, Salienas, Skrudalienas, Demenes und Laucesas.

In dem Bezirk Balvu die Gemeinden Vīksnas, Kubuļu, Balvu, Bērzkalnes, Lazdulejas, Briežuciema, Vectilžas, Tilžas, Krišjāņu und Bērzpils.

In dem Bezirk Rugāju die Gemeinden Rugāju und Lazdukalna. In dem Bezirk Viļakas die Gemeinden Žiguru, Vecumu, Kupravas, Susāju, Medņevas und Šķilbēnu.

In dem Bezirk Baltinavas die Gemeinde Baltinavas.

In dem Bezirk Kārsavas die Gemeinden Salnavas, Malnavas, Goliševas, Mērdzenes und Mežvidu. In dem Bezirk Ciblas die Gemeinden Pušmucovas, Līdumnieku, Ciblas, Zvirgzdenes und Blontu.

In dem Bezirk Ludzas die Gemeinden Ņukšu, Briģu, Isnaudas, Nirzas, Pildas, Rundēnu und Istras.

In dem Bezirk Zilupes die Gemeinden Zaļesjes, Lauderu und Pasienes.

In dem Bezirk Dagdas die Gemeinden Andzeļu, Ezernieku, Šķaunes, Svariņu, Bērziņu, Ķepovas, Asūnes, Dagdas, Konstantinovas und Andrupenes.

In dem Bezirk Aglonas die Gemeinden Kastuļinas, Grāveru, Šķeltovas und Aglonas.

In dem Bezirk Krāslavas die Gemeinden Aulejas, Kombuļu, Skaistas, Robežnieku, Indras, Piedrujas, Kalniešu, Krāslavas, Kaplavas, Ūdrīšu und Izvaltas.

4.   Rumänien

Das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens.


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