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Document 32014R0884

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 242, 14.8.2014, p. 4–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R1793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/884/oj

14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 884/2014 DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (2) der Kommission muss in wesentlichen Punkten geändert und ihr Anwendungsbereich auf Futtermittel ausgeweitet werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) sieht zum Schutz der menschlichen Gesundheit Aflatoxin-Höchstgehalte in Lebensmitteln vor. Es ist festzustellen, dass diese Aflatoxin-Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Ländern häufig überschritten werden. Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der menschlichen Gesundheit in der Union dar; daher sollten besondere Bedingungen auf Unionsebene festgelegt werden.

(3)

Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Höchstgehalte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln vor. Es ist festzustellen, dass die Höchstgehalte für Aflatoxin B1 in bestimmten Futtermitteln aus bestimmten Ländern häufig überschritten werden. Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar; daher sollten besondere Bedingungen auf Unionsebene festgelegt werden.

(4)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ist es wichtig, dass Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die eine beträchtliche Menge an unter diese Verordnung fallenden Futter- bzw. Lebensmitteln enthalten, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Damit die Kontrollen von verarbeiteten Mischfuttermitteln und zusammengesetzten Lebensmitteln EU-weit einheitlich durchgeführt werden, sollte ein Schwellenwert festgesetzt werden. Außerdem sollten nichtkommerzielle Sendungen von dieser Verordnung ausgenommen werden. Die Beprobung und die Analyse der Sendungen sollten gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen.

(5)

Die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden für die Kontrollen auf Aflatoxine sind für Futtermittel in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (5) und für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (6) geregelt.

(6)

Da für die Anwendung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Futtermitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination ähnliche Bestimmungen gelten wie für die Anwendung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination, sollten Futter- und Lebensmittel, für die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination besondere Bedingungen gelten, unter eine einzige Verordnung gefasst werden. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission (7) für Erdnüsse aus Ghana und Indien sowie für Wassermelonenkerne aus Nigeria sollten daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 sollte gleichzeitig durch eine neue Verordnung mit Bestimmungen für Okra und Curryblätter aus Indien ersetzt werden.

(7)

Angesichts der Kontrollergebnisse und der Ergebnisse von Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes (FVO) sind folgende Änderungen hinsichtlich der Produkte, auf die besondere Bedingungen angewendet werden sollen, und/oder hinsichtlich der Kontrollintervalle angezeigt:

Aufhebung der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Mandeln aus den USA aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse und eines zufriedenstellenden FVO-Audits;

Verringerung der Beprobungsintervalle bei Haselnüssen aus der Türkei aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse und eines zufriedenstellenden FVO-Audits;

Verringerung der Beprobungsintervalle bei Paranüssen in der Schale aus Brasilien, weil es keine Verstöße gegen die Vorschriften gab, was auch auf die sehr geringen in die EU eingeführten Mengen zurückzuführen ist.

(8)

Das Kontrollsystem für die unter diese Verordnung fallenden Futter- und Lebensmittel wird seit vielen Jahren angewandt und anhand der gesammelten Erfahrungen laufend verbessert. Eine vollständige Harmonisierung der Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs ist unmöglich, weil nicht alle erforderlichen Warenuntersuchungen auf Aflatoxine am benannten Eingangsort durchgeführt werden können. Die Kontrolle auf Aflatoxine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ist zeitaufwendig und erfordert das Abladen der Sendung. Außerdem sind viele der unter diese Verordnung fallenden Waren vakuumverpackt; die Zerstörung der Vakuumverpackung durch die Probenahme könnte, falls die Sendung nach der Warenuntersuchung noch über eine längere Strecke befördert werden muss, zu einem Qualitätsverlust führen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Verwaltungsdokumente für die Kontrollen von Futter- und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs dennoch so weit wie möglich harmonisiert werden. Obwohl die Bedingungen für die Einfuhr von unter die vorliegende Verordnung fallenden Futter- und Lebensmitteln nicht mit den Bedingungen für die unter die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (8) fallenden Futter- und Lebensmittel identisch sind, sollte in Anbetracht der verwaltungstechnischen Vereinfachung für Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer das gleiche Gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) verwendet werden. Für die Verwendung dieses GDE im Sinne der vorliegenden Verordnung ist es jedoch notwendig, in den Erläuterungen zusätzliche Angaben zu den Unterschieden der Kontrollsysteme zu machen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten Futter- bzw. Lebensmittel, die unter die KN-Codes und TARIC-Unterpositionen gemäß Anhang I fallen:

a)

Paranüsse in der Schale und Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Paranüsse in der Schale enthaltend (Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien;

b)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus China;

c)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten;

d)

Pistazien, in der Schale und ohne Schale, Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Iran;

e)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei,

i)

getrocknete Feigen,

ii)

Haselnüsse (Corylus sp.) in der Schale und ohne Schale,

iii)

Pistazien in der Schale und ohne Schale,

iv)

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthaltend,

v)

Feigenpaste, Pistazienpaste und Haselnusspaste,

vi)

Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen,

vii)

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen und Pistazien,

viii)

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert,

ix)

Haselnussöl;

f)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Ghana;

g)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Indien;

h)

Wassermelonenkerne und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) mit Ursprung in oder versandt aus Nigeria.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Futter- und Lebensmittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futter- bzw. Lebensmitteln verarbeitet wurden, sowie für Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebens- bzw. Futtermittel mehr als 20 % beträgt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Futtermittel- und Lebensmittelsendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„benannte Einfuhrorte“ die von der zuständigen Behörde benannten Orte, über die die in Artikel 1 bezeichneten Futter- oder Lebensmittel in die Union eingeführt werden dürfen;

b)

„benannter Eingangsort“ den Eingangsort gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 401/2006 und (EG) Nr. 152/2009.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Sendungen von den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 bezeichneten Futtermitteln und Lebensmitteln (im Folgenden „Futter- und Lebensmittel“) dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.

Artikel 4

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1)   Jeder Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung werden die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, vorgenommen haben, damit festgestellt werden kann, ob die Unionsvorschriften über die Aflatoxin-Höchstgehalte eingehalten werden.

(2)   Die Probenahme und die Analyse nach Absatz 1 sind bezüglich Aflatoxinen in Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezüglich Aflatoxinen in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen.

Artikel 5

Genusstauglichkeitsbescheinigung

(1)   Jeder Sendung wird außerdem eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — von der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung versandt wird.

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes ist

a)

das brasilianische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Versorgung (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien,

b)

die Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Futter- und Lebensmittel aus China,

c)

das ägyptische Landwirtschaftsministerium für Futter- und Lebensmittel aus Ägypten,

d)

das iranische Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus Iran,

e)

das Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei,

f)

die ghanaische Behörde für Standardisierung für Futter- und Lebensmittel aus Ghana,

g)

der indische Rat für Ausfuhrinspektion des Ministeriums für Industrie und Handel für Futter- und Lebensmittel aus Indien,

h)

die nigerianische Nationale Verwaltungs- und Kontrollbehörde für Lebens- und Arzneimittel (NAFDAC) für Lebensmittel aus Nigeria.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

(4)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung wird mit einem Identifikationscode (Code der Sendung) versehen, der mit dem Identifikationscode auf den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung weist diesen Identifikationscode auf.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)   Die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Futter- bzw. Lebensmittel sowie über die Art der Sendung.

(2)   Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Unternehmer Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln dieses der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung.

(3)   Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang III.

(4)   Falls der benannte Einfuhrort und der benannte Eingangsort nicht identisch sind, informieren die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung. Hierzu übermitteln die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer eine Kopie des GDE, das die zuständige Behörde am benannten Eingangsort hinsichtlich der Dokumentenprüfung ausgefüllt hat.

(5)   Das GDE ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats auszustellen, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass diese Dokumente in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

Artikel 8

Benannte Einfuhrorte

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der benannte Einfuhrort den folgenden Anforderungen entspricht:

a)

Es muss geschultes Personal für amtliche Kontrollen von Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen vorhanden sein.

b)

Es müssen ausführliche Anweisungen für die Probenahme und den Versand der Proben an das Labor gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (für Futtermittel) bzw. gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (für Lebensmittel) vorliegen.

c)

Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und die Probenahme an einem geschützten Ort am benannten Einfuhrort vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, eine Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen sie nach Zustimmung der zuständigen Behörde zwecks Probenahme an einen Ort in der unmittelbaren Nähe des benannten Einfuhrortes befördert werden muss, ab dem benannten Einfuhrort unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.

d)

Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis die Analyseergebnisse vorliegen.

e)

Es müssen Entladevorrichtungen und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.

f)

Es muss ein amtliches Labor für Analysen auf Aflatoxine vorhanden sein, das an einem Ort gelegen ist, zu dem die Proben in kurzer Zeit befördert werden können, und das in der Lage ist, die Analysen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten führen eine stets aktuelle Liste der benannten Einfuhrorte und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Liste.

Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.

Der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer sorgt für das Abladen der Futter- bzw. Lebensmittelsendung für die Zwecke der repräsentativen Probenahme.

Bei Spezialtransporten oder speziellen Verpackungsformen stellt der Unternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.

Artikel 9

Amtliche Kontrollen

(1)   Alle amtlichen Kontrollen vor dem Ausfüllen des GDE werden innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Sendung für die Einfuhr gestellt wird und am benannten Einfuhrort tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung steht.

(2)   Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen dürfen nur über benannte Eingangsorte in die Union eingebracht werden. Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4 und 5 festzustellen.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung können Eingangsorte benannt werden, die nur zur Durchführung von Dokumentenprüfungen berechtigt sind. In diesem Fall müssen diese benannten Eingangsorte die Mindestanforderungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 nicht erfüllen.

(3)   Sind einer Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie die Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht beigefügt oder entsprechen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse oder die Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht den Bestimmungen der Verordnung, so darf die Sendung nicht zwecks Einfuhr in die Union in die Union eingebracht werden; vielmehr muss sie in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(4)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort lässt nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfungen gemäß Absatz 2 die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zu. Das Original der Bescheinigung, die in Artikel 4 genannten Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie das GDE begleiten die Sendung während der Beförderung. Die zuständige Behörde des benannten Eingangsorts informiert die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort unverzüglich über den Versand der Sendung, und der Unternehmer muss die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung über das Eintreffen der Sendung informieren. Entscheidet sich der Unternehmer, den benannten Einfuhrort zu ändern, nachdem die Sendung den benannten Eingangsort verlassen hat, so müssen die Dokumente erneut der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort vorgelegt werden, damit diese zustimmen und die notwendigen Änderungen am GDE vornehmen kann; die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes informiert anschließend die betreffenden benannten Einfuhrorte über diese Änderungen.

(5)   Die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort führt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung durch; in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Intervallen entnimmt sie hierzu bestimmten Sendungen — vor deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union — Proben zwecks Analyse auf den Aflatoxin-B1-Gehalt (bei Futtermitteln) bzw. auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamt-Aflatoxin-Gehalt (bei Lebensmitteln). Die Probenahme ist für Futtermittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und für Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen.

(6)   Nach Abschluss der Kontrollen und Untersuchungen unternehmen die zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen folgende Schritte:

a)

Sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus.

b)

Sie fügen die Ergebnisse der durchgeführten Probenahme und Analyse bei.

c)

Sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese im GDE ein.

d)

Sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift.

e)

Sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die zuständige Behörde die Erläuterungen in Anhang III.

(7)   Das in Artikel 5 genannte Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung, die in Artikel 4 genannten Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie das GDE begleiten die Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Artikel 10

Aufteilung einer Sendung

(1)   Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)   Bei einer späteren Aufteilung der Sendung begleitet eine beglaubigte Kopie des GDE jede Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Artikel 11

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden ein GDE vorlegt (auf Papier oder elektronisch), das die zuständige Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 unterzeichnet ist.

Artikel 12

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 13

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Die Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 5.

Artikel 14

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Vorschriften, trägt der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(4)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel, die dieser Verordnung unterliegen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland oder Herkunftsland

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Brasilien (BR)

Zufall

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

ex 0813 50

(Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

China (CN)

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

Ägypten (EG)

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Pistazien in der Schale

0802 51 00

 

Iran (IR)

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50

Pistazienpaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 19 13;

2008 19 93

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

(Lebensmittel)

 

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Türkei (TR)

20

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50

Feigenpaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 99

ex 2008 97

(Lebensmittel)

 

Haselnüsse (Corylus sp.) in der Schale

0802 21 00

 

Türkei (TR)

Zufall

Haselnüsse (Corylus sp.) ohne Schale

0802 22 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50

Haselnusspaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert

ex 0802 22 00; 2008 19

Haselnussöl

ex 1515 90 99

(Lebensmittel)

 

Pistazien in der Schale

0802 51 00

 

Türkei (TR)

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50

Pistazienpaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 19 13;

2008 19 93

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

(Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

Ghana (GH)

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

Indien (IN)

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99;

10

30

50

Nigeria (NG)

50

(Lebensmittel)

 


ANHANG II

Image


ANHANG III

Erläuterungen zum GDE in Bezug auf die Einfuhr von Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in Anwendung der vorliegenden Verordnung

Allgemein

Für die Zwecke des GDE im Sinne dieser Verordnung ist unter dem „benannten Eingangsort“ je nach den spezifischen Anweisungen für das einzelne Feld der „benannte Eingangsort“ oder der „benannte Einfuhrort“ zu verstehen. Unter der „Kontrollstelle“ ist der „benannte Einfuhrort“ zu verstehen.

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I

Vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist

Feld I.1

Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer). Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

GDE: Alle drei Teile dieses Felds sind von den Behörden am benannten Einfuhrort im Sinne von Artikel 2 auszufüllen. Im ersten Teilfeld bitte eine GDE-Nummer eintragen. Die GDE-Nummer kann von den Behörden des benannten Eingangsortes eingetragen werden. Im zweiten bzw. dritten Teilfeld Bezeichnung des benannten Einfuhrorts bzw. dessen Nummer eintragen.

Feld I.3

Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortliche Person (auch Vertreter, Anmelder oder Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer): Name und vollständige Anschrift der Person, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber den zuständigen Behörden die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5

Ursprungsland: Land, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6

Versandland: Land, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.

Feld I.7

Einführer: Name und vollständige Anschrift. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8

Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9

Eintreffen am benannten Eingangsort (voraussichtliches Datum): Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10

Dokumente: Ausstellungsdatum und Nummer der amtlichen Dokumente, die der Sendung beigefügt sind.

Feld I.11

Verkehrsmittel: Zutreffendes ankreuzen.

Identifikation: vollständige Angaben zum Verkehrsmittel: bei Luftfahrzeugen Flugnummer, bei Wasserfahrzeugen Schiffsnamen, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Schienenfahrzeugen Zug- und Wagennummer.

Angaben zu den Dokumenten: Nummer des Ladepapiers (Luftfrachtbrief, Konnossement, Ladeschein o. Ä.).

Feld I.12

Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware anhand der Nomenklatur in Artikel 1.

Feld I.13

Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).

Feld I.14

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg oder t. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Behälter und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg oder t, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst, ohne unmittelbare Behälter bzw. ohne Verpackung.

Feld I.15

Anzahl Packstücke: Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.

Feld I.16

Temperatur: Zutreffende Temperaturanforderung während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17

Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.

Feld I.18

Bestimmung der Ware: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „menschlicher Verzehr“ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung“ ankreuzen) oder als „Futtermittel“ verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel“ ankreuzen).

Feld I.19

Plomben- und Containernummer: Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern eintragen.

Feld I.20

Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (siehe Feld I.22) und der Unternehmer eine Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an einem bestimmten Einfuhrort durchführen lässt, und den benannten Einfuhrort eintragen.

Feld I.21

Entfällt.

Feld I.22

Zur Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist.

Feld I.23

Entfällt.

Feld I.24

Verkehrsmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle: Das für die Beförderung zum benannten Einfuhrort verwendete Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II

Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Allgemein

Feld II.1 ist von der zuständigen Behörde am benannten Einfuhrort auszufüllen. Die Felder II.2 bis II.9, mit Ausnahme des Feldes II.4 sind von den für die Dokumentenprüfung zuständigen Zollbehörden oder Behörden auszufüllen. Die Felder II.10 bis II.21 sind von den zuständigen Behörden am benannten Einfuhrort auszufüllen.

Feld II.1

GDE-Nummer: Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2

Nummer des Zolldokuments: Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3

Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4

Für die Warenuntersuchung ausgewählte Sendungen: Gilt nicht für die Zwecke dieser Verordnung.

Feld II.5

Weiterbeförderung ZULÄSSIG: Ist nach der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung an einen benannten Einfuhrort zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an und trägt ein, zu welchem benannten Einfuhrort die Sendung zwecks Warenuntersuchung (entsprechend den Angaben in Feld I.20) weiterbefördert werden soll.

Die Weiterbeförderung fällt nicht unter diese Verordnung.

Feld II.6

NICHT ZULÄSSIG: Ist aufgrund eines nicht zufriedenstellenden Ergebnisses der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung zu einem benannten Einfuhrort nicht zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an und gibt deutlich an, welche Maßnahmen im Falle der Zurückweisung der Sendung zu treffen sind. Im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.7 die Anschrift des Bestimmungsorts einzutragen.

Feld II.7

Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.6): Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (wenn z. B. in Feld II.6, „Rücksendung“, „Vernichtung“ oder „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ angekreuzt ist), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8

Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel der dort zuständigen Behörde.

Feld II.9

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin: Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10

Entfällt.

Feld II.11

Nämlichkeitskontrolle: Bitte ankreuzen, ob die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis.

Feld II.12

Warenuntersuchung: Hier die Ergebnisse der Warenuntersuchung eintragen, sofern diese stattgefunden hat.

Feld II.13

Laboruntersuchungen: Ankreuzen, ob die Sendung für die Probenahme und Analyse ausgewählt wurde.

Untersucht auf: Angeben, worauf (Aflatoxin B1 und/oder Gesamt-Aflatoxin-Gehalt) und nach welcher Analysemethode im Labor untersucht wurde.

Ergebnisse: Ergebnisse der Laboruntersuchung eintragen und entsprechendes Kästchen ankreuzen.

Feld II.14

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ZULÄSSIG: Ankreuzen, falls die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden soll.

Die weitere Verwendung durch Ankreuzen von „Lebensmittel“, „Weiterverarbeitung“, „Futtermittel“ oder „Sonstiger Verwendungszweck“ angeben.

Feld II.15

Entfällt.

Feld II.16

NICHT ZULÄSSIG: Ankreuzen, wenn die Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zurückgewiesen wurde.

Deutlich angeben, wie in einem solchen Fall weiter zu verfahren ist; entsprechendes Kästchen ankreuzen („Rücksendung“, „Vernichtung“, „Umwandlung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“). Die Anschrift des Bestimmungsortes ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17

Gründe für die Ablehnung: Entsprechendes Kästchen ankreuzen. Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden.

Feld II.18

Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.16): Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen aufgrund der Angaben in Feld II.16 weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind, Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19

Sendung neu verplombt: Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20

Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort/zur Kontrollstelle und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannten Einfuhrort und Amtsstempel der dort zuständigen Behörde.

Feld II.21

Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: Name (in Großbuchstaben), Ausstellungsdatum und Unterschrift des verantwortlichen Beamten am benannten Einfuhrort.

Teil III

Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Feld III.1

Angaben zur Rücksendung: Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. am benannten Einfuhrort das Verkehrsmittel, sein Kennzeichen, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung ein, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2

Folgemaßnahmen: Zum Zweck der Überwachung im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ gegebenenfalls die verantwortliche lokale zuständige Behörde eintragen. Diese zuständige Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und übereinstimmt.

Feld III.3

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin: im Falle der „Rücksendung“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. Im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen zuständigen Behörde.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle nach Artikel 15

Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und Anhang I

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Anhang I

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 8

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 9

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 16

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III


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