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Document 32014R0885

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 242, 14.8.2014, p. 20–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/12/2018; Aufgehoben durch 32018R1660

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/885/oj

14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 885/2014 DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs festgelegt.

(3)

Unter anderem wurden in Bezug auf die Einfuhr von Curryblättern mehr als zwei Jahre lang und in Bezug auf die Einfuhr von Okra aus Indien fast zwei Jahre lang verstärkte amtliche Kontrollen auf Pestizidrückstände festgelegt.

(4)

Die Ergebnisse dieser verstärkten Kontrollen zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Verstößen gegen die nach den Unionsvorschriften zulässigen Höchstgehalte für Pestizidrückstände, und in mehreren Fällen wurden extrem hohe Werte festgestellt. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieser Lebensmittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Nach Ablauf des Zeitraums verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. Des Weiteren wurde von den Behörden Indiens trotz ausdrücklichen Ersuchens durch die Europäische Kommission kein konkreter, zufriedenstellender Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Fehler in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt.

(5)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union bedurfte es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel aus Indien. Allen Sendungen mit Curryblättern und Okra aus Indien sollte daher gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission (4) eine Bescheinigung beigelegt sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen wurden und dass deren Analyse auf Pestizidrückstände ergeben hat, dass sie den Unionsvorschriften entsprechen.

(6)

Damit die bei der Einfuhr stattfindenden Kontrollen bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern auf Aflatoxine wirksam organisiert und einheitlich gehandhabt werden, sollten alle Futtermittel und Lebensmittel aus Drittländern besonderen Bedingungen aufgrund des Auftretens von Aflatoxinen unterworfen und unter eine einzige Verordnung gefasst werden. Daher sollten die Bestimmungen über Erdnüsse aus Indien und Ghana sowie über Wassermelonenkerne aus Nigeria mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (5) unter eine einzige Verordnung gefasst werden.

(7)

Damit die Kontrollen bei der Einfuhr wirksam organisiert und einheitlich gehandhabt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung Kontrollverfahren für die Warenuntersuchung in Bezug auf Pestizidrückstände auf Curryblättern und Okra aus Indien vorgesehen werden, die den geltenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission gleichwertig sind.

(8)

Die Beprobung und Analyse der Sendungen sollte gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt. Die Bestimmungen über die Probenahme für die amtliche Kontrolle auf Pestizidrückstände sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (7) festgelegt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Sendungen mit den nachstehenden Lebensmitteln, die unter die KN-Codes und TARIC-Codes gemäß Anhang I fallen:

a)

Okra (Lebensmittel — frisch oder gefroren) mit Ursprung in oder versandt aus Indien;

b)

Curryblätter (Lebensmittel — Kräuter) mit Ursprung in oder versandt aus Indien.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebensmittel mehr als 20 % beträgt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004/EG sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 werden nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt.

Sendungen mit solchen Lebensmitteln gelangen nur über die benannten Eingangsorte in die Union.

Artikel 4

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1)   Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sind die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, durchgeführt haben, damit die Einhaltung der Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, überprüft werden kann.

(2)   Die Probenahme auf Pestizidrückstände im Sinne von Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 5

Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1)   Den Sendungen ist außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft.

(3)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem der benannte Eingangsort liegt. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.

(4)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird mit einem Identifikationscode versehen, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung weist diesen Identifikationscode auf.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)   Der Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung mit den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sowie über die Art der Sendung.

(2)   Zum Zweck der Vorabinformation füllt er Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) aus und übermittelt dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständige Behörde am benannten Eingangsort.

(3)   Beim Ausfüllen des GDE gemäß dieser Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.

(2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den zusammengesetzten Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.

(3)   Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b)

sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;

c)

sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese in das GDE ein;

d)

sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

(4)   Das Original des GDE und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 liegen der Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei. Für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird im Fall einer Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

(1)   Sendungen werden erst dann aufgeteilt, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)   Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Eine Sendung wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefülltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorgelegt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn die zuständige Behörde in Feld II.14 des GDE genehmigt und in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Der Bericht wird jeweils im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahmen, Analysen, Lagerung und sämtlicher Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften, tragen die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 14

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).


ANHANG I

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterliegen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

Okra

(Lebensmittel — frisch oder gefroren)

ex 0709 99 90

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

20

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — Kräuter, frisch, getrocknet oder gefroren)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb und Mandipropamid.

(3)  Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit und Monocrotophos.


ANHANG II

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