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Document 32009L0156

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 192, 23.7.2010, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 046 P. 280 - 303

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben und ersetzt durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/156/oj

23.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


RICHTLINIE 2009/156/EG DES RATES

vom 30. November 2009

zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

(3)

Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweigs zu erhöhen, sollten auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für das Verbringen von einem Mitgliedstaat in einen anderen erlassen werden.

(4)

Die Zucht von Equiden, insbesondere von Pferden, ist im Allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle.

(5)

Um den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden zu fördern, sollten die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im Bereich der Tiergesundheitsvorschriften beseitigt werden.

(6)

Damit sich der innergemeinschaftliche Handel harmonisch entwickeln kann, sollte eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden.

(7)

Bei registrierten Equiden, die mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung versehen sind, sollten auch die Bedingungen ihrer Verbringung im Inland geregelt werden.

(8)

Um zum Handel zugelassen zu werden, sollten die Equiden bestimmte tierseuchenrechtliche Anforderungen erfüllen, die gewährleisten, dass die Ausbreitung infektiöser oder ansteckender Krankheiten vermieden wird. Es erscheint insbesondere angebracht, eine mögliche Regionalisierung der einschränkenden Maßnahmen vorzusehen.

(9)

Zu diesem Zweck sollten auch Bedingungen für den Transport dieser Tiere festgelegt werden, die die Tierschutzbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (4) berücksichtigen.

(10)

Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, sollte die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt vorgesehen werden, die die Equiden bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.

(11)

Die Bestimmungen zur Organisation der Kontrollen durch den Bestimmungsmitgliedstaat und die daraus zu ziehenden Folgerungen sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind in der Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (5) festgelegt.

(12)

Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Kommission eigene Kontrollen durchführen kann. Diese Kontrollen sollten in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden vorgenommen werden.

(13)

Eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern setzt die Aufstellung einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern voraus, aus denen Equiden eingeführt werden können.

(14)

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in diese Liste sollten allgemeine Kriterien zugrunde gelegt werden, etwa der Gesundheitszustand des Viehs, die Organisation und die Befugnisse der Veterinärbehörden und die tierseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Drittland.

(15)

Ferner sollte die Einfuhr von Equiden aus Drittländern verboten werden, die nicht oder seit zu kurzer Zeit frei sind von infektiösen oder ansteckenden Tierkrankheiten, die eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft darstellen. Das gleiche gilt für die Einfuhr aus Drittländern, in denen Impfungen gegen solche Krankheiten vorgenommen werden.

(16)

Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sollten durch besondere Bedingungen ergänzt werden, die entsprechend der gesundheitlichen Lage in dem jeweiligen Land festzulegen sind. Da diese besonderen Bedingungen unter Zugrundelegung technischer und unterschiedlicher Kriterien festgelegt werden müssen, ist hierzu ein flexibles und schnelles Gemeinschaftsverfahren erforderlich, in dessen Rahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten.

(17)

Die Vorlage einer nach einem gemeinsamen Muster erstellten Bescheinigung bei der Einfuhr ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten. Da diese Regelung besondere und für die einzelnen Drittländer unterschiedliche Bestimmungen vorsehen kann, sollten die Muster der Bescheinigung dementsprechend erstellt werden.

(18)

Es sollte Aufgabe der Veterinärsachverständigen der Kommission und der von der Kommission bezeichneten Veterinärsachverständigen der Mitgliedstaaten sein, zu überprüfen, ob die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie insbesondere in den Drittländern eingehalten werden.

(19)

Bei der Einfuhr sollten Herkunft und Gesundheitszustand der Equiden kontrolliert werden.

(20)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(21)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern fest.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)   „Betrieb“: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder aufgezogen werden;

b)   „Equiden“: als Haustiere gehaltene oder freilebende Pferde — einschließlich Zebras — und Esel und ihre Kreuzungen;

c)   „registrierte Equiden“: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (7) registriert und durch ein Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird

i)

von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder

ii)

von einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt;

d)   „Schlachttiere“: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 7 in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;

e)   „Zucht- und Nutzequiden“: andere Equiden als die unter den Buchstaben c und d genannten;

f)   „pferdepestfreier Mitgliedstaat bzw. pferdepestfreies Drittland“: jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist;

g)   „anzeigepflichtige Krankheiten“: die in Anhang I aufgeführten Krankheiten;

h)   „amtlicher Tierarzt“: der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder eines Drittlands bezeichnete Tierarzt;

i)   „zeitweilige Zulassung“: Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Equiden, der für einen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der tiergesundheitlichen Lage im Herkunftsland festzulegenden Zeitraum in dem Gebiet der Gemeinschaft zugelassen wird, wobei dieser Zeitraum weniger als 90 Tage betragen muss.

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERBRINGEN VON EQUIDEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 3

Ein Mitgliedstaat genehmigt das Verbringen von registrierten Equiden in seinem Gebiet und versendet Equiden in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nur dann, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.

Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können jedoch allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für den Versand von Equiden, die

zu Sport- oder Freizeitzwecken in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft geritten oder geführt werden,

an kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen oder an Tätigkeiten teilnehmen, die von dazu befugten örtlichen Einrichtungen in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft ausgerichtet werden,

sich ausschließlich zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.

Artikel 4

(1)   Die Equiden müssen bei der Inspektion frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein. Die Inspektion darf nicht früher als 48 Stunden vor der Verladung erfolgen. Diese Inspektion wird jedoch bei registrierten Equiden unbeschadet des Artikels 6 nur für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt.

(2)   Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 5 für die anzeigepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den Erklärungen des Besitzers bzw. des Züchters, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden gekommen sind, die in den letzten 15 Tagen vor der Inspektion an einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben.

(3)   Es darf sich nicht um Tiere handeln, die im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung infektiöser und ansteckender Krankheiten zur Ausmerzung bestimmt sind.

(4)   Die Tiere sind wie folgt zu kennzeichnen:

a)

Registrierte Equiden anhand eines Dokuments zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG, in dem insbesondere die Einhaltung der Absätze 5 und 6 dieses Artikels sowie des Artikels 5 der vorliegenden Richtlinie zu bestätigen ist.

Die Gültigkeit des Dokuments zur Identifizierung ist während der Dauer der in Absatz 5 dieses Artikels sowie in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verbote vom amtlichen Tierarzt auszusetzen. Das Dokument zur Identifizierung wird nach der Schlachtung des registrierten Pferdes an die Behörde zurückgegeben, die es ausgestellt hat. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Ziffer werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen;

b)

Zucht- und Nutzequiden nach der nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Methode.

(5)   Neben dem Erfordernis im Sinne von Artikel 5 dürfen die Equiden nicht aus einem Betrieb stammen, über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde:

a)

Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende Mindestdauer gelten:

i)

sechs Monate bei allen Tieren, bei denen Verdacht auf Beschälseuche besteht, gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts oder der letzten Kontaktmöglichkeit mit kranken Equiden. Bei Hengsten muss die Sperre bis zur Kastration fortdauern;

ii)

sechs Monate bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind;

iii)

bei infektiöser Anämie muss die Sperre so lange dauern, bis — nachdem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind — sich bei den übrigen Tieren auf zwei Coggins-Tests in einem Abstand von drei Monaten ein negativer Befund ergeben hat;

iv)

sechs Monate bei Stomatitis vesicularis, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

v)

einen Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

vi)

15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.

b)

Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.

Die zuständigen Behörden können für Hippodrome und Rennbahnen Ausnahmen von diesen Sperrmaßnahmen vorsehen; sie unterrichten die Kommission über die Art der Ausnahmeregelungen.

(6)   Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm innerhalb von sechs Monaten ab dem 4. Juli 1990 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich, ab dem 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, ab dem 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei und ab dem 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien der Kommission vorlegen; dabei macht er insbesondere folgende Angaben:

a)

Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Gebiet;

b)

Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

c)

geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

d)

unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;

e)

die Kontrollverfahren für das Programm;

f)

Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

g)

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;

h)

keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Gegebenenfalls genehmigt sie diese unter Beachtung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nach den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Unterabsatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 5

(1)   Die nicht pferdepestfreien Mitgliedstaaten dürfen Equiden aus einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als befallen geltenden Teil ihres Gebiets nur unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen versenden.

(2)   Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt als von Pferdepest befallen, wenn

a)

ein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) und/oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt oder

b)

während der vorangegangenen zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist.

Der von Pferdepest befallene Teil des Hoheitsgebiets muss mindestens die folgenden Zonen umfassen:

a)

eine Schutzzone von mindestens 100 km im Umkreis eines jeden Herdes;

b)

eine mindestens 50 km breite Kontrollzone um die Schutzzone herum, in der während der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen Pferdepest geimpft worden ist.

(3)   Die Kontrollregeln und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest in den Gebieten und Teilgebieten im Sinne des Absatzes 2 sowie die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (8) niedergelegt.

(4)   Alle geimpften Equiden in der Schutzzone müssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/35/EWG registriert und gekennzeichnet werden.

Auf diese Impfung ist in dem Dokument zur Identifizierung der Equiden und/oder auf der Gesundheitsbescheinigung eindeutig hinzuweisen.

(5)   Ein Mitgliedstaat darf von dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gebiet nur Equiden versenden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;

b)

sie dürfen am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen;

c)

sie müssen einem Test in Bezug auf Pferdepest unterzogen worden sein, der nach Maßgabe des Anhangs IV zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist,

i)

entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, oder

ii)

ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und ohne dass eine Impfung innerhalb der beiden letzten Monate vorgenommen wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind.

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahrens und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können andere Kontrollmethoden anerkannt werden;

d)

sie müssen während einer Mindestdauer von 40 Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein;

e)

sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten führen eine alternative Kontrollregelung mit Garantien ein, die denjenigen entsprechen, welche in Artikel 4 Absatz 5 für das Verbringen von Equiden in ihr Gebiet vorgesehen sind, und können sich gegenseitig eine Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b zugestehen.

Sie unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 7

(1)   Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (9) — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die regelmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder -fallen können. Unbeschadet von Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.

(2)   Der Bestimmungsmitgliedstaat kann allgemeine oder begrenzte Abweichungen von bestimmten Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 zugestehen, sofern das Tier eine besondere Kennzeichnung trägt, aus der hervorgeht, dass es zum Schlachten bestimmt ist, und in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Annex III auf diese Abweichungen hingewiesen wird.

Im Fall der Gewährung einer derartigen Abweichung müssen Schlachttiere unmittelbar zu dem bezeichneten Schlachtbetrieb befördert und dort innerhalb einer Frist, die fünf Tage nach der Ankunft im Schlachtbetrieb nicht überschreiten darf, geschlachtet werden.

(3)   Der amtliche Tierarzt muss die Kennnummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung des geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung der Equiden übermitteln.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Auflagen erfüllt werden:

a)

beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb muss das Dokument zur Identifizierung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a mitgeführt werden sowie zusätzlich die Gesundheitsattestation gemäß Anhang II, wenn die Equiden für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;

b)

bei der Beförderung von Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden muss eine Gesundheitsbescheinigung nach Anhang III mitgeführt werden.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigung bzw. bei registrierten Equiden die Gesundheitsattestation darf — unbeschadet von Artikel 6 — nicht früher als 48 Stunden bzw. muss spätestens am letzten Werktag vor der Verladung in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden. Die Gesundheitsbescheinigung oder -attestation ist zehn Tage lang gültig. Die Gesundheitsbescheinigung oder -attestation muss aus einem einzigen Blatt bestehen.

(3)   Das Verbringen von anderen als registrierten Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen kann anstatt mit einzelnen Gesundheitsbescheinigungen nach Absatz 1 Buchstabe b mit einer einzigen Gesundheitsbescheinigung je Sendung erfolgen.

Artikel 9

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluss an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

Artikel 10

Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine solche Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON EQUIDEN AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 11

Die in die Gemeinschaft eingeführten Equiden müssen die in den Artikeln 12 bis 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 12

(1)   Die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft ist nur aus Drittländern zulässig, die auf einer Liste erscheinen, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurde.

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlands für Equiden kann nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands oder nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist auch auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Standards zu berücksichtigen, wie das Drittland diese Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.

(2)   Bei der Erstellung oder Änderung der Liste gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

der Gesundheitszustand der Equiden sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Drittland, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;

b)

die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

c)

der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;

d)

die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;

e)

eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet übermittelt, insbesondere der Seuchen, die vom OIE und im Anhang I dieser Richtlinie genannt werden;

f)

die Garantien, die das Drittland dahin gehend bietet, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterrichtet, und zwar

i)

innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Auftretens einer infektiösen Equidenkrankheit gemäß Anhang A sowie über jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;

ii)

innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für Equiden, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;

iii)

in regelmäßigen Abständen über den Gesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets in Bezug auf Equiden;

g)

etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Equiden aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;

h)

die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Prüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder — wenn die Kommission dies verlangt — der Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;

i)

den Inhalt der Vorschriften des Drittlands zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr von Equiden aus anderen Drittländern.

(3)   Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit aktuelle Fassungen der gemäß Absatz 1 erstellten oder geänderten Liste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die Liste kann mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Muster von Gesundheitsbescheinigungen enthalten.

(4)   Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden für jedes Drittland bzw. für jede Gruppe von Drittländern besondere Einfuhrbedingungen festgelegt, wobei der Equidengesundheitslage in dem (den) betreffenden Drittland (Drittländern) Rechnung zu tragen ist.

(5)   Durchführungsvorschriften zu Absätzen 1 bis 4 sowie die Kriterien für die Aufnahme von Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Liste gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 13

(1)   Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen,

a)

die frei sind von Pferdepest;

b)

die seit zwei Jahren frei sind von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE);

c)

die seit sechs Monaten frei sind von Beschälseuche und Rotz.

(2)   Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden,

a)

dass Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für einen Teil des Gebiets eines Drittlands gilt.

Werden die Auflagen hinsichtlich der Pferdepest regionalisiert, so müssen zumindest die in Artikel 5 Absätze 2 und 5 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden;

b)

zusätzliche Garantien für Krankheiten zu verlangen, die für die Gemeinschaft als exotisch gelten.

Artikel 14

Vor dem Tag ihrer Verladung zum Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat müssen die Equiden im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets eines Drittlands oder, bei Regionalisierung, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Teil des Gebiets ununterbrochen während eines Zeitraums gehalten worden sein, der bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgesetzt wird.

Sie müssen aus einem unter tierärztlicher Aufsicht stehenden Betrieb stammen.

Artikel 15

Equiden dürfen nur dann aus dem Gebiet eines in der Liste gemäß Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlands oder aus einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Teil eines Gebiets eines solchen Drittlands eingeführt werden, wenn sie neben den Auflagen des Artikels 13

a)

die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der jeweiligen Art, den Kategorien von Equiden festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem betreffenden Land erfüllen.

Als Bezugsgrundlage für die Festlegung dieser tierseuchenrechtlichen Bedingungen gelten die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Normen;

b)

darüber hinaus im Fall von Drittländern, die während mindestens sechs Monaten nicht frei von Stomatitis vesicularis und Virusarteriitis sind, folgende Bedingungen erfüllen:

i)

die Equiden müssen aus einem Betrieb stammen, der seit mindestens sechs Monaten frei von Stomatitis vesicularis ist, und vor ihrer Verbringung auf einen serologischen Test negativ reagiert haben;

ii)

bei Virusarteriitis müssen die männlichen Equiden unbeschadet des Artikels 19 Buchstabe b auf einen serologischen Test, einen Virusisolationstest oder jeden anderen Test negativ reagiert haben, der nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren anerkannt wird und gewährleistet, dass das Tier frei von dieser Krankheit ist.

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können die Kategorien männlicher Equiden eingeschränkt werden, für die dieses Erfordernis gilt.

Artikel 16

(1)   Die Equiden sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu kennzeichnen; für sie muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des versendenden Drittlands ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung muss

a)

am Tag der Verladung der Tiere zum Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat — bei registrierten Pferden am letzten Werktag vor der Verladung — ausgestellt worden sein;

b)

mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt worden sein, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen wird;

c)

in der Urschrift mitgeführt werden;

d)

bestätigen, dass die Tiere die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und den Vorschriften entsprechen, die in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden;

e)

aus einem einzigen Blatt bestehen;

f)

für einen einzigen Empfänger bzw. bei Schlachttieren für eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Sendung bestimmt sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigung muss mit Hilfe eines Formblatts ausgestellt werden, das einem nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Muster entspricht.

Artikel 17

(1)   Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang in dem Bestimmungsmitgliedstaat entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 7 in einen Schlachthof verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Erfordernissen innerhalb einer Frist geschlachtet werden, die bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgelegt wird.

(2)   Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.

Artikel 18

Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission kontrollieren an Ort und Stelle, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 12 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden.

Ergeben sich bei einer Inspektion nach diesem Artikel schwerwiegende Sachverhalte zu Lasten des zugelassenen Betriebs, so unterrichtet die Kommission hiervon sofort die Mitgliedstaaten und erlässt umgehend eine Entscheidung zur vorläufigen Aussetzung der Zulassung. Eine endgültige Entscheidung erfolgt nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen sollen, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bezeichnet.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft vorgenommen, die die entsprechenden Kosten trägt.

Periodizität und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 19

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren

a)

kann die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands auf einzelne Equidenarten oder Equidengruppen beschränkt werden;

b)

wird abweichend von Artikel 15 festgelegt, unter welchen besonderen Voraussetzungen gestattet werden kann, dass registrierte oder für besondere Zwecke bestimmte Equiden zeitweilig im Gebiet der Gemeinschaft zugelassen oder nach zeitweiliger Ausfuhr wiedereingeführt werden dürfen;

c)

werden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen eine zeitweilige Zulassung in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden darf;

d)

kann ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang I genannten Krankheiten von Equiden benannt werden und Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind, festgelegt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Die Anhänge I bis IV werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren geändert.

Artikel 21

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (10) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

Artikel 22

Die Richtlinie 90/426/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 23

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(3)  Siehe Anhang V Teil A.

(4)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(8)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(9)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(10)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN

Folgende Krankheiten sind anzeigepflichtig:

Beschälseuche

Rotz

Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der VEE)

Infektiöse Anämie

Tollwut

Milzbrand

Pferdepest

Stomatitis vesicularis


ANHANG II

MUSTER

GESUNDHEITSATTESTATION  (1)

Pass-Nr. …

Der Unterzeichnete bestätigt (2), dass der vorgenannte Equide folgende Bedingungen erfüllt:

a)

er ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;

b)

er ist nicht zur unschädlichen Beseitigung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt;

c)

er stammt nicht aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, oder

er stammt aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, und er ist in der Quarantänestation von …zwischen dem … und dem … mit zufrieden stellenden Ergebnissen den Tests gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterzogen worden (3),

er ist nicht gegen die Pferdepest geimpft, oder

er wurde am … gegen die Pferdepest geimpft (3)  (4);

d)

er stammt nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und er ist nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen in folgenden Zeiträumen gesperrt war:

im Falle des Verdachts auf Beschälseuche: für sechs Monate ab dem Tag des letzten oder des letztmöglichen Kontaktes mit einem kranken Equiden. Für Hengste gilt die Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration,

bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis: für sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden unschädlich beseitigt worden sind,

bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag — nachdem die erkrankten Equiden beseitigt worden sind — an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben,

bei Stomatitis vesicularis: für sechs Monate ab dem letzten Fall,

bei Tollwut: für einen Monat ab dem letzten Fall,

bei Milzbrand: für 15 Tage ab dem letzten Fall,

für den Fall, dass der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebes geschlachtet oder getötet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind: für 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. für 15 Tage im Falle von Milzbrand;

e)

er ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben;

f)

er war zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (5).

Datum

Ort

Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes (6)

 

 

 


(1)  Diese Attestation ist im Fall einer bilateralen Vereinbarung nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG nicht erforderlich.

(2)  Die Attestation ist 10 Tage lang gültig.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Die Impfdaten sind im Pass zu vermerken.

(5)  Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

(6)  Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung.


ANHANG III

MUSTER

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

EQUIDEN

Image

Image

Image


ANHANG IV

AFRIKANISCHE PFERDEPEST

DIAGNOSTIK

Reagenzien für die nachstehend beschriebenen Enzym-Immuntests (enzyme-linked immunosorbent assays — ELISA) können vom Referenzlabor der Europäischen Gemeinschaft oder von den OIE-Referenzlaboratorien für Afrikanische Pferdepest bezogen werden.

1.   KOMPETITIVER ELISA ZUM NACHWEIS VON ANTIKÖRPERN GEGEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN PFERDEPEST (APV) (PFLICHTTEST)

Die kompetitive ELISA-Methode wird zum Nachweis spezifischer APV-Antikörper in Equidenseren angewandt. Das Breitspektrum-, polyklonale Meerschweinchen-Anti-APV Immunserum (nachstehend „Meerschweinchen-Antiserum“ genannt) ist serogruppenspezifisch und eignet sich zum Nachweis aller bekannten Serotypen des AP-Virus.

Testprinzip ist die Unterbrechung der Reaktion zwischen dem APV-Antigen und einem Meerschweinchen-Antiserum mit einer Testserumprobe. APV-Antikörper im Testserum konkurrieren mit den Antikörpern im Meerschweinchen-Antiserum und bewirken so eine Abschwächung der erwarteten Farbreaktion (nach Zugabe von enzymmarkiertem Anti-Meerschweinchen-Antikörper und Substrat). Seren können bei einer einfachen Verdünnung von 1:5 getestet (Test einer Serum-Einfachverdünnung) oder, um Verdünnungsendpunkte zu erhalten, titriert werden (Test von Serumtitrationen). Hemmwerte von über 50 % gelten als positiv.

Das im Folgenden beschriebene Testprotokoll wird vom Regionalen Referenzlabor für Afrikanische Pferdepest in Pirbright, Vereinigtes Königreich, angewandt.

1.1.   Testverfahren

1.1.1.   Vorbereitung der Platten

1.1.1.1.

ELISA-Platten mit Antigen, aus infizierten Zellkulturen extrahiert und in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt, beschichten und über Nacht bei 4 °C inkubieren.

1.1.1.2.

Vertiefungen leeren und Platten dreimal mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) mit einem pH-Wert von 7,2-7,4 abspülen und auf Saugpapier abklopfen.

1.1.2.   Kontrollvertiefungen

1.1.2.1.

Positive Kontrollseren in zweifachen Verdünnungsreihen, von 1:5 bis 1:640 über Reihe 1 verteilt in Blocking-Puffer (PBS mit einem Gehalt an 0,5 % (v/v) Tween 20, 5 % (w/v) Magermilchpulver (Cadbury’s MarvelTM) und 1 % (v/v) Serum ausgewachsener Rinder) titrieren, bis ein Endvolumen von 50 μl/Vertiefung erreicht ist.

1.1.2.2.

50 μl des negativen Kontrollserums, 1:5 verdünnt (10 μl Serum + 40 μl Blocking-Puffer), in Vertiefungen A und B der Reihe 2 geben.

1.1.2.3.

100 μl/Vertiefung Blocking-Puffer in Vertiefungen C und D der Reihe 2 geben (BLANK).

1.1.2.4.

150 μl Blocking-Puffer in Vertiefungen E, F, G und H der Reihe 2 geben (Meerschweinchen-Kontrolle).

1.1.3.   Test einer Serum-Einfachverdünnung

1.1.3.1.

Jedes Testserum, im Verhältnis 1:5 in Blocking-Puffer verdünnt, in Doppelvertiefungen der Reihen 3 bis 12 geben (10 μl Seren + 40 μl Blocking-Puffer).

oder

1.1.4.   Test von Serumtitrationen

1.1.4.1.

Eine zweifache Verdünnungsreihe von jeder Testprobe (1:5 bis 1:640) in Blocking-Puffer anlegen, über acht Vertiefungen einzelner Reihen (3 bis 12) verteilt.

anschließend

1.1.5.   50 μl Meerschweinchen-Antiseren, in Blocking-Puffer vorverdünnt, in alle Vertiefungen geben, ausgenommen die BLANK-Vertiefungen der ELISA-Platte (alle Vertiefungen haben jetzt ein Endvolumen von 100 μl).

1.1.5.1.

Bei 37 °C für eine Stunde auf einem Orbitalschüttler inkubieren.

1.1.5.2.

Platten dreimal waschen und wie vorstehend vorgegeben abklopfen.

1.1.5.3.

50 μl Kaninchen-Anti-Meerschweinchen-Meerrettichperoxidase-Konjugat, in Blocking-Puffer vorverdünnt, in jede Vertiefung geben.

1.1.5.4.

Bei 37 °C für eine Stunde im Orbitalschüttler inkubieren.

1.1.5.5.

Platten dreimal waschen und wie vorstehend vorgegeben abklopfen.

1.1.6.   Substrat — Chromogen

Die Chromogen OPD-Lösung (OPD = Orthophenyldiamin) unmittelbar vor der Verwendung nach Herstellerspezifikationen (0,4 mg/ml in sterilem destilliertem Wasser) anlegen. Substrat (Wasserstoffperoxid = H2O2) zugeben, bis eine Endkonzentration von 0,05 % (v/v) (1:2000 bei einer 30 %igen H2O2-Lösung) erreicht ist. 50 μl der OPD-Lösung in jede Vertiefung geben, und die Platten auf dem Arbeitstisch für 10 Minuten bei Raumtemperatur stehen lassen. Die Reaktion durch Zugabe von 50 μl/Vertiefung 1M Schwefelsäure (H2SO4) stoppen.

1.1.7.   Ablesen

Ergebnis spektrophotometrisch bei 492 nm ablesen.

1.2.   Ergebnisauswertung

1.2.1.

Mittels geeigneter Software die OD-Werte (OD = optische Dichte) und, ausgehend von dem für die vier Meerschweinchenserum-Kontrollvertiefungen verzeichneten Durchschnittswert, den Hemmungsprozentsatz (percentage inhibition — PI) für Test- und Kontrollseren, ausdrucken. Anhand der als OD- und PI-Werte ausgedrückten Daten lässt sich bestimmen, ob der Test innerhalb akzeptabler Grenzen durchgeführt wurde. Die oberen Kontrollgrenzen (upper control limits — UCL) und die unteren Kontrollgrenzen (lower control limits — LCL) für die Meerschweinchenserum-Kontrolle liegen zwischen den OD-Werten 1,4 bzw. 0,4. Der auf einem Hemmungsprozentsatz (PI) von 50 % basierende Endpunkttiter für die Positivkontrolle sollte (innerhalb eines Bereichs von 1:120 bis 1:480) 1:240 betragen. Testplatten, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden verworfen. Ist der Serumtiter der Positivkontrolle jedoch größer als 1 in 480 und sind die Testproben nach wie vor negativ, so können die negativen Testproben akzeptiert werden.

Die doppelt angelegten Vertiefungen der Negativkontrolle und doppelt angelegten Vertiefungen der BLANK-Kontrolle sollten PI-Werte zwischen + 25 % und — 25 % bzw. zwischen + 95 % und + 105 % zeigen. Werte außerhalb dieser Grenzbereiche machen das Plattenergebnis zwar nicht ungültig, lassen jedoch absehen, dass sich eine Hintergrundfärbung ausbildet.

1.2.2.

Der diagnostische Schwellenwert (Grenzwert) für Testseren ist 50 % (PI 50 %). Proben mit PI-Werten über 50 % sind positiv, Proben mit PI-Werten unter 50 % sind negativ.

Proben mit PI-Werten unter und über dem Schwellenwert bei doppelt angelegten Vertiefungen gelten als zweifelhaft. Sie können in einer Einfachverdünnung und durch Titrierung neu analysiert werden. Auch Positivproben sollten titriert werden, um einen Anhaltspunkt über den Grad der Positivität zu erhalten.

Schema der Einfachverdünnung

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

 

+ Kontr.

 

Testseren

A

1:5

– Kontr.

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

B

1:10

– Kontr.

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

C

1:20

BLANK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D

1:40

BLANK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E

1:80

MS-Kontr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F

1:160

MS-Kontr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

1:320

MS-Kontr.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

H

1:640

MS-Kontr.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

– Kontr.

=

Negativkontrolle

+ Kontr.

=

Positivkontrolle

MS-Kontr.

=

Meerschweinchenkontrolle


Schema der Serumtitrierung

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

 

+ Kontr.

 

Testseren

A

1:5

– Kontr.

1:5

 

 

 

 

 

 

 

 

1:5

B

1:10

– Kontr.

1:10

 

 

 

 

 

 

 

 

1:10

C

1:20

BLANK

1:20

 

 

 

 

 

 

 

 

1:20

D

1:40

BLANK

1:40

 

 

 

 

 

 

 

 

1:40

E

1:80

MS-Kontr.

1:80

 

 

 

 

 

 

 

 

1:80

F

1:160

MS-Kontr.

1:160

 

 

 

 

 

 

 

 

1:160

G

1:320

MS-Kontr.

1:320

 

 

 

 

 

 

 

 

1:320

H

1:640

MS-Kontr.

1:640

 

 

 

 

 

 

 

 

1:640

– Kontr.

=

Negativkontrolle

+ Kontr.

=

Positivkontrolle

MS-Kontr.

=

Meerschweinchenkontrolle

2.   INDIREKTER ELISA ZUM NACHWEIS VON ANTIKÖRPERN GEGEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN PFERDEPEST (APV) (PFLICHTTEST)

Der nachstehend beschriebene Test entspricht den Verfahrensvorschriften gemäß Kapitel 2.1.11 des Handbuchs der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, vierte Ausgabe, 2000.

Aufgrund seiner hohen Empfindlichkeit und Spezifität wurde zum Nachweis von APV-Antikörpern das rekombinante VP7 Protein verwendet. Es ist außerdem stabil und nicht infektiös.

2.1.   Testverfahren

2.1.1.   Festphase

2.1.1.1.

ELISA-Platten mit rekombinantem APV-4 VP7, in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt, beschichten. Platten über Nacht bei 4 °C inkubieren.

2.1.1.2.

Platten fünfmal mit destilliertem Wasser, dem 0,01 % (v/v) Tween 20 gesetzt wurde (Waschlösung), waschen. Die Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen, um restliche Waschlösung zu entfernen.

2.1.1.3.

Die Platten (200 μl/Vertiefung) mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) + 5 % (w/v) Magermilch (Nestle Dry Skim MilkTM) für eine Stunde bei 37 °C blockieren.

2.1.1.4.

Blocking-Lösung wegschütten, und Platten auf saugfähigem Material leicht abklopfen.

2.1.2.   Testproben

2.1.2.1.

Serumtestproben sowie positive und negative Kontrollseren im Verhältnis 1:25 in PBS + 5 % (w/v) Magermilch + 0,05 % (v/v) Tween 20 verdünnen, 100 μl je Vertiefung. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.

Zur Titrierung eine zweifache Verdünnungsreihe, beginnend mit 1:25 (100 μl/Vertiefung und ein Serum je Plattenreihe), anlegen. Mit den positiven und negativen Kontrollen ebenso verfahren. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.

2.1.2.2.

Platten wie unter 2.1.1.2 vorgegeben waschen.

2.1.3.   Konjugat

2.1.3.1.

In jede Vertiefung 100 μl Meerrettichperoxidase-Anti-Pferd-Gammaglobulin-Konjugat, in PBS + 5 % Milch + 0,05 % Tween 20 mit einem pH-Wert von 7,2 verdünnt, einpipettieren. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.

2.1.3.2.

Platten wie unter 2.1.1.2 vorgegeben waschen.

2.1.4.   Chromogen/Substrat

2.1.4.1.

In jede Vertiefung 200 μl Chromogen-/Substratlösung [10 ml 80,6 DMAB (Dimethylaminobenzyldehyd) + 10 ml 1,56 MBTH (3-methyl-2-benzo-thiazolinehydrazone hydrochlorid) + 5 μl H2O2] geben.

Nach ungefähr 5 bis 10 Minuten (bevor sich die negativen Kontrollen zu verfärben beginnen) die Farbentwicklung durch Zugabe von 50 μl 3N H2SO4 stoppen.

Andere Substrate wie ABTS (2,2′-Azino-bis-[3-Ethylbenzothiazolin-6-Sulfonsäure]), TMB (Tetramethylbenzidin) oder OPD (Orthophenyldiamin) können ebenfalls benutzt werden.

2.1.4.2.

Platten bei 600 nm (oder 620 nm) ablesen.

2.2.   Auswertung der Ergebnisse

2.2.1.

Durch Addition von 0,6 zum Wert der Negativkontrolle den Grenzwert (cut-off value) berechnen (0,6 entspricht der aus einer Gruppe von 30 negativen Seren abgeleiteten Standardabweichung).

2.2.2.

Testproben mit Absorptionswerten unter dem Grenzwert gelten als negativ.

2.2.3.

Testproben mit Absorptionswerten + 0,15 über dem Grenzwert gelten als positiv.

2.2.4.

Testproben mit intermediären Absorptionswerten sind zweifelhaft; zur Bestätigung des Testergebnisses muss der Test wiederholt werden.

3.   BLOCKING-ELISA ZUM NACHWEIS VON ANTIKÖRPERN GEGEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN PFERDEPEST (APV) (PFLICHTTEST)

Der Blocking-ELISA ist eine serologische Methode zum Nachweis spezifischer APV-Antikörper in Seren empfänglicher Arten. VP7 ist das wichtigste antigene APV-Protein und ist innerhalb der neun Serotypen konserviert. Da der monoklonale Antikörper (MAK) ebenfalls gegen das VP7 gerichtet ist, gewährleistet der Test ein hohes Niveau an Empfindlichkeit und Spezifität. Außerdem ist das rekombinante VP7-Antigen vollkommen unschädlich und garantiert somit ein hohes Maß an Sicherheit.

Testprinzip ist die Unterbrechung der Reaktion zwischen dem rekombinantem VP7 als an die ELISA-Platte gebundenem Antigen und dem VP7-spezifischen konjugierten monoklonalen Antikörper. Antikörper in den Testseren blockieren die Reaktion zwischen Antigen und MAK. Dieser Vorgang manifestiert sich als Abschwächung der Farbintensität.

Der im Folgenden beschriebene Test wird vom Referenzlabor der Europäischen Gemeinschaft für Afrikanische Pferdepest in Algete, Spanien, angewandt.

3.1.   Testverfahren

3.1.1.   ELISA-Platten

3.1.1.1.

Platten mit rekombinantem APV-4 VP7, in Karbonat-Bikarbonat-Puffer mit einem pH-Wert von 9,6 verdünnt beschichten und über Nacht bei 4 °C inkubieren.

3.1.1.2.

Platten fünfmal mit phosphatgepufferter physiologischer Kochsalzlösung (PBS) mit einem Gehalt an 0,05 % (v/v) Tween 20 (PBST) waschen.

3.1.1.3.

Platten mit einer Stabilisierungslösung behandeln (um eine langfristige Lagerung bei + 4 °C ohne Aktivitätsverlust zu ermöglichen), und auf Saugpapier trocknen klopfen.

3.1.2.   Testproben und Kontrollen

3.1.2.1.

:

Für Screening-Tests

:

Testseren und Kontrollen im Verhältnis 1:10 direkt auf der Platte in PBST verdünnen, so dass ein Endvolumen von 100 μl/Vertiefung vorliegt. Für eine Stunde bei 37 °C inkubieren.

3.1.2.2.

:

Für die Titrierung

:

Eine Verdünnungsreihe von Testseren und positiven Kontrollen (100 μl/Vertiefung) von 1:10 bis 1:1 280 in 2 Verdünnungsschritten anlegen (über acht Vertiefungen verteilt). Die Negativkontrolle in einer Verdünnung von 1:10 testen.

3.1.3.   Konjugat

In jede Vertiefung 50 μl der Gebrauchsverdünnung der Meerrettich-Peroxidase-konjugierten monoklonalen Antikörper (mAk reaktiv gegen VP7) geben und vorsichtig mischen, um ein homogenes Ergebnis zu gewährleisten. Für 30 Minuten bei 37 °C inkubieren.

3.1.4.   Platten fünfmal mit PBST waschen und auf Saugpapier trocknen.

3.1.5.   Chromogen/Substrat

100 μl Chromogen-/Substratlösung [1 ml ABTS (2,2′-Azino-bis-[3-Ethylbenzothiazolin-6-Sulfonsäure]) 5 mg/ml + 9 ml Substrat-Puffer (0,1 M Citrat-Phosphat-Puffer mit pH 4 und einem Gehalt an 0,03 % H2O2] in jede Vertiefung geben und für 10 Minuten bei Raumtemperatur inkubieren. Die Farbentwicklung durch Zugabe von 100 μl 2 %igem (w/v) SDS (Natriumdodecylsulfat) in jede Vertiefung stoppen.

3.1.6.   Ablesen

Das Testergebnis bei 405 nm in einem ELISA-Ablesegerät ablesen.

3.2.   Auswertung der Ergebnisse

3.2.1.   Testgültigkeit

Der Test ist gültig, wenn die optische Dichte (OD) der negativen Kontrolle (NK) über 1,0 und die OD der positiven Kontrolle (PK) unter 0,2 liegt.

3.2.2.   Grenzwertberechnung

Positiver Grenzwert

=

NK — ((NK — PK) × 0,3)

Negativer Grenzwert

=

NK — ((N — PK) × 0,2)

wobei NK der OD der negativen Kontrolle und PK der OD der positiven Kontrolle entspricht.

3.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

Proben mit einem OD-Wert unter dem positiven Grenzwert sollten als APV-positiv gewertet werden.

Proben mit einem OD-Wert über dem negativen Grenzwert sollten als APV-negativ gewertet werden.

Proben mit einem OD-Wert zwischen den beiden Grenzwerten gelten als zweifelhaft und nach zwei bis drei Wochen sollte neues Serum der betreffenden Tiere wieder getestet werden.


ANHANG V

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 22)

Richtlinie 90/426/EWG des Rates

(ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42)

 

Richtlinie 90/425/EWG des Rates

(ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)

Nur Artikel 15 Absatz 3

Richtlinie 91/496/EWG des Rates

(ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)

Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie 90/426/EWG Artikel 26 Absatz 2

Entscheidung 92/130/EWG der Kommission

(ABl. L 47 vom 22.2.1992, S. 26)

 

Richtlinie 92/36/EWG des Rates

(ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 28)

Nur Artikel 1

Beitrittsakte 1994 Anhang I Nr. V.E.I.A.3

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 132)

 

Entscheidung 2001/298/EG der Kommission

(ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63)

Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie 90/426/EWG in Artikel 1 Absatz 1 und Anhang I, Nr. 2

Entscheidung 2002/160/EG der Kommission

(ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 37)

 

Verordnung (EG) No 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Anhang III, Nr. 10

Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nr. 6.B.I.16

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381)

 

Richtlinie 2004/68/EG des Rates

(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321)

Nur Artikel 15

Richtlinie 2006/104/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352)

Nur Anhang, Nr. I.2

Richtlinie 2008/73/EG des Rates

(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40)

Nur Artikel 7

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 23)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

90/426/EWG

1. Januar 1992

90/425/EWG

1. Juli 1992

91/496/EWG

1. Juli 1992

92/36/EWG

31. Dezember 1992

2004/68/EG

19. November 2005

2006/104/EG

1. Januar 2007

2008/73/EG

1. Januar 2010


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/426/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i und ii

Artikel 2 Buchstaben d bis i

Artikel 2 Buchstaben d bis i

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 4 Ziffern i und ii

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a erster bis sechster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i bis vi

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz erster bis achter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz Buchstaben a bis h

Artikel 4 Absatz 6 zweiter und dritter Unterabsatz

Artikel 4 Absatz 6 zweiter und dritter Unterabsatz

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 erster Unterabsatz Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c erster Unterabsatz Ziffern i und ii

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich letzter Satz

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c zweiter Unterabsatz

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben d und e

Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d und e

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 16 Absatz 1 letzter Satz

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19 Ziffern i bis iv

Artikel 19 Buchstaben a bis d

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absätze 1 und 3

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 24

Anhang A

Anhang I

Anhang B

Anhang II

Anhang C

Anhang III

Anhang D

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


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