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Document 32014R1015

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1015/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 154/2013 der Kommission

OJ L 283, 27.9.2014, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1015/oj

27.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1015/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2014

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 154/2013 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 („APS-Verordnung“) werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen („APS“) festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt.

(3)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der APS-Verordnung regelt, dass sich die APS-Präferenzen nicht auf Länder erstrecken, die in den Genuss einer Präferenz-Marktzugangsregelung kommen, in deren Rahmen für nahezu den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS gewährt werden oder sogar bessere.

(4)

Anhang II der APS-Verordnung enthält die Liste der im Rahmen der allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder. Artikel 5 der APS-Verordnung bestimmt, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist, um Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung zu tragen. Außerdem heißt es darin, dass einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen an den geänderten APS-Status des Landes einzuräumen ist. Deshalb muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beruhenden Statusänderung eines Landes ein weiteres Jahr gültig bleiben beziehungsweise in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang.

(5)

Turkmenistan wurde von der Weltbank in den Jahren 2012, 2013 und 2014 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Folglich erfüllt Turkmenistan nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollte aus Anhang II der APS-Verordnung gestrichen werden. Der Beschluss zur Streichung eines Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder sollte erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten des betreffenden Beschlusses wirksam werden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung sollte Turkmenistan mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aus Anhang II gestrichen werden.

(6)

Zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Jahres 2013 wurden Präferenz-Marktzugangsregelungen mit den folgenden Ländern wirksam: mit Peru ab dem 1. März 2013, mit Kolumbien, Honduras, Nicaragua und Panama ab dem 1. August 2013, mit Costa Rica und El Salvador ab dem 1. Oktober 2013 und mit Guatemala ab dem 1. Dezember 2013. Damit eine einheitliche Anwendung der Änderung des APS-Status dieser Länder gewährleistet ist und den Bestimmungen der APS-Verordnung Rechnung getragen wird, sollten Peru, Kolumbien, Honduras, Nicaragua, Panama, Costa Rica, El Salvador und Guatemala mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aus Anhang II der APS-Verordnung gestrichen werden.

(7)

In Artikel 9 Absatz 1 der APS-Verordnung werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung („APS-plus“) festgelegt. Ein Schlüsselkriterium verlangt, dass das Land APS-begünstigt ist. Anhang III der APS-Verordnung enthält die Liste der APS-plus-begünstigten Länder.

(8)

Mit dem Verlust der APS-Begünstigung verlieren Costa Rica, Guatemala, El Salvador, Panama und Peru auch die APS-plus-Begünstigung nach Artikel 9 Absatz 1 der APS-Verordnung. Folglich sollten die genannten Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aus Anhang III der APS-Verordnung gestrichen werden.

(9)

Nach Maßgabe der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission (2) verliert Ecuador den Status als APS-begünstigtes Land, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2015. Folglich verliert Ecuador nach Artikel 9 der APS-Verordnung die APS-plus-Begünstigung und sollte mit Wirkung vom selben Tag aus Anhang III der APS-Verordnung gestrichen werden.

(10)

Mit dem Inkrafttreten der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 am 1. Januar 2014 verlor die delegierte Verordnung (EU) Nr. 154/2013 (3), mit der Anhang II konsolidiert und außerdem Iran und Aserbaidschan aus der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen wurden, ihre Gültigkeit. Deshalb sollte die delegierte Verordnung (EU) Nr. 154/2013 zwecks Verbesserung der Rechtsklarheit aufgehoben werden. Abweichend von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 sollte die delegierte Verordnung (EU) Nr. 154/2013 für Aserbaidschan und Iran bis zum 22. Februar 2014 weitergelten. Folglich muss klargestellt werden, dass Iran und Aserbaidschan ihren Status als APS-Begünstigte vom 1. Januar 2014 bis zum 22. Februar 2014 behalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden aus Spalte A beziehungsweise B des Anhangs II gestrichen:

CO

Kolumbien

CR

Costa Rica

GT

Guatemala

SV

El Salvador

HN

Honduras

NI

Nicaragua

PA

Panama

PE

Peru

TM

Turkmenistan

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code werden aus Spalte A beziehungsweise B gestrichen:

EC

Ecuador

b)

Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden aus Spalte A beziehungsweise B gestrichen:

CR

Costa Rica

GT

Guatemala

SV

El Salvador

PA

Panama

PE

Peru

Artikel 2

Aufhebung

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 154/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Abweichend von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 wird die Aufhebung für Aserbaidschan und Iran erst am 23. Februar 2014 wirksam.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 154/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 48 vom 21.2.2013, S. 1).


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