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Document 32000D0258

2000/258/EG: Entscheidung des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist

OJ L 79, 30.3.2000, p. 40–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 028 P. 394 - 396
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 032 P. 76 - 79
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 032 P. 76 - 79
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 017 P. 54 - 56

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben und ersetzt durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/258/oj

32000D0258

2000/258/EG: Entscheidung des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist

Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0040 - 0042


Entscheidung des Rates

vom 20. März 2000

zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist

(2000/258/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 92/65/EWG ist für die Verbringung bestimmter als Haustiere gehaltener Fleischfresser in das Hoheitsgebiet bestimmter tollwutfreier Mitgliedstaaten eine Alternativregelung für die Quarantäne vorgesehen worden. Diese setzt die Kontrolle der Wirksamkeit der bei diesen Tieren durchgeführten Impfung durch die Titrierung von Antikörpern voraus.

(2) Um eine effiziente Kontrollregelung für die Laboratorien zu gewährleisten, die diese Analysen durchführen, ist deren gemeinschaftliche Zulassung vorzusehen.

(3) Die Zulassung dieser Laboratorien muß von einem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für diese Fragen koordiniert werden.

(4) Das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Nancy, erfuellt die Bedingungen, um als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für diese Fragen bestimmt zu werden.

(5) Diesem Referenzlaboratorium kann beim Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(2), eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(6) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Nancy (AFSSA Nancy), dessen Anschrift in Anhang I angegeben ist, wird als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist.

Artikel 2

Die Aufgaben des in Artikel 1 genannten Laboratoriums sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Das in Artikel 1 genannte Laboratorium übermittelt der Kommission das Verzeichnis der Laboratorien in der Gemeinschaft, die für die Durchführung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe zuzulassen sind. Die Laboratorien werden nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 zugelassen.

Artikel 4

Die Anhänge dieser Entscheidung werden nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 geändert.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 68/361/EWG(4) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Capoulas Santos

(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission (ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23).

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

ANHANG I

AFSSA Nancy Laboratoire d'études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages Domaine de Pixérécourt BP 9 F - 54220 Malzéville Tel. (33) 383 29 89 50 Fax (33) 383 29 89 59 E-mail: maubert@fitech.fr

ANHANG II

Das spezifische Institut für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe wird mit folgenden Aufgaben betraut:

- Koordinierung der Entwicklung, Verbesserung und Normung von Verfahren zur serologischen Titrierung bei tollwutgeimpften Fleischfressern;

- Bewertung der Laboratorien, für die die Mitgliedstaaten die Zulassung für die im ersten Gedankenstrich genannten Analysen beantragt haben; das Ergebnis dieser Bewertung ist der Kommission zu den Zwecken der genannten Zulassung zu übermitteln;

- Erstellung des Verzeichnisses der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Laboratorien in der Gemeinschaft;

- Übermittlung aller zweckdienlichen Angaben über Analyseverfahren und Vergleichstests an diese Laboratorien und Veranstaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen für ihr Personal;

- Veranstaltung laborübergreifender Eignungstests;

- Zusammenarbeit mit den diese Analysen durchführenden Laboratorien in Drittländern und Ausarbeitung eines Vorschlags an die Kommission für ein Verfahren zur Zulassung dieser Laboratorien;

- wissenschaftlich-technische Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten in diesen Fragen, insbesondere bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Analyseergebnisse.

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