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Document 32014D0709

2014/709/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 295, 11.10.2014, p. 63–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 30/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/709/oj

11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/709/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (4) wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Schweinehaltungsbetrieben und bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen oder bei Bestätigung ihres Vorliegens zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation, die von den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und durchzuführen sind und von der Kommission genehmigt werden müssen.

(2)

In Sardinien (Italien) ist die Afrikanische Schweinepest seit 1978 verbreitet, in andere Mitgliedstaaten in Osteuropa, darunter Estland, Lettland, Litauen und Polen, wurde sie 2014 aus benachbarten Drittländern eingeschleppt, in denen die Seuche weit verbreitet ist.

(3)

Um zielgerichtete Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und eine unnötige Störung des Handels innerhalb der Union sowie von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu verhindern, haben die betroffenen Mitgliedstaaten umgehend infizierte bzw. gefährdete Gebiete eingerichtet, die in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission (5) konsolidiert wurden, auf Unionsebene festgelegt wurden. Mit dem genannten Beschluss wurden auch tierseuchenrechtliche Maßnahmen bezüglich der Verbringung, des Versands von Schweinen oder bestimmten aus Schweinen hergestellten Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Schweinefleisch aus den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Gebieten festgelegt, um zu verhindern, dass die Seuche auf andere Gebiete der Union übergreift.

(4)

Mit der Entscheidung 2005/362/EG Kommission (6) wurde der der Kommission von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien genehmigt, und mit dem Durchführungsbeschluss 2014/442/EU der Kommission (7) wurden die Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Litauens und Polens genehmigt.

(5)

Die Afrikanische Schweinepest kommt endemisch bei Haus- und Wildschweinen in bestimmten an die Union angrenzenden Drittländern vor und stellt für die Union eine ständige Bedrohung dar.

(6)

Aufgrund der Seuchenlage besteht insbesondere infolge des Handels mit Schweineerzeugnissen eine Gefahr für die Schweinebestände in nicht infizierten Gebieten der derzeit von der Seuche betroffenen Mitgliedstaaten, d. h. Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen, sowie für die Schweinebestände in anderen Mitgliedstaaten.

(7)

Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen haben im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen, und Estland und Lettland müssen ihre Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zur Genehmigung vorlegen.

(8)

Es ist angezeigt, die betroffenen Mitgliedstaaten und Gebiete in einer Liste im Anhang aufzuführen und sie nach ihrem Risikoniveau einzustufen. In den verschiedenen Teilen des Anhangs sollte die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob sowohl Schweinehaltungsbetriebe als auch die Wildschweinpopulation (Teile III und IV) oder lediglich die Wildschweinpopulation (Teil II) betroffen sind oder ob sich das Risiko aus einer gewissen Nähe zur infizierten Wildschweinpopulation ergibt (Teil I). Insbesondere sollte danach unterschieden werden, ob sich die Seuchenlage stabilisiert hat und die Seuche endemisch geworden ist (Teil IV) oder ob die Lage noch in Bewegung und die Entwicklung noch nicht abzusehen ist (Teil III). Die Einstufung der Gebiete oder von Teilen der Gebiete der Mitgliedstaaten in die Teile I, II, III und IV je nach der betreffenden Schweinepopulation muss jedoch möglicherweise dahingehend angepasst werden, dass aufgrund der Seuchenlage vor Ort und ihrer Entwicklung zusätzliche Risikofaktoren berücksichtigt werden, insbesondere in neu infizierten Gebieten, die über weniger Erfahrung mit der Seuchenepidemiologie in unterschiedlichen Ökosystemen verfügen.

(9)

Was das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung unterschiedlicher Erzeugnisse vom Schwein mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2010 (8) zufolge gilt als allgemeine Regel, dass die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus infizierten Gebieten mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Konsequenzen verbunden ist als die Verbringung von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen. Daher sollte die Versendung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein ebenso wie die Versendung bestimmten Fleisches sowie bestimmter Fleischzubereitungen und bestimmter Fleischerzeugnisse aus bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten, die in Teil I, Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführt sind, verboten werden. Dieses Verbot umfasst alle Suidae gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (9).

(10)

Um den unterschiedlichen Risikoniveaus, die von der Art des jeweiligen Schweineerzeugnisses abhängen, und der Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten und Gebieten Rechnung zu tragen, sollten für die einzelnen Arten von Schweineerzeugnissen aus den in den verschiedenen Teilen des Anhangs aufgeführten Gebieten bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Ausnahmen stehen auch im Einklang mit den Risikominderungsmaßnahmen für die Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit angegeben sind. Mit diesem Beschluss sollten auch die für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder Behandlungen für die jeweiligen Erzeugnisse festgelegt werden.

(11)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und als Vorsichtsmaßnahme haben die betroffenen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen und Polen neue Gebiete von ausreichender und zweckmäßiger Größe gemäß der Beschreibung in den Teilen I, II und III des Anhangs dieses Beschlusses eingerichtet, die der derzeitigen Seuchenlage Rechnung tragen und in denen angemessene Beschränkungen für die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von frischem Schweinefleisch und bestimmten aus Schweinen hergestellten Erzeugnissen gelten. Die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Sardinien, Italien, unterscheidet sich von der Lage in anderen Mitgliedstaaten, weil sie in diesem Teil des italienischen Hoheitsgebiets seit Langem endemisch ist, sowie durch die Insellage des Gebiets; der Anhang dieses Beschlusses sollte daher einen Teil IV enthalten, damit das gesamte Gebiet Sardiniens in Italien weiterhin erfasst wird.

(12)

Die derzeit geltenden tierseuchenrechtlichen Beschränkungen sind besonders streng in Bezug auf die Gebiete gemäß Teil III des Anhangs dieses Beschlusses und könnten daher logistische und tierschutzrechtliche Probleme aufwerfen, wenn es nicht möglich ist, die Schweine in den betreffenden Gebieten zu schlachten, insbesondere weil es keinen geeigneten Schlachthof gibt oder die Schlachtkapazitäten innerhalb der in Teil III aufgeführten Gebiete beschränkt sind.

(13)

Die Verbringung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung birgt weniger Risiken als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Es ist daher angezeigt, es den Mitgliedstaaten unter den beschriebenen Umständen zu gestatten, ausnahmsweise Ausnahmen zu gewähren im Hinblick auf die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelbaren Schlachtung in einen außerhalb des betreffenden Gebiets gelegenen Schlachthof in demselben Mitgliedstaat, sofern strenge Auflagen erfüllt werden, damit die Seuchenbekämpfung nicht gefährdet wird.

(14)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (10) und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission (11) müssen bei der Verbringung von Tieren Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden. Werden die Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten auf lebende Schweine angewendet, die für den Handel innerhalb der Union oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, so sollten diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (12) müssen bei der Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Veterinärbescheinigungen mitgeführt werden. Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollte in Fällen, in denen bestimmte Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einem Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, unterliegen, für die Versendung solchen Fleisches sowie von solchen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats, für die das Verbot nicht gilt, bestimmte Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Bescheinigung festlegt werden, und diese Veterinärbescheinigungen sollten einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(16)

Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union und auf Drittländer zu verhindern, ist es zudem angezeigt, vorzusehen, dass für die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Mitgliedstaaten mit Gebieten, die im Anhang aufgeführt sind, strengere Bestimmungen gelten. Insbesondere sollte solches frisches Schweinefleisch und solche Fleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse mit einem speziellen Kennzeichen versehen werden, das nicht zu verwechseln ist mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14).

(17)

Die Geltungsdauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest sowie den Bedingungen für den erneuten Erhalt des Status als frei von der Afrikanischen Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit Rechnung tragen; die Maßnahmen sollten daher bis mindestens 31. Dezember 2018 gelten.

(18)

Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) festgelegt.

Er gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen im betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 2

Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten

a)

die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten;

b)

die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;

c)

die Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;

d)

die Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 3

Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

1.

Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt; und

2.

die Schweine wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (15) durchgeführt, oder

3.

die Schweine stammen aus einem Betrieb,

a)

der mindestens zweimal jährlich — im Abstand von mindestens vier Monaten — von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,

i)

die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;

ii)

die eine klinische Untersuchung und Beprobung umfassten, bei der die mindestens 60 Tage alten Schweine einer Laboruntersuchung nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen wurden;

iii)

bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde;

b)

der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt.

Artikel 4

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sowie der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchen Schweinen gewonnen wurden

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Schlachtkapazitäten der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthöfe, die innerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, logistisch beschränkt sind, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

1.

Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;

2.

die Schweine genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3;

3.

die Schweine werden zur unmittelbaren Schlachtung direkt, ohne Zwischenhalt oder Abladen zu einem gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthof verbracht, der von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck benannt wird;

4.

die für den Schlachthof zuständige Behörde wurde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Schweine unterrichtet und teilt der zuständigen Behörde des Versandortes ihr Eintreffen mit;

5.

beim Eintreffen im Schlachthof werden die betreffenden Schweine getrennt von den anderen Schweinen gehalten und geschlachtet, und sie werden an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur diese Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebietet geschlachtet werden;

6.

die Beförderung der Schweine zu dem Schlachthof innerhalb von Gebieten, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, bzw. durch solche Gebiete hindurch erfolgt entlang vorgegebener Beförderungsrouten, und die zur Beförderung dieser Schweine verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, erforderlichenfalls entwest, und desinfiziert;

7.

die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus diesen Schweinen gewonnen wurden,

a)

in gemäß Artikel 12 zugelassenen Betrieben erzeugt, gelagert und verarbeitet werden;

b)

gemäß Artikel 16 gekennzeichnet werden;

c)

nur im Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden;

8.

die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen tierischen Nebenprodukte einer Behandlung in einem kanalisierten System unterzogen werden, das von der zuständigen Behörde zugelassen wurde, womit gewährleistet wird, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen Folgeprodukte kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bergen;

9.

die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Artikel und teilen Name und Anschrift der gemäß diesem Artikel zugelassenen Schlachthöfe mit.

Artikel 5

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

a)

von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

b)

von Schweinen stammen, die den in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Anforderungen entsprechen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

c)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

Artikel 6

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

a)

von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

b)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), die aus tierischen Nebenprodukten von Schweinen gewonnen wurden, die aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten stammen, genehmigen, sofern diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest darstellt.

(2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung unverarbeiteter Schlachtkörper von Schweinen mit Ausnahme von Wildschweinen sowie tierischer Nebenprodukte vom Schwein mit Ausnahme von Wildschweinen (17) (im Folgenden „tierische Nebenprodukte“) aus Schlachthöfen in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage, der bzw. die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegt, genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die tierischen Nebenprodukte stammen aus Betrieben oder aus Schlachthöfen, die in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen und in denen mindestens in den letzten 40 Tagen vor der Versendung kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest festgestellt wurde;

b)

jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wird, wurde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzeln von der zuständigen Behörde registriert;

i)

das abgedeckte, undurchlässige Abteil für die Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte ist so konstruiert, dass es sich wirksam reinigen und desinfizieren lässt, und die Fußböden sind so konzipiert, dass Flüssigkeiten leicht ablaufen und aufgefangen werden können;

ii)

der Antrag auf Registrierung des Lastkraftwagens oder anderer Fahrzeuge enthält Belege dafür, dass der Lastkraftwagen oder das Fahrzeug regelmäßig mit Erfolg einer technischen Überprüfung unterzogen wurde;

iii)

jeder Lastkraftwagen muss mit einem Satellitennavigationssystem ausgestattet sein, das die Ermittlung seiner Position in Echtzeit ermöglicht. Der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Fahrt des Lastkraftwagens in Echtzeit zu überprüfen und die elektronischen Aufzeichnungen über die Beförderung mindestens 2 Monate lang aufzubewahren;

c)

nach dem Beladen wird das Abteil für den Transport der genannten tierischen Nebenprodukte vom amtlichen Tierarzt verplombt. Nur der amtliche Tierarzt darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen. Jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde zu melden.

d)

das Einfahren der Lastkraftwagen oder anderer Fahrzeuge in den Schweinehaltungsbetrieb ist verboten, und die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Schweinekörper sicher eingesammelt werden;

e)

der Transport zu den oben genannten Betrieben bzw. Anlagen erfolgt auf direktem Wege von der benannten Desinfektionsstelle am Ausgangsort des in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiets ausschließlich zu diesen Betrieben bzw. Anlagen, ohne Zwischenhalt, auf der von der zuständigen Behörde genehmigten Route. In der benannten Desinfektionsstelle müssen die Lastkraftwagen und sonstigen Fahrzeuge unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen werden;

f)

jeder Sendung mit tierischen Nebenprodukten liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (18) bei. Der für den Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe b Ziffer iii bestätigen;

g)

nach dem Entladen der tierischen Nebenprodukte werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wurden und die kontaminiert sein könnten, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.

h)

die tierischen Nebenprodukte werden unverzüglich verarbeitet. Jede Lagerung im Verarbeitungsbetrieb ist verboten;

i)

die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Versendung tierischer Nebenprodukte nicht die täglichen Verarbeitungskapazitäten des Verarbeitungsbetriebs übersteigt;

j)

vor der ersten Versendung aus dem in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiet sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen im Falle eines Unfalls während der Beförderung, einer schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.

Artikel 8

Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie

a)

aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen;

b)

aus einem Haltungsbetrieb stammen, in den über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.

(2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den in Teil I des Anhangs aufgeführten Betrieben liegen, genehmigen, sofern die lebenden Schweine die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden vor der Versendung mindestens 30 Tage lang oder seit ihrer Geburt ununterbrochen in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;

b)

sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt;

c)

sie wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG durchgeführt; oder

d)

sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, der mindestens zweimal jährlich — im Abstand von mindestens vier Monaten — von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,

i)

die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;

ii)

die eine klinische Untersuchung und Beprobung umfassten, bei der die mindestens 60 Tage alten Schweine einer Laboruntersuchung nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen wurden;

iii)

bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde.

(3)   Bei Sendungen mit lebenden Schweinen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 erfüllen, wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Veterinärpapiere und/oder Gesundheitszeugnisse eingefügt, auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG Bezug genommen wird:

„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission (19).

Artikel 9

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Waren aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:

a)

Schweinesamen, es sei denn, er stammt von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (20), die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;

b)

Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 8 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, und die Embryonen werden mit Samen gemäß Buchstabe a erzeugt.

Artikel 10

Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, es sei denn, diese Nebenprodukte vom Schwein wurden aus Schweinen gewonnen, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten, die aus tierischen Nebenprodukten aus Schweinen aus in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern

a)

diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das aus Schweinen gewonnene Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest birgt;

b)

den Sendungen mit Folgeprodukten ein gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestelltes Handelspapier beiliegt.

Artikel 11

Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde aus Schweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen.

Artikel 12

Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2

Die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten lässt für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2 nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Schweinefleisch sowie die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch, das im Einklang mit den Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 6 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 2 in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen aus frischem Schweinefleisch bzw. von anderen Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die von Schweinen aus Haltungsbetrieben stammen, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen und die nicht gemäß diesem Artikel zugelassen sind, bzw. die solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen oder solche Fleischerzeugnisse enthalten.

Artikel 13

Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten

Abweichend von Artikel 11 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern die entsprechenden Erzeugnisse

a)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und verarbeitet worden sind;

b)

Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;

c)

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist:

„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (21).

(21)  ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63.“"

Artikel 14

Informationen zu den Artikeln 11, 12 und 13

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle sechs Monate ab dem Datum dieses Beschlusses eine aktualisierte Liste der gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen sowie alle sachdienlichen Informationen zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13.

Artikel 15

Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

keine lebenden Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden;

b)

keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats, die nicht im Anhang aufgeführt sind, genehmigen, sofern die Wildschweine gemäß den in Kapitel VI Teile C und D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG festgelegten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf Afrikanische Schweinepest untersucht wurden.

Artikel 16

Spezielle Gesundheitskennzeichen und Bescheinigungsanforderungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die einem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen, mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen werden, das nicht oval und nicht zu verwechseln ist mit

a)

dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

b)

der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 17

Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG genannten Bestimmungen in Schweinehaltungsbetrieben, die in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten liegen, angewandt werden;

b)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen oder tierischen Nebenprodukten von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden und dass der Transportunternehmer nachweist, dass eine solche Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde, und entsprechende Belege im Fahrzeug mitführt.

Artikel 18

Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die Ergebnisse der Überwachung auf Afrikanische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Plänen zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 20

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU wird aufgehoben.

Artikel 21

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 22

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 47).

(6)  Entscheidung 2005/362/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 37).

(7)  Durchführungsbeschluss 2014/442/EU der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Litauens und Polens (ABl. L 200 vom 9.7.2014, S. 21).

(8)  The EFSA Journal 2010;8(3):1556.

(9)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(10)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(11)  Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(15)  Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(17)  Zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(20)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).


ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Põlvamaa maakond;

Võrumaa maakond;

Häädemeeste vald;

Kambja vald;

Kasepää vald;

Kolga-Jaani vald;

Konguta vald;

Kõo vald;

Kõpu vald;

Laekvere vald

Nõo vald

Paikuse vald;

Pärsti vald;

Puhja vald;

Rägavere vald;

Rannu vald;

Rõngu vald;

Saarde vald;

Saare vald;

Saarepeedi vald;

Sõmeru vald;

Surju vald;

Suure-Jaani vald;

Tahkuranna vald;

Torma vald;

Viiratsi vald;

Vinni vald;

Viru-Nigula vald;

Kunda linn;

Viljandi linn.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizkraukles novads;

Alojas novads;

Alūksnes novads;

Amatas novads;

Apes novads;

Baltinavas novads;

Balvu novads;

Cēsu novads;

Gulbenes novads;

Ikšķiles novads;

Inčukalna novads;

Jaunjelgavas novads;

Jaunpiebalgas novads;

Ķeguma novads;

Kocēnu novads;

Krimuldas novads;

Lielvārdes novads;

Līgatnes novads;

Limbažu novads;

Mālpils novads;

Mazsalacas novads;

Neretas novads;

Ogres novads;

Pārgaujas novads;

Priekuļu novads;

Raunas novads;

Ropažu novads;

Rugāju novads;

Salacgrīvas novads;

Salas novads;

Sējas novads;

Siguldas novads;

Skrīveru novads;

Smiltenes novads;

Vecpiebalgas novads;

Vecumnieku novads;

Viesītes novads;

Viļakas novads;

Valmiera republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Biržai rajono savivaldybe;

Jonava rajono savivaldybe;

Kaišiadorys rajono savivaldybe;

Kaunas rajono savivaldybe;

Kedainiai rajono savivaldybe;

Panevežys rajono savivaldybe;

Pasvalys rajono savivaldybe;

Prienai rajono savivaldybe;

Birštonas savivaldybe;

Kazlu Ruda savivaldybe;

Marijampole savivaldybe;

Kalvarija savivaldybe;

Kaunas miesto savivaldybe;

Panevežys miesto savivaldybe;

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Alizava, Kupiškis, Noriūnai und Subačius.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

powiat M. Suwałki;

powiat M. Białystok;

im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki, Raczki;

im powiat sejnénski die gminy Krasnopol und Puńsk;

im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Sztabin und Bargłów Kościelny;

powiat moniecki;

im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin;

im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Zabłudów, Łapy, Poświętne, Zawady und Dobrzyniewo Duże;

powiat bielski;

powiat hajnówski;

im powiat siemiatycki die gminy Grodzisk, Dziadkowice und Milejczyce;

im powiat zambrowski die gminy Rutki;

im powiat wysokomazowiecki die gminy Kobylin-Borzymy, Kulesze Kościelne, Sokoły, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo und Ciechanowiec.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

IDA-Virumaa maakond;

Valgamaa maakond;

Abja vald;

Halliste vald;

Karksi vald;

Paistu vald;

Tarvastu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aknīstes novads;

Cesvaines novads;

Ērgļu novads;

Ilūkstes novads;

Jēkabpils republikas pilsēta;

Jēkabpils novads;

Kokneses novads;

Krustpils novads;

Līvānu novads;

Lubānas novads;

Madonas novads;

Pļaviņu novads;

Varakļānu novads.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytus apskritis:

Šalcininkai rajono savivaldybe;

Širvintos rajono savivaldybe;

Trakai rajono savivaldybe;

Ukmerge rajono savivaldybe;

Vilnius rajono savivaldybe;

Elektrenai savivaldybe;

Vilnius miesto savivaldybe;

im Anykščia rajono savivaldybė die seniūnijos Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis, Troškūnai und Viešintos sowie der Teil von Svėdasai, der südlich der Straße Nr. 118 liegt.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Wojwodschaft Podlachien (Podlaskie):

im powiat sejnénski die gminy Giby und Sejny mit der Stadt Sejny;

im powiat augustowski die gminy Lipsk und Płaska;

im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Gródek, Supraśl, Wasilków und Michałowo;

im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Krynki, Kuźnica, Nowy Dwór, Sidra, Sokółka und Szudziałowo.

TEIL III

1.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aglonas novads;

Beverīnas novads;

Burtnieku novads;

Ciblas novads;

Dagdas novads;

Daugavpils novads;

Kārsavas novads;

Krāslavas novads;

Ludzas novads;

Naukšēnu novads;

Preiļu novads;

Rēzeknes novads;

Riebiņu novads;

Rūjienas novads;

Streņču novads;

Valkas novads;

Vārkavas novads;

Viļānu novads;

Zilupes novads;

Daugavpils republikas pilsēta;

Rēzekne republikas pilsēta.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Ignalina rajono savivaldybe;

Moletai rajono savivaldybe;

Rokiškis rajono savivaldybe;

Švencionys rajono savivaldybe;

Utena rajono savivaldybe;

Zarasai rajono savivaldybe;

Visaginas savivaldybe;

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Šimonys und Skapiškis;

im Anykščiai rajono savivaldybė der Teil der seniūnija Svėdasai, der nördlich der Straße Nr. 118 liegt.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

Alle Gebiete Sardiniens.


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