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Document 32014D0909

2014/909/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9415) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 359, 16.12.2014, p. 161–163 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 12/09/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/909/oj

16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/161


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9415)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/909/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein Bienenparasit. Er ist in Afrika südlich der Sahara beheimatet und kann sich in Gegenwart von Bienenbrut und Wabenhonig rasch vermehren. Erwachsene Käfer können bis zu mehreren Kilometern fliegen, um in andere Bienenstöcke einzudringen. Der kleine Bienenstockkäfer ist in der Union gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eine meldepflichtige Seuche (3).

(2)

Italien hat die Kommission am 11. September 2014 vom Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in einem kleinen Bienenstand unterrichtet, der von einer Universitätsabteilung in Kalabrien aufgestellt worden war.

(3)

Italien leitete unverzüglich Maßnahmen zur Vernichtung und zur Verhinderung der Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers sowie eine Untersuchung der Ausbreitung dieses Parasiten in den Gebieten rund um den Fundort in Kalabrien ein. Es wurden eine Schutzzone im Umkreis von 20 km und eine Überwachungszone im Umkreis von 100 km vom Fundort eingerichtet. In diesen 100-km-Radius fallen auch die Provinzen Messina und Catania der Region Sizilien.

(4)

Nach der Entdeckung des Befalls anderer Bienenhäuser mit dem kleinen Bienenstockkäfer in der Nähe des Orts des ersten Auftretens hat Italien die Maßnahmen ausgeweitet, eine Überwachungszone eingerichtet und ein Verbot der Verbringung von Honigbienen und Hummeln (Bombus spp.) für die gesamte Region Kalabrien verhängt.

(5)

Seit dem Datum des ersten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers in Kalabrien wurde ein Befall in weiteren 35 Bienenhäusern in unmittelbarer Nähe innerhalb der Schutzzone mit einem Radius von 20 km bestätigt. Bei Kontrollen in anderen Teilen Kalabriens wurde bisher kein weiterer Befall mit diesem Parasiten festgestellt.

(6)

Am 7. November 2014 meldete Italien ein erneutes Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in der sizilianischen Provinz Siracusa, die außerhalb des bereits Beschränkungen unterliegenden Gebiets liegt. Der Befall wurde in einem Bienenhaus festgestellt, das Ende August 2014, vor der Verhängung der Beschränkungsmaßnahmen, aus der Schutzzone in Kalabrien verbracht wurde.

(7)

In allen positiven Fällen wurden die betroffenen Bienenstände vernichtet; die Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers über die in Italien betroffenen Gebiete hinaus könnte jedoch ein beträchtliches Risiko für Honigbienen und Hummeln in der Union darstellen.

(8)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern, von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden und die Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers auf andere Teile der Union zu unterbinden, muss auf Unionsebene ein Verzeichnis der Gebiete in Italien erstellt werden, in denen bestimmte Beschränkungen der Verbringung von Waren im Zusammenhang mit dem Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers gelten.

(9)

Darüber hinaus müssen diese Gebiete auch als Referenz für die interne EU-Handelsbescheinigung herangezogen werden, da in der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln gemäß Teil 2 des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG bescheinigt wird, dass die Bienen/Hummeln aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km stammen, das keinen Beschränkungen wegen des Verdachts auf ein Auftreten bzw. wegen eines bestätigten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers unterliegt und von diesem nicht befallen ist.

(10)

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten im Lichte der Entwicklung der epidemiologischen Lage des kleinen Bienenstockkäfers in Italien innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten nach dem Datum der Annahme des vorliegenden Beschlusses überprüft werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden die Schutzmaßnahmen festgelegt, die Italien infolge des bestätigten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) bei Honigbienen (Apis mellifera) in den im Anhang aufgeführten Gebieten zu treffen hat.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„Bienenstock“

i)

eine für Honigbienen gebaute Behausung;

ii)

ein Nest oder eine Kolonie von Hummeln (Bombus spp.);

b)

„Bienenhaus“ mehrere Bienenstöcke und die Gebäude oder Räume an dem Ort, an dem diese Bienenstöcke aufgestellt sind bzw. waren;

c)

„unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (4) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden;

d)

„Imkereiausrüstung“ gebrauchte Bienenstöcke, Teile von Bienenstöcken und Imkerei-Ausrüstung.

Artikel 3

(1)   Italien stellt sicher, dass die folgenden Schutzmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Gebieten angewendet werden:

a)

Verbot der Versendung der folgenden Waren aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Gebiete der Union:

i)

Honigbienen;

ii)

Hummeln;

iii)

unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse;

iv)

Imkerei-Ausrüstung;

v)

für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig;

b)

Durchführung von umgehenden Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen, einschließlich:

i)

Identifizierung und Verfolgung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Versendungen in die und aus den Bienenhäusern und Einrichtungen zur Honiggewinnung im Umkreis von 20 km um die Bienenstöcke, in denen das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers bestätigt wurde;

ii)

Meldung der Ergebnisse dieser umgehenden Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen an die Kommission.

(2)   Italien führt weitere Kontrollen und epidemiologische Untersuchungen durch, einschließlich der Verfolgung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten früheren Versendungen aus den und in die im Anhang aufgeführten Gebiete.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen kann Italien gegebenenfalls zusätzlich geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.

(4)   Italien unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Schutzmaßnahmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2015.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Gebiete, für die Schutzmaßnahmen gelten

Italien

Kalabrien: gesamte Region

Sizilien: gesamte Region


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