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Document 32013R1380

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

OJ L 354, 28.12.2013, p. 22–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (4) wurde eine Gemeinschaftsregelung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eingeführt.

(2)

Die GFP beinhaltet die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und das Fischereimanagement für diese Bestände. Außerdem umfasst sie - in Bezug auf marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele - lebende Süßwasserressourcen und Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß der Vorschriften des Artikels 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (5) (SRÜ).

(3)

Die Freizeitfischerei kann wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben, weshalb die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der GFP vereinbar ist.

(4)

Die GFP sollte sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Sie sollte Regeln enthalten, die darauf abzielen, die Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität der in der Union vermarkteten Erzeugnisse sicherzustellen. Ferner sollte die GFP zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, einschließlich kleiner Fischereien, und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen. Die GFP sollte zudem zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen und helfen, die darin festgelegten Ziele zu erreichen.

(5)

Die Union ist Vertragspartei des SRÜ (6), sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates (7) - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UN-Übereinkommen über Fischbestände) (8) und - infolge des Beschlusses 96/428/EG des Rates (9) - des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (10).

(6)

Diese internationalen Instrumente legen vorrangig Bestandserhaltungspflichten fest, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgelegt sind, Meeresressourcen auf einem Niveau zu erhalten oder wieder auf ein Niveau zu bringen, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten kann, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit sicherzustellen und anderen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres gebührend Rechnung zu tragen. Die GFP sollte daher dazu beitragen, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der GFP Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so sollten sie auch darauf achten, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.

(7)

Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Union sollte daher ihre GFP durch Anpassung der Nutzungsraten verbessern, um sicherzustellen, dass die Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Bestände innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf Niveaus zurückführt und auf diesen Niveaus erhält, die oberhalb derjenigen liegen, die den höchstmöglichen Dauerertrag erzielen können. Diese Nutzungsgrade sollten bis 2015 erreicht werden. Es sollte nur dann gestattet sein, diese Nutzungsgrade zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, wenn durch ihr Erreichen bis 2015 die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der betreffenden Fischereiflotten ernstlich gefährdet würde. Nach 2015 sollten diese Nutzungsgrade so rasch wie möglich und auf jeden Fall spätestens 2020 erreicht werden. Liegen keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten zur Festlegung dieser Niveaus vor, so können approximative Parameter in Betracht gezogen werden.

(8)

Bei Bewirtschaftungsentscheidungen betreffend den höchstmöglichen Dauerertrag in gemischten Fischereien sollte der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, alle Bestände in einer gemischten Fischerei zur gleichen Zeit mit dem höchstmöglichen Dauerertrag zu befischen, insbesondere wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass es sehr schwierig ist, das Phänomen der limitierenden Arten ("choke species") durch eine stärkere Selektivität bei den verwendeten Fanggeräten zu vermeiden. Geeignete wissenschaftliche Gremien sollten aufgefordert werden, unter solchen Umständen eine Empfehlung zum angemessenen Umfang der fischereilichen Sterblichkeit abzugeben.

(9)

Die GFP sollte gewährleisten, dass die fischereipolitischen Zielvorgaben, die die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 aufgenommen hat, und die Biodiversitätsziele, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 angenommen wurden, erfüllt werden.

(10)

Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das sich aus Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags ableitet, und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigen.

(11)

Die GFP sollte zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beitragen.

(12)

Die GFP sollte ferner dazu beitragen, den Unionsmarkt mit Nahrungsmitteln von hohem Nährwert zu versorgen und die Abhängigkeit des Unionsmarktes von Nahrungsmittelimporten zu verringern. Sie sollte auch die direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Entwicklung in Küstenregionen fördern.

(13)

Das Fischereimanagement muss auf einem Ökosystemansatz beruhen, die Folgen der Fischerei für die Umwelt sollten begrenzt und unerwünschte Fänge sollten vermieden und so weit wie möglich verringert werden.

(14)

Es ist wichtig, dass die GFP nach den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Verwaltung gestaltet wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung aller Interessengruppen und eine langfristige Perspektive. Für eine erfolgreiche Durchführung der GFP müssen außerdem die Verteilung der Zuständigkeiten auf Unions-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen Politikfeldern der Union geklärt sein.

(15)

Die GFP sollte zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen der im Fischereisektor Beschäftigten beitragen.

(16)

Die GFP sollte den Erfordernissen der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit in vollem Umfang Rechnung tragen.

(17)

Da alle Angelegenheiten, die Europas Ozeane und Meere betreffen, eng miteinander verbunden sind, sollte die GFP in einer Art und Weise durchgeführt werden, die mit den übrigen Politikbereichen der Union in Einklang steht und insbesondere Interaktionen mit Unionstätigkeiten in anderen maritimen Politikbereichen Rechnung trägt. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent sein.

(18)

Alle Fischereifahrzeuge der Union sollten nach Maßgabe der Regeln der GFP gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union haben.

(19)

Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten daher weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass kleine Fischerei betreibenden Fischern, handwerklichen Fischern und Küstenfischern ein bevorzugter Zugang eingeräumt wird.

(20)

Kleine küstennahe Inseln, die von der Fischerei abhängig sind, sollten gegebenenfalls als Sonderfall betrachtet und unterstützt werden, um ihr Überleben und ihren Wohlstand zu sichern.

(21)

Biologische Meeresschätze rund um die Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags sollten besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Gebiete zur Erhaltung von deren lokaler Wirtschaft beitragen. Bestimmte Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern sollten daher auf Fischereifahrzeuge beschränkt sein, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

(22)

Um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und maritimer Lebensräume beizutragen, sollte die Union sich bemühen, biologisch besonders anfällige Gebiete zu schützen, indem sie als Schutzgebiete ausgewiesen werden. In solchen Gebieten sollte es möglich sein, die Fischereitätigkeit einzuschränken oder zu unterbinden. Bei der Entscheidung darüber, welche Gebiete entsprechend auszuweisen sind, sollte Gebieten, bei denen eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in ihnen hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sowie Laichgründe vorhanden sind, sowie Gebieten, die als biologisch-geographisch empfindlich gelten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bestehende Schutzgebiete sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung des Auswahlprozesses sollten die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete, einschließlich solcher, die Teil eines kohärenten Netzes sind, bestimmen und gegebenenfalls dahin gehend zusammenarbeiten, dass sie gemeinsame Empfehlungen ausarbeiten und der Kommission übermitteln. Um die Einrichtung von Schutzgebieten effizienter zu gestalten, sollte es möglich sein, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Gebiete im Rahmen eines Mehrjahresplans einzurichten. Um ein geeignetes Maß an demokratischer Rechenschaftspflicht und Kontrolle sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über das Funktionieren der geschützten Gebiete Bericht erstatten.

(23)

Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement erreichen, bei dem vorrangig Mehrjahrespläne erstellt werden, die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmt sind.

(24)

Mehrjahrespläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten den Rahmen für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen. Die Mehrjahrespläne sollten außerdem genau festgelegten Bewirtschaftungszielen unterliegen, um zur nachhaltigen Nutzung der jeweiligen Bestände und dem Schutz der jeweiligen marinen Ökosysteme beizutragen. Diese Pläne sollten in Abstimmung mit den Beiräten, den Akteuren des Fischereisektors, Wissenschaftlern und anderen Beteiligten, die ein Interesse am Fischereimanagement haben, verabschiedet werden.

(25)

Durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13) und die Richtlinie 2008/56/EG werden den Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich Schutzgebieten, besonderer Schutzgebiete bzw. geschützter Meeresgebiete auferlegt. Dies erfordert möglicherweise den Erlass von Maßnahmen, die unter die GFP fallen. Es ist daher zweckmäßig, die Mitgliedstaaten in Bezug auf Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zum Erlass solcher Bestandserhaltungsmaßnahmen zu ermächtigen, die zur Erfüllung der ihnen aus diesen Unionsrechtsakten erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind, sofern sich diese Maßnahmen nicht auf die Fischereiinteressen anderer Mitgliedstaaten auswirken. Für den Fall, dass sich diese Maßnahmen möglicherweise auf die Fischereiinteressen anderer Mitgliedstaaten auswirken, sollte die Befugnis zum Erlass einer solchen Maßnahme bei der Kommission liegen und die betroffenen Mitgliedstaaten sollten auf die regionale Zusammenarbeit zurückgreifen.

(26)

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und die Rückwürfe schrittweise abzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte die Verpflichtung festgelegt und schrittweise umgesetzt werden, dass sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten - und im Mittelmeer auch die Fänge, für die Mindestgrößen gelten - und die im Rahmen von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, anzulanden sind (im Folgenden "Pflicht zur Anlandung"); gleichzeitig sollten die Vorschriften, nach denen für die Fischer bislang eine Rückwurfverpflichtung bestand, aufgehoben werden.

(27)

Die Pflicht zur Anlandung sollte auf der Grundlage einzelner Fischereien eingeführt werden. Den Fischern sollte es möglich sein, weiterhin Arten zurückzuwerfen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eine hohe Überlebensrate haben, nachdem sie ins Meer zurückgeworfen wurden.

(28)

Damit die Pflicht zur Anlandung praktikabel ist und im Hinblick auf die Abmilderung der Auswirkungen der sich ändernden jährlichen Fangzusammensetzungen sollten den Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Prozentsatz jahresübergreifende Übertragungen von Quoten erlaubt sein.

(29)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltung der Pflicht zur Anlandung alles in ihren Kräften Stehende für die Verringerung unerwünschter Fänge unternehmen. Im Hinblick darauf müssen Verbesserungen bei den selektiven Fangmethoden zur Vermeidung und größtmöglichen Verringerung unerwünschter Fänge hohe Priorität haben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Quoten auf die Fischereifahrzeuge in einem Mischverhältnis aufteilen, das die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge in der Fischerei so weit wie möglich widerspiegelt. Im Falle eines Missverhältnisses zwischen verfügbaren Quoten und tatsächlichen Fangmengen sollten Mitgliedstaaten Anpassungen in Form eines Quotentauschs mit anderen Mitgliedstaaten, der auch auf Dauer erfolgen kann, in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls in Erwägung ziehen, Eignern von Fischereifahrzeugen eine Zusammenlegung einzelner Quoten zum Beispiel im Rahmen von Erzeugerorganisationen oder in Gruppen von Eignern von Fischereifahrzeugen zu erleichtern. Letztendlich sollten die Mitgliedstaaten je nach dem Zustand des Bestands der Beifangarten eine Aufrechnung der Beifangarten gegen die Quote der Zielarten in Betracht ziehen.

(30)

Die Bestimmungszwecke der Anlandungen untermaßiger Fische unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sollten begrenzt und diese Fänge vom Verkauf für den menschlichen Verzehr ausgenommen werden.

(31)

Um unerwünschten Fängen, die auch dann unvermeidlich sind, wenn alle Maßnahmen zu ihrer Verringerung angewendet werden, Rechnung zu tragen, sollten für Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, bestimmte Ausnahmen wegen Geringfügigkeit von dieser Pflicht vorrangig mittels Mehrjahresplänen festgelegt werden.

(32)

Vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die Ziele der höchstmöglichen Dauererträge nicht gefährdet werden und die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöht wird, sollte es für den Fall, dass eine Pflicht zur Anlandung einschließlich der Pflicht zur Dokumentierung der Fänge gilt, möglich sein, eine Erhöhung der diesbezüglichen Fangmöglichkeiten vorzusehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fische, die bisher zurückgeworfen wurden, nun angelandet werden.

(33)

Der Zugang zu Fischereien sollte auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die Mitgliedstaaten sollten eine verantwortungsbewusste Fischerei fördern, indem sie Anreize für die Betreiber bieten, die am umweltfreundlichsten arbeiten und den größten Nutzen für die Gesellschaft erzeugen.

(34)

Für Bestände, für die kein Mehrjahresplan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen sichergestellt werden. Gibt es keine ausreichenden Daten, so sollten die Fischereien auf der Grundlage von Näherungswerten bewirtschaftet werden.

(35)

In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

(36)

Angesichts der wechselnden biologischen Lage der Bestände sollte diese relative Stabilität der Fangtätigkeiten Regionen schützen, in denen lokale Gemeinschaften besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, und dabei deren besondere Bedürfnisse in vollem Umfang berücksichtigen, wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976 (14), insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat.

(37)

Das Konzept der relativen Stabilität ist also in diesem Sinne zu verstehen.

(38)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, vorübergehende Maßnahmen zu erlassen, wenn biologischen Meeresschätzen oder marinen Ökosystemen durch Fangtätigkeiten eine ernste Gefahr droht, die sofortiges Handeln erfordert. Diese Maßnahmen sollten an feste Fristen gebunden sein und für einen festgelegten Zeitraum gelten.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten im Wege der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemeinsame Empfehlungen und andere Instrumente zur Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Beeinträchtigung der Fangtätigkeit in umweltrechtlich geschützten Gebieten annehmen. Die Kommission sollte im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit nur dann Bestandserhaltungsmaßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten erlassen, wenn sich alle betroffenen Mitgliedstaaten einer Region auf eine gemeinsame Empfehlung einigen. Liegt keine gemeinsame Empfehlung vor, so sollte die Kommission gemäß dem Vertrag einen Gesetzgebungsvorschlag für einschlägige Maßnahmen unterbreiten.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Bestände in Unionsgewässern zu erlassen, die ausschließlich für Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge gelten.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, in ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle Fischereifahrzeuge der Union gelten, sofern diese Maßnahmen für Fischereifahrzeuge der Union aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend sind, andere betroffene Mitgliedstaaten im Voraus konsultiert wurden und die Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sich speziell mit der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in der betroffenen 12-Seemeilen-Zone befassen.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten ein System übertragbarer Fischereikonzessionen einführen können.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Bewertungen des Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und den ihnen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten spezifische Maßnahmen zur Anpassung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union an die verfügbaren Ressourcen ergreifen. Die Bewertungen sollten gemäß den Leitlinien der Kommission vorgenommen und in einem Jahresbericht, der der Kommission übermittelt wird, dargelegt werden. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden. Jeder Mitgliedstaat sollte die Maßnahmen und Instrumente auswählen können, mit denen er die übermäßige Fangkapazität verringern will.

(44)

Darüber hinaus sollten für die Zwecke der Verwaltung und Anpassung der Fangkapazität weiterhin obligatorische Obergrenzen für die Flottenkapazität und in Verbindung mit Stilllegungszuschüssen nationale Flottenzu-/Flottenabgangsprogramme gelten.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten Mindestangaben über die Merkmale und Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sollten der Kommission zur Überwachung der Größe der einzelstaatlichen Flotten zugänglich gemacht werden.

(46)

Eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten zu Flotten und ihren Fangtätigkeiten sammeln, insbesondere biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen sowie Daten aus Erhebungen zur Bestandslage und zu den potenziellen ökologischen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem. Die Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Daten verwalten und den Endnutzern und anderen interessierten Parteien verfügbar machen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen Jahresbericht über ihre Datenerhebung übermitteln, der veröffentlicht wird.

(47)

Die Datenerhebung sollten Daten einschließen, die die wirtschaftliche Bewertung der Unternehmen, die im Fischereisektor, in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, und der Beschäftigungstrends in diesen Industrien erleichtern.

(48)

Der mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission (15) eingesetzte wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF für Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries) kann in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze konsultiert werden, um die erforderliche Mithilfe hochqualifizierter Wissenschaftler, insbesondere hinsichtlich der Anwendung biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Fachkenntnisse, sicherzustellen.

(49)

Politikbezogene fischereiwissenschaftliche Arbeiten sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungs-, Forschungs- und Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und in Koordination mit anderen Mitgliedstaaten innerhalb der Forschungs- und Innovationsrahmen der Union umgesetzt werden, unterstützt werden. Es sollte außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftlern gefördert werden.

(50)

Die Union sollte sich weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber aus der Union und aus Drittländern fördern. Daher sollte sich die Union bemühen, bei der Stärkung der Effizienz der regionalen und internationalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben, wozu unter anderem auch die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) gehört. Die Union sollte im Interesse einer besseren Einhaltung der internationalen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Die Position der Union sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen.

(51)

Über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der Union in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und den Austausch sachdienlicher Informationen stützen und so eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze, Transparenz in Bezug auf die Feststellung des Überschusses und folglich eine Bewirtschaftung der Ressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP sichergestellt wird. Diese Abkommen, die der Union gegen eine finanzielle Gegenleistung Zugang zu den Fischereiressourcen proportional zu den Interessen der Unionsflotte einräumen, sollten den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Erhebung von Daten, Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten.

(52)

Die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte, die in der allgemeinen Menschenrechtserklärung und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sollte ein wesentlicher Aspekt nachhaltiger partnerschaftlicher Fischereiabkommen, die eine spezifische Menschenrechtsklausel enthalten sollten, sein. Die Aufnahme einer Menschenrechtsklausel in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte in völligem Einklang mit den allgemeinen Zielen der Entwicklungspolitik der Union erfolgen.

(53)

Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln unionsweit auf einer nachhaltigen Grundlage zu erhalten, um den Bürgern der Union so langfristig Ernährungssicherheit einschließlich Nahrungsmittelversorgung sowie Wachstum und Beschäftigung zu bieten und die wachsende weltweite Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten decken zu können.

(54)

In der Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur aus dem Jahr 2009, die vom Rat begrüßt und bekräftigt und vom Europäischen Parlament begrüßt wurde, wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, für die Aquakultur als Grundlage zu ihrer nachhaltige Entwicklung einheitliche Voraussetzungen zu schaffen und zu fördern.

(55)

Für die Aquakultur in der Union gelten über die nationalen Grenzen hinweg unterschiedliche Bedingungen, nicht zuletzt für die Erteilung von Genehmigungen für Betreiber. Daher sollten Leitlinien der Union für nationale Strategiepläne mit dem Ziel entwickelt werden, die Wettbewerbssituation der Aquakulturwirtschaft zu stärken, Weiterentwicklung und Innovation zu unterstützen sowie zu wirtschaftlicher Tätigkeit, Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und Binnengebieten anzuregen. Zudem sollten Mechanismen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten mittels offener Methoden der Koordinierung nationaler Maßnahmen entwickelt werden, die sich mit der Sicherheit für die Wirtschaft, den Zugang zu Gewässern und Flächen in der Union und vereinfachten Verfahren der Lizenzvergabe befassen.

(56)

Der spezifische Bereich der Aquakultur erfordert einen Beirat, in dem die interessierten Kreise zu Aspekten der Unionspolitik mit möglichen Auswirkungen auf die Aquakultur konsultiert werden.

(57)

Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der Union muss gestärkt und eine Vereinfachung ist erforderlich, um eine bessere Verwaltung der Verarbeitung und Vermarktung in diesem Sektor zu unterstützen. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union ungeachtet ihres Ursprungs dieselben Bedingungen gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen treffen können und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt wird und das ökonomische Wissen und das Verständnis in Bezug auf die Unionsmärkte über die gesamte Lieferkette vertieft werden.

(58)

Die gemeinsame Marktorganisation sollte im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation, durchgeführt werden.

(59)

Um die Einhaltung der Vorschriften der GFP zu gewährleisten, sollte eine wirksame Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten festgelegt werden.

(60)

Im Rahmen der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union sollte der Einsatz moderner und wirksamer Technologien gefördert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Möglichkeit haben, Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen durchzuführen.

(61)

Um bei der Anwendung der Überwachungs- und Durchsetzungsvorschriften vergleichbare Bedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gefördert werden.

(62)

Damit die unionsweite Datenerhebung und die Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union von den Betreibern mitgetragen wird, sollten die Mitgliedstaaten von diesen verlangen können, sich anteilig an den entsprechenden Betriebskosten zu beteiligen.

(63)

Angesichts der Probleme bei der Entwicklung der Fangindustrie und ihrem Management sowie der begrenzten Finanzmittel der Mitgliedstaaten können die Ziele der GFP von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Daher sollte, um zum Erreichen dieser Ziele beizutragen, eine mehrjährige Finanzhilfe der Union gewährt werden, die auf die Prioritäten der GFP ausgerichtet und an die Besonderheiten des Fischereisektors in jedem Mitgliedstaat angepasst ist.

(64)

Die finanzielle Unterstützung der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass sich die Mitgliedstaaten und die Betreiber, einschließlich der Schiffseigner, an die Vorschriften der GFP halten. Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen sollte die finanzielle Unterstützung durch die Union unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden, falls ein Mitgliedstaat eine spezifische Verpflichtung im Rahmen der GFP nicht beachtet oder ein Betreiber ernsthaft gegen diese Regeln verstößt.

(65)

Der Dialog mit Interessenträgern hat sich als wesentlich für die Verwirklichung der Ziele der GFP erwiesen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten in den einzelnen Unionsgewässern und der stärkeren Regionalisierung der GFP sollten Beiräte es der GFP ermöglichen, vom Wissen und der Erfahrung aller Beteiligten zu profitieren.

(66)

In Anbetracht der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage, der Aquakultur, der Märkte und des Schwarzen Meeres, erscheint es angezeigt, für sie jeweils einen neuen Beirat einzusetzen.

(67)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: zur Annahme von Bestanderhaltungsmaßnahmen zur Flankierung bestimmter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Umweltrecht; zur etwaigen Anpassung der Pflicht zur Anlandung im Zuge internationaler Verpflichtungen der Union; zur Ausweitung der Pflicht zur Anlandung auf weitere Arten mittels Regionalisierungsprozesses; zur Verabschiedung spezifischer Rückwurfpläne mittels des Regionalisierungsprozesses; zur Verabschiedung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit, sofern keine abweichenden Durchführungsmaßnahmen für diese Pflicht angenommen wurden, sowie zur Festlegung der Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(68)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf befristete Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung biologischer Meeresschätze, das Flottenzu-/Flottenabgangsprogramm im Rahmen des Flottenmanagements und die Aufzeichnung und Übermittlung von Daten und die Datenformate für das Fischereiflottenregister der Union übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.

(69)

In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

(70)

Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Beschluss 2004/585/EG des Rates (17) aufgehoben werden.

(71)

Angesichts der Anzahl und des Gewichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich

a)

auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen,

b)

in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

(2)   Die GFP gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:

a)

im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat,

b)

in Unionsgewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind,

c)

durch Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer oder

d)

durch Angehörige der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch die vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats berührt wird.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(2)   Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Um das Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, zu verwirklichen, wird der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht.

(3)   Die GFP stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicher, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und bemüht sich, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.

(4)   Die GFP trägt zur Erhebung wissenschaftlicher Daten bei.

(5)   Die GFP setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a)

schrittweise Einstellung der Rückwürfe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten durch Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge und durch schrittweise Sicherstellung, dass Fänge angelandet werden;

b)

erforderlichenfalls die bestmögliche Nutzung der unerwünschten Beifänge, ohne jedoch einen Markt für diejenigen dieser Fänge, die unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, zu schaffen;

c)

Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind;

d)

Festlegung von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten der Flotten an die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2, damit die Flotten rentabel sind, ohne die biologischen Meeresschätze zu überfischen;

e)

Förderung der Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten in der Union, um zum Nahrungsmittelangebot, zur Nahrungsmittelsicherheit und zur Beschäftigung beizutragen;

f)

Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte;

g)

Beitrag zu einem effizienten und transparenten Binnenmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und Beitrag zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für in der Union vermarktete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

h)

Berücksichtigung der Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Erzeuger;

i)

Förderung der Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte;

j)

Kohärenz mit dem umweltrechtlichen Vorschriften der Union, insbesondere dem Ziel, bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, wie es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG festgeschrieben ist, sowie mit anderen Politikbereichen der Union.

Artikel 3

Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung

Die GFP beruht auf den nachstehenden Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung:

a)

klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Unions-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene;

b)

Berücksichtigung regionaler Besonderheiten durch einen regionalisierten Ansatz;

c)

Verabschiedung von Maßnahmen auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

d)

langfristige Perspektiven;

e)

Effizienz bei den Verwaltungskosten;

f)

angemessene Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Beiräte, an allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

g)

vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

h)

Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik;

i)

Einsatz von Folgenabschätzungen, sofern angezeigt;

j)

Kohärenz zwischen der internen und der externen Dimension der GFP;

k)

Transparenz bei der Datenverarbeitung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften unter angemessener Achtung der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vorschriften zur Vertraulichkeit; Bereitstellung von Daten für geeignete wissenschaftliche Gremien, sonstige Einrichtungen mit einem Forschungs- oder Managementinteresse und weitere bestimmte Endnutzer.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"Unionsgewässer" sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

2.

"biologische Meeresschätze" sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten, einschließlich anadromer und katadromer Arten, während ihres Lebens im Meer;

3.

"biologische Süßwasserressourcen" sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;

4.

"Fischereifahrzeug" ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

5.

"Fischereifahrzeug der Union" ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

6.

"Flottenzugang" ist die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereifahrzeugregister eines Mitgliedstaats;

7.

"höchstmöglicher Dauerertrag" ist der höchstmögliche theoretische, auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen durchschnittlichen Umweltbedingungen auf Dauer durchschnittlich entnommen werden kann, ohne dass der Fortpflanzungsprozess erheblich beeinträchtigt wird;

8.

"Vorsorgeansatz im Fischereimanagement" im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

9.

"ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement" ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen, abiotischen und menschlichen Faktoren der Ökosysteme zu schützen;

10.

"Rückwürfe" sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;

11.

"schonender Fischfang" bedeutet den Einsatz selektiver Fangtechniken, die die Meeresökosysteme nur geringfügig beeinträchtigen oder zu niedrigen Treibstoffemissionen führen können, bzw. beides;

12.

"selektiver Fischfang" bedeutet den Einsatz von Fangmethoden oder Fanggerät, mit denen bei der Fangtätigkeit zielgerichtet Organismen nach Größe oder Art gefangen werden und Nichtziel-Exemplare verschont oder unversehrt wieder freigelassen werden können;

13.

"fischereiliche Sterblichkeit" bedeutet den Prozentsatz, mit dem über einen bestimmten Zeitraum Biomasse oder einzelne Fische dem Bestand durch Fischfang entnommen werden;

14.

"Bestand" ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

15.

"Fangbeschränkung" bedeutet, je nachdem was angemessen ist, entweder eine mengenmäßige Beschränkung der Fänge aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum, sofern für diesen Fischbestand oder diese Gruppe von Fischbeständen eine Pflicht zur Anlandung gilt, oder aber – sofern keine Pflicht zur Anlandung gilt – eine mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

16.

"Referenzgröße für die Bestandserhaltung" bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die bei der Bestandsbewirtschaftung z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des gewünschten Ertragsniveaus verwendet werden;

17.

"Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung" ist die nach Unionsrecht für eine im Meer lebende Art vorgeschriebene, dem Reifezustand Rechnung tragende Größe, bei deren Unterschreitung Beschränkungen oder Anreize zur Anwendung kommen, durch die der Fang über die Fischereitätigkeit unterbunden werden soll; diese Größe ersetzt gegebenenfalls die Mindestanlandegröße;

18.

"Bestand innerhalb biologisch sicherer Grenzen" bedeutet einen Bestand, bei dem am Ende des vorangegangenen Jahres die veranschlagte Biomasse des Laicherbestands höchstwahrscheinlich über dem unteren Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt und die für das vorangegangene Jahr veranschlagte fischereiliche Sterblichkeit unter dem oberen Grenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit (Flim) liegt;

19.

"Schutzmaßnahme" ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu vermeiden, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

20.

"technische Maßnahme" ist eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkompomenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

21.

"Fischereiaufwand" ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

22.

"Mitgliedstaat, der ein direktes Bewirtschaftungsinteresse hat", ist ein Mitgliedstaat, der ein Interesse hat, das entweder in Fangmöglichkeiten oder in einer Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats oder – im Mittelmeer – in einer traditionellen Fischerei auf Hoher See besteht;

23.

"übertragbare Fischereibefugnisse" sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem Bewirtschaftungsplan eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (18) festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber übertragen kann;

24.

"Fangkapazität" ist die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates (19);

25.

"Aquakultur" ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

26.

"Fanglizenz" ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (20);

27.

"Fangerlaubnis" ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

28.

"Fischereitätigkeit" ist das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

29.

"Fischereierzeugnisse" sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

30.

"Betreiber" sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

31.

"schwerer Verstoß" ist ein Verstoß, der als solcher im einschlägigen Unionsrecht – darunter Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (21) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 – definiert ist;

32.

"Endnutzer wissenschaftlicher Daten" ist ein Gremium mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

33.

"Überschuss der zulässigen Fangmenge" ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat nicht entnommen wird, wodurch die Gesamtnutzungsrate für die einzelnen Bestände unter dem Wert bleibt, mit dem den Beständen eine eigenständige Wiederauffüllung möglich ist, und wodurch die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gewünscht wird;

34.

"Aquakulturerzeugnisse" sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

35.

"Biomasse des Laicherbestands" ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt, sowie lebendgebärender Fische;

36.

"gemischte Fischereien" sind Fischereien, in denen mehrere Arten vorkommen und bei denen es wahrscheinlich ist, dass im Rahmen ein und desselben Fangeinsatzes verschiedene Arten gefangen werden;

37.

"nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen" sind internationale Abkommen, die mit einem Drittstaat zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Union, die eine Förderung des Fischereisektors einschließen kann, Zugang zu Gewässern und Ressourcen zu erhalten, um einen Anteil am Überschuss der biologischen Meeresschätze nachhaltig zu nutzen.

(2)   für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

"Nordsee" bezeichnet die ICES-Gebiete (22) IIIa und IV;

b)

"Ostsee" bezeichnet die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

c)

"Nordwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII;

d)

"Südwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und die CECAF-Abteilungen (23) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln);

e)

"Mittelmeer" bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;

f)

"Schwarzes Meer" bezeichnet das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet.

TEIL II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN

Artikel 5

Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern

(1)   Fischereifahrzeuge der Union haben vorbehaltlich der nach Teil III erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen in allen Unionsgewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer.

(2)   In den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen; dies gilt unbeschadet der Regelungen für Fischereifahrzeuge der Union unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.

(3)   In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags haben die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind. Diese Beschränkungen gelten nicht für Unionsschiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, soweit diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.

(4)   Die Folgevorschriften, die nach dem Auslaufen der Regelungen gemäß der Absätze 2 und 3 Anwendung finden sollen, werden vor dem 31. Dezember 2022 erlassen.

TEIL III

MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE

TITEL I

Bestandserhaltungsmassnahmen

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele der GFP bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 2 erlässt die Union die in Artikel 7 festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen.

(2)   Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission die einschlägigen Beratungsgremien und die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des STECF und anderer Beratungsgremien, Empfehlungen der Beiräte und gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 18.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke des Erlasses von Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 11, 15 und 18 zusammenarbeiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stimmen sich vor dem Erlass einzelstaatlicher Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 untereinander ab.

(5)   Den Mitgliedstaaten kann in bestimmten Fällen, insbesondere in Bezug auf den Mittelmeerraum, die Befugnis übertragen werden, verbindliche Rechtsakte auf dem Gebiet der GFP, einschließlich Bestandserhaltungsmaßnahmen, zu erlassen. Gegebenenfalls findet Artikel 18 Anwendung.

Artikel 7

Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1)   Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen:

a)

Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 und 10;

b)

Zielgrößen für die Bestandserhaltung und nachhaltige Bestandsnutzung und entsprechende Maßnahmen, durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden;

c)

Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

d)

Anreize, einschließlich wirtschaftlicher Anreize wie beispielsweise Fangmöglichkeiten, um Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen;

e)

Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten;

f)

Maßnahmen zum Erreichen der Ziele des Artikels 15;

g)

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;

h)

Pilotvorhaben zu alternativen Bewirtschaftungstechniken und zu Geräten, die die Selektivität verbessern oder die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Meeresumwelt minimieren;

i)

für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltvorschriften der Union erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 11;

j)

technische Maßnahmen gemäß Absatz 2.

(2)   Die technischen Maßnahmen können unter anderem Folgendes beinhalten:

a)

die Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;

b)

Spezifikationen der Fanggerätekonstruktion einschließlich

i)

Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

ii)

Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten, bedrohten und geschützten Arten sowie zur Verringerung sonstiger unerwünschter Fänge;

c)

Beschränkungen oder Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

d)

Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem festgelegten Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um vorübergehende Ansammlungen von gefährdeten Arten, Laichfisch, Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und anderer empfindlicher Meeresressourcen zu schützen;

e)

spezifische Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Biodiversität der Meere und die Meeresökosysteme, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung bzw. größtmöglichen Verringerung unerwünschter Beifänge.

Artikel 8

Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten

(1)   Unter gebührender Berücksichtigung vorhandener Schutzgebiete ist die Union bestrebt, Gebiete einzurichten, die aufgrund ihrer biologischen Empfindlichkeit zu schützen sind, einschließlich solcher Gebiete, für die eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in diesen Gebieten hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und von Laichgründen bestehen. In diesen Gebieten kann die Fischereitätigkeit beschränkt oder verboten werden, um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und der Meeresökosysteme beizutragen. Die Union sieht weiterhin einen zusätzlichen Schutz für biologisch empfindliche Gebiete vor.

(2)   Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Gebiete, die Teil eines kohärenten Netzes sein können, und erarbeiten gegebenenfalls gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 Absatz 7, wobei das Ziel darin besteht, dass die Kommission gemäß dem Vertrag einen Vorschlag unterbreitet.

(3)   Die Kommission kann in einem Mehrjahresplan ermächtigt werden, derartige biologisch empfindliche geschützte Gebiete einzurichten. Artikel 18 Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die geschützten Gebiete.

TITEL II

Spezifische massnahmen

Artikel 9

Grundsätze und Ziele der Mehrjahrespläne

(1)   Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festgelegt, die Maßnahmen enthalten, die die Fischbestände in einem Umfang wieder herstellen und erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht.

(2)   Können die Vorgaben für den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 aufgrund unzureichender Daten nicht bestimmt werden, so enthalten die Mehrjahrespläne Maßnahmen, die auf dem Vorsorgeansatz beruhen und die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleisten.

(3)   Mehrjahrespläne erstrecken sich entweder

a)

auf einzelne Arten oder

b)

im Fall von gemischten Fischereien oder in Fällen, in denen die Dynamik der einzelnen Bestände in Wechselwirkung zueinander steht, auf Fischereien, in denen mehrere Bestände in einem einschlägigen geografischen Gebiet bewirtschaftet werden, wobei Kenntnissen über die Wechselwirkungen zwischen Fischbeständen, Fischereien und Meeresökosystemen Rechnung zu tragen ist.

(4)   Die Maßnahmen im Rahmen der Mehrjahrespläne und der Zeitplan für ihre Umsetzung stehen im Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen. Bevor die Maßnahmen in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden, werden ihre voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen berücksichtigt.

(5)   Die Mehrjahrespläne können spezifische Erhaltungsziele und -maßnahmen auf der Grundlage des Ökosystemansatzes enthalten, um die spezifischen Probleme anzugehen, die bei den gemischten Fischereien in Bezug auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 für die Mischung der von dem Plan erfassten Bestände bestehen, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass eine Verbesserung der Selektivität nicht erreicht werden kann. Der Mehrjahresplan schließt erforderlichenfalls spezifische, auf dem Ökosystemansatz beruhende alternative Bestandserhaltungsmaßnahmen für einige der Bestände ein, für die der Plan gilt.

Artikel 10

Inhalt der Mehrjahrespläne

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Vertrag ist in einem Mehrjahresplan, soweit angemessen ist, Folgendes festgelegt:

a)

der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Gebiet, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;

b)

die Ziele, die mit den Zielen des Artikels 2 und mit den maßgeblichen Bestimmungen in den Artikeln 6 und 9 im Einklang stehen;

c)

bezifferbare Vorgaben wie die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Biomasse des Laicherbestands;

d)

klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

e)

Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Einklang mit den Zielen des Artikels 2 stehen;

f)

Ziele für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 15 festgelegten Vorgaben und Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge;

g)

Sicherheitsmechanismen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die bezifferbaren Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen, unter anderem für Situationen, in denen aufgrund einer Verschlechterung der Datenqualität oder bei Nichtverfügbarkeit von Daten die Nachhaltigkeit des Bestandes gefährdet ist.

(2)   In einem Mehrjahresplan kann ferner Folgendes festgelegt werden:

a)

weitere Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Ökosystem, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festzulegen sind;

b)

bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

c)

gegebenenfalls spezifische Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben.

(3)   Ein Mehrjahresplan sieht vor, dass er nach einer ersten Ex-post-Bewertung, die insbesondere Änderungen wissenschaftlicher Gutachten Rechnung trägt, überprüft wird.

Artikel 11

Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der Union erforderlich sind

(1)   Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und für die Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit gelten und zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind mit den Zielen des Artikels 2 dieser Richtlinie vereinbar, erreichen die Ziele der entsprechenden Unionsvorschriften, die sie umsetzen sollen, und sind wenigstens ebenso streng wie Maßnahmen nach Unionsrecht.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden "veranlassender Mitgliedstaat") der Auffassung, dass Maßnahmen erlassen werden müssen, um die Verpflichtungen nach Absatz 1 einzuhalten und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf Antrag solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 sinngemäß anzuwenden.

(3)   Der veranlassende Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, die einschlägigen Informationen über die erforderlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, wissenschaftlicher Nachweise hierzu und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung. Der veranlassende Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage hinreichender Informationen eine gemeinsame Empfehlung gemäß Artikel 18 Absatz 1 unterbreiten. Die Kommission erlässt die Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlung zu einigen, die der Kommission gemäß Unterabsatz 1 innerhalb der darin festgelegten Frist vorzulegen ist oder wird die gemeinsame Empfehlung als nicht mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen vereinbar erachtet, so kann die Kommission einen Vorschlag gemäß dem Vertrag vorlegen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 und in Fällen, in denen keine gemeinsame Empfehlung gemäß Absatz 3 vorliegt, kann die Kommission in dringenden Fällen die entsprechenden Maßnahmen erlassen. Die in dringenden Fällen zu erlassenden Maßnahmen sind auf Maßnahmen zu beschränken, ohne die die Verwirklichung der Ziele, die mit der Festlegung der Bestandserhaltungsmaßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Richtlinien im Zusammenhang stehen, und die Absichten der Mitgliedstaaten gefährdet wären.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten, der um höchstens zwölf Monate verlängert werden kann, sofern die im genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

(6)   Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, bei der Durchführung und Durchsetzung der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erlassenen Maßnahmen.

Artikel 12

Kommissionsmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze

(1)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren anwendbar bleiben.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Beiräte können ihre schriftlichen Bemerkungen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung vorlegen. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

(3)   Vor Ablauf des ersten Zeitraums der Anwendung sofort geltender Durchführungsrechtsakte mit Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung dieser Sofortmaßnahme mit sofortiger Wirkung um höchstens sechs Monate verlängern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen

Artikel 13

Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

(1)   Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachweislich ernsthaft bedroht und sofortiges Handeln erforderlich, so kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen zur Minderung dieser Bedrohung erlassen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Maßnahmen im Unionsrecht. Diese Maßnahmen sind für höchstens drei Monate anwendbar.

(2)   Wenn die Sofortmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, so werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu dem Maßnahmenentwurf, der zusammen mit einer Begründung eingereicht wird, konsultiert. Für diese Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als ein Monat sein darf.

(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.

Artikel 14

Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge

(1)   Zur Erleichterung der Einführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in der jeweiligen Fischerei gemäß Artikel 15 (im Folgenden "die Pflicht zur Anlandung") können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte Pilotprojekte durchführen, damit alle praktikablen Methoden für die Vermeidung, Minimierung und Einstellung unerwünschter Fänge in einer Fischerei vollständig erforscht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen "Rückwurfatlas" erstellen, aus dem der Umfang der Rückwürfe in jeder der unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Fischereien hervorgeht.

Artikel 15

Pflicht zur Anlandung

(1)   Alle beim Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern in den nachstehend aufgeführten Fischereien und geografischen Gebieten getätigten Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet und gegebenenfalls auf die Quoten angerechnet:

a)

spätestens ab dem 1. Januar 2015:

Fischerei auf kleine pelagische Arten (d.h. Fischerei auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine, Sprotte);

Fischerei auf große pelagische Arten (d.h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun, blauen und weißen Marlin);

Industriefischerei (d.h. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch);

Fischerei auf Lachs in der Ostsee;

b)

spätestens ab dem 1. Januar 2015: in den Unionsgewässern der Ostsee für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten in Fischereien auf andere als die unter Buchstabe a erfassten Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;

c)

spätestens ab dem 1. Januar 2016 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in folgenden Gewässern:

i)

Nordsee

Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs;

Fischerei auf Kaisergranat;

Fischerei auf Seezunge und Scholle;

Fischerei auf Seehecht;

Fischerei auf Tiefseegarnele;

ii)

Nordwestliche Gewässer

Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs;

Fischerei auf Kaisergranat;

Fischerei auf Seezunge und Scholle;

Fischerei auf Seehecht;

iii)

Südwestliche Gewässer

Fischerei auf Kaisergranat;

Fischerei auf Seezunge und Scholle;

Fischerei auf Seehecht;

iv)

andere Fischereien auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;

d)

spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Fischereien im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in allen anderen Unionsgewässern und in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Nicht-Unionsgewässern.

(2)   Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen der Union unberührt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen im Unionsrecht umzusetzen; hierzu gehören insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung gemäß diesem Artikel.

(3)   Stimmen alle Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an einer bestimmten Art darin überein, dass die Pflicht zur Anlandung für andere als in Absatz 1 genannte Arten gelten sollte, so können sie eine gemeinsame Empfehlung zum Zwecke der Ausweitung der Anwendung dieser Pflicht zur Anlandung auf diese anderen Arten unterbreiten. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Wird eine solche gemeinsame Empfehlung vorgelegt, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte mit solchen Maßnahmen zu erlassen.

(4)   Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Anlandung gilt nicht für:

a)

Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind;

b)

Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems;

c)

Fänge, die unter die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit fallen.

(5)   Die Einzelheiten der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 wird in den Mehrjahresplänen nach den Artikeln 9 und 10 und gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festgelegt; dies umfasst auch Folgendes:

a)

besondere Bestimmungen in Bezug auf Fischereien oder Arten, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt;

b)

nähere Beschreibung der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung der in Absatz 4 Buchstabe b genannten Arten;

c)

Bestimmungen für Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, wenn

i)

wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder

ii)

unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen bei den Fanggeräten vermieden werden sollen, bei denen die unerwünschten Fänge je Fanggerät nicht mehr als einen bestimmten, in einem Plan festzusetzenden Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge des betreffenden Fanggeräts ausmachen.

Fänge gemäß den Bestimmungen unter diesem Buchstaben werden nicht auf die einschlägigen Quoten angerechnet, jedoch werden alle diese Fänge uneingeschränkt registriert.

Während einer Übergangszeit von vier Jahren erhöht sich der Anteil der jährlichen Gesamtfangmenge nach diesem Buchstaben wie folgt:

i)

um zwei Prozentpunkte in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Pflicht zur Anlandung und

ii)

um einen Prozentpunkt in den darauf folgenden beiden Jahren;

d)

Bestimmungen über die Dokumentierung der Fänge;

e)

gegebenenfalls Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Absatz 10.

(6)   Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthält. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten.

(7)   Wurden weder im Rahmen eines gemäß Absatz 5 angenommenen Mehrjahresplans noch im Rahmen eines gemäß Absatz 6 angenommenen spezifischen Rückwurfplans Maßnahmen zur Festlegung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit erlassen, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46, mit denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 4 Buchstabe c festgelegt wird, die vorbehaltlich der in Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i oder ii genannten Bedingungen höchstens 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, auf die die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, umfasst. Diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird so festgelegt, dass sie ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der einschlägigen Pflicht zur Anlandung anwendbar ist.

(8)   Abweichend von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, können Fänge von Arten, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt und mit denen die Quoten für die betreffenden Bestände überschritten werden, oder Fänge von Arten, für die der Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, bis zu einem Satz von höchstens 9 % von der Quote der Zielarten abgezogen werden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn der Bestand der Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt.

(9)   Auf Bestände, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt, können die Mitgliedstaaten eine jahresübergreifende Flexibilität von bis zu 10 % ihrer zulässigen Anlandungen anwenden. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat die Anlandung zusätzlicher Mengen des Bestands gestatten, welcher der Pflicht zur Anlandung unterliegt, sofern diese Mengen 10 % der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote nicht überschreiten. Es gilt Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(10)   Um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten, können Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgesetzt werden.

(11)   Für die Arten, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, wird die Verwendung von Fängen von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auf andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischmehl, Fischöl, Tierfutter, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel und kosmetische Mittel, beschränkt.

(12)   Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(13)   Zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung stellen die Mitgliedstaaten eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, CCTV (closed-circuit television) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit.

Artikel 16

Fangmöglichkeiten

(1)   Die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten stellen eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

(2)   Wird für einen Fischbestand eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, so wird bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt mit der Maßgabe, dass während des ersten Jahres und der darauf folgenden Jahre Rückwürfe des betreffenden Bestands nicht mehr gestattet sein werden.

(3)   Wenn neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die Fangmöglichkeiten, die für einen bestimmten Bestand festgelegt wurden, eine erhebliche Disparität gegenüber dem tatsächlichen Zustand dieses Bestands aufweisen, können die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse der Kommission einen begründeten Antrag vorlegen, damit diese unter Wahrung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele einen Vorschlag zur Verringerung dieser Disparität unterbreitet.

(4)   Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegt; dabei werden die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen eingehalten.

(5)   Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die Drittländern in Unionsgewässern eingeräumt werden, werden gemäß den Bestimmungen des Vertrags festgelegt.

(6)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden, etwa indem individuelle Fangmöglichkeiten geschaffen werden. Er unterrichtet die Kommission über die Aufteilungsmethode.

(7)   Bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten für gemischte Fischereien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an diesen Fischereien beteiligten Schiffe.

(8)   Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

Artikel 17

Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten

Bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 zugewiesenen Fangmöglichkeiten wenden die Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, die Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, den Beitrag zur lokalen Wirtschaft und historische Fangmengen einschließen. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen.

TITEL III

Regionalisierung

Artikel 18

Regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1)   Werden der Kommission, einschließlich in nach den Artikeln 9 und 10 erstellten Mehrjahresplänen sowie in den in Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Fällen, Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf eine Bestanderhaltungsmaßnahme der Union in einem einschlägigen geografischen Gebiet übertragen, so können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, innerhalb einer in der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem Mehrjahresplan festzulegenden Frist vereinbaren, gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, der Mehrjahrespläne oder der spezifischen Rückwurfpläne vorzulegen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht vor Ablauf der Frist für die Vorlage von gemeinsamen Empfehlungen seitens der Mitgliedstaaten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von den Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen sind, bei der Erstellung gemeinsamer Empfehlungen zusammen. Die Mitgliedstaaten konsultieren auch die einschlägigen Beiräte. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, unter anderem indem sie erforderlichenfalls sicherstellt, dass ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt werden kann.

(3)   Wird eine gemeinsame Empfehlung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 vorgelegt, so kann die Kommission diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen, sofern diese Empfehlung mit der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem einschlägigen Mehrjahresplan vereinbar ist.

(4)   Gilt die Bestandserhaltungsmaßnahme für einen spezifischen Fischbestand, der mit Drittländern geteilt und von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften bewirtschaftet wird, so ist die Union bestrebt, mit den jeweiligen Partnern die Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele notwendig sind, zu vereinbaren.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen Empfehlungen zu nach Absatz 1 zu erlassenden Bestandserhaltungsmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar;

b)

sie sind mit dem Geltungsbereich und den Zielen der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme vereinbar;

c)

sie sind mit dem Geltungsbereich vereinbar und die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im einschlägigen Mehrjahresplan werden wirksam umgesetzt;

d)

sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen nach Unionsrecht.

(6)   Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlungen zu einigen, die der Kommission gemäß Absatz 1 innerhalb einer festgesetzten Frist vorzulegen sind, oder werden die gemeinsamen Empfehlungen zu Bestandserhaltungsmaßnahmen als mit den betreffenden Zielen und bezifferbaren Vorgaben der jeweiligen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht vereinbar erachtet, so kann die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vorlegen.

(7)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen können Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei in einem definierten geografischen Gebiet haben, gemeinsame Empfehlungen für die Kommission zu von dieser vorzuschlagenden oder zu erlassenden Maßnahmen erstellen und vorlegen.

(8)   Als zusätzliche oder alternative Methode der regionalen Zusammenarbeit wird den Mitgliedstaaten in einer Bestandserhaltungsmaßnahme der Union, die für ein einschlägiges geografisches Gebiet gilt, einschließlich in einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10, die Befugnis übertragen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist Maßnahmen zur genaueren Festlegung der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme zu erlassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf den Erlass dieser Maßnahmen eng zusammen. Die Absätze 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Kommission wird in das zum Erlass dieser Maßnahmen führende Verfahren eingebunden und ihre Bemerkungen werden berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten dürfen die entsprechenden nationalen Maßnahmen nur dann erlassen, wenn mit allen betroffenen Mitgliedstaaten eine Einigung über den Inhalt dieser Maßnahmen erzielt wurde. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht den in der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.

TITEL IV

Nationale massnahmen

Artikel 19

Einzelstaatliche Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats oder für in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Personen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in Unionsgewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw., bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen, die in dem Teil ihres Hoheitsgebiets, auf das der Vertrag anwendbar ist, niedergelassen sind,

b)

sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar,

c)

sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen des Unionsrechts.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen geeignete Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 20

Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone

(1)   Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Union keine Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs oder speziell für das von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelte Problem erlassen hat. Die mitgliedstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar und mindestens ebenso streng sein wie Maßnahmen des Unionsrechts.

(2)   Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahme einschließlich Begründung konsultiert, wobei in der Begründung unter anderem der Nachweis zu führen ist, dass die Maßnahmen nicht diskriminierend sind. Für den Zweck dieser Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als zwei Monate sein darf.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen angemessene Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

(4)   Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung der betreffenden Maßnahme ersuchen.

TEIL IV

VERWALTUNG DER FANGKAPAZITÄTEN

Artikel 21

Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse

Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.

Artikel 22

Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Fangkapazität ihrer Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Zur Förderung eines unionsweit einheitlichen Ansatzes wird dieser Bericht gemäß gemeinsamen Leitlinien erstellt, die die Kommission entwickeln kann und die die einschlägigen technischen, sozialen und wirtschaftlichen Parameter angeben.

Der Bericht enthält die jährliche Kapazitätsbewertung der nationalen Flotten und aller Flottensegmente eines jeden Mitgliedstaats. In dem Bericht sollen strukturelle Überkapazitäten in den einzelnen Segmenten ermittelt werden, und er enthält eine Schätzung der langfristigen Rentabilität nach Segmenten. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Bei der Bewertung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 stützen die Mitgliedstaaten ihre Analyse auf das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Für Flotten, die rund um die Gebiete in äußerster Randlage im Einsatz sind, und für Flotten, die ausschließlich außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, sind gesonderte Bewertungen zu erstellen.

(4)   Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so erstellt der Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und nimmt diesen Aktionsplan in seinen Bericht auf. Der Aktionsplan legt die Anpassungsziele und die Instrumente, mit denen das Gleichgewicht hergestellt werden soll, sowie einen klaren Zeitplan für seine Durchführung fest.

Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Mitgliedstaatsflotten und ihren Fangmöglichkeiten gemäß den Leitlinien nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Der Bericht enthält Aktionspläne gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Der erste Bericht wird bis zum 31. März 2015 vorgelegt.

Wird der Bericht nach Absatz 2 nicht erstellt und/oder wird der Aktionsplan gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht umgesetzt, so kann dies im Einklang mit den Bestimmungen eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zu einer anteiligen Aussetzung oder Unterbrechung der einschlägigen finanziellen Unterstützung der Union für den betreffenden Mitgliedstaat für Investitionen in das betreffende Flottensegment oder in die betreffenden Flottensegmente führen.

(5)   Flottenabgänge, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden.

(6)   Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Fangkapazität ihrer Flotten zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II übersteigt.

Artikel 23

Zugangs-/Abgangsregelung

(1)   Die Mitgliedstaaten verwalten ihre Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor in mindestens gleichem Umfang bestehende Kapazitäten ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Bis zum 30. Dezember 2018 evaluiert die Kommission die Zugangs-/Abgangsregelung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Flottenkapazität und den voraussichtlichen Fangmöglichkeiten und schlägt gegebenenfalls eine Änderung dieser Regelung vor.

Artikel 24

Fischereiflottenregister

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1.

(3)   Die Kommission führt ein Fischereiflottenregister der Union mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt werden. Sie macht das Fischereiflottenregister der Union öffentlich zugänglich und sorgt gleichzeitig für den angemessenen Schutz personenbezogener Daten.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

TEIL V

WISSENSCHAFTLICHE BASIS FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT

Artikel 25

Datenanforderungen für das Fischereimanagement

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Einklang mit den im Bereich der Datenerhebung erlassenen Rechtsvorschriften und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien, zugänglich. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds förderfähig. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

a)

den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

b)

den fischereilichen Umfang und die Auswirkungen des Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie

c)

die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer.

(2)   Für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie rechtzeitige Erhebung der Daten;

b)

Nutzung von Koordinierungsmechanismen, um doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken zu vermeiden;

c)

sichere Speicherung und Schutz der erhobenen Daten in Computerdatenbanken sowie gegebenenfalls öffentliche Zugänglichkeit der Daten, auch auf aggregierter Ebene, unter Wahrung der Vertraulichkeit;

d)

Zugang der Kommission oder der von ihr bezeichneten Gremien zu den für die Verarbeitung der erhobenen Daten genutzten nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen zum Zwecke der Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten;

e)

rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Erhebungsmethoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Parteien, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Datenerhebungsprogramme vor und machen diesen Bericht öffentlich zugänglich.

Die Kommission bewertet den Jahresbericht über die Datenerhebung nach Konsultation ihrer wissenschaftlichen Beratungsgremien und gegebenenfalls nach Konsultation der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei oder Beobachter angehört, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das Fischereimanagement, einschließlich sozioökonomischer Daten. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Die Kommission wird über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den Koordinierungssitzungen eingeladen.

(5)   Die Mitgliedstaaten koordinieren – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission – ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in derselben Region unterstehen.

(6)   Die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten wird kostenwirksam durchgeführt.

(7)   Kommt ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur rechtzeitigen Erhebung von Daten oder zur rechtzeitigen Bereitstellung an die Endnutzer nicht nach, so kann dies zur Folge haben, dass im Einklang mit einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 die diesem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in entsprechendem Umfang ausgesetzt oder unterbrochen wird.

Artikel 26

Konsultation wissenschaftlicher Gremien

Die Kommission konsultiert die zuständigen wissenschaftlichen Gremien. Der STECF wird gegebenenfalls zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört. Bei den Konsultationen wissenschaftlicher Gremien ist der ordnungsmäßigen Verwaltung öffentlicher Mittel mit dem Ziel Rechnung zu tragen, Doppelarbeit solcher Gremien zu vermeiden.

Artikel 27

Forschung und wissenschaftliche Gutachten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Forschungs- und Innovationsprogramme im Bereich der Fischerei und Aquakultur durch. Sie koordinieren in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Programme in den Bereichen Forschung, Innovation und wissenschaftliche Gutachten im Bereich der Fischerei mit den anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Forschungs- und Innovationsrahmenwerke der Union, gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Beiräte. Für diese Tätigkeiten können gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten - unter Einbeziehung der einschlägigen Interessensgruppen und unter Nutzung unter anderem der verfügbaren finanziellen Ressourcen der Union und durch Koordinierung untereinander - die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess.

TEIL VI

EXTERNE POLITIK

Artikel 28

Ziele

(1)   Zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt handelt die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und Grundsätzen.

(2)   Die Union wird insbesondere

a)

die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützen und dazu beitragen;

b)

die Politikkohärenz der Initiativen der Union, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Handel und Entwicklung, verbessern und die Vereinbarkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit stärken;

c)

zu nachhaltigen rentablen Fangtätigkeiten beitragen und die Beschäftigung innerhalb der Union fördern;

d)

sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken;

e)

in allen internationalen Bereichen die Maßnahmen fördern und unterstützen, die zur Bekämpfung der IUU- Fischerei notwendig sind;

f)

die Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen der regionalen Fischereiorganisationen, regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen und angemessenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich effektiver und abschreckender Sanktionen, die in transparenter und nicht-diskriminierender Weise anzuwenden sind, fördern.

(3)   Die Vorschriften dieses Teils gelten unbeschadet besonderer Bestimmungen, die gemäß Artikel 218 des Vertrags erlassen werden.

TITEL I

Internationale fischereiorganisationen

Artikel 29

Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen

(1)   Die Union unterstützt aktiv die Tätigkeiten von mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, und trägt zu diesen bei.

(2)   Der jeweilige Standpunkt der Union in mit Fischerei befassten internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2, insbesondere Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe c, bewirtschaftet werden. Die Union bemüht sich, bei der Stärkung der Leistungsfähigkeit der regionalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben.

(3)   Die Union unterstützt aktiv die Entwicklung geeigneter und transparenter Mechanismen für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten.

(4)   Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Fischereiorganisationen und setzt sich für Kohärenz zwischen ihren jeweiligen Regelungsrahmen ein; außerdem unterstützt sie die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten, um dafür zu sorgen, dass sich ihre Empfehlungen auf wissenschaftliche Gutachten stützen können.

Artikel 30

Einhaltung internationaler Vorschriften

Die Union arbeitet, unter anderem durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden "die Agentur"), mit Drittländern und mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionalen Fischereiorganisationen, zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei, zu verbessern, um sicherzustellen, dass die von diesen internationalen Organisationen erlassenen Maßnahmen strikt eingehalten werden.

TITEL II

Nachhaltige partnerschaftliche fischereiabkommen

Artikel 31

Grundsätze und Ziele von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen

(1)   Nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen den rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern.

Dies kann Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung und Unterstützung der notwendigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen;

b)

Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten,

c)

weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des jeweiligen Drittlandes.

(2)   Um die nachhaltige Bewirtschaftung überschüssiger biologischer Meeresschätze sicherzustellen, wirkt die Union darauf hin, sicherzustellen, dass die nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Drittländern zum beiderseitigen Nutzen der Union und des betreffenden Drittlands einschließlich dessen lokaler Bevölkerung und Fischwirtschaft sind und dass sie zur Fortsetzung der Tätigkeit der Unionsflotten beitragen und darauf abzielen, dass die Unionsflotten einen angemessenen Anteil an den verfügbaren Überschüssen entsprechend ihrem eigenen Interesse erhalten.

(3)   Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen Fangtätigkeiten nachgehen, gegebenenfalls nach Normen Fischfang betreiben, die denen entsprechen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, die in Unionsgewässern Fangtätigkeiten nachgehen, bemüht sich die Union darum, dass angemessene Bestimmungen über die Pflichten zur Anlandung von Fisch und Fischereierzeugnissen in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgenommen werden.

(4)   Fischereifahrzeuge der Union fangen nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der Union und dem Drittland über den Gesamtfischereiaufwand aller Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird. In Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände sollte bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung getragen werden.

(5)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in den Gewässern des Drittlands, mit dem ein nachhaltiges partnerschaftliches Fischereiabkommen in Kraft ist, Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fangerlaubnis sind, die gemäß diesem Abkommen erteilt wurde.

(6)   Die Union stellt sicher, dass in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen als wesentlicher Bestandteil dieser Abkommen eine Klausel über die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte aufgenommen wird.

Diese Abkommen beinhalten außerdem so weit wie möglich Folgendes:

a)

eine Klausel, mit der verboten wird, dass anderen Flotten, die in diesen Gewässern Fischfang betreiben, unter anderem in Bezug auf die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, finanzielle Vereinbarungen, Gebühren und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen günstigere Bedingungen als den Wirtschaftsakteuren der Union gewährt werden;

b)

eine Ausschließlichkeitsklausel im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Absatz 5.

(7)   Auf der Ebene der Union werden Bemühungen unternommen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Nicht-Unionsgewässern außerhalb des Rahmens von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu überwachen.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind, sämtliche ihrer Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten ausführlich und genau zu dokumentieren.

(9)   Einem Fischereifahrzeug, das sich aus dem Fischereiflottenregister der Union löschen und danach innerhalb von 24 Monaten wieder in das Register hat aufnehmen lassen, wird eine Fangerlaubnis nach Absatz 5 nur erteilt, wenn der Eigentümer dieses Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats alle erforderlichen Daten übermittelt hat, anhand deren festgestellt werden kann, dass das Fischereifahrzeug während dieses Zeitraums in einer Weise Fischfang betrieben hat, die in vollem Einklang mit den für ein die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führendes Fahrzeug geltenden Standards steht.

Für den Fall, dass der Staat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischereiflottenregister der Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrecht als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als Staat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um das Fahrzeug aus dem Register dieses Staates zu löschen.

(10)   Die Kommission sorgt dafür, dass unabhängige Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen eines jeden Protokolls zu einem nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen durchgeführt werden, und stellt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig zur Verfügung, bevor sie dem Rat eine Empfehlung zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Nachfolgeprotokoll vorlegt. Eine Zusammenfassung der Bewertungen wird veröffentlicht.

Artikel 32

Finanzielle Unterstützung

(1)   Die Union gewährt Drittländern über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen eine finanzielle Unterstützung, damit

a)

ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird; der Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen, den die Schiffseigner der Union übernehmen, muss für jedes nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen oder zugehörige Protokoll bewertet werden; er muss gerecht, diskriminierungsfrei und den durch die Zugangsbedingungen erzielten Gewinnen angemessen sein;

b)

der notwendige Regelungsrahmen, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, geschaffen, Konsultationsprozesse mit Interessengruppen gefördert und Überwachungs- und Kontrollkapazitäten sowie andere kapazitätsbildende Strukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlandes geschaffen werden können. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht und vervollständigt die in dem betreffenden Drittland durchgeführten Entwicklungsvorhaben und -programme und steht mit diesen im Einklang.

(2)   Im Rahmen jedes nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ist die finanzielle Unterstützung zur Förderung des Fischereisektors von den Zahlungen für den Zugang zu den Fischereiressourcen abgekoppelt. Die Union verlangt das Erreichen spezifischer Ergebnisse als Voraussetzung für Zahlungen im Rahmen der finanziellen Unterstützung und überwacht die Fortschritte genau.

TITEL III

Bewirtschaftung von beständen von gemeinsamem interesse

Artikel 33

Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie von Übereinkünften über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung

(1)   Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so tritt die Union mit diesen Drittländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände nachhaltig im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere mit dem Ziel gemäß Artikel 2 Absatz 2 bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so bemüht sich die Union in jeder Weise, um gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung solcher Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung insbesondere in Bezug auf das Ziel in Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.

(2)   Um eine nachhaltige Nutzung der Bestände, die mit Drittländern geteilt werden, sicherzustellen und die Stabilität der Fangtätigkeiten der Unionsflotte zu gewährleisten, bemüht sich die Union im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände zu treffen, wozu gegebenenfalls auch der Zugang zu Gewässern und Ressourcen und die Zugangsbedingungen, die Harmonisierung von Erhaltungsmaßnahmen und der Tausch von Fangmöglichkeiten zählen.

TEIL VII

AQUAKULTUR

Artikel 34

Förderung einer nachhaltigen Aquakultur

(1)   Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelversorgung, Wachstum und Beschäftigung legt die Kommission unverbindliche strategische Leitlinien der Union über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur fest. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

a)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturwirtschaft und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;

b)

Verringerung des Verwaltungsaufwands und effizientere Gestaltung der Durchführung des Unionsrechts in einer Weise, die den Bedürfnissen der Interessensgruppen besser Rechnung trägt;

c)

Impulse für Wirtschaftstätigkeit;

d)

Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und Binnengebieten;

e)

Einbindung von Aquakulturtätigkeiten in die maritime Raumplanung sowie in die Raumplanung für Küstenzonen und das Binnenland.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 30. Juni 2014 einen mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakulturtätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

(3)   Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die Maßnahmen und Zeitpläne zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegt.

(4)   Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab:

a)

Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei Bewertungen und Folgenabschätzungen sowie bei der Lizenzvergabe;

b)

angemessene Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;

c)

Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

d)

Einschätzung anderer etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen insbesondere auf biologische Meeresschätze und Meeresökosysteme in Nachbarmitgliedstaaten;

e)

Schaffung von Synergien zwischen nationalen Forschungsprogrammen und Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftsgemeinschaft;

f)

Förderung des durch nachhaltig erzeugte qualitativ hochwertige Lebensmittel bewirkten Wettbewerbsvorteils;

g)

Förderung von Aquakulturpraktiken und von Forschung, die darauf abzielen, die positiven Auswirkungen auf Umwelt und Fischbestände zu verstärken, die negativen Auswirkungen, einschließlich des Drucks auf Fischbestände, die zur Futtermittelerzeugung genutzt werden, zu verringern und die Ressourceneffizienz zu steigern.

(5)   Die Mitgliedstaaten tauschen über eine offene Methode der Koordinierung der nationalen Maßnahmen in ihren mehrjährigen nationalen Strategieplänen Informationen und bewährte Verfahren aus.

(6)   Die Kommission fördert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung der in den mehrjährigen nationalen Strategieplänen vorgesehenen einzelstaatlichen Maßnahmen.

TEIL VIII

GEMEINSAME MARKTORGANISATION

Artikel 35

Ziele

(1)   Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "gemeinsame Marktorganisation") eingerichtet, um

a)

zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele beizutragen, insbesondere zur nachhaltigen Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze;

b)

es der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft zu ermöglichen, die GFP auf geeigneter Ebene durchzuführen;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei- und der Aquakulturwirtschaft und besonders der Erzeuger in der Union zu stärken;

d)

die Markttransparenz und -stabilität zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der Unionsmärkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette anbelangt; sicherzustellen, dass die Verteilung des Mehrwerts in der Vertriebskette des Sektors ausgewogener ist, die Informationen für Verbraucher und das Bewusstsein der Verbraucher vor allem durch eine Kennzeichnung und Etikettierung mit verständlichen Informationen zu verbessern;

e)

durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der Union vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten.

f)

dazu beizutragen, sicherzustellen, dass den Verbrauchern ein vielfältiges Angebot an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zur Verfügung steht;

g)

den Verbrauchern insbesondere durch Kennzeichnung und Etikettierung überprüfbare und genaue Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Erzeugung zu liefern.

(2)   Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) die in der Union vermarktet werden.

(3)   Die gemeinsame Marktorganisation umfasst insbesondere:

a)

die Organisation der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft einschließlich marktstabilisierender Maßnahmen;

b)

Produktions- und Vermarktungspläne von Erzeugerorganisationen für Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnisse;

c)

gemeinsame Vermarktungsnormen;

d)

Verbraucherinformationen.

TEIL IX

ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 36

Ziele

(1)   Die Einhaltung der Vorschriften der GFP wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union einschließlich des Kampfes gegen die IUU-Fischerei gewährleistet.

(2)   Die Überwachung und Durchsetzung der GFP gründet sich insbesondere auf Folgendes und schließt insbesondere Folgendes ein:

a)

einen globalen, integrativen und gemeinsamen Ansatz;

b)

die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur;

c)

Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;

d)

den Einsatz leistungsfähiger Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;

e)

einen Unionsrahmen für Überwachung, Inspektion und Durchsetzung;

f)

eine risikobasierte Strategie, bei der alle verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander abgeglichen werden;

g)

die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue und der Zusammenarbeit unter allen Betreibern und Fischern;

Die Union erlässt geeignete Maßnahmen in Bezug auf Drittländer, die nicht nachhaltige Fischerei zulassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung in Bezug auf Tätigkeiten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der GFP ausgeübt werden, einschließlich der Festsetzung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

Artikel 37

Expertengruppe "Einhaltung"

(1)   Die Kommission setzt eine Expertengruppe "Einhaltung" ein, deren Aufgabe es ist, die Erfüllung und Einhaltung der sich aus der Fischereikontrollregelung der Union ergebenden Verpflichtungen zu bewerten, zu erleichtern und zu stärken.

(2)   Der Expertengruppe "Einhaltung" gehören Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten an. Auf Antrag des Europäischen Parlaments kann die Kommission das Europäische Parlament ersuchen, Experten zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe zu entsenden. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen der Expertengruppe "Einhaltung" als Beobachter teilnehmen.

(3)   Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es insbesondere,

a)

regelmäßig Fragen der Einhaltung und der Durchführung im Rahmen der Fischereikontrollregelung der Union zu prüfen und etwaige Schwierigkeiten von gemeinsamem Interesse bei der Umsetzung der Vorschriften der GFP zu ermitteln;

b)

Empfehlungen in Bezug auf die Umsetzung der Vorschriften der GFP, einschließlich der Festlegung von Prioritäten für die Finanzhilfe der Union, auszusprechen und

c)

Informationen über Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen auszutauschen, unter anderem auch über die Bekämpfung der IUU-Fischerei.

(4)   Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Expertengruppe regelmäßig über deren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung gemäß Absatz 3 in vollem Umfang unterrichtet.

Artikel 38

Pilotprojekte für neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme zu testen.

Artikel 39

Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.

TEIL X

FINANZINSTRUMENTE

Artikel 40

Ziele

Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden.

Artikel 41

Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten

(1)   Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Mitgliedstaaten durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht.

(2)   Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

Artikel 42

Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Betreiber

(1)   Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Betreiber durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Betreiber abhängig gemacht.

(2)   Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen führen ernste Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der GFP zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Union und/ oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen müssen abschreckend und wirksam sein und werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine finanzielle Unterstützung der Union nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in einem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung der finanziellen Unterstützung durch die Union keine Sanktionen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

TEIL XI

BEIRÄTE

Artikel 43

Einrichtung von Beiräten

(1)   Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

(2)   Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:

a)

ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;

b)

ein Beirat für Aquakultur;

c)

ein Beirat für die Märkte;

d)

ein Beirat für das Schwarze Meer.

(3)   Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 44

Aufgaben der Beiräten

(1)   Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission gegebenenfalls die Beiräte.

(2)   Die Beiräte können

a)

der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur, und insbesondere Empfehlungen zur Vereinfachung der Vorschriften für die Bestandsbewirtschaftung vorlegen;

b)

die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und gegebenenfalls der Aquakultur in ihrem geographischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich unterrichten und Lösungen zur Überwindung dieser Probleme vorschlagen;

c)

in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für die Ausarbeitung von Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.

(3)   Die Beiräte werden zu gemeinsamen Empfehlungen gemäß Artikel 18 konsultiert. Sie können von der Kommission und den Mitgliedstaaten auch zu anderen Maßnahmen konsultiert werden. Ihren Gutachten wird Rechnung getragen. Diese Konsultationen werden unbeschadet der Anhörung des STECF und anderer wissenschaftlicher Gremien durchgeführt. Die Stellungnahmen der Beiräte können allen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegt werden.

(4)   Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung, die bei ihnen gemäß Absatz 1 eingehen, innerhalb von zwei Monaten. Weichen die endgültig erlassenen Maßnahmen von den gemäß Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen, Empfehlungen und Anregungen der Beiräte ab, liefert die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat eine detaillierte Erklärung für die Gründe dieser Abweichung.

Artikel 45

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

(1)   Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen:

a)

aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors;

b)

aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).

(2)   Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss; gegebenenfalls können hierzu ein Sekretariat und Arbeitsgruppen gehören, die mit Fragen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 befasst werden; der Beirat trifft die für seine Arbeitsorganisation erforderlichen Maßnahmen.

(3)   Die Arbeitsweise und die Finanzierung der Beiräte richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang III.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 in Bezug auf die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte delegierte Rechtsakte zu erlassen.

TEIL XII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 29. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 47

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Fischerei- und Aquakulturausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 23 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

TEIL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Aufhebungen und Änderungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(2)   Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften aufgehoben.

(3)   Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates (25) wird gestrichen.

(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates (26) wird aufgehoben.

(5)   In Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird kein Multiplikationsfaktor auf Fänge angewendet, für die eine Pflicht zur Anlandung von Fängen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gilt, sofern der Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen nicht über 10 % liegt.

Artikel 49

Überarbeitung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über das Funktionieren der GFP.

Artikel 50

Jahresbericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Fortschritte beim Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags und über die Lage bei den Fischbeständen, und zwar so bald wie möglich nach der Annahme der jährlichen Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(5)  Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

(6)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(7)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(8)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16)

(9)  Beschluss 96/428/EG des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme - durch die Gemeinschaft - des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24).

(10)  Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 26).

(11)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.)

(12)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(13)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(14)  Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200- Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 (ABl. C 105 vom 7.5.1981, S. 1).

(15)  Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(19)  Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(22)  ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(23)  Die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1) festgelegt.

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 23)."


ANHANG I

ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2

1.   Küstengewässer des vereinigten königreichs

A.   ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Berwick-upon-Tweed nach Osten

Coquet Island nach Osten

Hering

unbegrenzt

2.

Flamborough Head nach Osten

Spurn Head nach Osten

Hering

unbegrenzt

3.

Lowestoft nach Osten

Lyme Regis nach Süden

Alle Arten

unbegrenzt

4.

Lyme Regis nach Süden

Eddystone nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

5.

Eddystone nach Süden

Longships nach Südwesten

Grundfischfang

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt

Hummer

unbegrenzt

Languste

unbegrenzt

6.

Longships nach Südwesten

Hartland Point nach Nordwesten

Grundfischfang

unbegrenzt

Languste

unbegrenzt

Hummer

unbegrenzt

7.

Hartland Point bis zu einer Linie vom Norden der Lundy Island

Grundfischfang

unbegrenzt

8.

Von einer westlich von Lundy Island nach Cardigan Harbour gezogenen Linie

Alle Arten

unbegrenzt

9.

Point Lynas nach Norden

Morecambe Feuerschiff nach Osten

Alle Arten

unbegrenzt

10.

County Down

Grundfischfang

unbegrenzt

11.

New Island nach Nordosten

Sanda Island nach Südwesten

Alle Arten

unbegrenzt

12.

Port Stewart nach Norden

Barra Head nach Westen

Alle Arten

unbegrenzt

13.

Breitengrad 57°40'N

Butt of Lewis nach Westen

Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

unbegrenzt

14.

Inseln St Kilda, Flannan

Alle Arten

unbegrenzt

15.

Westlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und Punkt 59°30'N-5°45'W

Alle Arten

unbegrenzt


B.   ZUGANG IRLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Point Lynas nach Norden

Mull of Galloway nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

2.

Mull of Oa nach Westen

Barra Head nach Westen

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt


C.   ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Gebiet östlich der Shetland-Inseln und der Insel Fair zwischen folgenden Linien: nach Südosten vom Leuchtturm Sumburgh Head, nach Nordosten vom Leuchtturm Skroo und nach Südwesten vom Leuchtturm Skadan

Hering

unbegrenzt

2.

Berwick-upon-Tweed nach Osten; vom Leuchtturm Whitby High nach Osten

Hering

unbegrenzt

3.

Leuchtturm North Foreland nach Osten; vom neuen Leuchtturm Dungeness nach Süden

Hering

unbegrenzt

4.

Gebiet um St Kilda

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

5.

Leuchtturm Butt of Lewis nach Westen zur Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und dem Punkt 59° 30′ N—5° 45′ W

Hering

unbegrenzt

6.

Gebiet rund um die Inseln North Rona und Sulisker (Sulasgeir)

Hering

unbegrenzt


D.   ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Östlich der Shetland-Inseln und Fair Isle: zwischen folgenden Linien: nach Südosten vom Leuchtturm Sumburgh Head, nach Nordosten vom Leuchtturm Skroo und nach Südwesten vom Leuchtturm Skadan

Hering

unbegrenzt

2.

Berwick upon Tweed nach Osten; Flamborough Head nach Osten

Hering

unbegrenzt

3.

Leuchtturm North Foreland nach Osten; vom neuen Leuchtturm Dungeness nach Süden

Hering

unbegrenzt


E.   ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Berwick upon Tweed nach Osten

Coquet Island nach Osten

Hering

unbegrenzt

2.

Cromer nach Norden

North Foreland nach Osten

Grundfischfang

unbegrenzt

3.

North Foreland nach Osten

Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

4.

Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden; Selsey Bill nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

5.

Straight Point nach Südosten; South Bishop nach Nordwesten

Grundfischfang

unbegrenzt

2.   Küstengewässer irlands

A.   ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Erris Head nach Nordwesten

Sybil Point nach Westen

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

2.

Mizen Head nach Süden

Stags nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

3.

Stags nach Süden

Cork nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

4.

Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden

Alle Arten

unbegrenzt

5.

Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten

Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

unbegrenzt


B.   ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Mine Head nach Süden

Hook Point

Grundfischfang

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

2.

Hook Point

Carlingford Lough

Grundfischfang

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt


C.   ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Stags nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt


D.   ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Old Head of Kinsale nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

2.

Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Makrele

unbegrenzt


E.   ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

2.

Wicklow Head nach Osten

Carlingford Lough nach Südosten

Grundfischfang

unbegrenzt

3.   Küstengewässer belgiens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Zwischen 3 und 12 Seemeilen

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

 

Frankreich

Hering

unbegrenzt

4.   Küstengewässer dänemarks

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

 

 

Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Niederlande

Plattfische

unbegrenzt

Rundfisch

unbegrenzt

Blåvands Huk bis Bovbjerg

Belgien

Kabeljau

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Schellfisch

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Niederlande

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Thyborøn bis Hanstholm

Belgien

Wittling

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Scholle

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Pollack

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Skagerrak

(Hanstholm bis Skagen)

(zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Belgien

Scholle

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Pollack

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Plattfische

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnaes führt

Deutschland

Sprotte

unbegrenzt

Ostsee

(einschließlich Belten, Sund, Bornholm)

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Lachse

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Skagerrak

(zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegat

(zwischen 3 und 12 (1) Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

5.   Küstengewässer deutschlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

alle Küsten

Dänemark

Grundfischfang

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Niederlande

Grundfischfang

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54°43′N

Dänemark

Garnelen

unbegrenzt

Gebiet um Helgoland

Vereinigtes Königreich

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Ostseeküste

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

6.   Küstengewässer frankreichs und der überseeischen departements

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordostatlantikküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49°23′30"N-1°2′W Richtung Nord-Nord-Ost)

Belgien

Grundfischfang

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

Dünkirchen (2° 20' O) bis Cap d'Antifer (0° 10' O)

Deutschland

Hering

unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

Französisch-belgische Grenze bis zum Cap d'Alprech West

(50° 42'30" N — 1° 33'30" O)

Vereinigtes Königreich

Hering

unbegrenzt

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N

Spanien

Sardellen

gezielte Fischerei, unbegrenzt nur 1. März bis 30. Juni

Fischerei für lebende Köder nur 1. Juli bis 31. Oktober

Sardinen

unbegrenzt nur vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. Juli bis 31. Dezember

Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den obengenannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden

Mittelmeerküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Spanische Grenze/Cap Leucate

Spanien

Alle Arten

unbegrenzt

7.   Küstengewässer spaniens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3°47′W)

Frankreich

Pelagische Arten

Unbegrenzt innerhalb der für 1984 festgestellten Grenzen

Mittelmeerküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französische Grenze/Cap Creus

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

8.   Küstengewässer kroatiens  (2)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Slowenien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

9.   Küstengewässer der niederlande

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Belgien

Alle Arten

unbegrenzt

Dänemark

Grundfischfang

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Bastardmakrele

unbegrenzt

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

Punkt südlich von Texel, westlich bis zur Grenze Niederlande/Deutschland

Vereinigtes Königreich

Grundfischfang

unbegrenzt

10.   Küstengewässer sloweniens  (3)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Kroatien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

11.   Küstengewässer finnlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (4)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

12.   Küstengewässer schwedens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen (5))

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Finnland

Alle Arten

unbegrenzt


(1)  Von der Küstenlinie aus gemessen.

(2)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(3)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(4)  Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

(5)  Von der Küstenlinie an gemessen.


ANHANG II

FANGKAPAZITÄTSOBERGRENZEN

Kapazitätsobergrenzen

Mitgliedstaat

BRZ

kW

Belgien

18 962

51 586

Bulgarien

7 250

62 708

Dänemark

88 762

313 333

Deutschland

71 117

167 078

Estland

21 677

52 566

Irland

77 568

210 083

Griechenland

84 123

46 906 198

Spanien (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

423 550

964 826

Frankreich (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

214 282

1 166 328

Kroatien

53 452

426 064

Italien

173 506

1 070 028

Zypern

11 021

47 803

Lettland

46 418

58 496

Litauen

73 489

73 516

Malta

14 965

95 776

Niederlande

166 859

350 736

Polen

38 270

90 650

Portugal (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

114 549

386 539

Rumänien

1 908

6 356

Slowenien

675

8 867

Finnland

18 066

181 717 385

Schweden

43 386

210 829

Vereinigtes Königreich

231 106

909 141


Kapazitätsobergrenzen

Gebiete in äußerster Randlage der Union

BRZ

kW

Spanien

Kanarische Inseln: L (1)< 12 m. Unionsgewässer

2 617

20 863

Kanarische Inseln: L > 12 m. Unionsgewässer

3 059

10 364

Kanarische Inseln: L > 12 m. Internationale und Drittlandgewässer

28 823

45 593

Frankreich

La Réunion: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

1 050

19 320

La Réunion: Pelagische Arten. L > 12 m

10 002

31 465

Französisch Guayana: Demersale und pelagische Arten. Länge < 12 m

903

11 644

Französisch Guayana: Garnelenfänger

7 560

19 726

Französisch Guayana: Pelagische Arten. Küstenschiffe.

3 500

5 000

Martinique: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

5 409

142 116

Martinique: Pelagische Arten. L > 12 m

1 046

3 294

Guadeloupe: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

6 188

162 590

Guadeloupe: Pelagische Arten. L > 12 m

500

1 750

Portugal:

Madeira: Demersale Arten. L < 12 m

604

3 969

Madeira: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m

4 114

12 734

Madeira: Pelagische Arten. Wadenfänger. L > 12 m

181

777

Azoren: Demersale Arten. L < 12 m

2 617

29 870

Azoren: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m

12 979

25 721


(1)  "-"L bedeutet Länge über alles.


ANHANG III

BEIRÄTE

1.   Name und Zuständigkeitsbereich der Beiräte

Name

Zuständigkeitsbereiche

Ostsee

ICES -Gebiete IIIb, IIIc und IIId

Schwarzes Meer

das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet

Mittelmeer

Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West

Nordsee

ICES-Gebiete IV und IIIa

Nordwestliche Gewässer

ICES-Gebiete V (außer Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII

Südwestliche Gewässer

ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF -Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

Gebiete in äußerster Randlage

Unionsgewässer rund um die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik, Indischer Ozean

Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering, Eberfisch)

Zuständigkeit für alle geografischen Gebiete (ausgenommen Ostsee und Mittelmeer)

Hohe See/Fernflotte

Alle Nicht-Unionsgewässer

Aquakultur

Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4

Märkte

alle Marktgebiete

2.   Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

a)

In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden 60 % der Sitze Vertretern der Fischer, und im Beirat für Aquakultur Vertretern der Aquakulturbetreiber, sowie Vertretern des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors und 40 % Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen, beispielsweise Vertretern von Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen, zugewiesen.

b)

Mit Ausnahme des Beirats für Aquakultur und des Beirats für die Märkte wird in den Exekutivausschuss aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.

c)

Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

d)

der Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.

e)

Jeder Beirat verabschiedet die für die Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen erforderlichen Maßnahmen.

f)

Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.

g)

Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

h)

Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.

i)

Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in der betreffenden Zone Fischereiinteressen haben, und Forscher von Wissenschafts- und Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten und von den internationalen Wissenschaftseinrichtungen, die die Kommission beraten, dürfen an den Beiratssitzungen als aktive Beobachter teilnehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.

j)

Vertreter des Europäischen Parlaments und der Kommission können an den Sitzungen der Beiräte als aktive Beobachter teilnehmen.

k)

Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

l)

Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.

m)

Die Kommission unterzeichnet mit jedem Beirat eine Finanzhilfevereinbarung über einen Beitrag zu den Betriebskosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten.

n)

Die Kommission kann alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die Beiräte die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

o)

Jeder Beirat übermittelt der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten jährlich seinen Haushaltsplan und einen Tätigkeitsbericht.

p)

Die Kommission oder der Rechnungshof können jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.

q)

Jeder Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Unionsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.


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