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Document 31985R3703

Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische

OJ L 351, 28.12.1985, p. 63–65 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 04 Volume 004 P. 93 - 95
Portuguese special edition: Chapter 04 Volume 004 P. 93 - 95
Special edition in Finnish: Chapter 04 Volume 002 P. 68 - 70
Special edition in Swedish: Chapter 04 Volume 002 P. 68 - 70
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Hungarian Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Maltese: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 001 P. 155 - 158
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 001 P. 144 - 147
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 001 P. 144 - 147
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 002 P. 3 - 5

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/07/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3703/oj

31985R3703

Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische

Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/1985 S. 0063 - 0065
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0068
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0068
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0093


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3703/85 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1985

mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3396/85 (3), insbesondere auf die Artikel 6, 8 und 8a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß bestimmte Vorschriften für die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen genauer gefasst werden müssen, um eine einheitlichere Anwendung dieser Normen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Die auf einem Stichprobensystem beruhende Einteilung von Hering und Makrele gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 muß so vorgenommen werden, daß die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für diese Arten gewährleistet ist. Um der Hochrechnung der auf den Stichproben beruhenden Einteilungsergebnisse auf sämtliche betreffende Lose eine gesicherte Grundlage zu geben, ist es angezeigt, die Zahl der zu entnehmenden Stichproben, das Gewicht oder Volumen jeder Stichprobe sowie die Verfahren zur Beurteilung der Einteilung und zur Überprüfung des Gewichtes der vermarkteten Lose unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vermarktungsweisen festzulegen.

Um zu einer verbesserten Qualität der aufgrund des Stichprobensystems eingeteilten Fische beizutragen und die Vermarktung von Fischen unzureichender Frischegrade zu vermeiden, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten ein Überwachungssystem errichten, zu dem unter anderem die Kontrolle der technischen Einrichtungen für die Haltbarmachung auf den Fischereifahrzeugen gehört, die die betreffenden Fische anlanden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften für die Kontrolle der Übereinstimmung mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 festgesetzt sind, für die Einteilung und das Wiegen bestimmter Fische.

Artikel 2

Ein Los ist als einheitlich im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 anzusehen, wenn es eine höchstens zehn Prozent der Gesamtmenge umfassende Menge aus der nächstniedrigeren und/oder nächsthöheren der für das betreffende Los oder die betreffende Kiste angegebenen Frische- und Grössenklasse enthält.

Artikel 3

Bei der Einteilung der von einem Fischereifahrzeug angelandeten Menge eines bestimmten Erzeugnisses ist ein Los als von geringem Umfang im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 anzusehen, wenn die Gesamtmenge dieses Loses 100 kg des betreffenden von diesem Fahrzeug angelandeten und einer bestimmten Vermarktung zuzuführenden Erzeugnisses nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sind befugt, eine Menge unterhalt von 100 kg festzusetzen, soweit die spezifischen Produktions- und Vermarktungsbedingungen dies erfordern.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Einteilung eines Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 im Rahmen der ersten Vermarktung nur unter Aufsicht der zuständigen Stellen geändert werden kann.

Artikel 5

Um zu gewährleisten, daß der Inhalt der genormten Kisten, wie in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 vorgesehen, ihrem angenommenen Fassungsvermögen entspricht, muß mindestens jede hundertste Kiste gewogen werden vorbehaltlich strengerer nationaler Vorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten.

Eine Abweichung, wie in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 vorgesehen, von 5 % nach unten oder oben gegenüber dem angegebenen oder angenommenen Eigengewicht ist vorbehaltlich strengerer Bestimmungen des einzelstaatlichen Handelsrechts zulässig.

Artikel 6

(1) Die Einteilung von Hering und Makrele in die verschiedenen Frische- und Grössenklassen aufgrund des Stichprobensystems gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 wird nach den folgenden Absätzen vorgenommen.

(2) Die Stichproben werden auf jedem Schiff folgendermassen aus der zum Verkauf bestimmten Menge entnommen:

- aus allen fünfzig Tonnen unterschreitenden Mengen wird eine Stichprobe von mindestens 50 kg entnommen;

- aus allen zwischen fünfzig Tonnen und hundert Tonnen liegenden Mengen werden zwei Stichproben von mindestens je 50 kg entnommen;

- aus allen hundert Tonnen überschreitenden Mengen werden mindestens drei Stichproben von je 50 kg entnommen oder soviele Stichproben von 50 kg, wie nötig sind, um eine Gesamtstichprobe zu erhalten, die mindestens 0,08 % der betreffenden Mengen entspricht.

Erfolgen die Anlandungen durch ein Schiff, das mit Aufbewahrungstanks für die Fische ausgerüstet ist, so werden die Stichproben unter Berücksichtigung der vorgenannten Bestimmungen aus jedem Tank entnommen.

(3) Die Stichproben werden in einer für das betreffende Los repräsentativen Art und Weise und unter Berücksichtigung der entsprechenden Handelsqualitäten in den Mitgliedstaaten entnommen.

Die Entnahme der Stichproben erfolgt regelmässig nach Maßgabe der Anzahl zu entnehmender Stichproben und der zum Verkauf bestimmten Gesamtmenge.

(4) Die zum Verkauf bestimmte Menge wird anschließend nach Maßgabe der Ergebnisse der Stichprobennahme und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen sowie einer zusätzlichen visuellen Prüfung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 eingeteilt.

Ergibt sich aus einer entnommenen Stichprobe,

a) daß die geprüften Fische derselben Frische- und Grössenklasse entsprechen, so werden die betreffenden Kisten oder das betreffende Los auf der Grundlage dieses Ergebnisses eingeteilt. Eine Abweichung von zehn Prozent der Grösse und Frische gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ist zulässig;

b) daß ein Teil der geprüften Fische, der zehn Prozent und mehr der Stichprobenmenge entspricht, der Klasse B entspricht, so wird aus den zwanzig zum Verkauf bestimmten Kisten mindestens eine zweite Stichprobe entnommen: werden die Erzeugnisse nicht in Kisten aufgemacht, so wird aus einer Menge, die der in Absatz 2 genannten Menge entspricht, eine zweite Stichprobe entnommen. Die zwanzig Kisten oder das Los dürfen jedoch nicht in eine höhere Klasse als die Klasse B eingeteilt werden;

c) daß ein Teil der geprüften Fische nicht die Bedingungen erfuellt, um für den menschlichen Verzehr vermarktet zu werden, so werden die betreffenden Kisten oder das betreffende Los von diesem Bestimmungszweck ausgeschlossen, ausser wenn aus einer Einteilung gemäß den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 hervorgeht, daß ein Teil für den menschlichen Verzehr vermarktet werden kann.

Artikel 7

(1) Das Gewicht der zum Verkauf angebotenen und angelandeten Mengen wird durch Wiegen der Behälter oder des Transportfahrzeugs, auf das diese Mengen verladen worden sind, festgestellt. Ist ein derartiges Wiegen nicht möglich, so wird das Gewicht der angelandeten Mengen durch Zusammenzählen des Gewichtes des Inhalts der genormten Kisten, in denen die Mengen zu entladen sind, ermittelt, Ein zusätzliches Wiegen der genormten Kisten erfolgt jedoch im Stichprobenverfahren.

(2) Werden diese Mengen in genormten Kisten zur öffentlichen Versteigerung angeboten, um einer bestimmten Vermarktung zugeführt zu werden, so wird das Wiegen nach den Bestimmungen von Artikel 5 vorgenommen.

(3) Das Gewicht der auf ein Schiff umgeladenen Mengen errechnet sich durch Anwendung der im Anhang genannten Koeffizienten auf

- einerseits die Gesamtfangmenge eines jeden Fischereifahrzeugs oder den mit geeigneten technischen Mitteln festgestellten Inhalt eines jeden Behälters,

- andererseits den mittels eines vom Eichamt des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Behältnisses festgestellten Umfang der auf das Fabrikschiff umgeladenen Mengen.

Artikel 8

Im Rahmen des Stichprobensystems ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere sicherzustellen, daß

- sämtliche Fischereifahrzeuge über die geeigneten technischen Mittel verfügen und diese einsetzen, um eine gleichbleibende Qualität der Erzeugnisse gemäß der in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 genannten Kriterien zu gewährleisten;

- bei mit Konservierungsbehältern ausgestatteten Fischereifahrzeugen die Behälter sorgfältig gereinigt werden und die Temperatur in den Behältern eine angemessene Konservierung ermöglicht sowie das Aufzeichnen dieser Temperatur gestattet wird;

- sämtliche vermarkteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Frische- und Grössenklassen, in ein Register eingetragen werden. Die Eintragung stützt sich unter anderem in dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Fall auf die vom Kapitän des betreffenden Schiffes und vom Käufer unterzeichneten Belege und in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fall auf die entsprechenden von den Kapitänen der betreffenden Schiffe unterzeichneten Dokumente.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1985

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 322 vom 3. 12. 1985, S. 1.

ANHANG

1.2.3.4 // // // // // Art // Grösse (1) // Menge cbm // Koeffizienten // // // // // Hering // 1 // // // // 2 // 1 // 0,86 // // 3 // // // Makrele // 1 // // // // 2 // 1 // 0,8 // // 3 // // // // // //

(1) Die Grössenklassen sind die in Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 definierten Klassen.

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