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Document 32015R0175

Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 30, 6.2.2015, p. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R1793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/175/oj

6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/175 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2015

zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Im Juli 2007 wurde in der EU in einigen Chargen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination von Guarkernmehl mit Pentachlorphenol und Dioxinen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen.

(3)

Wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen wurden deshalb durch die Entscheidung 2008/352/EG der Kommission (2), später ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission (3), Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, erlassen.

(4)

Als Folgemaßnahme nach den Auditbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts der Europäischen Kommission in den Jahren 2007 und 2009 wurde im Oktober 2011 erneut ein Audit durchgeführt, um die vorhandenen Systeme zu bewerten, mit denen kontrolliert wird, ob Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das für die Ausfuhr in die Union bestimmt ist, mit PCP und Dioxin kontaminiert ist.

(5)

Während des Audits im Oktober 2011 stellte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission fest, dass die zuständige Behörde in Indien ein Verfahren eingeführt hat, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Proben gemäß den EU-Probenahmebestimmungen in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (4) durch eine von zwei benannten Probenahmestellen entnommen werden und dass mit allen ausgeführten Partien eine Bescheinigung und die Analyseergebnisse eines Labors mitgeführt werden, das gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für den Nachweis von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassen ist. Das Lebensmittel- und Veterinäramt vermerkte, dass kontaminierte Partien dank dieses Verfahrens nicht in die Union ausgeführt werden.

(6)

Das gemeinschaftliche Referenzlabor für Dioxine und PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln hat eine Studie über die Korrelation zwischen PCP und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien durchgeführt. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter der Höchstmenge an Rückständen von 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält. Wird die Höchstmenge an PCP-Rückständen eingehalten, so bedeutet dies in diesem besonderen Fall daher ebenfalls einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber Dioxinen.

(7)

Das Labor findet nach wie vor hohe Gehalte an PCP in Guarkernmehl, das zur Verwendung in Lebensmitteln ausgeführt werden soll. Da der rechtliche Status von PCP zur industriellen Verwendung in Indien unklar ist und die Kontaminationsquelle nicht bekannt ist und auch nicht untersucht wird, woher die Kontamination nicht konformer Partien stammt, besteht immer noch die Möglichkeit, dass Partien kontaminiert sind.

(8)

Diese Ergebnisse lassen darauf schließen, dass die Kontamination von Guarkernmehl mit PCP nicht als Einzelfall angesehen werden kann und dass nur die sorgfältige Untersuchung durch das akkreditierte Labor die weitere Ausfuhr kontaminierter Erzeugnisse in die Union verhindert hat.

(9)

Da die Kontaminationsquelle noch nicht beseitigt wurde, ist es angemessen, Sondervorschriften für die Einfuhr zu erlassen. Dennoch müssen diese einfuhrbezogenen Kontrollmaßnahmen auf die bestehenden Maßnahmen zur Kontrolle der Einfuhr bestimmter Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs abgestimmt werden. Da eine solche Abstimmung zu einer Reihe von Änderungen führt, ist es angemessen, die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Verordnung gilt für Sendungen mit Guarkernmehl, das unter den KN-Code ex 1302 32 90, TARIC-Unterpositionen 10 und 19 eingereiht wird, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das für den Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmt ist.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Sendungen zusammengesetzter Lebensmittel und Mischfuttermittel, bei denen der Anteil des in Absatz 1 genannten Guarkernmehls mehr als 20 % beträgt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Falle eines Zweifels bezüglich der Bestimmung der Sendung liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5).

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (7).

Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

(1)   Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.

(2)   Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dürfen nur an einem benannten Eingangsort gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in die Union eingeführt werden.

Artikel 4

Analysebericht

(1)   Den Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 liegt der Analysebericht eines nach ISO 17025 zur Analyse von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labors bei, mit dem nachgewiesen wird, dass das eingeführte Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.

(2)   Der Analysebericht enthält:

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, durchgeführt wurden;

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

(3)   Die in Absatz 2 angeführten Probenahmen erfolgen gemäß der Richtlinie 2002/63/EG.

(4)   Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände (8) dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

Artikel 5

Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1)   Den Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang bei.

(2)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes, des indischen Handels- und Industrieministeriums oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, auszufüllen, zu unterzeichnen und zu überprüfen.

(3)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

(4)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird mit einem Kenncode identifiziert. Dieser Code ist mit dem Kenncode identisch, den der in Artikel 4 genannte Analysebericht und die in Artikel 5 genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung tragen.

Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss diesen Identifikationscode aufweisen.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)   Der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort

a)

rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung und

b)

über die Art der Sendung.

(2)   Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus. Sie übermitteln dieses Dokument der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung.

(3)   Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu gewährleisten.

(2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit einer Häufigkeit von 5 % durchgeführt.

(3)   Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b)

sie fügen die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführten Prüfungen bei;

c)

sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese im GDE ein;

d)

sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

(4)   Die Originale des GDE, der in Artikel 5 genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie des in Artikel 4 genannten Analyseberichts begleiten die Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Wird die Weiterbeförderung der Sendung genehmigt, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen (siehe Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 669/2009), so ist der Sendung anstelle des Originals eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

(1)   Sendungen dürfen erst dann aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)   Bei anschließender Aufteilung der Sendung muss jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE beigefügt sein.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer den Zollbehörden ein GDE vorlegt, das die zuständige Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Das GDE kann auf Papier oder in elektronischer Form vorgelegt werden.

(2)   Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 unterzeichnet ist.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 12

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung. Diese Berichte werden im Lauf des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

(2)   Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a)

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

b)

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

c)

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen und den Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Vorschriften trägt der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 wird aufgehoben.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2, die das Herkunftsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, sofern ihnen die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 beigefügt ist.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28).

(4)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(8)  http://www.eurl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf


ANHANG

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Union von

 (1)

Code der Sendung Bescheinigungsnummer

Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen wird durch die

(in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/175 genannte zuständige Behörde)

BESCHEINIGT, dass

(Futtermittel und Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2015/175 angeben)

dieser Sendung bestehend aus:

(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts)

verladen in (Verladeort)

von (Transporteur)

bestimmt für (Bestimmungsort und -land)

aus dem Unternehmen

(Name und Anschrift des Unternehmens)

unter einwandfreien hygienischen Bedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert wurden.

Dieser Sendung wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am (Datum) Proben entnommen, die am

(Datum) im Labor

(Name des Labors) analysiert wurden. Die Einzelheiten zu den Probenahmen und Analyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt.

Diese Bescheinigung gilt bis zum

Geschehen zu , am

Stempel und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der in Artikel 5 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde


(1)  Erzeugnis und Ursprungsland.


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