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Document 32015R1013

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 162, 27.6.2015, p. 33–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1013/oj

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1013 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 und auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (3) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Bereich der Drogenausgangsstoffe. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 geändert, um Ermächtigungen zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags einzubeziehen. Daher sollten im Einklang mit den neuen Ermächtigungen neue Vorschriften erlassen werden.

(2)

Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den Binnenhandel und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den internationalen Handel betrifft, sind zahlreiche Bestimmungen beiden Verordnungen gemein. Um die Kohärenz zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, einen einzigen Durchführungsrechtsakt für beide Verordnungen zu erlassen.

(3)

Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung ist es notwendig, den Begriff „Betriebsstätte“ zu definieren.

(4)

Die bestehenden Bestimmungen über die Verfahrensvorschriften für die Erlaubniserteilung, das Verfahren und das Format für die Bereitstellung der zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen sowie das Format und die Administration von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sind erwiesenermaßen wirksam und sollten daher durch diese Verordnung im Wesentlichen inhaltlich beibehalten werden.

(5)

In den Verfahrensvorschriften, nach denen Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Registrierung erteilt wird, sollten sich die Verfahrensvorschriften für die Erlaubniserteilung widerspiegeln.

(6)

Damit die Qualität und Kohärenz der Daten gewährleistet sind und Überschneidungen bei den in die Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe eingegebenen Informationen vermieden werden, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle für die Übermittlung der Informationen an die Datenbank einrichten. Die Informationen sollten ohne unangemessene Verzögerung übermittelt werden. Die Informationen über eine Erlaubnis oder Registrierung sollten die Angaben beinhalten, die zur Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten oder Verwenders, der Inhaber der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung ist, notwendig sind, sowie über den beziehungsweise die darunter fallenden Stoffe Aufschluss geben. Der Zugang zu Informationen sollte auf das für die öffentlichen Behörden zur Erfüllung ihre Pflichten erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.

(7)

Durch Übergangsvorschriften sollte es gestattet sein, vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene Papiervordrucke im Einklang mit den Vorgängerregelungen so lange zu verwenden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Drogenausgangsstoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung umfasst einheitliche Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Bezug auf die Erlaubniserteilung und die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender sowie deren Auflistung in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe, die Bereitstellung der zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen durch Wirtschaftsbeteiligte sowie die Genehmigung von Ausfuhren und Einfuhren im Bereich der Drogenausgangsstoffe.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Betriebsstätte“ die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem jeweiligen Standort in Besitz hat.

Artikel 3

Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis

(1)   Ein Wirtschaftsbeteiligter oder Verwender übermittelt der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in elektronischer oder schriftlicher Form gemäß den Verschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Antrag wird dann als vollständig befunden, wenn er alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission (4) aufgeführten Informationen enthält.

(2)   Die zuständige Behörde kann bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis auch die Ergebnisse früherer Bewertungen oder Audits berücksichtigen, die bezüglich des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt wurden, der den Status eines Wirtschaftsbeteiligten (AEO) nach Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) besitzt, sofern diese zur Prüfung der Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis relevant sind.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung kann es die zuständige Behörde den einen AEO-Status besitzenden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, bei der Antragstellung nicht alle der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(3)   Die zuständige Behörde bewertet zuerst die Vollständigkeit eines Antrags.

Wird ein Antrag nicht als vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, fehlende oder relevante zusätzliche Informationen vorzulegen.

Wird ein Antrag als vollständig befunden, so bestätigt die zuständige Behörde dem Antragsteller, dass sie von ihm einen vollständigen Antrag erhalten hat.

(4)   Die zuständige Behörde trifft binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags im Fall einer neuen Erlaubnis sowie binnen 30 Arbeitstagen im Fall einer Erlaubnisverlängerung eine Entscheidung darüber, ob sie die Erlaubnis erteilt oder nicht erteilt.

(5)   Im Falle einer Entscheidung, die Erlaubnis nicht zu erteilen, wird diese begründet und dem Antragsteller in elektronischer oder schriftlicher Form mitgeteilt.

(6)   Eine Erlaubnis kann die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Vorgänge abdecken.

Artikel 4

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis erteilen für:

a)

alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für die jeweilige Betriebsstätte oder

b)

alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für den jeweiligen Mitgliedstaat.

Artikel 5

Format der Erlaubnis

Eine Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird in dem in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Format ausgestellt.

Artikel 6

Spätere Änderungen

Wenn sich nach Erteilung einer Erlaubnis in dem diesbezüglichen Antrag angegebene Informationen ändern, bei denen es sich nicht um die in Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Informationen handelt, so unterrichtet der Erlaubnisinhaber die zuständige Behörde in elektronischer oder schriftlicher Form binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten dieser Änderung.

Wenn nach der Änderung die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt und die zu ändernden Informationen in der Erlaubnis enthalten sind, ändert die zuständige Behörde die Erlaubnis dementsprechend.

Artikel 7

Gültigkeit, Aussetzung und Widerruf von Erlaubnissen

(1)   Der Erlaubnisinhaber gibt bei Ablauf der Gültigkeit einer Erlaubnis oder bei deren Widerruf eine nicht mehr gültige Erlaubnis binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf an die zuständige Behörde zurück.

(2)   Trifft eine zuständige Behörde die Entscheidung, eine Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen, so übermittelt sie diese dem Erlaubnisinhaber in elektronischer oder schriftlicher Form mit einer Begründung für die Aussetzung beziehungsweise den Widerruf.

Artikel 8

Sondererlaubnisse

Die Artikel 3 bis 7 gelten nicht für Sondererlaubnisse nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Artikel 9

Registrierungsverfahren

(1)   Die Artikel 3, 4, 6 und 7 gelten für das Verfahren zur Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

(2)   Eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird in dem in Anhang II festgelegten Format gewährt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde eine Registrierung anhand eines Vordrucks gewähren, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften entspricht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Sonderregistrierungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Artikel 10

Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen

(1)   Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Informationen für die erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 von Anhang I dieser Verordnung in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Informationen in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

(3)   Ein Wirtschaftsbeteiligter übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte auch dann, wenn in einem Jahr keine Vorgänge stattgefunden haben.

Artikel 11

Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen

(1)   Die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen weisen das in Anhang III beziehungsweise IV der vorliegenden Verordnung festgelegte Format auf.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Feld für die Genehmigungsnummer in den Fällen, in denen die Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf elektronischem Wege erteilt wird, ein anderes Format aufweisen.

(2)   Eine Ausfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei den Beförderungen des erfassten Stoffes mitzuführen und der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird, sowie der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union vorzulegen. Die am Ort des Ausgangs zuständige Behörde sendet das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück. Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Ausführer aufbewahrt.

(3)   Eine Einfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt. Das Exemplar Nr. 3 begleitet den erfassten Stoff vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Union bis zu der Betriebsstätte des Einführers, der dieses Exemplar an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückschickt. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Einführer aufbewahrt.

(4)   Eine einzige Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung gilt nicht für mehr als zwei erfasste Stoffe.

(5)   Eine Genehmigung wird in mindestens einer Amtssprache der Union ausgestellt. Falls sie nicht auf elektronischem Wege erteilt wird, weist sie das Format A4 auf und ist mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann die Genehmigungsvordrucke selbst drucken oder ihren Druck bei von ihm zugelassenen Druckereien in Auftrag geben. In letzterem Fall muss jede Genehmigung mit einem Hinweis auf diese Zulassung und mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei beziehungsweise einem Zeichen, aus dem die Druckerei ersichtlich ist, versehen sein.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 kann ein Mitgliedstaat eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck ausstellen, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und mit der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission in Einklang steht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

(8)   Im vereinfachten Verfahren erteilte Ausfuhrgenehmigungen werden anhand der Exemplare Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Vordrucks in Anhang III ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 4 bleiben beim Ausführer. Der Ausführer vermerkt auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten erfassten Stoffes und die Restmenge. Das Exemplar Nr. 2 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung vorgenommen wird. Diese Zollstelle bestätigt die Angaben und gibt das Exemplar Nr. 2 dem Ausführer zurück.

(9)   Der Wirtschaftsbeteiligte vermerkt für jeden Ausfuhrvorgang seine Genehmigungsnummer und die Angabe „vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren“ auf der Zollanmeldung. Befindet sich die Ausgangszollstelle nicht am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union, so sind die Angaben auf den Ausfuhrbegleitpapieren zu machen.

(10)   Spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer der im vereinfachten Verfahren erteilten Ausfuhrgenehmigung schickt der Ausführer das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück.

Artikel 12

Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe

(1)   Damit in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe Wirtschaftsbeteiligte und Verwender aufgelistet werden können, die eine Erlaubnis oder eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erhalten haben, ernennt jeder Mitgliedstaat eine Anlaufstelle und teilt der Kommission die Kontaktadresse mit.

(2)   Die verantwortliche Anlaufstelle übermittelt die relevanten Informationen in elektronischer Form binnen 30 Arbeitstagen nach Ausstellung der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung. Wenn der betroffene Wirtschaftsbeteiligte oder Verwender der zuständigen Behörde Änderungen der relevanten Informationen mitteilt oder wenn eine Erlaubnis oder Registrierung ausgesetzt oder widerrufen wird, aktualisiert die verantwortliche Anlaufstelle die Informationen binnen 30 Arbeitstagen nach Annahme der Änderungen beziehungsweise Aussetzung oder Widerruf der Erlaubnis oder der Registrierung.

(3)   Die Kommission gewährleistet, dass

a)

die elektronische Übermittlung von Informationen sicher ist,

b)

der Zugang zur Datenbank auf die von den Mitgliedstaaten ernannten Beauftragten und die für die Europäische Datenbank zuständigen Kommissionsbeamten beschränkt ist.

(4)   Die Kommission und die zuständige Behörden stellen mit allen erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die Informationen über in der Datenbank aufgelistete Wirtschaftsbeteiligte und Verwender nur für die Zwecke des amtlichen Aufgabenbereichs der ernannten Beauftragten und der Kommissionsbeamten verwendet werden.

(5)   Bei den Informationen über Wirtschaftsbeteiligte und Verwender handelt es sich um den vollständigen Namen, die Anschrift, die Nummer der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung, den Gültigkeitsstatus der Erlaubnis oder Registrierung sowie die Bezeichnung und den KN-Code der unter die jeweilige Erlaubnis oder Registrierung fallenden erfassten Stoffe.

(6)   Die Kommission speichert die Informationen über abgelaufene oder widerrufene Erlaubnisse und Registrierungen nach Ablauf ihrer Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf mindestens drei Jahre lang in der Datenbank.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG I

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Anmerkungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.

3.

Angaben zu den einzelnen Feldern:

 

Feld 1 (Inhaber der Erlaubnis): Gegebenenfalls kann der Name des verantwortlichen Beauftragten hinzugefügt werden.

 

Feld 3 (Gültigkeit/Ende): Anzugeben ist das Ende der Gültigkeit bzw. ob die Inhaber der Erlaubnis in bestimmten Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch erfüllt werden.

 

Feld 4 (Erfasster Stoff): Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung bzw. die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um Salze handelt.

 

Feld 4 (KN-Code): Zusätzlich zum KN-Code kann auch die CAS-Nummer angegeben werden.

 

Feld 4 (Vorgang): Anzugeben ist, ob es sich um eine Ausfuhr, Einfuhr und/oder um Vermittlungsgeschäfte handelt. Bei einer Einfuhr ist je nach Fall zu präzisieren: Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verwendung, übliche Behandlungen und/oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei Vorgängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist zu präzisieren: Lagerung, Erzeugung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb und/oder Vermittlung.

 

Feld 4 (Betriebsstätte): Bei Vermittlungsgeschäften gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 braucht die Betriebsstätte nicht angegeben zu werden.

4.

Die Mitgliedstaaten können Felder für nationale Zwecke vorsehen. Diese sind durch eine Ordnungszahl gefolgt von einem Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 4A).

5.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/.


ANHANG II

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Anmerkungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.

3.

Angaben zu den einzelnen Feldern:

 

Feld 1 (Inhaber der Registrierung): Gegebenenfalls kann der Name des verantwortlichen Beauftragten hinzugefügt werden.

 

Feld 3 (Gültigkeit/Ende): Anzugeben ist der Beginn und, falls relevant, das Ende der Gültigkeit.

 

Feld 4 (Erfasster Stoff): Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung bzw. die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um Salze handelt.

 

Feld 4 (KN-Code): Zusätzlich zum KN-Code kann auch die CAS-Nummer angegeben werden.

 

Feld 4 (Vorgang): Anzugeben ist, ob es sich um eine Ausfuhr, Einfuhr und/oder um Vermittlungsgeschäfte handelt. Bei einer Einfuhr ist je nach Fall zu präzisieren: Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verwendung, übliche Behandlungen und/oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei Vorgängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist zu präzisieren: Lagerung, Erzeugung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb und/oder Vermittlung.

 

Feld 4 (Betriebsstätte): Bei Vermittlungsgeschäften gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 braucht die Betriebsstätte nicht angegeben zu werden.

4.

Die Mitgliedstaaten können Felder für nationale Zwecke vorsehen. Diese sind durch eine Ordnungszahl gefolgt von einem Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 4A).

5.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


ANHANG III

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Erläuterungen

I.

1.

Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen; wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2.

Die Felder 1, 3, 5, 7 und 9 bis 19 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung auszufüllen; die Angaben in den Feldern 7, 8, 10 bis 13 und 18 können jedoch nachgereicht werden, wenn sie bei Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die Angabe in Feld 18 muss in diesem Fall spätestens bei Abgabe der Zollanmeldung gemacht werden; die zusätzlichen Angaben in den Feldern 7 und 8 sowie 10 bis 13 sind der Zollbehörde oder der sonstigen für den Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union zuständigen Behörde spätestens vor dem körperlichen Ausgang der Waren mitzuteilen.

3.

Felder 1, 5, 7 und 9: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adresse).

4.

Feld 5: Anzugeben ist die Referenznummer des als Einfuhrgenehmigung dienenden Dokuments des Einführers im Drittland (z. B. Unbedenklichkeitserklärung, Einfuhrgenehmigung oder sonstige Erklärung des Bestimmungsdrittlands), sofern dies erforderlich ist.

5.

Feld 7: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) aller weiteren am Ausfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.

6.

Feld 9: Anzugeben sind der vollständige Name und die Anschrift (mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse) der natürlichen oder juristischen Person, der die Waren im Bestimmungsland geliefert werden (nicht unbedingt der Endabnehmer).

7.

Feld 10: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

8.

Feld 11: Anzugeben sind das Land sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

9.

Feld 12: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.). Bei Ausfuhrgenehmigungen, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gelten, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

10.

Feld 13: Möglichst genaue Beschreibung der vorgesehenen Beförderungsroute.

11.

Felder 14a und 14b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, die Handelsbezeichnung des Arzneimittels der Kategorie 4, die Zahl der Einheiten der Sendung, die Zahl der Tabletten/Ampullen in einer Einheit, der Inhalt des erfassten Stoffes in einer einzelnen Einheit (pro Tablette/Ampulle); im Falle von Mischungen oder Naturprodukten sind die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts sowie die Handelsbezeichnung anzugeben.

12.

Felder 15a und 15b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

13.

Felder 16a und 16b: Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

14.

Feld 19:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaats erklärt der Antragsteller bzw. sein Vertreter, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben,

die Einhaltung der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller mit der Ausfuhr von erfassten Stoffen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 verbundenen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

II.   (Vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren)

1.

Im Falle eines vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens müssen die Felder 7, 8, 10 bis 13 sowie 18 nicht ausgefüllt werden.

2.

Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 2 sind die Felder 24 bis 27 für jeden Ausfuhrvorgang auszufüllen.

3.

Feld 23: Anzugeben sind die genehmigte maximale Menge und das Nettogewicht. Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

Spalte 24: Unter (1) ist die verfügbare Menge und unter (2) die jeweilige Ausfuhrmenge anzugeben. Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

Spalte 25: Anzugeben ist die jeweilige Ausfuhrmenge in Worten.

Feld 26: Referenznummer und Datum der Zollanmeldung.

Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


ANHANG IV

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Erläuterungen

1.

Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2.

Die Felder 1, 4, 6, 8 und 11 bis 16 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung auszufüllen; die Angaben in den Feldern 7, 9, 10 und 15 können jedoch nachgereicht werden. In diesem Fall sind die Angaben spätestens bei Eingang der Waren in das Zollgebiet der Union zu ergänzen.

3.

Felder 1 und 4: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adresse).

4.

Feld 6: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) aller weiteren am Einfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.

5.

Feld 8: Anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Endempfängers. Einführer und Endempfänger können ein und dieselbe Person sein.

6.

Feld 7: Anzugeben sind Name und Anschrift (Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) der Drittlandsbehörde.

7.

Feld 9: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

8.

Feld 10: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.).

9.

Felder 11a und 11b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, die Handelsbezeichnung des Arzneimittels der Kategorie 4, die Zahl der Einheiten der Sendung, die Zahl der Tabletten/Ampullen in einer Einheit, der Inhalt des erfassten Stoffes in einer einzelnen Einheit (pro Tablette/Ampulle); im Falle von Mischungen oder Naturprodukten sind die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts sowie die Handelsbezeichnung anzugeben.

10.

Felder 11a und 11b: Genaue Beschreibung von Stoff und Verpackung (z. B. 2 Dosen zu jeweils 5 Liter). Bei Mischungen, Naturprodukten oder Zubereitungen ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben.

11.

Felder 12a und 12b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

Felder 13a und 13b: Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

12.

Feld 16:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaats gibt der Antragsteller bzw. sein Vertreter zu verstehen, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der Angaben;

die Einhaltung der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller sonstigen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

13.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


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