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Document 32006D0415

2006/415/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2400) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 164, 16.6.2006, p. 51–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 894–903 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 072 P. 199 - 208
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 072 P. 199 - 208
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 020 P. 21 - 30

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018: This act has been changed. Current consolidated version: 21/12/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/415/oj

16.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2400)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/415/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Aviären Influenza (Vogelgrippe) handelt es sich um eine ansteckende Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die eine hohe Mortalität und Störungen verursacht; sie kann schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit ernsthaft gefährden sowie die Wirtschaftlichkeit der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen. Unter bestimmten Bedingungen ist auch die Gesundheit des Menschen gefährdet. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln oder ihren Erzeugnissen in andere Haltungsbetriebe, auf Wildvögel, zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern übertragen wird.

(2)

Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei Geflügel ein Aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5 isoliert und liegt in Erwartung der Bestimmung des Influenza-(N)-Neuraminidase-Typs aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen Aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe bzw. hat sich die Infektion mit hoch pathogener Aviärer Influenza dieses Subtyps bestätigt, so sollte der betroffene Mitgliedstaat bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Risiko der Erregerverschleppung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(3)

Solche Schutzmaßnahmen wurden mit der Kommissionsentscheidung 2006/135/EG vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in der Gemeinschaft (5) verabschiedet und sind zusätzlich zu den im Rahmen der Ratsrichtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (6) angenommenen Maßnahmen durchzuführen, vor allem hinsichtlich der Verbringung bestimmter Vögel und der Erzeugnisse von Geflügel und anderen Vögeln, die aus der von der Seuche betroffenen Zone stammen.

(4)

Die Bestimmungen der Richtlinie 92/40/EWG wurden angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Risiken der Aviären Influenza für die Gesundheit von Mensch und Tier, der Entwicklung neuer Labortests und Impfstoffe sowie der bei den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche in der Gemeinschaft sowie in Drittländern gemachten Erfahrungen grundsätzlich überarbeitet. In Folge dieser Überarbeitung wurde die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die Richtlinie 2005/94/EG ersetzt, die von den Mitgliedstaaten spätestens am 1. Juli 2007 in nationales Recht umzusetzen ist.

(5)

Bis zur Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG und auf Grund der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Aviäre Influenza in der Gemeinschaft mussten Übergangsbestimmungen für Haltungsbetriebe festgelegt werden, in denen bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausbrüche der durch hoch pathogene Viren verursachten Aviären Influenza vermutet oder bestätigt werden.

(6)

Die in der Kommissionsentscheidung 2006/416/EG (7) festgelegten Übergangsmaßnahmen sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche auf angemessene und flexible Weise zu ergreifen, wobei der durch verschiedene Virusstämme bedingte unterschiedliche Risikograd und die möglichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Landwirtschaftssektor und andere betroffene Sektoren zu berücksichtigen sind und gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die in jedem einzelnen Szenario ergriffenen Maßnahmen die jeweils geeignetsten sind.

(7)

Entsprechend dem Fortschritt bei der Umsetzung der Richlinie 2005/94/EG durch bestimmte Mitgliedstaaten sollten Verweise auf die Übergangsmaßnahme als Verweis auf den entsprechenden Absatz in der Richtlinie 2005/94/EG verstanden werden.

(8)

Auf Grund des besonderen Seuchenrisikos und der epidemiologischen Lage hinsichtlich der hoch pathogenen Aviären Influenza und unter Berücksichtigung der möglichen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Seuche — vor allem, wenn sie in Gebieten mit dichtem Geflügelbesatz auftritt — sollten bestimmte zusätzliche Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/135/EG weiterhin gelten. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die örtlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu verstärken, den betroffenen Mitgliedstaat in Regionen aufzuteilen, indem der betroffene Teil des Hoheitsgebiets von dem seuchenfreien getrennt wird, sowie dem Geflügelsektor und den Handelspartnern Gewissheit zu verschaffen, dass die aus dem seuchenfreien Teil des Landes stammenden Erzeugnisse sicher sind.

(9)

Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/135/EG sollten an diejenigen der Entscheidung 2006/416/EG. angepasst werden; daher ist es aus Gründen der Klarheit und Kohärenz angezeigt, die Entscheidung 2006/135/EG aufzuheben und sie durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen, die nur die zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen enthält, welche für die spezifische Seuchensituation hinsitlich der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 gelten.

(10)

Da es beim Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza unterschiedlich hohe Seuchenrisiken gibt, sollte der betroffene Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ein Gebiet mit hohem Risiko und ein Gebiet mit niedrigem Risiko abgrenzen, die vom seuchenfreien Teil des Landes zu trennen sind.

(11)

Wenn die Seuchenlage dies erfordert, sollten geeignete Maßnahmen in den von einem Seuchenausbruch betroffenen oder seuchenverdächtigen Gebieten ergriffen werden, insbesondere durch die Beschreibung dieser Gebiete und die regelmäßige Aktualisierung dieser Beschreibung entsprechend der Seuchenlage im Anhang zur vorliegenden Entscheidung, wobei den Verfahrensvorschriften von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG und von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG Rechnung zu tragen ist.

(12)

In von der Seuche betroffenen Gebieten sollten die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (8) durchgeführt werden.

(13)

Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmte Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG, der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (9), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (10) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu übernehmen.

(14)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren sowie eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Transportbeschränkungen vorgesehen werden.

(15)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Der Versand von Bruteiern in andere Länder kann genehmigt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(16)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12) erfüllt sind.

(17)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (13) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines Sonderkennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es empfiehlt sich, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die gemäß der genannten Richtlinie behandelt wurden, aus den Schutzzonen zu genehmigen.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht Übergangsmaßnahmen vor, die die Verwendung einer nationalen Kennzeichnung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs ermöglicht, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nur auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vermarktet werden dürfen, in dem sie erzeugt werden.

(19)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (14) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die möglicherweise vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten.

(20)

Unter Berücksichtigung der nach einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in einem im Hinterhof gehaltenen Geflügelbestand in Dänemark getroffenen Maßnahmen sowie der Festlegung der Gebiete A und B gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b und c der Entscheidung 2006/135/EG sollten diese Gebiete weiterhin im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt werden und nach einem vor kurzem festgestellten Ausbruch der Aviären Influenza des Subtyps H5 bei Gänsen in Ungarn sollten weitere A- und B-Gebiete aufgenommen werden.

(21)

Daher sollte die Entscheidung 2006/135/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(22)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbreich

(1)   In dieser Entscheidung sind die Schutzmaßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, sobald bei Geflügel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats („der betroffene Mitgliedstaat“) die hoch pathogene Aviäre Influenza festgestellt wird,, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht („Verdacht auf Ausbruch“) oder bestätigt wurde („Ausbruch“), dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, damit der Influenza-Erreger im Zuge der Verbringung von Geflügel und anderen Vogelarten und ihren Erzeugnissen nicht in die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft übergreift.

(2)   Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel nach Maßgabe der Entscheidung 2006/416/EG zu treffen sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Definitionen:

a)

„Bruteier“: zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EWG;

b)

„Wildgeflügel“: Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Anhang I Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“: Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich

i)

Heimtiere von Vogelarten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG bestimmte Vögel.

Artikel 3

A- und B-Gebiete

(1)   Das in Teil A des Anhangs aufgeführte Gebiet („Gebiet A“) wird als Hochrisikogebiet eingestuft, das aus den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 11 der Entscheidung 2006/416/EG besteht.

(2)   Das in Teil B des Anhangs aufgeführte Gebiet („Gebiet B“) wird als Gebiet mit geringem Risiko eingestuft, welches das gesamte oder Teile des weiteren Sperrgebiets umfassen kann, das nach Artikel 11 der Entscheidung 2006/416/EG eingerichtet wurde und das Gebiet A vom seuchenfreien Teil des betroffenen Mitgliedstaats trennt, sofern ein solcher Teil ermittelt wird, oder aber von angrenzenden Ländern.

Artikel 4

Abgrenzung von A-Gebieten und B-Gebieten

(1)   Unmittelbar nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 11 der Entscheidung 2006/416/EG. Gebiet A und unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Influenzaentwicklung beeinflussen, Gebiet B ab, und informiert die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Öffentlichkeit entsprechend.

(2)   In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat prüft die Kommission die von diesem abgegrenzten Gebiete und trifft für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

(3)   Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so hebt der betroffene Mitgliedstaat die von ihm für die betreffenden Gebiete getroffenen Maßnahmen auf und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten entsprechend.

In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

(4)   Bestätigt sich die Präsenz hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 bei Geflügel, so trifft der betroffene Mitgliedstaat folgende Maßnahmen:

a)

Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten entsprechend;

b)

er wendet die in Artikel 5 vorgesehenen Maßnahmen an:

i)

in der Schutzzone mindestens 21 Tage und in der Überwachungszone mindestens 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Betriebes, in dem der Ausbruch stattfand, gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Entscheidung 2006/416/EG, und zwar

ii)

solange wie nach geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren im Zusammenhang mit der Aviären Influenza erforderlich oder

iii)

bis zu dem für den betroffenen Mitgliedstaat im Anhang angegebenen Datum;

c)

er hält die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Seuchenentwicklung in Gebiet A und Gebiet B auf dem Laufenden.

In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 5

Allgemeines Verbot

Zusätzlich zur Einschränkung der Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, deren Bruteier und von solchen Vögeln gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Entscheidung 2006/416/EG für Haltungsbetriebe in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass:

a)

kein lebendes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, außer die in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i und ii genannten, sowie Bruteier von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, außer denjenigen von in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Vögeln, sowie von Wildgeflügel aus Gebiet B in den verbleibenden Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats (sofern zutreffend) oder in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden;

b)

keine für den menschlichen Verzehr bestimmten, von Wildgeflügel stammenden Erzeugnisse aus A- und B-Gebieten in den verbleibenden Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats (sofern zutreffend) oder in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden;

c)

keine vollständig oder teilweise von Vogelspezies stammenden tierischen Nebenprodukte aus A- und B-Gebieten, für die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten, zwischen A- und B-Gebieten befördert werden oder aus diesen Gebieten in den verbleibenden Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaates (sofern zutreffend) oder in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden;

d)

kein Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies an Sammelstellen wie Jahrmärkten, Märkten oder Ausstellungen im Gebiet B zusammengeführt werden.

Artikel 6

Ausnahmeregelung für lebendes Geflügel und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die unmittelbare Beförderung von Geflügel aus Haltungsbetrieben in Gebiet B zu von der zuständigen Behörde benannten Schlachthöfen im betroffenen Mitgliedstaat oder nach Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zu einem benannten Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland genehmigen.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die unmittelbare Beförderung von Geflügel aus Haltungsbetrieben in Gebiet B zu unter amtlicher Aufsicht stehenden Betrieben im selben Mitgliedstaat genehmigen, wo das Geflügel mindestens 21 Tage lang verbleiben muss.

(3)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die unmittelbare Beförderung von Geflügel aus Haltungsbetrieben in Gebiet B zu einem benannten Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland genehmigen, sofern:

a)

die zuständigen Behörden zugestimmt haben;

b)

im benannten Betrieb kein anderes Geflügel gehalten wird;

c)

der benannte Betrieb unter amtliche Aufsicht gestellt wird;

d)

das Geflügel mindestens 21 Tage lang im benannten Betrieb verbleibt.

(4)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Eintagsküken von einer im Gebiet B liegenden Brüterei genehmigen:

a)

Beförderungen zu unter amtlicher Aufsicht befindlichen Haltungsbetrieben im betroffenen Mitgliedstaat, die vorzugsweise außerhalb des Gebiets A angesiedelt sind;

b)

Beförderungen zu beliebigen Haltungsbetrieben, die vorzugsweise außerhalb des Gebiets A angesiedelt sind, sofern die Eintagsküken aus Eiern gebrütet werden, die die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen;

c)

Beförderungen zu beliebigen Haltungsbetrieben, die vorzugsweise außerhalb von Gebiet A angesiedelt sind, sofern die Eintagsküken aus Eiern von Betrieben gebrütet werden, die zum Zeitpunkt der Abholung außerhalb des Gebiets A und des Gebiets B lagen, und sofern die Eier in desinfizierten Verpackungen befördert werden.

(5)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die mit Sendungen von in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 Buchstaben b und c genanntem Geflügel oder Eintagsküken in andere Mitgliedstaaten mitzuführen sind, müssen folgenden Wortlaut enthalten:

„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.

(6)   Verbringungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden unter amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie werden erst genehmigt, wenn der amtliche Tierarzt sichergestellt hat, dass im Ursprungsbetrieb kein Verdacht auf hoch pathogne Aviäre Influenza vorliegt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.

Artikel 7

Ausnahmeregelungen für Bruteier und SPF-Eier

(1)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung folgender Bruteier genehmigen:

a)

Bruteier, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in Gebiet B lagen, zu einer bezeichneten Brüterei im betroffenen Mitgliedstaat oder — nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden — zu einer bezeichneten Brüterei in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

b)

Bruteier, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in Gebiet B lagen, und in denen das Geflügel im Rahmen einer serologischen Untersuchung auf die Aviäre Influenza mit negativem Befund getestet wurde, wobei mit mindestens 95 % Zuverlässigkeit eine Prävalenz der Krankheit von 5 % ermittelt werden und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden kann, in eine beliebige Brüterei.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a genehmigt der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von Bruteiern oder SPF-Eiern zu wissenschaftlichen, diagnostischen oder pharmazeutischen Zwecken, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in Gebiet A oder B lagen, zu bezeichneten Laboratorien, Einrichtungen, Arzneimittel- oder Impfstofferzeugern im betroffenen Mitgliedstaat, oder — nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden — in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die mit Sendungen von in den Absätzen 1 Buchstaben a und b sowie 2 genannten Bruteiern in andere Mitgliedstaaten mitzuführen sind, müssen folgenden Wortlaut enthalten:

„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.

(4)   Nach Absatz 1 oder 2 genehmigte Verbringungen werden unter amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie werden erst genehmigt, wenn der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass im Ursprungshaltungsbetrieb kein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza vorliegt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen für Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel sowie daraus gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch sowie Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen von aus Gebiet A oder B stammendem Wildgeflügel auf dem nationalen Markt genehmigen, sofern dieses Fleisch mit dem in Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG genannten Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegten nationalen Kennzeichen versehen ist.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b genehmigt der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von:

a)

Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung in Gebiet A oder Gebiet B, die der für Aviäre Influenza vorgesehenen Behandlung gemäß Anhang III Zeile 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden;

b)

frischem Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B, das in Betrieben innerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

c)

von Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe b bezeichnetes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.

Artikel 9

Ausnahmeregelung für tierische Nebenprodukte

(1)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe c genehmigt der betroffene Mitgliedstaat:

a)

die Versendung von von Vögeln stammenden tierischen Nebenprodukten aus Gebiet A oder B, die

i)

die Bedingungen folgender Anhänge oder Teile derselben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen:

Anhang V;

Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A und

Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B, Kapitel III Teil II Abschnitt A und Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a oder

ii)

unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus zu bezeichneten Anlagen befördert werden, die gemäß den Artikeln 12 bis 15 oder den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind, zum Zweck der Beseitigung, weiteren Verarbeitung oder Verwendung, welche zumindest die Inaktivierung des Virus der Aviären Influenza sicherstellen, oder

iii)

unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus zu Verwendern oder Sammelzentren befördert werden, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen und registriert sind, zum Zweck der Verfütterung an Tiere nach einer Behandlung gemäß Anhang IX Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii) und iii) der genannten Verordnung, mit der zumindest die Inaktivierung des Virus der Aviären Influenza sichergestellt ist;

b)

die Versendung von unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Geflügel oder Wildgeflügel gewonnen wurden, aus Gebiet B;

c)

die Versendung von Federn und Federteilen von Geflügel oder Zuchtfederwild, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung des Influenza-Erregers gewährleistenden Verfahren behandelt wurden, aus Gebiet A oder Gebiet B.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier im Sinne von Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet werden, in dem für die unter Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels fallenden Erzeugnisse unter Punkt 6.1 angegeben ist, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 10

Verbringungsvorschriften

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genehmigt, so wird die Genehmigung von dem zufrieden stellenden Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikoanalyse abhängig gemacht, und es werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7, 8, und 9 vorbehaltlich gerechtfertigter Bedingungen oder Beschränkungen genehmigt, so müssen die Erzeugnisse gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden, ohne dass der Gesundheitsstatus anderer Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, dadurch beeinträchtigt wird.

Artikel 11

Umsetzung und Bekanntmachung

Alle Mitgliedstaaten treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und veröffentlichen sie. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Der betroffene Mitgliedstaat wendet diese Maßnahmen an, sobald gerechtfertigter Verdacht auf die Präsenz hoch pathogener Aviärer Influenzaviren des Subtyps H5N1 bei Geflügel besteht.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig die maßgeblichen Informationen über den Seuchenverlauf und gegebenenfalls über durchgeführte zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie Sensibilisierungskampagnen.

Artikel 12

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2007.

Artikel 13

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/135/EG wird aufgehoben

Artikel 14

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8).

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/384/EG (ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 53).

(6)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(9)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).

(12)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission.

(13)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(14)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b)

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DK

DÄNEMARK

 

Im Amtsbezirk Funen die Gemeinden:

 

ÅRSLEV

 

KERTEMINDE

 

LANGESKOV

 

MUNKEBO

 

NYBORG

 

ODENSE

 

ØRBÆK

 

OTTERUP

 

RINGE

 

RYSLINGE

 

ULLERSLEV

28.6.2006

HU

UNGARN

 

Im Bezirk Bács-Kiskun die Gemeinden:

 

KISKŐRÖS

 

KECEL

 

IMREHEGY

 

ORGOVÁNY

 

KASKANTYÚ

 

BÓCSA

 

SOLTVADKERT

 

TÁZLÁR

 

PIRTÓ

 

KISKUNHALAS

 

JAKABSZÁLLÁS

 

BUGACPUSZTAHÁZA

 

BUGAC

 

SZANK

 

KISKUNMAJSA-BODOGLÁR

 

HARKAKÖTÖNY

 

FÜLÖPJAKAB

 

MÓRICGÁT

 

PETŐFISZÁLLÁS

 

JÁSZSZENTLÁSZLÓ

 

KISKUNMAJSA

 

KISKUNFÉLEGYHÁZA

 

GÁTÉR

 

PÁLMONOSTORA

 

KÖMPÖC

 

CSÓLYOSPÁLOS

9.7.2006

 

Im Bezirk Csongrád die Gemeinden:

 

ÜLLÉS

 

BORDÁNY

 

ZSOMBÓ

 

SZATYMAZ

 

SÁNDORFALVA

 

FELGYŐ

 

FORRÁSKÚT

 

BALÁSTYA

 

DÓC

 

KISTELEK

 

ÓPUSZTASZER

 

CSONGRÁD

 

BAKS

 

CSENGELE

 

PUSZTASZER

 

CSANYTELEK

 

TÖMÖRKÉNY

9.7.2006

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b)

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DK

DÄNEMARK

ADNS

Der Amtsbezirk:

28.6.2006

00700

FUNEN

HU

UNGARN

ADNS

Die Bezirke:

9.7.2006

00003

BÁCS-KISKUN

00006

CSONGRÁD


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