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Document 32015D0892

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/892 der Kommission vom 9. Juni 2015 über die Genehmigung eines Plans für die Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in einem Stockentenhaltungsbetrieb in Portugal und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3745)

C/2015/3745

OJ L 146, 11.6.2015, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/892/oj

11.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/892 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2015

über die Genehmigung eines Plans für die Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in einem Stockentenhaltungsbetrieb in Portugal und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3745)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2005/94/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Impfung gegen die Aviäre Influenza in ihrem Hoheitsgebiet verboten ist, außer in Fällen, in denen Notimpfungen oder präventive Impfungen gemäß den in den einschlägigen Abschnitten des Kapitels IX der genannten Richtlinie niedergelegten Bedingungen durchgeführt werden.

(2)

Gemäß Kapitel IX Abschnitt 3 der Richtlinie 2005/94/EG können die Mitgliedstaaten beschließen, Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Rahmen einer Langzeitmaßnahme zur Bekämpfung dieser Seuche präventiv zu impfen, wenn sie auf der Grundlage einer Risikobewertung zu der Auffassung gelangen, dass in bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebiets, bei bestimmten Arten der Geflügelzucht, bestimmten Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies das Risiko einer Infektion mit Aviärer Influenza besteht.

(3)

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie sind zur Impfung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gegen die Aviäre Influenza nur Impfstoffe zu verwenden, die nach Maßgabe der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind.

(4)

Die niedrig pathogene Aviäre Influenza ist in Portugal getilgt worden. Auf Grundlage der Ergebnisse einer Risikobewertung besteht jedoch in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha in der Region Lisboa e Vale do Tejo (Ribatejo Norte) für die dort gehaltenen hochwertigen Zuchtstockenten weiterhin die Gefahr einer Infektion mit der Aviären Influenza durch einen möglichen indirekten Kontakt mit Wildvögeln.

(5)

Daher legte Portugal der Kommission aufeinanderfolgende Pläne für die Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza zur Genehmigung vor, von denen der jüngste mit dem Durchführungsbeschluss 2013/651/EU der Kommission (4) genehmigt und von Portugal bis zum 31. Juli 2014 durchgeführt wurde.

(6)

Wie gemäß dem genannten Beschluss erforderlich, hat Portugal dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht über die Durchführung dieses Plans vorgelegt. Aus dem Bericht ging hervor, dass eine Ausbreitung des Virus in den geimpften Stockentenherden sowie in den in der Umgebung gelegenen Geflügelhaltungsbetrieben erfolgreich unterbunden werden konnte.

(7)

Wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus den Jahren 2005 (5), 2007 (6) und 2008 (7) haben bestätigt, dass Schutzimpfungen ein wertvolles Instrument zur Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sind.

(8)

Am 1. Februar 2015 legte Portugal der Kommission einen neuen Plan für die Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza zur Genehmigung vor. Der Plan soll bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden (im Folgenden der „Schutzimpfplan“).

(9)

Angesichts der epidemiologischen Lage im Hinblick auf die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, des mit der Art des betroffenen Betriebes verbundenen Risikos und des begrenzten Geltungsbereichs des Schutzimpfplans sollte dieser Plan genehmigt und bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

(10)

Damit eine potenzielle stille Weiterverbreitung des Virus in den geimpften Stockenten festgestellt werden kann, sollte der Betrieb, in dem die geimpften Stockenten und nicht geimpfte Sentinelenten gehalten werden, darüber hinaus gemäß dem Schutzimpfplan beobachtet werden, und es sind Laboruntersuchungen durchzuführen.

(11)

Zudem sollten bestimmte Beschränkungen für die Verbringung und Ausfuhr von geimpften Stockenten, ihren Bruteiern und Jungtieren geimpfter Stockenten gemäß dem Schutzimpfplan eingeführt werden. Angesichts der geringen Zahl von Stockenten in dem Betrieb, in dem die Schutzimpfung durchzuführen ist, sowie aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und aus logistischen Erwägungen sollten geimpfte Vögel nicht aus dem Betrieb verbracht werden, sondern sie sollten nach Ende ihrer Fortpflanzungszeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (8) getötet und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (9) sicher beseitigt werden.

(12)

Portugal hat gemäß der Entscheidung 2006/605/EG der Kommission (10) zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Geflügel getroffen, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist.

(13)

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für den betroffenen Betrieb möglichst gering zu halten, sollten bei den Verbringungsbeschränkungen für Jungtiere geimpfter Stockenten bestimmte Ausnahmen erlaubt werden, sofern eine solche Verbringung keine höhere Gefahr einer Ausbreitung der Aviären Influenza mit sich bringt, eine amtliche Beobachtung erfolgt und die spezifischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim Handelsverkehr innerhalb der Union erfüllt sind.

(14)

Damit die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten die Durchführung des Schutzimpfplans in Portugal nachvollziehen können, sollte Portugal den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel regelmäßig über seine Tätigkeiten unterrichten.

(15)

Da der Plan für einen Zeitraum von mehreren Jahren genehmigt werden sollte, ist es möglich, dass Portugal den Schutzimpfplan zwischenzeitlich abändern muss; solche Änderungen können die Zahl der zu impfenden Stockenten oder die Art des zu verwendenden Impfstoffs sowie eine vorzeitige Einstellung der Impfungen betreffen. Dieser Beschluss sollte daher eine Verpflichtung für Portugal umfassen, die Kommission über solche geplanten Änderungen zu informieren; die Kommission kann diesen Änderungen entweder ohne erneute Genehmigung des Plans zustimmen, oder es wird ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Mit diesem Beschluss werden bestimmte Maßnahmen festgelegt, die in Portugal in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha in der Region Lisboa e Vale do Tejo (Ribatejo Norte) zu ergreifen sind, in dem die Schutzimpfung von zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmten Stockenten (Anas platyrhynchos) (im Folgenden „Stockenten“) durchgeführt wird und der für die Einschleppung der Aviären Influenza anfällig ist.

Die Maßnahmen beinhalten Folgendes:

a)

bestimmte Beschränkungen bezüglich der Verbringung der geimpften Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Jungenten innerhalb Portugals und bezüglich deren Ausfuhr aus Portugal;

b)

die Beseitigung geimpfter Stockenten.

2.   Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Schutzmaßnahmen, die Portugal gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und der Entscheidung 2006/605/EG durchzuführen hat.

Artikel 2

Genehmigung des Plans für die Schutzimpfung

1.   Der Plan für die Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, den Portugal der Kommission am 1. Februar 2015 vorgelegt hat und der bis zum 31. Dezember 2020 in dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrieb durchgeführt werden soll (im Folgenden der „Schutzimpfplan“), wird genehmigt.

2.   Die Kommission veröffentlicht den Schutzimpfplan auf ihrer Website.

Artikel 3

Bedingungen für die Durchführung des Schutzimpfplans

1.   Portugal stellt sicher, dass der Schutzimpfplan mit einem monovalenten inaktivierten Impfstoff durchgeführt wird, der den Subtyp H5 der Aviären Influenza enthält und nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurde.

2.   Portugal trägt dafür Sorge, dass der Schutzimpfplan wie gemeldet durchgeführt wird.

Artikel 4

Kennzeichnung, Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr sowie Beseitigung geimpfter Stockenten

Portugal stellt sicher, dass die geimpften Stockenten in dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrieb

a)

einzeln gekennzeichnet werden;

b)

nicht in andere Geflügelhaltungsbetriebe in Portugal verbracht werden;

c)

nicht aus Portugal ausgeführt werden.

Nach Ende ihrer Fortpflanzungszeit werden die Stockenten in dem in Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Betrieb gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 getötet und ihre Körper gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sicher beseitigt.

Artikel 5

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Bruteiern von Stockenten aus dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrieb

Portugal stellt sicher, dass Bruteier von Stockenten aus dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrieb

a)

nur in eine Brüterei in Portugal verbracht werden;

b)

nicht aus Portugal ausgeführt werden.

Artikel 6

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Jungtieren geimpfter Stockenten

1.   Portugal stellt sicher, dass Jungtiere der geimpften Stockenten erst nach dem Schlüpfen aus dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrieb in einen Betrieb verbracht werden, der in dem den ersteren Betrieb umgebenden Gebiet liegt; dieses Gebiet wird von Portugal gemäß dem Schutzimpfplan festgelegt und ausgewiesen.

2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen Jungtiere der geimpften Stockenten, die älter als vier Monate sind,

a)

in Portugal in die freie Natur ausgesetzt werden oder

b)

aus Portugal ausgeführt werden, sofern

i)

die Ergebnisse der im Schutzimpfplan festgelegten Beobachtungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen günstig sind;

ii)

die in der Entscheidung 2006/605/EG festgelegten Bedingungen für die Verbringung von Geflügel, das zur Aufstockung von Wildgeflügelbeständen bestimmt ist, erfüllt sind.

Artikel 7

Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Jungtieren geimpfter Stockenten innerhalb der Union

Portugal stellt sicher, dass Gesundheitsbescheinigungen für den unionsinternen Handel mit zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmtem Geflügel, die die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b versandten Stockenten begleiten, folgenden Satz enthalten:

„Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/892 der Kommission (*).

Artikel 8

Berichte und Unterrichtung

1.   Portugal legt der Kommission innerhalb eines Monats nach Mitteilung dieses Beschlusses einen Bericht über die Durchführung des Schutzimpfplans vor und erstattet anschließend jährlich auf den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Bericht.

2.   Portugal unterrichtet die Kommission über

a)

geplante Änderungen des gemäß Artikel 2 genehmigten Schutzimpfplans;

b)

das Datum der vorzeitigen Einstellung der Schutzimpfungen in dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrieb.

3.   Die Kommission prüft die von Portugal vorgeschlagenen Änderungen und

a)

stimmt entweder den Änderungen des gemäß Artikel 2 genehmigten Schutzimpfplans zu oder

b)

sieht ein neues Genehmigungsverfahren für den geänderten Schutzimpfplan vor.

Artikel 9

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 10

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/651/EU der Kommission vom 8. November 2013 über die Genehmigung eines Plans für die Schutzimpfung gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in einem Stockentenhaltungsbetrieb in Portugal und bestimmte Vorschriften für die Verbringung dieses Geflügels und seiner Erzeugnisse (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 53).

(5)  Scientific Opinion on Animal health and welfare aspects of Avian Influenza (The EFSA Journal (2005) 266, 1-21).

(6)  Scientific Opinion on Vaccination against avian influenza of H5 and H7 subtypes in domestic poultry and captive birds (The EFSA Journal (2007) 489).

(7)  Scientific Opinion on Animal health and welfare aspects of avian influenza and the risks of its introduction into the EU poultry holdings (The EFSA Journal (2008) 715, 1-161).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(10)  Entscheidung 2006/605/EG der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist (ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 12).


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