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Document 32015D1199

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1199 der Kommission vom 17. Juli 2015 zur Anerkennung von Bosnien und Herzegowina als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4838)

OJ L 194, 22.7.2015, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2021; Aufgehoben durch 32021R2069

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1199/oj

22.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1199 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2015

zur Anerkennung von Bosnien und Herzegowina als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4838)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang III Teil A Nummer 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang III Teil A Nummer 12 der Richtlinie 2000/29/EG ist es grundsätzlich verboten, Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer die in den Nummern 10 und 11 des Teils A genannten Knollen, einschließlich der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Drittländern, in die Union zu verbringen. Dieses Verbot soll nicht für europäische Drittländer gelten, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. („der Organismus“) anerkannt worden sind.

(2)

Aus Informationen im Zusammenhang mit den Erhebungskampagnen, die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durchgeführt wurden, und einem Bericht über die Erhebungskampagne im Jahr 2014, die von Bosnien und Herzegowina vorgelegt wurden, sowie aus den Informationen infolge des Auditbesuchs, den das Lebensmittel- und Veterinäramt im März und April 2014 in diesem Land durchgeführt hat, geht hervor, dass der Organismus in Bosnien und Herzegowina nicht auftritt und das Land in Reaktion auf die Empfehlungen des Auditberichts des Lebensmittel- und Veterinäramts zufriedenstellende Maßnahmen ergriffen hat.

(3)

Daher sollte Bosnien und Herzegowina als frei von dem Organismus anerkannt werden.

(4)

Dieser Beschluss ergeht unbeschadet etwaiger späterer Feststellungen, aus denen hervorgehen könnte, dass der Organismus in Bosnien und Herzegowina auftritt.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anerkennung

Bosnien und Herzegowina wird als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. („der Organismus“) anerkannt.

Artikel 2

Informationsersuchen

Die Kommission wird Bosnien und Herzegowina auffordern, jährlich die erforderlichen Informationen vorzulegen, anhand deren überprüft werden kann, ob Bosnien und Herzegowina weiterhin frei von dem Organismus ist.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


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