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Document 32015D1500

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6221) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 234, 8.9.2015, p. 19–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2016; Aufgehoben durch 32016D2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1500/oj

8.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1500 DER KOMMISSION

vom 7. September 2015

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6221)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Lumpy-skin-Krankheit handelt es sich um eine in erster Linie durch Vektoren übertragene Viruskrankheit bei Rindern, die sich durch hohe Verluste auszeichnet und sich insbesondere durch die Verbringung von und den Handel mit lebenden Tieren der empfänglichen Arten sowie aus diesen gewonnenen Erzeugnissen schnell ausbreiten kann. Die Krankheit ist nicht von Bedeutung für die menschliche Gesundheit, da der Lumpy-skin-Virus nicht auf den Menschen übertragbar ist.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (4) sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit sowie ihrer Bestätigung in einem Betrieb, in Sperrzonen zu ergreifende Maßnahmen und andere zusätzliche Maßnahmen zur erfolgreichen Bekämpfung der Seuche.

(3)

Am 20. August 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission zwei Ausbrüche der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben mit rund 200 Rindern im Gebiet von Feres im Regionalbezirk Evros in Griechenland. Diese Ausbrüche sind das erste Auftreten der Lumpy-skin-Krankheit in der Union.

(4)

Griechenland hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen und insbesondere gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie um die Seuchenherde Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet.

(5)

Das Risiko, dass sich das Virus der Lumpy-skin-Krankheit auf andere Gebiete Griechenlands und auf andere Mitgliedstaaten ausbreitet, insbesondere durch den Handel mit lebenden Rindern und deren Zuchtmaterial, die Verbringung bestimmter Wildwiederkäuer und das Inverkehrbringen bestimmter aus Rindern gewonnener Erzeugnisse sollte eingedämmt werden.

(6)

Um zu verhindern, dass sich die Seuche auf andere Teile Griechenlands und auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausbreitet, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 (5) erlassen, der vorläufige Schutzmaßnahmen vorsieht und die Verbringung und Versendung von Rindern und deren Sperma sowie das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Erzeugnisse aus dem Regionalbezirk Evros untersagt.

(7)

Nach dem Eingang weiterer Informationen über die Seuchenlage in Griechenland können diese Maßnahmen nun durch die Anwendung von Maßnahmen zur Risikominderung ergänzt werden.

(8)

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen aus den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere aus Artikel 2 der Richtlinie 92/119/EWG, Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (6) und Artikel 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (7). Einige spezifische Begriffe wurden jedoch eigens für die Zwecke dieses Beschlusses eingeführt und sollten daher darin definiert werden.

(9)

Es ist erforderlich, den Teil des griechischen Hoheitsgebiets zu bestimmen, der als frei von der Lumpy-skin-Krankheit gilt und nicht den Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG und dem vorliegenden Beschluss unterliegt. Es ist daher angebracht, in einem Anhang eine Sperrzone festzulegen, wobei dem Ausmaß des Risikos einer Ausbreitung der Seuche Rechnung zu tragen ist. Die geografische Eingrenzung einer solchen Zone sollte auf der Grundlage des Risikos, des Ergebnisses der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb, der möglichen Rolle von Vektoren und der Möglichkeit der Durchführung ausreichender Kontrollen bei der Verbringung von Tieren und der Versendung von Erzeugnissen erfolgen. Eine solche Zone sollte die gemäß der Richtlinie 92/119/EWG eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen einschließen. Auf der Grundlage der von Griechenland vorgelegten Informationen sollte das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Evros in Griechenland als Sperrzone gelten.

(10)

Ferner ist es notwendig, bestimmte Beschränkungen bei der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten und deren Zuchtmaterial aus dieser Sperrzone sowie Beschränkungen beim Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs und tierischer Nebenprodukte aus einer solchen Zone vorzusehen.

(11)

Im Falle eines Ausbruchs der Lumpy-skin-Krankheit sieht Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG die Möglichkeit einer Impfung gegen diese Seuche vor. Derzeit ist die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland verboten. Griechenland hat jedoch die Absicht geäußert, eine Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit vorzunehmen. Das Risiko, dass sich die Krankheit durch geimpfte Tiere und aus diesen gewonnene tierische Erzeugnisse ausbreitet, ist zu unterscheiden von dem Risiko einer Ausbreitung durch nicht geimpfte Tieren. Daher sollte dieses Risiko separat behandelt werden und ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

(12)

Das Risiko der Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit ist bei unterschiedlichen Erzeugnissen unterschiedlich hoch. Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Lumpy-skin-Krankheit (8) birgt die Verbringung von lebenden Rindern, Rindersperma und rohen Häuten und Fellen infizierter Rinder höhere Risiken hinsichtlich Exposition und Auswirkungen als die anderer Erzeugnisse wie Milch und Milchprodukte, behandelte Häute und Felle oder frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, für die wissenschaftliche oder experimentelle Daten hinsichtlich ihrer Rolle bei der Übertragung der Seuche fehlen. Daher sollten die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen.

(13)

Die Verbringung lebender Rinder aus dem Regionalbezirk Evros sollte weiterhin untersagt bleiben, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit und laut der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) können Wildbestände, d. h. bestimmte exotische Wildwiederkäuer, potenziell eine Rolle bei der Übertragung der Seuche spielen, insbesondere in Afrika, wo die Seuche endemisch ist. Aus diesem Grund sollten einige vorbeugende Maßnahmen auch für Wildwiederkäuer gelten. In Ermangelung genauerer Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union sollten die einschlägigen internationalen Normen für solche Verbringungen aus dem Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (9) zu diesem Zweck angewendet werden.

(14)

Da Griechenland eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung von Rindern zur unmittelbaren Schlachtung aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen beantragt hat und eine solche Ausnahme in Artikel 11.11.5 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit vorgesehen ist, ist es angebracht, den Versand solcher Sendungen unter bestimmten Bedingungen zu gestatten.

(15)

Auch die Übertragung der Seuche durch Sperma und Embryonen von Rindern kann nicht ausgeschlossen werden. Daher sollten bestimmte Schutzmaßnahmen für diese Waren vorgesehen werden. Mangels einschlägiger Vorschriften der Union sollten das wissenschaftliche Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit und die entsprechenden Empfehlungen aus dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit zu diesem Zweck angewendet werden.

(16)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit wurde die Übertragung des Virus über Sperma (natürliche Paarung oder künstliche Besamung) experimentell nachgewiesen, und der Virus der Lumpy-skin-Krankheit wurde im Sperma experimentell infizierter Bullen isoliert. Die Entnahme und Verwendung von Sperma von Rindern mit Ursprung in der Sperrzone sollte daher untersagt werden.

(17)

Im Einklang mit Artikel 4.7.14 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere fällt die Lumpy-skin-Krankheit gemäß dem Handbuch der Internationalen Gesellschaft für den Embryonentransfer (International Embryo Transfer Society) unter Kategorie 4, in der Krankheiten oder Krankheitserreger aufgeführt sind, für die Studien durchgeführt wurden oder werden, denen zufolge keine abschließende Aussage zum Risiko der Übertragung durch Embryonentransfer möglich ist oder das Risiko möglicherweise nicht vernachlässigbar ist, auch wenn die Embryonen von der Gewinnung bis zum Transfer ordnungsgemäß gemäß diesem Handbuch gehandhabt werden. Die Entnahme und Verwendung von Embryos von Rindern mit Ursprung in der Sperrzone sollte daher untersagt werden.

(18)

Es gibt keine wissenschaftlichen oder experimentellen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Virus über frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse auf empfängliche Tiere überträgt. Auch wenn das Virus laut dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Lumpy-skin-Krankheit auf unbestimmte Zeit in Fleisch überleben kann, würde das derzeitige Unionsverbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer die Möglichkeit einer wenig wahrscheinlichen oralen Übermittlung des Virus ausschließen. Um jedes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auszuschließen, sollte das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Rindern aus dem Regionalbezirk Evros nur gestattet werden, wenn das frische Fleisch von Rindern stammt, die in seuchenfreien Betrieben in der Sperrzone außerhalb der eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen gehalten wurden. Dieses Fleisch sollte nur im Hoheitsgebiet Griechenlands in Verkehr gebracht werden.

(19)

Ferner sollte die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren, die außerhalb der Sperrzone gehalten wurden, hergestellt und in Betrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen verarbeitet wurden, unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(20)

Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden, können eine wichtige Rolle bei der Ausbreitung der Seuche spielen, insbesondere dann, wenn das Kolostrum, die Milch und die Milchprodukte nicht in ausreichendem Maße wärmebehandelt oder angesäuert wurden, um das Virus abzutöten.

(21)

Griechenland hat eine Ausnahme vom Verbot des Versands pasteurisierter Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen beantragt. Da im wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zu den Risiken für die Tiergesundheit infolge der Fütterung von Tieren mit gebrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung (10) einige Verfahren zur Eindämmung der Risiken einer Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit durch Milch und Milcherzeugnisse näher spezifiziert werden, kann die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(22)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (11) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), einschließlich Vorschriften für die sichere Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten. Um eine Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit zu verhindern, sollte das Inverkehrbringen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte untersagt werden. Verweise auf verarbeitete tierische Nebenprodukte in diesem Beschluss sind als Verweise auf die Tiergesundheitsvorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu verstehen.

(23)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten an die Stelle der vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 treten. Der genannte Beschluss sollte deshalb aufgehoben werden.

(24)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden bestimmte Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit in Bezug auf die Lumpy-skin-Krankheit, die in Griechenland bestätigt wurde, festgelegt.

(2)   Im Falle eines Konflikts haben die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen Vorrang vor den Maßnahmen, die Griechenland im Rahmen der Richtlinie 92/119/EWG getroffen hat.

(3)   Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten nicht für Rinder, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft sind, und nicht für aus diesen gewonnene Erzeugnisse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Rind“ Huftiere der Arten Bos taurus, Bos indicus, Bison bison und Bubalus bubalis;

b)

„Sperrzone“ den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt ist und das Gebiet umfasst, in dem die Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, sowie alle Schutz- und Überwachungszonen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden.

Artikel 3

Verbot der Verbringung und der Versendung bestimmter Tiere und von Sperma und Embryonen dieser Tiere sowie des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierischer Nebenprodukte

(1)   Griechenland untersagt die Versendung folgender Waren aus der Sperrzone in andere Teile Griechenlands, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

a)

lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer;

b)

Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern.

(2)   Griechenland untersagt das Inverkehrbringen folgender Waren, die von Rindern und in der Sperrzone gehaltenen oder dort gejagten Wildwiederkäuern gewonnen wurden, außerhalb der Sperrzone:

a)

frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt wurden;

b)

Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern;

c)

frische Häute und Felle von Rindern und Wildwiederkäuern, ausgenommen die unter Buchstabe d aufgeführten;

d)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern und Wildwiederkäuern, es sei denn, sie sind im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Entsorgung oder Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde in einer zugelassenen Anlage innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets bestimmt und werden zu diesem Zweck kanalisiert.

Artikel 4

Ausnahme vom Verbot der Versendung von lebenden Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung und Versendung von frischem Fleisch sowie von aus solchen Tieren hergestellten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen in einen in anderen Teilen Griechenlands gelegenen Schlachthof genehmigen, sofern

a)

die Tiere seit Geburt oder in den letzten 28 Tagen in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein Fall der Lumpy-skin-Krankheit amtlich gemeldet wurde;

b)

die Tiere bei der Verladung klinisch untersucht wurden und keine klinischen Symptome der Lumpy-skin-Krankheit aufwiesen;

c)

die Tiere zur sofortigen Schlachtung unmittelbar ohne Zwischenhalt oder Abladen zu dem Schlachthof verbracht werden;

d)

der Schlachthof von der zuständigen Behörde für die Schlachtung dieser Tiere benannt wird;

e)

die für den Schlachthof zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Rinder unterrichtet wurde und dieser deren Eintreffen mitteilt;

f)

diese Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden.

(2)   Die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern gemäß Absatz 1 wird nur durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Transportmittel wurde vor und nach der Verladung solcher Tiere gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert;

b)

die Tiere werden vor und während des Transports gegen Angriffe durch Vektorinsekten geschützt.

(3)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von diesen Tieren gewonnenes frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß den Anforderungen des Artikels 5 bzw. des Artikels 6 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Rindern und Wildwiederkäuern

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Sendungen mit frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung sowie frische Häute und Felle, das von Rindern und Wildwiederkäuern in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen gewonnen wurde, sowie mit von daraus hergestellten Fleischzubereitungen genehmigen, sofern das frische Fleisch und die Fleischzubereitungen von Tieren gewonnen wurden, die

a)

in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b)

vor dem 21. August 2015 geschlachtet wurden.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in diesem Absatz genannten Sendungen nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch und aus solchem frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, hergestellten Fleischerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten nur, wenn den Sendungen eine amtliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut beiliegt:

„Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 [C(2015)6221] der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland“.

Artikel 6

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern bestehen oder solches enthalten

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen hergestellt wurden, genehmigen, sofern das frische Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die

a)

in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b)

vor dem 21. August 2015 geschlachtet wurden oder

c)

außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1, die den Bedingungen des Buchstabens a oder b des genannten Absatzes entsprechen, nur im Hoheitsgebiet Griechenlands, sofern die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in diesem Absatz genannten Sendungen nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer spezifischen Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher unterzogen worden sind und ihnen eine amtliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut beiliegt:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 [C(2015)6221] der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland“.

(4)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist, und wenn ihnen eine amtliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut beiliegt:

„Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 [C(2015)6221] der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland“.

Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung und des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Milch zum menschlichen Verzehr, die aus Rindern in der Sperrzone außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen gewonnen wurde, sowie von daraus hergestellten Milcherzeugnissen genehmigen, sofern die Milch und die Milcherzeugnisse einer Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (13) unterzogen worden sind.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen gemäß Absatz 1 in andere Mitgliedstaaten nur, wenn ihnen eine amtliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut beiliegt:

„Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 [C(2015)6221)] der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland“.

Artikel 8

Spezielles Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2

Griechenland stellt sicher, dass das frische Fleisch, die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2 mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen versehen sind, das nicht oval ist und nicht verwechselt werden kann mit:

a)

dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

b)

dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

Artikel 9

Anforderungen an Transportfahrzeuge, Reinigung und Desinfektion

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Unternehmer oder Fahrer jedes Fahrzeugs, das mit den empfänglichen Arten in der Sperrzone in Kontakt war und diese Zone verlassen will, nachweist, dass das Fahrzeug seit dem letzten Kontakt mit den Tieren in einer Weise gereinigt und desinfiziert wurde, die das Virus der Lumpy-skin-Krankheit inaktiviert.

(2)   Die zuständige Behörde sollte die Angaben festlegen, die vom Unternehmer/Fahrer des Tiertransportfahrzeugs zum Nachweis der vorgeschriebenen Desinfektion vorzulegen sind.

Artikel 10

Informationspflicht

Griechenland teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Ergebnisse der Überwachung auf die Lumpy-skin-Krankheit mit, die in der Sperrzone durchgeführt wurde.

Artikel 11

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 wird aufgehoben.

Artikel 12

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Oktober 2015.

Artikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 der Kommission vom 21. August 2015 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 222 vom 25.8.2015, S. 7).

(6)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(7)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(8)  EFSA Journal 2015;13(1):3986 [73 S.].

(9)  24. Ausgabe, 2015.

(10)  EFSA Journal (2006) 347, S. 1.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(13)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


ANHANG

Griechenland:

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros


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