EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0966

Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

OJ L 282, 28.10.2010, p. 29–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 079 P. 84 - 87

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/966/oj

28.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 966/2010 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2010

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat beschlossen, nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuleiten.

A.   WARE

(2)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht werden.

(3)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie unter Randnummer 2, aber mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware.

B.   GELTENDE MASSNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

C.   GRÜNDE

(5)

Der Kommission liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Waren durch den Versand über Malaysia umgangen werden.

(6)

Folgende Anscheinsbeweise liegen der Kommission vor:

(7)

Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Malaysia in die Union hat sich nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

(8)

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China über Malaysia zurückzugehen.

(9)

Die Beweise deuten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der untersuchten Ware eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser gestiegenen Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.

(10)

Der Kommission liegen zudem hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.

(11)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Malaysia noch weitere Malaysia betreffende Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

D.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der untersuchten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(13)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in Malaysia, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China und Malaysias Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(14)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend und innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(15)

Die Behörden der Volksrepublik China und Malaysias werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(16)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(17)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in Malaysia, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden (3) sind (4) und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.

E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(18)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Malaysia versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

F.   FRISTEN

(19)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, und ihre Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Malaysia eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(20)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

G.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(21)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(22)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

H.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(23)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(24)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(25)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen und die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren in die Union von aus Malaysia versandten bestimmten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d.h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318149991, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung erfüllen.

Artikel 3

Die Fragebogen sollten bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union angefordert werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Hersteller in Malaysia, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

Alle Informationen, Anträge auf Anhörung oder auf Zusendung eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22978486

E-Mail: TRADE-AD-FASTENERS-MALAYSIA@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nachweislich nicht zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


Top