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Document 32001R1515

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen

OJ L 201, 26.7.2001, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 038 P. 50 - 51
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 024 P. 112 - 113
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 024 P. 112 - 113
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 036 P. 215 - 216

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/04/2015; Aufgehoben durch 32015R0476

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1515/oj

32001R1515

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 201 vom 26/07/2001 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates

vom 23. Juli 2001

über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96(1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

(2) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2026/97(2) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

(3) Im Rahmen des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Streitbeilegungsvereinbarung) erzielt. Mit dieser Streitbeilegungsvereinbarung wurde ein Streitbeilegungsgremium (SBG) eingesetzt.

(4) Es müssen besondere Regeln festgelegt werden, damit die Gemeinschaft eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ergriffene Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Einklang bringen kann, sofern sie dies für angemessen erachtet.

(5) Die Organe der Gemeinschaft können es für angemessen erachten, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ergriffene Maßnahmen einschließlich solcher, die nicht Gegenstand eines Verfahrens auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung waren, aufzuheben oder zu ändern oder diesbezüglich andere besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht Rechnung zu tragen. Ferner sollten die Organe der Gemeinschaft solche Maßnahmen gegebenenfalls aussetzen oder überprüfen können.

(6) Für die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsvereinbarung gelten keine Fristen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom SBG angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher sollte festgelegt werden, dass aufgrund der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam sind und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96, der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Gemeinschaft (nachstehend "angefochtene Maßnahme" genannt) an, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 eingesetzten Beratenden Ausschuss (nachstehend "Beratender Ausschuss" genannt) eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern er dies für angemessen erachtet:

a) Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme oder,

b) andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.

(2) Zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen Maßnahme führte.

(3) Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Überprüfung ein.

(4) Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

Artikel 2

(1) Der Rat kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet.

(2) Zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der nicht angefochtenen Maßnahme führte.

(3) Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Überprüfung ein.

(4) Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

Artikel 3

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für nach dem 1. Januar 2001 vom SBG angenommene Berichte.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

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