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Document 32015R1979

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

OJ L 289, 5.11.2015, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1979/oj

5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1979 DER KOMMISSION

vom 28. August 2015

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt.

(3)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 regelt, dass sich die APS-Präferenzen nicht auf Länder erstrecken, die bereits in den Genuss einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang kommen, in deren Rahmen für nahezu den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS gewährt werden oder sogar bessere.

(4)

Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bestimmt, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist, um Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung zu tragen. Außerdem heißt es darin, dass einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen an den geänderten APS-Status des Landes einzuräumen ist. Deshalb muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beruhenden Statusänderung eines Landes ein weiteres Jahr gültig bleiben beziehungsweise in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang.

(5)

Fidschi, Irak, die Marshallinseln und Tonga wurden 2013, 2014 und 2015 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Folglich erfüllen diese Länder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollten aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. Die Verordnung zur Streichung eines Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder sollte erst ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten wirksam werden. Im Interesse der Einfachheit und der Rechtssicherheit sollten Fidschi, Irak, die Marshallinseln und Tonga mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aus Anhang II gestrichen werden.

(6)

Zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Jahres 2014 begann die Anwendung von Regelungen für einen präferenziellen Marktzugang mit den folgenden Ländern: Georgien (1. September 2014), Kamerun (4. August 2014) und Fidschi (28. Juli 2014). Im Interesse der Einfachheit und der Rechtssicherheit sollten Georgien und Kamerun ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aus Anhang II gestrichen werden. Wie in Erwägungsgrund 5 erläutert, würde Fidschi bereits deshalb aus Anhang II gestrichen, weil es ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie geworden ist.

(7)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (im Folgenden „APS+“) festgelegt. Ein Schlüsselkriterium verlangt, dass das Land APS-begünstigt ist. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS+-begünstigten Länder.

(8)

Da Georgien ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr APS-begünstigt ist, verliert das Land nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 auch die APS+-Begünstigung. Georgien sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auch aus Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden.

(9)

Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms — im Folgenden „EBA“) kommen sollte. Anhang IV jener Verordnung enthält eine Liste der EBA-begünstigten Länder.

(10)

Die VN strichen am 1. Januar 2014 Samoa aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder. Folglich erfüllt Samoa nach Artikel 17 Absatz 1 nicht mehr die EBA-Begünstigungskriterien und sollte aus Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. Die Verordnung zur Streichung eines Landes aus der Liste der EBA-begünstigten Länder sollte erst nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam werden. Samoa sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aus Anhang IV gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden aus Spalte A beziehungsweise B des Anhangs II gestrichen:

CM

Kamerun

FJ

Fidschi

GE

Georgien

IQ

Irak

MH

Marshallinseln

TO

Tonga

2.

Das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code werden aus Spalte A beziehungsweise B des Anhangs III gestrichen:

GE

Georgien

3.

Das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code werden aus Spalte A beziehungsweise B des Anhangs IV gestrichen:

WS

Samoa

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Artikel 1 Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


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