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Document 32015D0893

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3772)

C/2015/3772

OJ L 146, 11.6.2015, p. 16–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/893/oj

11.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/893 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3772)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) ist in Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a Nummer 4.1 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, über dessen Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist.

(2)

Seit der Annahme der Entscheidung 2005/829/EG der Kommission (2) wurden aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich immer häufiger Ausbrüche und Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den spezifizierten Organismus gemeldet. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus zu treffen.

(3)

Angesichts der Ähnlichkeit des spezifizierten Organismus mit Anoplophora chinensis (Forster) ist es angezeigt, vergleichbare Maßnahmen wie in Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission (3) einzuführen, es sei denn, die Biologie des spezifizierten Organismus erfordert ein anderes Vorgehen. Da der Befall mit dem spezifizierten Organismus wahrscheinlich die Pflanzenteile betrifft, die zur Gewinnung von Holz verwendet werden, sollten Bestimmungen für Holz und Holzverpackungsmaterial festgelegt werden.

(4)

Darüber hinaus ermöglicht der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand die Ermittlung der Pflanzen, die wahrscheinlich als Wirt des spezifizierten Organismus dienen. Im Interesse der Sicherheit sollten daher die von diesem Beschluss erfassten Wirtspflanzen festgelegt werden.

(5)

Im Interesse der Sicherheit ist es darüber hinaus angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten entscheiden können, spezifizierte Pflanzen im Umfeld der befallenen Pflanzen nicht zu vernichten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „spezifizierte Pflanzen“: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Cercidiphyllum spp., Corylus spp., Fagus spp., Fraxinus spp., Koelreuteria spp., Platanus spp., Populus spp., Salix spp., Tilia spp. und Ulmus spp.;

b)   „spezifiziertes Holz“: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die nachstehenden Kriterien erfüllt:

i)

es handelt sich um Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschließlich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat, und

ii)

unter einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4), mit Stand vom 1. Januar 2015, aufgeführt ist:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 39 80

andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 92

Buchenrohholz (Fagus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 99

Anderes Rohholz als Nadelholz (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 99 10

Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 99 51

Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 99 59

Anderes Birkenrohholz (Betula spp.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4404 20 00

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407 92 00

Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 93

Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.)) oder Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 99 91

Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

c)   „spezifiziertes Holzverpackungsmaterial“: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holzverpackungsmaterial;

d)   „Ort der Erzeugung“: der Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden „ISPM“) Nr. 5 (5);

e)   „spezifizierter Organismus“: Anoplophora glabripennis (Motschulsky);

f)   „Wirtspflanzen“: Pflanzen, die zu den in Anhang I aufgeführten Arten zählen.

Artikel 2

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen

Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:

a)

sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang II Abschnitt 1 Teil A Nummer 1 entsprechen;

b)

sie beim Eintritt in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden.

Artikel 3

Einfuhr von spezifiziertem Holz

Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, gilt, dass spezifiziertes Holz nur in die Union eingeführt werden darf, wenn:

a)

es den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummern 1 und 2 entspricht;

b)

es beim Eintritt in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang II Abschnitt 1 Teil B Nummer 3 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden.

Artikel 4

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 7 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe A Nummer 1 entsprechen.

Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe A Nummer 2 erfüllen.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 2 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe A Nummer 3 erfüllen.

Artikel 5

Verbringung von spezifiziertem Holz und spezifiziertem Holzverpackungsmaterial innerhalb der Union

Spezifiziertes Holz, das aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 7 stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn es den entsprechenden Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe B Nummern 1, 2 und 3 entspricht.

Spezifiziertes Holz, das die Rundung seiner Oberfläche ganz oder teilweise behalten hat und das nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen ist, aber in solche Gebiete eingeführt wurde, darf innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe B Nummern 1 und 3 erfüllt.

Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 7 stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe C erfüllt.

Artikel 6

Erhebungen zu dem spezifizierten Organismus

1.   Jedes Jahr führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind.

2.   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG teilen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres mit.

Artikel 7

Abgegrenzte Gebiete

1.   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Abschnitt 1 unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, das aus einer Befallszone und einer Pufferzone besteht.

2.   Sofern die in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten keine abgegrenzten Gebiete gemäß Absatz 1 festlegen. In einem solchen Fall treffen die Mitgliedstaaten die unter Nummer 2 des genannten Abschnitts festgelegten Maßnahmen.

3.   Die Mitgliedstaaten treffen in den abgegrenzten Gebieten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt 3.

4.   Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 fest.

Artikel 8

Berichterstattung

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April jedes Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Bericht einschließlich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 7 sowie Erläuterungen und geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte, außerdem Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen.

2.   Beschließt ein Mitgliedstaat, kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 2 festzulegen, muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung enthalten.

3.   Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang III Abschnitt 3 Nummer 2 Eindämmungsmaßnahmen anstelle von Ausrottungsmaßnahmen durchzuführen, informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe der Gründe darüber.

Artikel 9

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, damit die Vorschriften dieses Beschlusses eingehalten werden. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2005/829/EG der Kommission vom 24. November 2005 zur Aufhebung der Entscheidungen 1999/355/EG und 2001/219/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 39).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 38).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  „Glossary of Phytosanitary Terms“ (International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) Nr. 5) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2013.


ANHANG I

ARTEN VON WIRTSPFLANZEN GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE f

 

Acer spp.

 

Aesculus spp.

 

Albizia spp.

 

Alnus spp.

 

Betula spp.

 

Buddleja spp.

 

Carpinus spp.

 

Celtis spp.

 

Cercidiphyllum spp.

 

Corylus spp.

 

Elaeagnus spp.

 

Fagus spp.

 

Fraxinus spp.

 

Hibiscus spp.

 

Koelreuteria spp.

 

Malus spp.

 

Melia spp.

 

Morus spp.

 

Platanus spp.

 

Populus spp.

 

Prunus spp.

 

Pyrus spp.

 

Quercus rubra

 

Robinia spp.

 

Salix spp.

 

Sophora spp.

 

Sorbus spp.

 

Tilia spp.

 

Ulmus spp.


ANHANG II

1.   SPEZIFISCHE EINFUHRVORSCHRIFTEN

A.   Spezifizierte Pflanzen

(1)

Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass

a)

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen; oder

b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt wurde,

i)

und der bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird; und

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden; und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus bestand, oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt werden. Wurden Anzeichen des spezifizierten Organismus gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird; und

iv)

an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf den spezifizierten Organismus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen. Diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein. Bei Sendungen mit Pflanzen, deren Ursprungsorte sich zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung in einer Pufferzone befanden, in der das Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus festgestellt worden war, wird eine destruktive Probenahme an den Pflanzen dieser Sendung in dem in nachstehender Tabelle dargelegten Umfang durchgeführt:

Anzahl der Pflanzen pro Partie

Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu vernichtenden Pflanzen)

1-4 500

10 % der Partiegröße

> 4 500

450

oder

c)

die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:

i)

zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser;

ii)

die veredelten Pflanzen wurden gemäß Buchstabe b Ziffer iv untersucht.

(2)

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich amtlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Stämmen und Zweigen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung schließt gegebenenfalls eine gezielte destruktive Probenahme ein.

B.   Spezifiziertes Holz

(1)

Spezifiziertes Holz außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass

a)

das Holz aus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebieten stammt, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen nicht vorkommt. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen; oder

b)

das Holz entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist.

Trifft Buchstabe b zu, muss dies dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

(2)

Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass

a)

das Holz aus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebieten stammt, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen nicht vorkommt. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen; oder

b)

das Holz entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; oder

c)

das Holz in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.

(3)

Spezifiziertes Holz, das gemäß den Nummern 1 und 2 eingeführt werden soll, wird am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG gründlich amtlich untersucht.

2.   BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG

A.   Spezifizierte Pflanzen

(1)

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen (2), dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (3) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben,

a)

der gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (4) registriert ist; und

b)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des spezifizierten Organismus gefunden wurden; gegebenenfalls muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Stämme und Zweige der Pflanzen einschließen; und

c)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus bestand oder

auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme in dem in nachstehender Tabelle dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt wurde, wobei keine spezifizierten Organismen oder Anzeichen davon festgestellt wurden.

Anzahl der Pflanzen pro Partie

Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu vernichtenden Pflanzen)

1-4 500

10 % der Partiegröße

> 4 500

450

Unterlagen, die die Anforderungen in Absatz 1 dieses Buchstaben erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.

(2)

Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung innerhalb der Union verbracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.

(3)

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Abschnitt 1 Buchstabe A aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.

B.   Spezifiziertes Holz

(1)

Spezifiziertes Holz außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder spezifiziertes Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist und das nicht aus abgegrenzten Gebieten stammt, aber in solche Gebiete eingebracht wurde, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission erstellt und ausgestellt wurde. Dieser Pflanzenpass darf nur ausgestellt werden, wenn das betreffende Holz

a)

entrindet und

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

(2)

Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission erstellt und ausgestellt wurde und es

a)

entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.

(3)

Sind im Fall der Nummern 1 oder 2 innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen verfügbar, darf das spezifizierte Holz unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung oder Verarbeitung gemäß den genannten Punkten sichergestellt ist.

Die infolge der Erfüllung der Nummern 1 und 2 entstehenden Abfallmaterialien sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.

Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radius um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durchführen.

C.   Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial

Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn es

a)

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ (5) unterzogen worden ist und

b)

eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das spezifizierte Holzverpackungsmaterial einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

Sind innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungseinrichtungen verfügbar, darf das spezifizierte Holzverpackungsmaterial unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung und Kennzeichnung gemäß den Buchstaben a und b sichergestellt ist.

Die infolge der Erfüllung dieser Nummer entstehenden Abfallmaterialien sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.

Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radius um die Behandlungseinrichtung durchführen.


(1)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).

(2)  Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates — Reference Standard ISPM No. 12) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2013.

(3)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(4)  Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38).

(5)  „Regulation of wood packaging material in international trade“ — Referenzstandard ISPM Nr. 15 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2009.


ANHANG III

EINRICHTUNG ABGEGRENZTER GEBIETE UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 7

1.   EINRICHTUNG ABGEGRENZTER GEBIETE

(1)

Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen:

a)

einer Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen umfasst, die vom Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, und

b)

einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern über die Grenze der Befallszone hinaus.

(2)

Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Ausrottungsmaßnahmen der Ansicht, dass die Ausrottung des spezifizierten Organismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer um die Grenze der Befallszone reduziert werden. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter zwei Kilometer verringert werden.

(3)

Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.

(4)

Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und der Überwachung gemäß Anhang III Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe h der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone.

(5)

Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllt sind.

2.   BEDINGUNGEN, UNTER DENEN KEIN ABGEGRENZTES GEBIET EINGERICHTET WERDEN MUSS

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 einrichten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Organismus mit den Pflanzen oder dem Holz, auf denen bzw. dem er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen oder dieses Holz vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze oder spezifiziertem Holz verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung kommt; und

b)

es wird bestätigt, dass der spezifizierte Organismus sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Organismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Ausrottungsmaßnahmen — etwa durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen nach einer Untersuchung — unmöglich ist.

(2)

Sind die Bedingungen unter Nummer 1 erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet einrichten, sofern sie folgende Maßnahmen treffen:

a)

Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Ausrottung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird;

b)

Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Organismus und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahr abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um die befallenen Pflanzen, das befallene Holz oder die Stelle, an der der spezifizierte Organismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmäßig und intensiv sein;

c)

Vernichtung des befallenen Pflanzen- und Holzmaterials;

d)

Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der Pflanzen bzw. des Holzes, die mit dem Befall in Verbindung stehen, sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein;

e)

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Organismus;

f)

jegliche andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 (1), und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (2).

Die Maßnahmen gemäß der Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäß Artikel 8 zu präsentieren.

3.   MASSNAHMEN IN ABGEGRENZTEN GEBIETEN

(1)

In abgegrenzten Gebieten treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:

a)

unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Organismus verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; werden befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen;

b)

Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung — aufgrund des besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wertes der Pflanzen — unangemessen ist, die individuelle und regelmäßige gründliche Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen innerhalb des genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die Anwendung gleichwertiger Maßnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung des spezifizierten Organismus von diesen Pflanzen; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Maßnahme sind der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 8 zu übermitteln;

c)

Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäß den Buchstaben a und b sowie gegebenenfalls ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Fällung;

d)

Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;

e)

Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitestmögliche Verfolgung der Pflanzen bzw. des Holzes, die mit dem Befall in Verbindung stehen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein;

f)

gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen;

g)

Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Gebiet gemäß Anhang III Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe b, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäß Anhang II Abschnitt 2;

h)

intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an Wirtspflanzen, einschließlich mindestens einer jährlichen Kontrolle mit Verfahren, die das Feststellen des Befalls in Kronenhöhe ermöglichen. Gegebenenfalls muss die zuständige amtliche Stelle eine gezielte destruktive Probenahme durchführen. Die Zahl der Proben wird in dem in Artikel 8 genannten Bericht aufgeführt;

i)

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch diesen Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen und spezifizierten Holzes aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 7;

j)

erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausrottung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung;

k)

jegliche andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14.

Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäß Artikel 8 zu präsentieren.

(2)

Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 6 in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der spezifizierte Organismus nicht mehr getilgt werden kann, können die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Organismus innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Organismus verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen;

b)

Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und gegebenenfalls ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus nach der Fällung;

c)

Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;

d)

gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen;

e)

Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäß Anhang II Abschnitt 2;

f)

intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an Wirtspflanzen, einschließlich mindestens einer jährlichen Kontrolle mit Verfahren, die das Feststellen des Befalls in Kronenhöhe ermöglichen. Gegebenenfalls muss die zuständige amtliche Stelle eine gezielte destruktive Probenahme durchführen. Die Zahl der Proben wird in dem in Artikel 8 genannten Bericht aufgeführt;

g)

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen und spezifizierten Holzes aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 7;

h)

erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung;

i)

jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Organismus beitragen kann.

Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis i sind in einem Bericht gemäß Artikel 8 zu präsentieren.


(1)  „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 1998.

(2)  „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2002.


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