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Document 32014D0295

2014/295/EU: Beschluss des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens

OJ L 161, 29.5.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/295/oj

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29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. März 2014

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens

(2014/295/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 37 jenes Vertrags in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) durch die Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte gemäß Artikel 486 des Abkommens, der die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vorsieht, teilweise vorläufig angewandt werden bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Mit der vorläufigen Anwendung von Teilen des Abkommens wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.

(5)

Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

(6)

Aufgrund politischer Entwicklungen und um die Beschlüsse der Sitzung des Europäischen Rates vom 6. März 2014 umzusetzen, ist es vorgesehen, dass die Unterzeichnung der Schlussakte unterliegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung im Namen der Union des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), hinsichtlich der Präambel, des Artikels 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens wird vorbehaltlich des Abschlusses jenes Abkommens und gemäß der Schlussakte genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens sowie vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine (2) vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

Titel I;

Titel II, Artikel 4, 5 und 6;

Titel VII (mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen jenes Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäß diesem Artikel sicherzustellen

Artikel 5

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3).

(2)  Das Datum, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet werden wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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