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Document 32016R0006

Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 3, 6.1.2016, p. 5–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/10/2021; Aufgehoben durch 32021R1533

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/6/oj

6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/6 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 (2). Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (4) ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 (5) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (6) ersetzt wurde.

(3)

Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. März 2015 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für das Jahr 2014 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 aufzuheben und eine neue Verordnung zu erlassen.

(4)

Die Maßnahmen wurden anhand von mehr als 81 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 237 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der vierten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.

(5)

Alkoholische Getränke mit den KN-Codes 2203 bis 2208 sind nicht mehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen, da die Anforderungen an Probenahme, Analyse und Erklärung für eine festgelegte Liste von Lebens- und Futtermitteln gelten.

(6)

Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Aomori und Saitama vor der Ausfuhr in die Union auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen.

(7)

Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima stützte sich die Kommission für die jetzige Überprüfung zur Aufhebung der Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für diese Lebens- und Futtermittel auf das Kriterium, dass die japanischen Behörden während zweier aufeinanderfolgender Jahre (2013 und 2014) keine Verstöße festgestellt haben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten.

(8)

Es ist angebracht, die Bestimmungen dieser Verordnung so zu präsentieren, dass Präfekturen, in denen die gleichen Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in die Union beprobt und analysiert werden müssen, zusammengefasst werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(9)

Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Iwate und Chiba betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Fischereierzeugnissen, Reis, Sojabohnen, Buchweizen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Das Gleiche gilt für zusammengesetzte Lebensmittel, die diese Erzeugnisse zu mehr als 50 % enthalten. Die Daten für die vierte Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für einige Lebens- und Futtermittel Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union nicht mehr vorzuschreiben.

(10)

Was die Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten für die vierte Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für eine essbare Wildpflanze Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union nicht mehr vorzuschreiben. Andererseits ist es aufgrund festgestellter Verstöße bei einer anderen essbaren Wildpflanze angebracht, Probenahmen und Analysen bei dieser essbaren Wildpflanze aus diesen Präfekturen zu verlangen.

(11)

Die Daten aus der vierten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi und Niigata beizubehalten. Aufgrund festgestellter Verstöße bei einer essbaren Wildpflanze ist es angebracht, Probenahmen und Analysen bei dieser essbaren Wildpflanze aus diesen Präfekturen zu verlangen.

(12)

Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch Unionsrecht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über drei Jahren bei Einfuhrkontrollen keine Verstöße dagegen festgestellt wurden. Daher ist es angebracht, die geringe Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr beizubehalten und nicht mehr vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle Analyseergebnisse mitteilen.

(13)

Die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen — siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 — sind für die derzeit aus Japan eingeführten Lebens- und Futtermittel nicht mehr relevant; daher sollte in dieser Verordnung nicht mehr auf sie Bezug genommen werden.

(14)

Eine Überprüfung der Vorschriften dieser Verordnung sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der fünften Vegetationsperiode (2015) nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 30. Juni 2016. Die Kriterien für die Überprüfung werden zum Zeitpunkt der Überprüfung festgelegt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (7) (im Folgenden „Erzeugnisse“), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

a)

Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

b)

für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (8);

c)

Sendungen mit für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Sendung“

für Erzeugnisse, deren Probenahme und Analyse gemäß Artikel 5 erforderlich ist, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus derselben Präfektur Japans kommen;

für die anderen Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus einer oder mehreren Präfekturen Japans — innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 festgelegten Grenzen — kommen.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

Für Erzeugnisse gelten die in Anhang I genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

Artikel 5

Erklärung für bestimmte Erzeugnisse

(1)   Jeder Sendung mit Pilzen, Fisch und Fischereierzeugnissen, ausgenommen Muscheln, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Fuki oder Petasites japonicus, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischer Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura, oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss eine gemäß Artikel 6 erstellte und unterzeichnete gültige Erklärung beigefügt werden.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen.

(3)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

a)

das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde; oder

b)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses nicht in einer der in Anhang II (9) aufgeführten Präfekturen liegen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist; oder

c)

das Erzeugnis aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war; oder

d)

der Ursprung des Erzeugnisses in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält; oder

e)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

(4)   Fisch und Fischereierzeugnisse, die in den Küstengewässern der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Chiba oder Iwate gefangen oder geerntet werden, werden von einer Erklärung gemäß Absatz 1 und einem Analysebericht, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, begleitet, ohne Rücksicht darauf, wo diese Erzeugnisse angelandet wurden.

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

(1)   Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang III auszustellen.

(2)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben d und e sowie in Artikel 5 Absatz 4 genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr bzw. Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr und der die Sendung begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigung angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

(1)   Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (10) (im Folgenden „benannter Eingangsort“) in die EU eingeführt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates (11) fallen. Solche Sendungen werden über eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Richtlinie in die Union eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

(1)   Die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit.

(2)   Für die Zwecke der Vorabmitteilung füllen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter

a)

für Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und berücksichtigen dabei die Erläuterungen für das GDE in Anhang II der genannten Verordnung; für die Zwecke der vorliegenden Verordnung kann in Feld I.13 des GDE mehr als ein Warencode angegeben sein.

b)

für Fisch und Fischereierzeugnisse das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (12) aus.

Das jeweilige Dokument wird der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung übermittelt.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die folgenden Kontrollen durch:

a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen;

b)

stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Die Analyseergebnisse müssen innerhalb fünf Arbeitstagen vorliegen.

(2)   Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gemäß Artikel 5 gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die einzelnen Sendungen der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß erstelltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegen. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen. Die Überführung solcher Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 136/2004.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht genügen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder nach Japan zurückzusenden.

Artikel 14

Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2016 überprüft.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 wird aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 dürfen Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie

a)

den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 genügen und

b)

Japan entweder vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder Japan nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben und von einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 begleitet werden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(9)  Die Liste der Erzeugnisse in Anhang II lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1) unberührt.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(11)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).


ANHANG I

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Getränke auf Milchbasis

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

sonstige Lebensmittel

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

10 (2)

100 (2)


In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel  (3) (Bq/kg)

 

Rinder- und Pferdefutter

Schweinefutter

Geflügelfutter

Fischfutter (5)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (4)

80 (4)

160 (4)

40 (4)


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Werte.

(3)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(4)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) festgelegten Werte.

(5)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.


ANHANG II

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 und 1605 fallen, ausgenommen Muscheln, die unter die KN-Codes 0307 21, 0307 29 und 1605 52 00 fallen;

Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1006, 1102 90 50, 1103 19 50, 1103 20 50, 1104 19 91, 1104 19 99, 1104 29 17, 1104 29 30, 1104 29 59, 1104 29 89, 1104 30 90, 1901, 1904 10 30, 1904 20 95, 1904 90 10 und 1905 90 fallen;

Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1201 90, 1208 10 und 1507 fallen;

Fuki (Petasites japonicus) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

(japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 70 00, 0810 90, 0811 90, 0812 90 und 0813 50 fallen;

b)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Chiba oder Iwate:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 und 1605 fallen, ausgenommen Muscheln, die unter die KN-Codes 0307 21, 0307 29 und 1605 52 00 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

c)

Erzeugnisse mit Ursprung in einer der Präfekturen Akita, Yamagata oder Nagano:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

d)

Erzeugnisse mit Ursprung in einer der Präfekturen Yamanashi, Shizuoka oder Niigata:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

e)

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.


ANHANG III

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

…(Erzeugnis und Ursprungsland)

Kenncode der PartieErklärung Nr.

Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT

(der in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannte bevollmächtigte Vertreter)

dass die ……(in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Erzeugnisse) dieser Sendung bestehend aus: … …(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts) verladen in …(Verladeort) am …(Verladedatum) von …(Transporteur) bestimmt für …(Bestimmungsort und -land) aus dem Unternehmen … …(Name und Anschrift des Unternehmens)

hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Folgendes enthält:

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und die nicht von dort versendet wurden;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist —, die aber von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, und denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am …(Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;

Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis, Sojabohnen, (japanische) Dattelpflaumen, Petasites japonicus oder Fuki, Aralia spp., Bambusschösslinge, Adlerfarn, japanischen Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura unbekannten Ursprungs oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am …(Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Geschehen zu …am …

Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten bevollmächtigten Vertreters


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